- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br hat' der II; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 2o. Seine Einlage von 2o.ooo DM überwies er auf ein auf den Hamen der GmbH geführtes Bankkonto; Er behauptet, er habe geglaubt, eine bereits entstandene GmbH vor sich und zu ihr seinen Beitritt erklärt zu haben, während er tatsach lieh in die Gründergesellschaft aufgenommen worden sei. Er behauptet weiter, die Geschäftsführer hätten in ihm den Eindruck erweckt, als handele es sich um eine bereits bestehende und tätige GmbH; sie hätten ihn Er verlangt von den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verschulden beim Vertragsschluss Eüek-r Zahlung seiner Einlage. Den Beklagten zu 4) und 5) ist die Klage nicht zugestellt worden. Die von den übrigen Beklagten erhobene Peststellungswiderkla^ ge ist nicht verlesen worden. Der Gesellschafter und Geschäftsführer Pritz BsflP habe dem Kläger, als er ihm am 27. Bei der Besichtigung des Betriebes sei beim Kläger der Eindruck erweckt worden, als handele es sich bei der Stein; faserherstellung um ein fertiges Verfahren und als produ-^ ziere die Gesellschaft bereits wenigstens teilweise; in <-Wirklichkeit habe es sich um blosse Versuche und, ein nicht-patentiertes Verfahren gehandelt. Der Kläger habe die Einlage nicht'nur im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages, sondern auch im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben * geleistet. "seien daher ursächlich für die Zahlung des Klägers gewesen. Pas Berufungsgericht führt aus, die Geschäftsführer hätten hei ihren Angaben schuldhaft gehandelte Wenn sieh Bssen im Irrtum über das Bestehen von Patenten befunden haben sollte, so habe er es an genügender eigener Unterrichtung fehlen lassen, jedenfalls habe er den Kläger darauf aufmerksam . Jedenfalls hat Esgpl darin schuldhaft gehandelt, dass er zu dem Klager von Patenten sprach, obwohl keine bestanden, und dass er den Kläger durch den Betrieb führte, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass darin mir Versuche angestellt würden* Entgegen der Ansicht der Revision ergibt die Ziffer 7 des Vertrages vom 5« Mai 1949 nicht, dass sich die Produktion noch im Versuchsstadium befinde» Dort ist ledig lieh vom planmässigen Anlaufen der Produktion die Hede* - II ZR I.0/52 - anerkannt, dass das Verschulden eines Geschäftsführers der Gründergesellschaft eine Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss äuslösen kann. Gegen.die Anwendbarkeit des § 278 BGB bestehen keine Bedenken, da sich die-Beklagten'der-Geschäftsführer’2ur Führung der Verhandlungen- mit dem'Kläger bedienten. Die Beklagten haben.■nicht mehr bestritten, 'dass sie generell mit der Aufnahme neuer Mitglieder einverstanden waren und den Geschäftsführern dabei freie Hand liessen (S 3o BÜ)- Die Beklagten haften dem Kläger1 daher aus den §§ 276, 278 BGB für das mindestens von Fritz EsflU begangene Verschulden beim Vertragsschlu'ss■ ‘ % • Sie vermengt dabei die Haftung der Gründer einer GmbH als Gesellschafter mit ihrer Haftung gegenüber den Mitgründern ©der Beitretenden.. im vorliegenden Fall angenommen wissen, weil der Kläger bei seinem Beitritt gewusst habe, dass die Beklagten nur eine beschränkte Haftung übernommen hätten, Dieser Standpunkt kann jedoch nicht gebilligt werden» Der Beitritt zu einer werdenden GmbH vollzieht sich durch Vertrag mit.den Mitgliedern der Gründervereinigung und nicht mit der in der Entstehung begriffenen GmbHo Die Geschäftsführer Es^p und Dr. handelten bei der Aufnahme des Klägers nicht im Hamen der geplanten juristischen Person, sondern als Vertreter der Beklagten persönlich/ Eine Haftung nach §. 11 GmbHG steht daher nicht in Frage» Im übrigen gilt diese Vorschrift nur für Geschäfte mit Dritten und nicht gegenüber Gründern oder solchen Personen, die der werdenden Gesellschaft beitreten wollen und über die inneren Verhältnisse der Gründervereinigung unterrichtet sind (Senatsurteil vom 29«Io.1952 - II ZR 257/51 - GmbHRdsch 1953, l.o m w Nachw; Schilling in Hachenburg GmbHG § 11 Anm 9)o Beim Abschluss eines Grün-dungs- oder Beitrittsvertrages kommen die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung, Die Haftung der Gründer untereinander oder gegenüber einem Beitretenden kann zwar auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit die^/Öie §§ 278 Satz 2, 276 Abs 2 BGB zulassen0 Eine, solche Vereinbarung ergibt sich aber nicht aus der blossen Tatsache der Gründung einer Gesellschaft mit. beschränkter Haftung, denn damit wird nicht gesagt, dass sich die Ver-tragschliessenden ein Verschulden bei Eingehung des Vertrages naehsehen oder die Folgen dafür auf die Einlagen begrenzen wollten« Ist eine Haftungsbeschränkung der Gründer untereinander oder gegenüber einem Beitretenden beab-.sichtigt, so muss das klar zu dem Ausdruck gebracht werden» Das Berufungsurteil erweist sich danach in seiner zweiten Hilfserwägung als richtig* Auf seine übrigen Ausführungen und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es nicht an* , '
"'2'- r><i ^ ** , ,• . '’-S ''■*'- - V -' '' S ; ».-S' C' , * „ ^ • . "".V 'M-J1 GnftBj, 276' böb ' '. -I y ' ;'\' /< "' S *-' «>. ;' , - * ;\S^ /. yRechtssatzs Die Gründer einer .GmbH haften einem Beitretenden Vv|, , . für eigenes Verschulden beim Vertragsschluss oder ; i für dasjenige;ihrer Bffüllungsgehilfen grund- Aktenzeichens II ZK Hr teil st ' < ; ': S i x* r'" v . - , - ' «\ * S. •;« ;Vv >* i ,-v ’ * £r4r*.v* .* '• S ? <. - ’41 ">*'» -' •* *' V ’ « ; Wp||§l#t#flgillSilSiillfttilg^^ eil des MH vom 2o,.yNovember ;1954 * ö£G .Gelle ,j:s... ,yX'v;^1§ ] •iS«'. ««« * i v 1 «, '■ t SS' v, 'S - - S,\ SS®^^^fciSl!#ilÄSIÄ!i#iÄSM^^^ÄiiiÄ!#ili!ÄIl!PiiiliiS^H \ f A - '' f', >> • ' < ' - ' S' v:c' ' i v - - ’ ' ' ' s ' ’ % ‘ 1\>54 .1 - f " - . sss»wmmrntmamm Si« piiSÄSSSlSÄIÄiiiSli^^lÄBS > - / is ~ \ \ • . *- >Va* ' •i S;'' ^; ■;:;> -'m v* • ■ i.:; -s- , ' « - * *, V\ N « £\fS2 1 ' * . * -U.sj ^ „ , -, s, ^ «J gtS Öl JS s >;S;S&$ ' v . -^.y ' ■i' •••S' •■.■’•‘Ä gg||g|P> 11^53/53 Verkündet am 2o« November 1954 Jodas5 justizangestellter al s Urkunds b e amt er der Geschäftsstelle Im' tarnen des Volkes In dem Hechtsstreit 1$ 1 o ) des Fabrikanten Albert Hi 2.) des Baumeisters Georg Hi 3 0 des Ingenieurs Frit2 Rsflp, Hi Str m Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof, Br« 1 •'V •I rJ ? gegen den Ingenieur Heinrich Bl str. 0 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,; - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br hat' der II; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 2o. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br, Hai- " * dinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl , „ t ^ für Recht erkannts .■ O; Bie Revision der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil ^ des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. November 1952 wird zurückgewiesen. .^ Bie Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern auferlegt« Von Rechts wegen Düren notariellen Vertrag vom 5. Juni 1948 gründeten die Beklagten zu 1 ) Ms 5) die und (■■»-GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Fabrika-^ tion und Weiterverarbeitung, sowie der Vertrieb von Steinwolle und der Handel mit Gegenständen der Isoliertechnik und mit Überwachungsgeräten. Der Geschäftsund Fabrikat tiönsbetrieb wurde aufgenommen. Ab Marz i949 waren der Be-^ klagte zu 3) und der Chemiker Dr. J^Bj^H^pGeschäftsfüh^ rer. Die Gesellschaft wurde nicht ins Handelsregister eingetragen. /. \ Am 5. Mai 1949 schloss der Kläger mit der "IsflHBM GmbH” einen Vertrag, Inhalts dessen er der Gesellschaft bei trat. Seine Einlage von 2o.ooo DM überwies er auf ein auf den Hamen der GmbH geführtes Bankkonto; Er behauptet, er habe geglaubt, eine bereits entstandene GmbH vor sich und zu ihr seinen Beitritt erklärt zu haben, während er tatsach lieh in die Gründergesellschaft aufgenommen worden sei. Er ' meint, infolge Einigungsmangels sei es nicht zu einem Ver-^V'V,trage gekommen.; im übrigen sei sein Beitritt wegen Form-mangels nichtig. Er behauptet weiter, die Geschäftsführer hätten in ihm den Eindruck erweckt, als handele es sich um eine bereits bestehende und tätige GmbH; sie hätten ihn % - >*■ w ausserdem über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesell' Schaft und die Brauchbarkeit des Herstellungsverfahrens getäuscht'. Er verlangt von den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verschulden beim Vertragsschluss Eüek-r Zahlung seiner Einlage. Hiervon hat er zunächst 2.5oo DM geltend gemacht. Im Laufe des ersten Bechtszuges hat er den Antrag auf Zahlung von 6.2oo DM erhöht. Den Beklagten zu 4) und 5) ist die Klage nicht zugestellt worden. Die von den übrigen Beklagten erhobene Peststellungswiderkla^ ge ist nicht verlesen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Antrag auf 2o.ooo DM erhöht. Demgemäss hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ver urteilt. Mit der Revision verfolgen diö Beklagten zu 1) ‘bis 3) den Klageabweisungsantrag werter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision Rittet. ' ' \ & Entsch eiäungsgründ et Das Berüfungsurteil ist im Ergebnis richtig. Es stellt -fest? Der Gesellschafter und Geschäftsführer Pritz BsflP habe dem Kläger, als er ihm am 27. April 1949 den Pabrikationshetrieb gezeigt habe, erklärt, es beständet Patente. Dr. J^^-H|^Phabe dem Kläger die Überleitungsbilanz per 21. Juni 1948 vorgelegt, in der die angeblichen Patente mit 3o.ooo DM bewertet gewesen seien* Bei der Besichtigung des Betriebes sei beim Kläger der Eindruck erweckt worden, als handele es sich bei der Stein; faserherstellung um ein fertiges Verfahren und als produ-^ ziere die Gesellschaft bereits wenigstens teilweise; in <-Wirklichkeit habe es sich um blosse Versuche und, ein nicht-patentiertes Verfahren gehandelt. Der Kläger habe die Einlage nicht'nur im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages, sondern auch im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben * geleistet. Die unrichtigen Anpreisungen "seien daher ursächlich für die Zahlung des Klägers gewesen. Pas Berufungsgericht führt aus, die Geschäftsführer hätten hei ihren Angaben schuldhaft gehandelte Wenn sieh Bssen im Irrtum über das Bestehen von Patenten befunden haben sollte, so habe er es an genügender eigener Unterrichtung fehlen lassen, jedenfalls habe er den Kläger darauf aufmerksam . machen müssen, dass die Gesellschaft erst Herstellungsver-suche unternehme und keinerlei Gewinn abwerfe. Wenn Pr, Jflp-HflP die B'ilan z per 21. Juni’1948 im guten Glauben an die Richtigkeit ihrer Ansätze vorgelegt habe, so trügen die Beklagten zu 1) bis 3) die Verantwortung dafür, da sie die Bilanz mit einem in Wirklichkeit gar nicht vorhandenen Wert für.überhaupt nicht existierende. Patente aufgestellt hätten,' Es könne dahingestellt bleiben,, ob Espp unrichtigerweiser auch angegeben habe, es handele sich um eineAonkurrenzlose einmalige Erfindung des Gesellschafters Pr^H^ von unabsehbarer Tragweite für die gesamte Wärme-und Kälteindustrie, die Steinfaser sei temperaturbeständig und frei von Alkalien und,Schwefel, auf Grund der vorhandenen Patente baue der Gesellschafter LiHP in Pranke-reich eine neue Pabrik, die Produktion habe bereits eine bestimmte Höhe erreicht und mit weiteren Patenten sei zu rechnen.- Pur das Verschulden von Bsflp und gegebenen-falls das von Pr.. hafteten die Beklagten nach § 278 BGB. Per Schaden des Klägers bestehe in der Hingabe von 20.000 PM. Eine Beschränkung der Haftung der Ber-klagten auf ihre Einlage komme nicht in Präge, dä* es sich um einen ausservertraglichen Anspruch handle. Pas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, .Pr. J^P-Hhabe die Überlei- tungsbilanz ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen dem Kläger vorgelegt. Es kann jedoch unerörtert bleiben, oh die Beklagten zu 1) und 2) ein eigenes Verschulden trifft und ob Dr, JfBpHH®® seinerseits schuldhaft gehandelt hat. Jedenfalls hat Esgpl darin schuldhaft gehandelt, dass er zu dem Klager von Patenten sprach, obwohl keine bestanden, und dass er den Kläger durch den Betrieb führte, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass darin mir Versuche angestellt würden* Entgegen der Ansicht der Revision ergibt die Ziffer 7 des Vertrages vom 5« Mai 1949 nicht, dass sich die Produktion noch im Versuchsstadium befinde» Dort ist ledig lieh vom planmässigen Anlaufen der Produktion die Hede* Das ist etwas ganz anderes, als wenn sich ein Pabrikations betrieb vorerst nur mit Versuchen befasst. Keinesfalls kommt man über die unrichtige Angabe, dass Patente beständen, und die Tatsache hinweg, dass gar nicht erteilte Patente mit 3© »ooo DM bewertet waren. Selbst wenn die Bekanntgabe dieser Bewertung nicht schuldhaft war, so war :sie doch geeignet, den'durch die Betriebsbesichtigung und die Erklärungen Es^p erweckten falschen Eindruck zu verstärken „• Die Annahme der Revision, für die Beteiligung des Klägers seien seine irrige Annahme, einer fertigen GmbH beizutreten, und seine falschen Vorstellungen über die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens und nicht die unrichtigen Angaben massgebend gewesen, ist unberechtigt , Es liegt auf der Hand, dass der Kläger nicht beigetreten wäre, wenn ihm der Wahrheit gemäss gesagt' worden wäre, dass keine Patente bestanden und dass der Betrieb, der ihm gezeigt wurde, vorerst bloss Versuchen diene* Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12, Jul€ 1952 - 6 ~ h - II ZR I.0/52 - anerkannt, dass das Verschulden eines Geschäftsführers der Gründergesellschaft eine Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss äuslösen kann. Gegen.die Anwendbarkeit des § 278 BGB bestehen keine Bedenken, da sich die-Beklagten'der-Geschäftsführer’2ur Führung der Verhandlungen- mit dem'Kläger bedienten. Die Beklagten haben.■nicht mehr bestritten, 'dass sie generell mit der Aufnahme neuer Mitglieder einverstanden waren und den Geschäftsführern dabei freie Hand liessen (S 3o BÜ)- Die Beklagten haften dem Kläger1 daher aus den §§ 276, 278 BGB für das mindestens von Fritz EsflU begangene Verschulden beim Vertragsschlu'ss■ ‘ % • I Zu Unrecht .will die.Revision die Haftung der Beklagten auf die Einlagen.beschränkt wissen. Sie vermengt dabei die Haftung der Gründer einer GmbH als Gesellschafter mit ihrer Haftung gegenüber den Mitgründern ©der Beitretenden.. : Grundsätzlich schuldet derjenige, der sich an der Gründung einer GmbH beteiligt, nur seine Einlage. Die Verpflichtung besteht nur der Gesellschaft gegenüber, die Gesellschafter treten zu den Gläubigern der Gesellschaft in keine urimittelbaren Reehtsbeziehungen (§ 13 Abs 2 GmbHG). Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 11 Abs 2 GmbHG). Gemäss dem Grundsatz \Ji dervertragsfreiheit kann die Haftung der Handelnden ein-’ geschränkt werden} diese Folge kann sich aus dem Rechts- $^ gesctiaft allein'öder lin Verhindun|/nit diem. Gründungsver- . >§ trag ©der aus einer Beschränkung der Vertretungsmacht der ; Geschäftsführer ergeben. Die Revision will eine Beschrän- '";'v •>:; >.■ ■■■= -v"v'.-^ kung Gier Haftung auch. im vorliegenden Fall angenommen wissen, weil der Kläger bei seinem Beitritt gewusst habe, dass die Beklagten nur eine beschränkte Haftung übernommen hätten, Dieser Standpunkt kann jedoch nicht gebilligt werden» Der Beitritt zu einer werdenden GmbH vollzieht sich durch Vertrag mit.den Mitgliedern der Gründervereinigung und nicht mit der in der Entstehung begriffenen GmbHo Die Geschäftsführer Es^p und Dr. handelten bei der Aufnahme des Klägers nicht im Hamen der geplanten juristischen Person, sondern als Vertreter der Beklagten persönlich/ Eine Haftung nach §. 11 GmbHG steht daher nicht in Frage» Im übrigen gilt diese Vorschrift nur für Geschäfte mit Dritten und nicht gegenüber Gründern oder solchen Personen, die der werdenden Gesellschaft beitreten wollen und über die inneren Verhältnisse der Gründervereinigung unterrichtet sind (Senatsurteil vom 29«Io.1952 - II ZR 257/51 - GmbHRdsch 1953, l.o m w Nachw; Schilling in Hachenburg GmbHG § 11 Anm 9)o Beim Abschluss eines Grün-dungs- oder Beitrittsvertrages kommen die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung, Die Haftung der Gründer untereinander oder gegenüber einem Beitretenden kann zwar auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit die^/Öie §§ 278 Satz 2, 276 Abs 2 BGB zulassen0 Eine, solche Vereinbarung ergibt sich aber nicht aus der blossen Tatsache der Gründung einer Gesellschaft mit. beschränkter Haftung, denn damit wird nicht gesagt, dass sich die Ver-tragschliessenden ein Verschulden bei Eingehung des Vertrages naehsehen oder die Folgen dafür auf die Einlagen begrenzen wollten« Ist eine Haftungsbeschränkung der Gründer untereinander oder gegenüber einem Beitretenden beab-.sichtigt, so muss das klar zu dem Ausdruck gebracht werden» Daran fehlt es Mer* Das Berufungsurteil erweist sich danach in seiner zweiten Hilfserwägung als richtig* Auf seine übrigen Ausführungen und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es nicht an* , ' Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Bre Ganter ' Br* Haidinger Dr. Fischer Dr* Kuhn ' ' ' Artl