Sie bestreitet, daß ihre Rechtsvor-gängerin jemals die Bestellung des Klägers auf einen Diesel-Stier noch den vom Kläger gezahlten Kaufpreis erhalten habe und wendet ein, Schjg^ habe als Eigenhändler von der Firma Georg R.WiQBP SchlJfjppr bezogen und den Kaufvertrag mit dem Kläger als Eigenhändler abgeschlossen. Mai 1949 ergibt, mit dem der Zeuge Sch^lB unter der Firma “Arbeitsgemeinschaft Sch^BP die Auftragsbestätigung an den Kläger zur Unterzeichnung . Las Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der * Text der Auftragsformulare, wie sie auch gegenüber dem Kläger Verwendung fanden, mit dem früheren Firmeninhaber': WSB» im Januar 1949 besprochen und nach Übersendung der Korrekturabzüge ohne Widerspruch genehmigt worden sei. Schon diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß Scbppp nach dem Vertrage vom 18, Januar 1949 bevollmächtigt sein sollte, selbständig Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Firma Georg R.Wp| abzuschließen. Aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 5« Mai 1949 folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß der Kläger mit der Firma Georg R.Wppp abschließen wollte. Dieser Wille wird auch dadurch bestätigt, daß der Kläger den zunächst bezahlten Betrag von 5.000 DM unter Benennung des Gg.R. Wp^, "Gppp', TppHPBt als Empfänger auf das Konto Bflp bei der Kr eis Sparkasse 3?PPPPPPI überweisen ließ, wie sich aus dem Überweisungsauftrag vom 9« Mai 1949 ergibt. Daß auch der Zeuge Schupp den Willen hatte, den Verkauf in rechtsgeschäftlicher Vertretung der Firma Georg R.W(Hp zu tätigen, hat das Berufungsgericht auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen Schppp ebenfalls bedenkenfrei festgestellt. Mai 1949 ohne Rechtsirrtum entnommen» Eine Änderung seines V/illens, von dieser Firma zu kaufen, kann nicht schon aus der die Zahlung des Restbetrages betreffenden Redewendung in dem Schreiben des Klägers vom 13» Mai 1949 gefolgert werden. Dieser : Feststellung steht nicht entgegen, daß der Zeuge Sch^B^ den zur Weitergabe an die Firma Georg R.WBB bestimmten Durchschlag der Auftragsbestätigung nicht an diese Firma gesandt hat. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob der Zeuge SchBB dies deshalb unterlassen hat, weil er einen von der Firma Georg R.WBB gelieferten Schlepper mit Bauschmotor, den SchBB zur Auslieferung an den Kläger bestimmt haben will, nach Feststellung verschiedener Mängel zur Beseitigung dieser an die Firma wieder zurück-geschickt habe. dem Bezirksvertreter von SohBB’ den Vertrag abgeschlossen, es sei aber nicht vorgetragen, daß SchaBB im Kamen der Beklagten gehandelt habe. weil Sch^B Sd.^Gt mit Schreiben vom 9» Mai 1949 dem Kläger die dann von ihm nochmals Unterzeichnete Auftragsbestätigung übersandt hat, die an die Stelle der mit SchaBB getroffenen Abreden getreten ist. SchBP war nicht nur berechtigt, den Kaufvertrag namens der Beklagten abzuschließen, ihm war auch, wie das Berufungsgericht aus den zwischen der Firma Georg R.MBB und SchB^^ getroffenen Vereinbarungen vom 18. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensrichtung des Klägers und Scbppvs beim Abschluß des Kaufvertrages werden auch nicht durch die Korrespondenz in Frage gestellt, die zwischen dem Kläger und Schpp nach Abschluß des Kaufvertrages geführt worden ist« Da der Kläger durch Schpp gekauft hat, ist es verständlich, daß er wegen der Erfüllung des Vertrages sich in der Folgezeit Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Wortlaut des für die Auftragsbestätigung benutzten Vordrucks deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringe, den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Lieferwerk zu schließen, wird auch dadurch unterstützt, daß die auf der Rückseite des Vordrucks befindlichen Idefer- und Zahlungsbedingungen als Gerichtsstand Hamburg bestimmen. Denn die Beklagte hat sich auch nach Kenntnis von dem durch Schp^ mit Wirkung für ihre Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Kaufvertrag beharrlich geweigert, diesen gegen sich gelten zu lassen, den Vertrag zu erfüllen und die von dem Kläger geleistete Zah-
II ZR 53/54 ■^7o 2536 046 Y erkündet am 25. April 1955 Jodes, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Norddeutsche Traktorenfabrik, Franz We^BBP, K®Pstr«, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br gegen den Landwirt Ludwig B' i, Haus Nr ■, in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das an Verkündungsstatt am 24. und 25. November 1955 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen /io Tatbestand: Der Kläger kaufte im Mai 1949 einen Schlepper mit Mähwerk des Typs Gerwi-Diesel-Stier, der ihm nicht geliefert worden ist. Er verlangt auf Grund Rücktritts vom Vertrage Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 6.825 DM mit der Behauptung, er habe den Kaufvertrag mit der Landmaschinenfabrik Georg R. durch deren Vertreter Alfred in T( abgeschlossen. Die Beklagte ist unstreitig die Rechtsnachfolgerin dieser Firma. Sie bestreitet, daß ihre Rechtsvor-gängerin jemals die Bestellung des Klägers auf einen Diesel-Stier noch den vom Kläger gezahlten Kaufpreis erhalten habe und wendet ein, Schjg^ habe als Eigenhändler von der Firma Georg R. WiQBP SchlJfjppr bezogen und den Kaufvertrag mit dem Kläger als Eigenhändler abgeschlossen. » Der Kläger hat seine Forderung auch darauf gestützt, daß er durch eine wahrheitswidrige Werbung, für welche die Beklagte verantwortlich sei, zu der Bestellung veranlaßt • worden sei. Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Sinsanspruohs auf 4# stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Sie erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat, wie unstreitig ist, im Mai 1949 einen sog, Diesel-Stier mit' Bauscher-Motor 2ur Lieferung «> r Vs-; i ab Werk, die am 10. Juni erfolgen sollte, gekauft Auftragsbestätigung heißt es? In der "Sie kauften heute zu den umseitigen Lieferungs- und^ Zahlungsbedingungen durch den General-Vertrieb Arbeij gerne ins chaft Sch^B yo^nder Landmaschinenfabrik Geoi R zur Lieferung ab Werk 'J'' Liese Auftragsbestätigung trägt das Latum vom 5* A'* 1949, der Kläger hat sie aber erst später unterzeichnet, sich aus dem Schreiben vom 9. Mai 1949 ergibt, mit dem der Zeuge Sch^lB unter der Firma “Arbeitsgemeinschaft Sch^BP die Auftragsbestätigung an den Kläger zur Unterzeichnung . übersandt hat. Mit den Worten “Arbeitsgemeinschaft Sch^p war eine Arbeitsgemeinschaft Sch^B)'8 mit Personen bezeichnet, die sich mit dem Vertrieb von Bauernbedarfsartikeln aus der Produktion der Landmaschinenfabrik Georg R« WBBF befaßten. Liese Firma stand mit ßch^B bereits seit 1948 in Geschäftsverbindung und hatte ihn mit Schreiben vom 18. Januar 1949 beauftragt, die Organisation für den Vertrieb ihrer Fabrikate in den Gebieten Oberbayern und Kiederbayern durchzufübren. Las Schreiben enthält die Zusage, diese Ge* biete ausschließlich durch SchBB) zu beliefern und ihm auf alle diese Lieferungen näher festgelegte Rabattsätze als ; Provision zu gewähren. f- P Las Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der * Text der Auftragsformulare, wie sie auch gegenüber dem Kläger Verwendung fanden, mit dem früheren Firmeninhaber': WSB» im Januar 1949 besprochen und nach Übersendung der Korrekturabzüge ohne Widerspruch genehmigt worden sei. JSs stellt fest, daß die Firma Georg R. WBB^, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Verwendung eines solchen Auf-. tragSformulars mindestens in dem Fall KMBP gekannt habe, mit dem im April 1949 ein Kaufvertrag über einen Stier-Schlepper geschlossen worden ist. Sch^|fchabe, so führt fit; <*■»: 6 3t das Berufungsgericht aus, den Vordruck mit dem von KäflP erteilten Auftrag an die Firma Georg R. WpB) weitergegeben. Biese Firma habe jedoch gegenüber dem Wortlaut der von Schupp verwendeten Auftragsbestätigung keinen JSinwand erhoben* Dies habe die Beklagte auch nicht behauptet. Schon diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß Scbppp nach dem Vertrage vom 18, Januar 1949 bevollmächtigt sein sollte, selbständig Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Firma Georg R. Wp| abzuschließen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, daß die Verwendung der Ausdrücke MGeneralvertrieb, Vertreter oder Generalvertreter" keinen sicheren Schluß darauf zuläßt, daß Sch^H Abschlußagent der Firma Georg R, W^^p war. Aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 5« Mai 1949 folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß der Kläger mit der Firma Georg R. Wppp abschließen wollte. Dieser Wille wird auch dadurch bestätigt, daß der Kläger den zunächst bezahlten Betrag von 5.000 DM unter Benennung des Gg.R. Wp^, "Gppp', TppHPBt als Empfänger auf das Konto Bflp bei der Kr eis Sparkasse 3?PPPPPPI überweisen ließ, wie sich aus dem Überweisungsauftrag vom 9« Mai 1949 ergibt. Daß auch der Zeuge Schupp den Willen hatte, den Verkauf in rechtsgeschäftlicher Vertretung der Firma Georg R. W(Hp zu tätigen, hat das Berufungsgericht auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen Schppp ebenfalls bedenkenfrei festgestellt. Diese Feststellung wird nicht dadurch erschüttert, daß der Kläger in seinem Schreiben an Schpp) vom 13. Mai 1949, das das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, nicht berücksichtigt habe, erklärte, wenn der Kauf zustande komme, werde der Restbetrag am Tage der Übernahiips der Maschine an "Ihr" Konto überwiesen werden. Daß der Kläger die Firma Georg R. Wppp als Verkäufer angesehen bat, bat das Berufungsgericht dem überweisungsauf- trag vom 9. Mai 1949 ohne Rechtsirrtum entnommen» Eine Änderung seines V/illens, von dieser Firma zu kaufen, kann nicht schon aus der die Zahlung des Restbetrages betreffenden Redewendung in dem Schreiben des Klägers vom 13» Mai 1949 gefolgert werden. Danach ist der Kauf zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen. Dieser : Feststellung steht nicht entgegen, daß der Zeuge Sch^B^ den zur Weitergabe an die Firma Georg R. WBB bestimmten Durchschlag der Auftragsbestätigung nicht an diese Firma gesandt hat. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob der Zeuge SchBB dies deshalb unterlassen hat, weil er einen von der Firma Georg R. WBB gelieferten Schlepper mit Bauschmotor, den SchBB zur Auslieferung an den Kläger bestimmt haben will, nach Feststellung verschiedener Mängel zur Beseitigung dieser an die Firma wieder zurück-geschickt habe. Dnbeachtlich sind auch die Ausführungen der Revision, der Kläger habe nach seinen Angaben Anfang Mai 1949 zunächst mit SchaBB? dem Bezirksvertreter von SohBB’ den Vertrag abgeschlossen, es sei aber nicht vorgetragen, daß SchaBB im Kamen der Beklagten gehandelt habe. Darauf kommt es deshalb nicht an. weil Sch^B Sd.^Gt mit Schreiben vom 9» Mai 1949 dem Kläger die dann von ihm nochmals Unterzeichnete Auftragsbestätigung übersandt hat, die an die Stelle der mit SchaBB getroffenen Abreden getreten ist. I! S: SchBP war nicht nur berechtigt, den Kaufvertrag namens der Beklagten abzuschließen, ihm war auch, wie das Berufungsgericht aus den zwischen der Firma Georg R. MBB und SchB^^ getroffenen Vereinbarungen vom 18. Januar 1949 ebenfalls ohne Rechtsverstoß folgert, Inkassovollmacht er* teilt. Die Beklagte muß daher gegen sich gelten lassen, daß r. W kf- yfd> die Zahlungen des Klägers an die Kreissparkasse auf das von Sch^p) dem Kläger bezeichnete Konto ge- langt sind. Darauf, ob nur Sch^p über dieses Konto verfügungsberechtigt war, wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hatte, kommt es nicht an« Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensrichtung des Klägers und Scbppvs beim Abschluß des Kaufvertrages werden auch nicht durch die Korrespondenz in Frage gestellt, die zwischen dem Kläger und Schpp nach Abschluß des Kaufvertrages geführt worden ist« Da der Kläger durch Schpp gekauft hat, ist es verständlich, daß er wegen der Erfüllung des Vertrages sich in der Folgezeit 0 an SchdB oder an dessen Bezirksvertreter gewandt hat. Es ist auch unerheblich, daß Schpp in seinem Brief an den Kläger vom 6. Juli 1949 erklärt, der Name des Klägers sei bei dem Lieferwerk in Be^mp nicht bekannt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Wortlaut des für die Auftragsbestätigung benutzten Vordrucks deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringe, den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Lieferwerk zu schließen, wird auch dadurch unterstützt, daß die auf der Rückseite des Vordrucks befindlichen Idefer- und Zahlungsbedingungen als Gerichtsstand Hamburg bestimmen. Schpp hat die Vertretung des Lieferwerks seit dem 1. Juli 1949 niedergelegto Es ist unerheblich, ob er zur Empfangnahme einer Erklärung, mit der der Kläger zur Lieferung eine Nachfrist setzte, und zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung befugt war. Denn die Beklagte hat sich auch nach Kenntnis von dem durch Schp^ mit Wirkung für ihre Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Kaufvertrag beharrlich geweigert, diesen gegen sich gelten zu lassen, den Vertrag zu erfüllen und die von dem Kläger geleistete Zah- » I * ■ -I. dV'I JUIi* * • i- lung des Kaufpreises anzuerkennen. Der Kläger war daher .* ohne weitere Fristsetzung auch der Beklagten gegenüber zuaf. Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, der spätestens in del Erhebung der Klage zu erblicken ist. £ *;,? Ist sonach dem Urteil des Berufungsgerichts beizutre. ten, so war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. /. Br. Selowsky Br. Haidinger Br. Fischer Br. Kuhn Artl .1 i ..3 • l y