April 1951 erscheint an Stelle des Kapitalanteils des Klägers ein als Darlehen bezeichneter Rechnungsposten von gleicher Höhe, Die Bilanz zu dem 30« April 1951 enthält außerdem für den Beklagten und Emil Gewinn- Juni 1952 durch einen Scheck mit dem Vermerk «Guthaben aus dem Geschäft« an die Mutter aus, Nachdem der Kläger im Mai 1954 den als seinen Kapitalanteil bzw» als Darlehen ausgewiesenen Betrag von dem Beklagten verlangte (Schreiben vom 5- Mai 1954)* teilte der Beklagte am 26» Mai 1954 dem Finanzamt durch Selbstanzeige mit, bei dem in den Bilanzen zu dem 31c Dezember 1949» 31- Dezember 1950 und 30«. Der Kläger hat behauptet, die Mutter sei als Alleinerbin des Vaters gleichberechtigte Teilhaberin des Geschäfts geworden«, Ihr Kapitalanteil sei nur deshalb als Darlehen bezeichnet worden, um die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente zu schaffen« Sie habe ihre Beteiligung an dem Gipsergeschäft an ihn abgetreten. Der Beklagte liat bestritten« daß die Mutter ihre Beteiligung an den Kläger abgetreten habe» Sie sei vielmehr bereits zu dem Währungsstichtag ausgetreten und habe ihren zu dem damaligen Zeitpunkt bestehenden Kapitalanteil als Darlehen im Geschäft stehen lassen* In der Bilanz zu dem 31- Dezember 1949 sei der angebliche Kapitalanteil des Klägers nur aus steuerlichen Gründen zur Verschleierung des hohen Ceschüftsgev/inns im zweiten Halbjahr 1948 und im Jahr 1949 aufgenommen worden» ten möglicher Teilhaberwechsel in der Form stattgefunden habe, dad der Kläger an Stelle und mit den Fechten seiner Mut- ■ ter in die Gesellschaft eintreten sollte« Es hat vielmehr angenommen, daß die Hutter im Einverständnis mit den beiden übrigen Gesellschaftern ausgeschieden sei und daß sie hierbei mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart habe, es solle der nach § 738 BGB begründete Anspruch auf Geldabfindung und ihre Beteiligung an dem Gewinn der laufenden Geschäfte dem Kläger zustehen«, Gegen dieses auf Grund eingehender Beweiswürdigung gefundene Ergebnis als solches wendet sich der Beklagte mit seiner Revision nicht mehr«, üie Angriffe richten sich in erster Linie gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf Grund der zu dem 31 * Dezember 1949 aufgestellten Bilanz und außerdem gegen den vom Berufungsgericht ermittelten Zeitpunkt des Ausscheidens der Mutter, von dem wiederum die Höhe des Auseinanderset-sungsguthabenö abhängig ist. Der Kläger erschien in dieser Bilanz zu dem ersten Ma] mit einem Kapitalanteil in derselben Höhe wie die beiden anderen Brüder von 7«365«43 DM» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei dem in der Bilanz zu dem 31. mal macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hatte von dieser Bilanz nicht ausgehen dürfen, da es seihst fest-gesLellt habe, die Angaben in den Bilanzen seien zu dem Zwecke der Steuerersparnis frisiert (Urte A, So 20). Rin innerer Widerspruch des Urteils liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor, Baß die Angaben in den Bilanzen und Steuererklärungen nicht beweiserheblich seien, stellt das Urteil bei der Erörterung Uber den Zeitpunkt des Ausscheidens der Mutter nur insoweit fest, als sich aus den Bilanzen die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ergeben sollte, daß seine Mutter bereits zu dem Währungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und ihr, und daher auch dem Kläger, für die spätere Zeit keine Ansprüche an die Gesellschaft mehr Zuständen. Davon, daß der Höhe nach die Rechnungsposten, und zwar der als Darlehen der Mutter bezeichnete Betrag von 1.486,97 DM und der als Kapitalanteil des Klägers bezeichnete Posten im Rahmen der gewöhnlichen Bilanz richtig ermittelt waren, geht das Urteil aus. In diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter, die Bilanz zu dem 31* Dezember 1949 hätte schon deshalb nicht zur Feststellung des Anspruchs des Klägers herangezogen werden können, weil das Finanzamt, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe (§ 286 ZPO), auf Grund einer Betriebsprüfung festgestellt habe, daß dex’ Kläger niemals Teilhaber der Gesellschaft geworden sei. Es ist der Wert festzustellen, den das Gesellschaftsvermögen als lebendes Ganzes unter Berücksichtigung auch des Wertes der Gesellschaftsorganisation im Zeitpunkt des Ausscheidens hat- Eine nach diesem Gesichtspunkt aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz liegt nicht vor* Die zur Berechnung des Abfindungsanspruchs herangezogene Bilanz stellt vielmehr die Jahresschlußbilanz eines lebenden Unternehmens dar- Es ist jedoch in der Tatsacheninstanz nichts dafür dargetan, daß hierdurch der Beklagte beschwert wäre-Die Revision begnügt sich ebenfalls nur mit dem Hinweis auf die Verschiedenheit zwischen Auseinandersetzungsbilanz und Jahresschlußbilanz eines lebenden Unternehmens„ Ba die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Unternehmung zu dem Gegenstand hatte, so ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte, z-Bo der "Überbewertung der Aktivposten davon auszugehen, daß der wirkliche Wert des Unternehmens den in der Jahresschlußbilanz ausgewiesenen Wert übersteigt (vgl„ auch BGHZ 17; 130; RGZ '106, 123; 94, 106) und somit der Kläger, wie das Berufungsgericht im übrigen ausdrücklich feststellt, Abfindungs- und Gev/innansprüche Mmindestens” in Höhe des eingeklagten, d-h- des aus der Sclilußbilanz sich ergebenden Betrages hat- Bes weiteren wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mutter sei erst zu dem 31 - Bezember 1949 aus der Gesellschaft ausgeschieden- Unter Hinweis auf das übereinstimmende Vorbringen der Parteien vertritt sie den Standpunkt,das Berufungsgericht sei in tatsächlicher Einsicht daran gebunden gewesen, daß die Verein- Wenn die Revision damit• meint, der Anspruch des Klägers habe sich durch die Zahlung insoweit verringert, so übersieht sie, daß nach der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Hohe der einzelnen Rechnungsposten als richtig angesehenen Bilanz die Ansprüche der Mutter und damit des Klägers sich aus dem als "Darlehen" bezeichneten Betrag von 1.486,97 DM und außerdem aus dem mit der Klage allein geltend gemachten Kapitalanteil von 7o365,43 DM zusamniensetzen, somit durch die Rückzahlung des "Darlehens" der weitere Anspruch nicht berührt wurde..
2LSL52ß6 2395 076 Verkündet laut Protokoll am 26* September 1957 Braun, JustizoberSekretär, als Urkundsbeaaiter der Geschäftsstelle Im K*amen des Volkes aes Hl In den Hechtsstreit sermeisters Adolf R .ste str. Beklagten und Revisionsklägers -Pro2eßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Plattenlegermeister Albert H^^straße, Kläger und Revisionsbeklagten, -ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der 3undesrichter Dr, Kuhn, Br, Rörr, Br, Haager und Liesecke für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4-. Zivilsenat in Preiburg - vom 22, Dezember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurüokgewiesen.; Von Rechts wegen -2- f Tatbestamd> Die Parteien sind Prüder. Der Beklagte, ein anderer Bruder Imil und der Vater der Parteien betrieben in der Kechtsform einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ein Gipsergeschäft,. Sämtliche Gesellschafter waren gleichmäßig am Gewinn beteiligt., Haclidem der Beklagte und sein Bruder Emil zur Wehrmacht einberufen wurden, führte der Vater das Geschäft allein weiter= Hach seinem Tode übernahm die mutter als seine Alleinerbin die Leitung. Im Jahre 1951 trat der Bruder Emil aus dem Geschäft aus und setzte sich mit dem Beklagten auseinander. Vorher war bereits die Mutter aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Kläger will an Stelle seiner Mutter Gesellschafter geworden sein, wobei der Streit zwischen den Parteien um Zeitpunkt und Auswirkung des Ausscheidens der Mutter geht* Der Kläger will bis zu dem 31o Dezember 1949 an der Gesellschaft beteiligt gewesen sein«, Der Kläger, der früher kurze Seit in dem Geschäft mitgearbeitet hatte und erst im Oktober 1949 nach den beiden anderen Brüdern aus der Gefangenschaft zurückgekehrt war, hatte nach seiner Bückleehr in dem Gipsergeschäft nicht mehr mitgearbeitet, vielmehr ein eigenes Plattenlegergeackiift eröffnet > über die Beteiligung der Mutter und der drei 3rüder an dem Gipsergeschäft ergibt sich aus den Bilanzen folgendes Bilds In der am 2c August 1950 aufgestellten BM-Eroffnungsbilanz zu dem 21= Juni 1943 erscheinen für den Beklagten und Emil Kapitalanteile von je 1.-486,97 DL:. Der gleiche Betrag wird für die Mutter als "Darlehen” aus-gewiosen, das auch in der Bilanz zu dem 31- Dezember 1949 • aufgeführt ist. In dieser Bilanz erscheint erstmals auch der Kläger mit einem Kapitalanteil von 7 «,365 s 43 DLL Der Kapitalanteil der beiden anderen Brüder wurde in derselben kt. Höhe ausgewiesen« In den Bilanzen zu dem 31, Dezember 1950 und zu dem 30. April 1951 erscheint an Stelle des Kapitalanteils des Klägers ein als Darlehen bezeichneter Rechnungsposten von gleicher Höhe, Die Bilanz zu dem 30« April 1951 enthält außerdem für den Beklagten und Emil Gewinn- anteile von je 10«946,50 DM und das «Darlehen« der Mutter.- Den Gegenwert dieses «Darlehens« zahlte der Beklagte am 25«. Juni 1952 durch einen Scheck mit dem Vermerk «Guthaben aus dem Geschäft« an die Mutter aus, Nachdem der Kläger im Mai 1954 den als seinen Kapitalanteil bzw» als Darlehen ausgewiesenen Betrag von dem Beklagten verlangte (Schreiben vom 5- Mai 1954)* teilte der Beklagte am 26» Mai 1954 dem Finanzamt durch Selbstanzeige mit, bei dem in den Bilanzen zu dem 31c Dezember 1949» 31- Dezember 1950 und 30«. April 1951 für den Kläger als «Kapitalanteil« bzw«, als «Darlehen« ausgewiesenen Betrag von 7-365,43 DM handele es sich in Wirklichkeit um einen ihm und seinem Bruder Emil je zur Hälfte zustehenden Gewinnanteil. Zugleich legte der Beklagte berichtigte Bilanzen und Steuererklärungen vor, zahlte die angeblich hinterzogene Steuer nach und übersandte seinem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Bruder Emil einen Scheck über die Hälfte des Betrages in Höhe von 3-682,72 DLL Der Kläger hat behauptet, die Mutter sei als Alleinerbin des Vaters gleichberechtigte Teilhaberin des Geschäfts geworden«, Ihr Kapitalanteil sei nur deshalb als Darlehen bezeichnet worden, um die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente zu schaffen« Sie habe ihre Beteiligung an dem Gipsergeschäft an ihn abgetreten. Aus dieser Beteiligung stehe ihm bis 31« Dezember 1949 als Abfindung für sein zu diesem Zeitpunkt erfolgtes Ausscheiden aus der Gesellschaft der mit der Klage verlangte / — 4 Kapitalanteil 1 von 7- 365„43 DM au, zu dessen Bezahlung der Beklagte neben dem inzwischen ausgesohiedenen anderen Bruder gesamtschuldnerisch verpflichtet sei«, Der Beklagte liat bestritten« daß die Mutter ihre Beteiligung an den Kläger abgetreten habe» Sie sei vielmehr bereits zu dem Währungsstichtag ausgetreten und habe ihren zu dem damaligen Zeitpunkt bestehenden Kapitalanteil als Darlehen im Geschäft stehen lassen* In der Bilanz zu dem 31- Dezember 1949 sei der angebliche Kapitalanteil des Klägers nur aus steuerlichen Gründen zur Verschleierung des hohen Ceschüftsgev/inns im zweiten Halbjahr 1948 und im Jahr 1949 aufgenommen worden» Das Landgericht hat nach dem Klagantrag verurteilt» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurvckgewie-sen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt« gnts che idungsgründes Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagtev seine Mutter und sein Bruder Emil gleichberechtigte Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts» Die Mutter ist, um keine einer Rentengewährung im Wege stehenden Einnahme zu beziehen, ausgeschieden» Bei ihrem Ausscheiden ”etwa im Jahre 1949” äußerte die Mutter, daß sie .ndas, was sie vom Gipsergeschäft bekäme, an Albert (den Kläger) ab-trete”» Diese Erklärung haben die damaligen beiden Gesellschafter stillschweigend angenommen» Aus dem Wortlaut dieser Äußerung und aus der Interessenlage der Beteiligten hat das Berufungsgericht gefolgert, daß damit entgegen der Behauptung des Klägers zwar kein im Einverständnis aller Beteilig- ^ • ten möglicher Teilhaberwechsel in der Form stattgefunden habe, dad der Kläger an Stelle und mit den Fechten seiner Mut- ■ ter in die Gesellschaft eintreten sollte« Es hat vielmehr angenommen, daß die Hutter im Einverständnis mit den beiden übrigen Gesellschaftern ausgeschieden sei und daß sie hierbei mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart habe, es solle der nach § 738 BGB begründete Anspruch auf Geldabfindung und ihre Beteiligung an dem Gewinn der laufenden Geschäfte dem Kläger zustehen«, Gegen dieses auf Grund eingehender Beweiswürdigung gefundene Ergebnis als solches wendet sich der Beklagte mit seiner Revision nicht mehr«, üie Angriffe richten sich in erster Linie gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf Grund der zu dem 31 * Dezember 1949 aufgestellten Bilanz und außerdem gegen den vom Berufungsgericht ermittelten Zeitpunkt des Ausscheidens der Mutter, von dem wiederum die Höhe des Auseinanderset-sungsguthabenö abhängig ist. In der am 2„ August 1950 aufgesteilten DH-ErÖffnungs-bilans war für die Mutter ein Rechnungsposten “Darlehen" in derselben Höhe enthalten, den die Kapitalanteile der beiden Brüder hatten«, In der Bilanz zu dem 31« Dezember 19^9 wurde das Darlehen für die Gutter wiederum aufgeführt. Der Kläger erschien in dieser Bilanz zu dem ersten Ma] mit einem Kapitalanteil in derselben Höhe wie die beiden anderen Brüder von 7«365«43 DM» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei dem in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1949 ausgewiesenen Kapitalanteil des Klägers vun einen Bestandteil der Abfindungs- und Gewinnansprüche der Mutter handelte, die der Kläger erworben hatte, und daß diese mindestens (Uri«, S 16) die Höhe des eiugeklagten Betrages ausmachten«, Ein- / mal macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hatte von dieser Bilanz nicht ausgehen dürfen, da es seihst fest-gesLellt habe, die Angaben in den Bilanzen seien zu dem Zwecke der Steuerersparnis frisiert (Urte A, So 20). Rin innerer Widerspruch des Urteils liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor, Baß die Angaben in den Bilanzen und Steuererklärungen nicht beweiserheblich seien, stellt das Urteil bei der Erörterung Uber den Zeitpunkt des Ausscheidens der Mutter nur insoweit fest, als sich aus den Bilanzen die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ergeben sollte, daß seine Mutter bereits zu dem Währungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und ihr, und daher auch dem Kläger, für die spätere Zeit keine Ansprüche an die Gesellschaft mehr Zuständen. Davon, daß der Höhe nach die Rechnungsposten, und zwar der als Darlehen der Mutter bezeichnete Betrag von 1.486,97 DM und der als Kapitalanteil des Klägers bezeichnete Posten im Rahmen der gewöhnlichen Bilanz richtig ermittelt waren, geht das Urteil aus. In diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter, die Bilanz zu dem 31* Dezember 1949 hätte schon deshalb nicht zur Feststellung des Anspruchs des Klägers herangezogen werden können, weil das Finanzamt, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe (§ 286 ZPO), auf Grund einer Betriebsprüfung festgestellt habe, daß dex’ Kläger niemals Teilhaber der Gesellschaft geworden sei. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß der Klägex* kein Gesellschafter gewesen ist, vielmehr nur einen seiner Mutter an sich zustehenden Abfindungsanspruch geltend macht.- Die Revision meint ferner, lediglich eine nach den Grundsätzen einer Auseinandersetzungsbilanz aufgesteilte Berechnung hätte ziffernmäßig die Forderung der Mutter und damit des Klägers ergeben können. Richtig ist an diesem Vorbrin- 7 — gen,, daß allerdings nach § 738 BGB mit dem ausscheidenden Gesellschafter in der Weise ahzurechnen ist, als wäre die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden«. Es ist der Wert festzustellen, den das Gesellschaftsvermögen als lebendes Ganzes unter Berücksichtigung auch des Wertes der Gesellschaftsorganisation im Zeitpunkt des Ausscheidens hat- Eine nach diesem Gesichtspunkt aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz liegt nicht vor* Die zur Berechnung des Abfindungsanspruchs herangezogene Bilanz stellt vielmehr die Jahresschlußbilanz eines lebenden Unternehmens dar- Es ist jedoch in der Tatsacheninstanz nichts dafür dargetan, daß hierdurch der Beklagte beschwert wäre-Die Revision begnügt sich ebenfalls nur mit dem Hinweis auf die Verschiedenheit zwischen Auseinandersetzungsbilanz und Jahresschlußbilanz eines lebenden Unternehmens„ Ba die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Unternehmung zu dem Gegenstand hatte, so ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte, z-Bo der "Überbewertung der Aktivposten davon auszugehen, daß der wirkliche Wert des Unternehmens den in der Jahresschlußbilanz ausgewiesenen Wert übersteigt (vgl„ auch BGHZ 17; 130; RGZ '106, 123; 94, 106) und somit der Kläger, wie das Berufungsgericht im übrigen ausdrücklich feststellt, Abfindungs- und Gev/innansprüche Mmindestens” in Höhe des eingeklagten, d-h- des aus der Sclilußbilanz sich ergebenden Betrages hat- Bes weiteren wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mutter sei erst zu dem 31 - Bezember 1949 aus der Gesellschaft ausgeschieden- Unter Hinweis auf das übereinstimmende Vorbringen der Parteien vertritt sie den Standpunkt,das Berufungsgericht sei in tatsächlicher Einsicht daran gebunden gewesen, daß die Verein- 8 " barung der Mutter mit ihren beiden Söhnen zugunsten des Klägers im Frühjahr 194-9 erfolgt sei. Das Gericht hätte daher einen in diesen Zeitraum fallenden Termin als den Tag des Ausscheidens bestimmen sollen, für den die Ansprüche der Mutter und damit des Klägers hätten ermittelt werden mtis-sent Die auf den Bilanzstichtag vom 31* Dezember 1949 abgestellte ziffernmäßige Verurteilung des Beklagten verliere damit ihre GrundlageDer Kläger hatte allerdings vorgetragen, seine Mutter habe sich noch bevor er im Oktober 1949 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt sei, mit seinen beiden Brüdern über das Ausscheiden aus dem Geschäft geeinigt* Die Vereinbarung sei in jene 7/ochen gefallen, als die Mutter der Fürsor-gebehörde versichert habe, sie sei am Geschäft nicht mehr beteiligt* Diese Erklärung hatte die Mutter am 11-, Juni 1949 abgegeben» Das Berufungsgericht hat diese tatsächlichen Angaben berücksichtigt, was sich schon daraus ergibt, daß es die Zeugenaussagen der Mutter verwertet hat, sie habe eine auf ihr Ausscheiden gerichtete Erklärung etwa im Jahre 1949 abgegeben» Es hat aber erwogen, daß die Mutter noch bis Ende 19^9 laufend Zahlungen in Höhe von 670 DM in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin erhalten hat» Daraus und aus der Tatsache, daß der Beklagte in der Bilanz zu dem 31» Dezember 1949 den Kläger als Teilhaber ausgewiesen und erst in der Bilanz für das Jahr 1950 den Anspruch des Klägers als Darlehen auf geführt hätte, schließt das Berufungsgericht, er müsse sich an der in der Bilans zu dem 31» Dezember 1949 enthaltenen Abrechnung festhalten lassen. In dieser Feststellung liegt kein Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers, die Vereinbarung über das Ausscheiden der Mutter sei bereits im laufe des Jahres 1949 getroffen worden. Es kommt nicht darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, sondern darauf, ob sie für sofort oder mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt geschlossen wurde„ Die Be- hauptung des Klägers über den Zeitpunkt der Vereinbarung bedeutet noch nicht» daß das Ausscheiden in demselben Augen-blick., in dem die Vereinbarung getroffen wurde- wirksam werden sollte» Wenn das Berufungsgericht daher offensichtlich den Zeitpunkt der Vereinbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung auseinandergehalten hat. so war es hieran durch das Vorbringen des Klägers nicht gehindert. Was die Revision im übrigen gegen die Ermittlung des Zeitpunkts des Ausscheidens vorbringt, bewegt sich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung • Zur Höhe des Anspruchs des Klägers macht die Revision geltend, der Kläger müsse gegen sich gelten lassen, daß an die Mutter 1.486,97 DM ausgezahlt worden seien. Wenn die Revision damit• meint, der Anspruch des Klägers habe sich durch die Zahlung insoweit verringert, so übersieht sie, daß nach der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Hohe der einzelnen Rechnungsposten als richtig angesehenen Bilanz die Ansprüche der Mutter und damit des Klägers sich aus dem als "Darlehen" bezeichneten Betrag von 1.486,97 DM und außerdem aus dem mit der Klage allein geltend gemachten Kapitalanteil von 7o365,43 DM zusamniensetzen, somit durch die Rückzahlung des "Darlehens" der weitere Anspruch nicht berührt wurde.. Endlich bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte an den Kläger Zahlungen in Höhe von 7.488,43 DM geleistet habe. Der Beklagte hatte zu dem ersten Mal nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der ersten Inst'anz in einem Schriftsatz u.a* ausgeführt, er habe an den Kläger Zahlungen in dieser Höhe 10 - / geleistet, Er hat aber noch nicht einmal erklärt, er habe diese Zahlungen zur Tilgung des Abfindungsanspruchs geleistet, der damit erloschen sei« Der Kläger hatte darauf erwidert (GA Bd I S« 177a)? die Parteien hätten gemeinsam einen Werkvertrag ausgeführt - Der Beklagte, der gegenüber dem Auftraggeber federführend gewesen sei, habe auf Grund der Schlußabrechnung die Vergütung erhalten und den ihm, dem Kläger, aus der gemeinsamen Arbeit zustehenden Anteil in Höhe des genannten Betrages an ihn abgeführt«, In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auf sein früheres Vorbringen in erster Instanz nicht verwiesen« Er hat in ausführlicher Darstellung zu der Entwicklung des Geschäfts, zu dem Ausscheiden der Mutter, insbesondere zu dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens, und zu der Präge, ob der Kläger an ihrer Stelle die Abfindungsansprüche erhalten solle* Stellung genommen. Daß der Anspruch des Klägers durch Zahlung getilgt sei, ist in der Berufungsbegründung nicht erwähnt« Selbst wenn daher auch ohne ausdrückliche Bezugnahme der Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze, insbesondere des nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes? allgemein Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geworden wäre, so kann angesichts der besonderen Sachlage nicht angenommen werden, daß jene Behauptung über die Zahlung eines den Abfindungsanspruch übersteigenden Betrages noch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten wurde« Das gleiche gilt von der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen« daß der Beklagte geldwerte Leistungen an den Kläger behauptet habe« Auch hierauf ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht zurück-gekoimnen« Im übrigen wäre dieses Vorbringen nur erheblich, wenn der Kläger sich darauf zwecks Geltendmachung eines Gegenrechts berufen hätte« Dies ist jedoch nicht der Pall? wie - 11 sich deutlich aus dem Inhalt des von der Revision herangezogenen Schriftsatzes vom 11« Februar 1955 S« 6 (GA I, 104) ergibt« Der Beklagte hatte zudem in einem früheren Schriftsatz vom 20. September 1954 S- 6 (GA I> 28) ausdrücklich erklärt , daß er mit diesen Ansprüchen nicht aufgerechnet habe. Da somit das angerfochtene Urteil weder hinsichtlich des Grundes noch der Hohe des Anspruchs des Klägers einen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Beklagen auf sei- ne Kosten zurückzuweisen« SenatsPräsident Dr.Canter ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert Dr« Kuhn Dr«, Kuhn Dr„ Hörr Dr„ Haager Liesecke