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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs 1<;) Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Schecks (Art 21 ScheckG) besteht im allgemeinen nur dann ein ausreichender Anhaltspunkt^ wenn das Ungewöhnliche des in Rede stehenden Geschäfts oder besondere Gründe in der Person des Veräusserers einen verständigen Anlass für einen Verdacht und für weitere Nachforschungen gebenu wenn das Konto des Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Schecks einen Debet/ saldo aufweistu Der Bank können in diesem Fall von dem Scheckverpflichteten Einwendungen aus dessen Rechtsverhältnis zu dem Bankkunden in Höhe des Sicherungsrechts nicht entgegengehalten werden, dass dein Scheckverpflichteten rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Bankkunden zustehen^ Die Bank ist gehalten, die Höhe ihres Sicheriings-rechts in einwandfreier Weise darzutun; spätere Einzahlungen des Kunden., rin in laufender Gescliäftsbeziehung stand .und von dem sie diesen Scheck am -1 2August 1949 - erhalten hat A Als die. schrift des Schecks auf dem Konto belastete sein Konto mix den Spesen der erie-lglVs gebliebenen Einlösung' und macht nunmehr aus eigenem Recht den Scheckanspruen -gegen den Beklagten geltend, da nach den Angaben-der-Klägerin das Konto im Zeitpunkt der Kereinhahme des Schecks einen Debetsaldo von DM 13«408,2 Scheck zur Abdeckung des Kredi't's gedient hilfswei.se vor, d er Klägerin von Rübsen zur Einziehung gegeben sein, so könne die Klägerin aus dem Scheck deshalb keine Rechte geltend machen, weil.-.ihm-der Scheck abhanden gekommen und ..die; Klägerin dies- beim Erwerb gewußt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit, nicht er- für docron Finanzierung er der Scheck ausgssteilt gale, rient zu demrnde gokounen sei, weil eie Klägerin heim urnerl dec Schecke bewußt zu seinem laelreil gehand ein hieve, Sellis.lliol miles e eich die Klägerin diesen Eiaward nach d schnall crzgegerralcer lassen, weil sie nur nur Sin-- • Ziehung des kenecks ermächcigr norden sei und daher kein eis cues Recht am Scheck erlange Iahe, Der Beklacre ist im behsohgrezeß antragsgemäß zur Zahlung der Soleeksunroe nebst 6X Zinsen und DM 2c,---Scn eek:?'lm wer v e nur teilt w orc. der -Here in gäbe'he s'; Schecks- diesen-''nicht giriert habe-, nicht die ihm' ztQchnan en d e' -’Be abhiung ;::l3 ei gem e s sen "habe f Diese griff liegt aii'-f •tatsächlichem 'G-ebidfcV-Die Beurteilung des Berufungsgerichts t haß’'hier angesichts d'erV^h'esohder sächlichen Verhältnisse diesem Umstand "keine Bedeutung. dem "Beklagt nicht aber über den Inhalt der Verhandlungen zwischen Hübsch und der Klägerin ver ne r i :tin Die u :t Ist somit die Feststellung des Berufungsgerichts dass die Klägerin den. Kann es daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zweifele hart erscheinen, ob der prezessverstoss das Berufungs riehts auf seine Entscheidung irii "Ergebnis ven Einfluss gewesen ist, so muss gleichwohl aus einem anderen Grude die Bedeutung der erwähnten;Feststellung des Beru-g fungsgerichts über den .Inhaltgder Besprechungen zwi~:• sehen H«m und bejaht Werden., Eie Frage, ob die Klägerin den Scheck lediglich zur Verwahrung oder zur Einziehung erhalten hat, muss in jedem Fall' für 'die weitere, und zwar entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bei der 'Her.eiftnahme..-; des Schecks weder bösgläubig noch grob-fahrlässig ge-handelü habe, im Rahmen der Beweiswürdigüng von erheblicher Bedeutung sein« Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, es könne' dahingestellt "bleiben*-: ob der ; Scheck dem Beklagten i0S„ des Art 21 Schecks■dadurch r. so dass der Beklagte schon aus diesem.Grunde keine'Rechte aus'Art 21 ScheckG gegen die Klägerin herleiten könne* .Dabei;, geht das, Berufungs- • gerächt von der Feststellung, auskidass EMMI dem Buchhalter der Klägerin* bei der Übergabe des. dass sein Geschäft mit dem Beklagten noch in der Schwebe sei und dass er ihn deshalb gebeten habe5 den vordatierten Scheck nicht schon vor dem Ausstellungsdatum einzuziehen,, Das Berufungsgericht meint, dass aus diesem Hinweis des EflKkk keine. Folgerungen für die Annahme eines .bösen Glaubens, oder einer 'groben Fahrlässigkeit bei der Klägerin ge zöge] werden könnten, Denn der Umstand, dass sich KflNHI bereits im Besitz des Schecks befunden habe, habe bei einer natürlichen Auffassung den Schluss nahegelegtdass das Geschäft als solches bereits eine feste Grundlage '.gehabt habe.und dass hur "noch die technische Durchführung des Viehkaufs hätte abgewartet werden sollen* Läh-meyer habe daher den Hinweis des EflHB auf das noch in der. lass für ein besonderes, Misstrauen gegeben habe % denn •I WKKSK habe einen solchen Kredit zu dem Ankauf von,Vieh stets benötigt und ihn dann durch den Erlös aus dem Verkauf stets wieder abgedeckt * Es habe daher die Klägerin davon ausgehen können?, dass der Scheck jedenfalls ab 16* August 1949 in Ordnung sei c Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden;, sofern man von der Feststellung ausgehen kann., dass die Klägerin den Scheck zur Einziehung erhalten that„ Soweit demgegenüber die Revision meint, die Klägerin habe beim Erwerb des Schecks gewusst? dass dem Scheck noch keine Forderung zugrunde gelegen habe und sie sei demgemäss in diesem Zeitpunkt büsgläubig gewesen*, so gehen diese- Ausführungen an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbeiADas Berufungsgericht würdigt in diesem Punkt das Beweisergebnis in seiner abschliessen den Feststellung dahin, dass die Klägerin.aus den gesamten Umständen lediglich, entnommen hat, dass-die technische Durchführung der Lieferung noch ausstand und dass deshalb mit der Einziehung des Schecks noch einige Tage gewartet werden sollte? nicht aber, dass der Klägerin bekannt geworden war, dass'der Abschluss des Geschäfts noch ungewiss war und deshalb-auch-noch keine Forderung bestand,, Es muss daher nach der abschliessenden Fest- Stellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden ist, davon ausgegangen .werden dass cs:1 Klägerin beim Erwerb des Schecks nicht bekenn' war« dass der Scheck den Beklagten v<,U„ abhanden gekorm war* Es kann si-........ bei dieser Sachlage lediglich darm handeln« ob die Klägerin vor der Einziehung des. Scheck die Pflicht gehabt hatte, noch besondere Erkundigungen einzuziehen und ob in dem Unterbleiben solcher Erkundigungen eine schwere Verletzung der im Verkehr erforder liehe;:. Eine solche Erkunde-gungspflicht ist beim Erwerb eines Schecks immer dann bejahen, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln beste wenn sich also aus den Umständen des einzelnen-Falles der allgemeinen Lebenserfahrung ein verständiger Anlas für einen Verdacht ergibt,. zu weiteren Nachforschungen veranlassen würde« Bass Anlass für eine solche besondere Vorsicht im vorliegenden Fall für die Klägerin wegen der Person ces HHHV nicht bestand» hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler aus tatsächliche Erwägungen verneint. Aber auch aus der Art des infrage stehenden Geschäfts kann die'’:Notwendigkeit für eine sc- Masse eine Berücksichtigung der für Fahrlässigkeit iPSe des liehen Rechtsgrundsätze erkennen; sie halten sich im Rahmen der dem Tatrichter überlassenen Würdigung und sind daher insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstan aen<; dagegen davon auszugehen, dass die Klägerin den Scheck nur zur Verwahrung .erhalten hat»'dann wir dadurch u„U„ die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang in ihrem entscheidenden Punkt berührte Es würde sich in diesem Fall ym ein ungewöhnliches Verhalten des Zeugen HttHM im Rahmen seiner -bis herigen Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gehandelt ha ben„ das seiner Erklärung* sein Geschäft mit dem Bekl ten sei noch in der Schweben ein besonderes Gewicht b gelegt haben würde0 In diesem Falle würde die Folge des Berufungsgerichtso dass im Hinblick auf die weit Grundlage gehabt habe und nur noch die technische Durchführung des Viehkaufs, hatte abgewartet werden sollen,, .nicht mit der gleichen Berec tigung gezogen werden können* Zum mindesten aber.würde das Ungewöhnliche .dieses'Vorganges fürdie Klägerin die Pflicht begründet haben,, vor Einziehung des .Schecks einmal bei HflBBMF darüber Rückfrage zu halten.,, Entgegen- : nähme des Schecks böser Glauben oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist,- Es muss daher aus diesem Grunde das Urteil auf die - erhobene Revisionsrüge aufgehoben werden« II«, Sollte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung auch nach der Yer-nehmung der Ehefrau HflBBik wieder zu'der tatsächlichen Feststellung gelangen, dass, der Scheck der Klägerin nicht zur Verwahrung gegeben worden ist« * so wird es noch zu der Frage Stellung, nehmen-müsseng ob ' es im vollen Umfang seine bisherige rechtliche Beurteilung . In dieser-Hinsicht meint das Berufungsgericht« dass die Klägerin den Scheck von ihrem Kunden zur .Einziehung erhalten ' habe, dass sie :sich aber gleichwohl nicht wie ein blosser Inkassomandatar die Einwendungen aus der Person.ihres Auftraggebers entgegenhal-ten zu lassen brauche;, da. sie den Scheck auch zu eigenem Recht erworben habe« Denn im vorliegenden Fall sei im Zweifel der Wille der Beteiligten dahin auszulegen« dass die Klägerin den Scheck gleichzeitig; als Mittel zu. ihrer eigenen Befriedigung entgegengenommen habe, weil HflM auf seinem Konto bei der Bank im Lebet gestanden habe« Eie Klägerin habe demzufolge das Eigentum an dem Scheck erwerben und sei daher bei Nichteinlösung 1 w S n . des Schecks zur Geltendmachung der'Regressansprüche auch | aus eigenem Recht befugt* Die Ausführung des erhaltenen Inkassoauftrages und die 'Wahrnehmung eines eigenen Rechts -liefen dabei nebeneinander her* : oder ob er nur die ; äussere Legitimation zur.Geltendmachung eines ihm fremden Rechts: aus dem Scheck erhalt (legirimabionszession' In dieser Hinsicht steht die Wahl der Rechtsform in dem Belieben der Beteiligten* mag auch ohne Vorliegen besonderer Umstände im einzelnen Rail die Annahme nahelie-gen, dass bei einem Einziehungsauftrag lediglich, eine. äussere Legit i mationsüb ertragung v.orgenommen ist (so für das echselrecht RGZ -.117<• ' 69) „ Es kann daher die Annahme des • Berufungsgerichts)? .dass (der Klägerin bei der Einreichung des Schecks das Eigentum 'an dem Inhaberscheck.) Übertragung des Vollrechts an einem.Scheck, zu dem Zwecke der Einziehung: noch nicht dazu, dass dem. Scheckvespflichteten damit ge- — genüber dem Einziehungsbeauftragten die Einwendungen aus der Person des. Um einen solchen Einziehungsauftrag handelt es sich aber nach der weiteren Peststellung des Berufungsgerichts hier nicht0 Vielmehr ist hier der Einziehungsaufträg zu-/ gleich auch im Interesse der Klägerin., Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden,. Es ist rechtlich durchaus möglich., dass ein Einziehungsauftrag auch im Interesse des Beauftragten., insbesondere; zur Sicherung' 'seiner"Ansprüche gegen den Auftraggeber., erteilt 'wird ' und dass damit der Übertragung des Schecks nient die Be-, Die Annahme des Berufungsgerichtsz-dass die Xlä-d gerin den Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Befriedigung entgegengenommen hat. herein'erfaßt haben, so ist doch zu berücksichtigen, daß die Zahlungen des SB aus seiner Wechselschuld dem Konto Hübsch zugeflossen sind und in ihrer Höhe die insoweit entstandenen Kosten nicht unwesentlich übersteigen* Bei dieser Sachlage stellen sich die genannten Kosten wirtschaftlich gesehen nur als notwendige Abzüge dar* damit die höheren Zahlungen durch wurden* :■ 2«) Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht seine Pest Stellungen über die Bewegungen auf dem Konto KflMF seit dem 2Ck August 1949 - wohl mit Hilfe eines Buchsachverstän digen - einer erneuten Überprüfung unterziehen müssen «.Bei jeder Belastung des Kontos HflBBI durch Wechsel- und Scheckeinlösungen oder durch Barauszahlungen seit dem .20* August 1949 ist im einzelnen festzustellen» ob "ihr eine vorherige oder nachfolgende Einzahlung des mit der"ausdrücklichen Anweisung einer Verrechnung auf diese Belastung (§ 366 Abs 1 BGB) gegenübersteht.' Pur eine solche Peststellung genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im allgemeinen noch nicht allein ein einfacher zeitlicher Zusammenhang zwischen derartigen Gutschrif ten und Belastungen. Wenn eine Bank nach der gescheiterten Einziehung eines Schecks ihr eigenes Sicherungsrecht an dem Scheck gegen den Scheckverpflichteten in Höhe des Bebetsaldos ihres Bankkunden geltend macht, dann ist es ihre Aufgabe* die Höhe ihres Sicherungsrechts in einwandfreier Weise .darzutun«. BGB zu berücksichtigen* ■ wonach die Klägerin das selbständige Recht hat, spätere Einzahlungen zugunsten des Kontos hJBfi8§-zunächst auf bereits entstandene Zinsen und Provisionen in Anrechnung zu bringen,. Es wird daher die notwendige Feststellung des durch den Scheck gesicherten Debetsaldos nur so mögt, lieh sein, daß mit Hilfe eines Buchsacliverständigen das Konto IIÄBi# ab 20« August 1949 in der Weise aufgegliedert wird« daß eine getrennte Kontenführung., einmal für den gesicherten Debetsaldo und sodann für die sonstigen Geschäftsvorgänge auf dem Konto liflHP.-. nachträglich vorgenommen wird, wobei spätere Einzahlungen zur Abdeckung des gesicherten Debetsaldos gegebenenfalls nur insoweit auf das ungesicherte Konto angerechnet werden können, als sie von der Klägerin zur Abgeltung'von Zinsen und Kosten auf diesem Konto bestimmt worden sind.« Die etwaige Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Scheckanspruch der Klägerin ist in jedem Falle auf die wöhe des gesicherten Debetsaldos beschränkt,; Das'/gilt auch einschließlich der der Klägerin etwa'zususpreehencen Zinsen und Scheckunkosten aus dem geltendgemachten Scheck-anspruch* Der Beklagte braucht insgesamt nicht mehr zu zahlen: als der gesicherte Debetsaldo des KflMHI einschliej lieh der auf diesem Konto inzwischen aufgelaufenen Zinsen und Provisionen an Schulden des HflHRHf auf weist v Da die Klägerin das Konto des hflHI inzwischen in zulässiger Weise (vgl- Ziff 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auch mit' den Kosten des vorliegenden Prozesses belastet hat und diese Kosten bei der Höhe des gesicherten Debet--Saldos Berücksichtigung finden, ist auch dieser Umstand entsprechend zu'beachten* Der Beklagte kann nicht zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der'Klägerin besonders verurteilt werden, wenn die Höhe dieser Kosten schon bei .der Anrechnung des gesicherten Debetsaldos in Ansatz: gebracht und damit in der Klagsumme enthalten sind,* Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsvei fahrens war- dem Berufungsgericht zu übertragen, da eine aM schließende Entscheidung zur Sache für-'-das 'Revisionsgericht noch nicht möglich ward.

Zitierte Normen: § 366 BGB
KontodBerufungsgerichtRechtBerufungsgerichtsKlägerinBankScheck

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs Art 21? 22„23 ScheekG
Rechtssatzs 1<;) Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Schecks (Art 21 ScheckG) besteht im allgemeinen nur dann ein ausreichender Anhaltspunkt^ wenn das Ungewöhnliche des in Rede stehenden Geschäfts oder besondere Gründe in der Person des Veräusserers einen verständigen Anlass für einen Verdacht und für weitere Nachforschungen gebenu
2C) Eine Bank.- die von ihrem Kunden einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt., erwirbt im allgemeinen an diesem Scheck ein eigenes Sicherungsrecht ? wenn das Konto des Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Schecks einen Debet/ saldo aufweistu Der Bank können in diesem Fall von dem Scheckverpflichteten Einwendungen aus dessen Rechtsverhältnis zu dem Bankkunden in Höhe des Sicherungsrechts nicht entgegengehalten werden,
3») Die Bank kann durch weitere Krediteinräumungen an ihren Kunden keine Erhöhung,; -ihres Sicherungsrechts an dem Scheck herbei-führen? sobald sie erfahren hat., dass dein Scheckverpflichteten rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Bankkunden zustehen^ Die Bank ist gehalten, die Höhe ihres Sicheriings-rechts in einwandfreier Weise darzutun; spätere Einzahlungen des Kunden., die-zur Abtragung des gesicherten DebetSaldos bestimmt sind«, kann sie nicht ohne weiteres mit Forderungen aus neuen nicht gesicherten Krediten verrechnen,
 Aktenzeichens II ZR 53/51
Urteil des BGH vom 26„ Marz 1952 OLG Köln
 Verkündet.-. It,, Protokoll am 25c Mär2 1952
3 r a u n JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle 1 .1.
m Kamen des V c 1 k e s
In d em Rechtsstreit
 des Viehhändlers .Artur Ra 4M Str... m*}
Beklagten und. Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Di
 gegen
l« gesetzlich. 1

vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar. Br« Hermann «WESSI B4am; SÄlstrt als Verwalter zur Beaufsichtigung und Verwaltung des Eigentums der BrflMMK Bank innerhalb des Landes Bremen,
 Klägerin und Revisionsbeklagte It Proseßbc-volImächtigters Rechtsanwalt Er c.
hat der IIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . . mündliche Verhandlung vom 26c März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Er. Brost. Br. Eaidinger. Dr« Fischer, Art! und Br« Bock für Recht erkanntg
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht -z u rüc kv erwiesen«
Von Rechts wegen
AW’..-;
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Die Klägerin nimmt den Beklagten ans einem Verrechnungsscheck über 12»000,—DM in;.,Anspruch«, Der Scheck. ist: Ten dem Beklagten ausgestellt und von ihm um., einige Tage auf den 16e August 1949 vordatiert; er rer auf die Kölner Bank des Beklagten'gezogen7und trägt als Zahlungsempfänger den Kamen des Viehhändlers	in	it	dem. die Klage-
rin in laufender Gescliäftsbeziehung stand .und von dem sie diesen Scheck am -1 2August 1949 - erhalten hat A Als die. Klägerin den Scheck am 1 So"August- -1949 bei der bezogenen Bank zur Zahlung verlegte, wurde von dieser-die'Einlösung verweigert, weil der Beklagte den Scheck inzwischen gesperrt hatte«, Die Klägerin stornierte -daraufhin' die .Gut-
schrift des Schecks auf dem Konto
 belastete sein
 Konto mix den Spesen der erie-lglVs gebliebenen Einlösung' und macht nunmehr aus eigenem Recht den Scheckanspruen -gegen den Beklagten geltend, da nach den Angaben-der-Klägerin das Konto	im	Zeitpunkt	der	Kereinhahme des
 Schecks einen Debetsaldo von DM 13«408,2 Scheck zur Abdeckung des Kredi't's gedient
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Der Beklagte verweigert die.«Zahlung, -indem er in erster Linie behauptet', l|Mi habe den Scheck, der-Klägerin, nur zur Verwahrung gegeben»•Sollte jedoch der Scheck,.s ■ trägt , der Beklagte . hilfswei.se vor, d er Klägerin von Rübsen zur Einziehung gegeben sein, so könne die Klägerin aus dem Scheck deshalb keine Rechte geltend machen, weil.-.ihm-der Scheck abhanden gekommen und ..die; Klägerin dies- beim Erwerb gewußt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit, nicht er-
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kannt habe» Auch könne er sich gegenüber aer Klägerin dar-:-auf berufen, daß der von ihm beabsichtigte Viehkauf mit-'.
für docron Finanzierung er der Scheck ausgssteilt gale, rient zu demrnde gokounen sei, weil eie Klägerin heim urnerl dec Schecke bewußt zu seinem laelreil gehand ein hieve, Sellis.lliol miles e eich die Klägerin diesen Eiaward nach d schnall crzgegerralcer lassen, weil sie nur nur Sin-- • Ziehung des kenecks ermächcigr norden sei und daher kein eis cues Recht am Scheck erlange Iahe,
 Der Beklacre ist im behsohgrezeß antragsgemäß zur Zahlung der Soleeksunroe nebst 6X Zinsen und DM 2c,---Scn eek:?'lm wer v e nur teilt w orc. een., ln d em anschließend en imcirccrialm en im dieses urteil v rn beiden Vkrinstanzsr unter Portfall des -Vorbehalts' bestätigtßwofderu Mit der Revision- verfolgt der Beklagte seinen Abwei sungsan trag, weiter \	= u o i u Klm cum1 ui kumkelsv g de. En m u
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 Feststeilir^ m cf ui _XK mm n in tc re	m ‘ , m-
nicht zur ’ a’n um sendern .er Einzier mg cl c, Augrm. 1949 erhalten nahe- Be stützt diese Feststellung auf die. Aussage des Buchhalners den klag er in, iMMMf,.- Bemgegsn-. üb er rügt die Eevisicm cal ca° 3m d’nsfu’n, i diese.. Zeugen vor semm em e_ < r m ■'men. :.1 sm. mc sag me e-vveigerungsre. m c cl § 11-1 Z_£f K_0 m:0e’ ~ ece u d. ~ n bei der einn e_c c de led n m g serm Msscgc „ o m~ eidigt habeo Dieser Angriff geht ; f ekln weil im falle ..des..
§ c8-i Ziff 1 ZPO ein Hinweis auf ein ' etwaiges lussagever-weigerungsrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben und die .. Ausübung des tatrichterliehen Armessens über die etwaige Motwend.igke.it einer Beeidigung einer rechtlichen Hachprü-lüng g-n der Revisionsinstanz entzogen ist„.
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"geriehb Vet 'seiner -Rest hieliung •••den iJmstan ■ 'be::? der -Here in gäbe'he s'; Schecks- diesen-''nicht giriert habe-, nicht die ihm' ztQchnan en d e' -’Be abhiung ;::l3 ei gem e s sen "habe f Diese griff liegt aii'-f •tatsächlichem 'G-ebidfcV-Die Beurteilung des Berufungsgerichts t haß’'hier angesichts d'erV^h'esohder sächlichen Verhältnisse diesem Umstand "keine Bedeutung. hm Sinne der Darlegungen des Beklagten zukommen könneist L nicht unmöglich, _unä steht ver sichtlieh,.auch mit allgemeinen. Irfahru/ngstatsg.chen/niclrt .im ¥iderspruchAuch ist, es.
entgegen der Auffassung, der Revision ..nicht’ zu ..beanstanden
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:hi6‘ ÜhlichkeitdeineriG-irierung;?vo-n. 'Schecks im -Bankverke gehört?hatj; '.da, es sich,im Rahmen seines pflichtgemäßen ; Ermessens' insoweit : durchaus -eine ausreichende, eigene Sach ; kund.e .beimessen ..könnt.?, vr r. eh,	...e.
Schließlich rügt die Revision in'diesem Zu; hangj daß das Berufungsgericht .den Beweisantritt des Be klagten auf Vernehmung von • 3 'Zeugen übergangen habet -3: weit sich' die Revision hierbei auf ‘die beantragte' Vern hrrang der Ehefrau d es Beklag ten uni' des G-eschäf tsführe
.'f	~:: J. /Ci ' ■>* O ■' C i‘?C-" f O'"1 'e-'-'O!	- -r.:, ->.'•< gf % 'O.
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Ist somit die Feststellung des Berufungsgerichts
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 habe., aus prozessualen Gründen zu beanstanden., so kann
 allerdings diese Revisionsrüge nur Erfolg haben, wenn
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o..I.:- hi den fraglichen Frczecevcrstcss die Entscheidung des Berufungsgerichts in ihrem Ergebnis beeinflusst ist Eür diese Frage ist es bedeutsam., dass die Klägerin nac ."ihren Geschäftsbedingungen e(Ziff 19 Abs 2) an allen Wertpapieren« die in ihren Besitz gelangen, -ein Pfandrecht zur Sicherung ihrer Anspruchs gegen den Bankkunden erwirbt und dass sie somit auch bei der etwaigen Hereinnahme des .Schecks- instDepot u„U* ein eigenes Sicherungsrecht an diesem erwerben haben wurde. Kann es daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zweifele hart erscheinen, ob der prezessverstoss das Berufungs riehts auf seine Entscheidung irii "Ergebnis ven Einfluss gewesen ist, so muss gleichwohl aus einem anderen Grude die Bedeutung der erwähnten;Feststellung des Beru-g fungsgerichts über den .Inhaltgder Besprechungen zwi~:• sehen H«m und	bejaht	Werden., Eie Frage, ob
 die Klägerin den Scheck lediglich zur Verwahrung oder zur Einziehung erhalten hat, muss in jedem Fall' für 'die weitere, und zwar entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bei der 'Her.eiftnahme..-; des Schecks weder bösgläubig noch grob-fahrlässig ge-handelü habe, im Rahmen der Beweiswürdigüng von erheblicher Bedeutung sein«
2C.) Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, es könne' dahingestellt "bleiben*-: ob der ; Scheck dem Beklagten i0S„ des Art 21 Schecks■dadurch r. abhanden gekommen seidass, 'der Viehhändler H9HBÜ den. Scheck ohne eigene Verfügungsbef ugnis an die, 111 age rin weitergegeben .habe«. Jedenfalls habe die Klägerin, den Scheck weder im.bösen Glauben erworben noch hierbei grob fahrlässig gehandelt? so dass der Beklagte schon aus diesem.Grunde keine'Rechte aus'Art 21 ScheckG gegen die Klägerin herleiten könne* .Dabei;, geht das, Berufungs- • gerächt von der Feststellung, auskidass EMMI dem Buchhalter der Klägerin*	bei	der	Übergabe des.
Schecks darauf hingewiesen habe. dass sein Geschäft mit dem Beklagten noch in der Schwebe sei und dass er ihn deshalb gebeten habe5 den vordatierten Scheck nicht schon vor dem Ausstellungsdatum einzuziehen,, Das Berufungsgericht meint, dass aus diesem Hinweis des EflKkk keine. Folgerungen für die Annahme eines .bösen Glaubens, oder einer 'groben Fahrlässigkeit bei der Klägerin ge zöge] werden könnten, Denn der Umstand, dass sich KflNHI bereits im Besitz des Schecks befunden habe, habe bei einer natürlichen Auffassung den Schluss nahegelegtdass das Geschäft als solches bereits eine feste Grundlage '. gehabt habe.und dass hur "noch die technische Durchführung des Viehkaufs hätte abgewartet werden sollen* Läh-meyer habe daher den Hinweis des EflHB auf das noch in der. Ausführung begriffene Grundgeschält lediglich als Begründung für seinen Wunsch., mit dem Einzug des Schecks noch einige Tage zu warten., ansehen können* Bei dieser Sachlage habe die Klägerin nicht die Pflicht gehabt., vor der Einziehung des Schecks -noch weitere Erkundigungen-
über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und rttHtt einzuziehen* Hierfür habe die Klägerin umsoweniger Veranlassung gehabt?, als zwischen der Klägerin und KMBBW langjährige und korrekte Geschäftsbeziehungeh bestanden hätten und der De bet'saldo des	keinen	An-
lass für ein besonderes, Misstrauen gegeben habe % denn •I WKKSK habe einen solchen Kredit zu dem Ankauf von,Vieh stets benötigt und ihn dann durch den Erlös aus dem Verkauf stets wieder abgedeckt * Es habe daher die Klägerin davon ausgehen können?, dass der Scheck jedenfalls ab 16* August 1949 in Ordnung sei c
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden;, sofern man von der Feststellung ausgehen kann., dass die Klägerin den Scheck zur Einziehung erhalten that„ Soweit demgegenüber die Revision meint, die Klägerin habe beim Erwerb des Schecks gewusst? dass dem Scheck noch keine Forderung zugrunde gelegen habe und sie sei demgemäss in diesem Zeitpunkt büsgläubig gewesen*, so gehen diese- Ausführungen an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbeiADas Berufungsgericht würdigt in diesem Punkt das Beweisergebnis in seiner abschliessen den Feststellung dahin, dass die Klägerin.aus den gesamten Umständen lediglich, entnommen hat, dass-die technische Durchführung der Lieferung noch ausstand und dass deshalb mit der Einziehung des Schecks noch einige Tage gewartet werden sollte? nicht aber, dass der Klägerin bekannt geworden war, dass'der Abschluss des Geschäfts noch ungewiss war und deshalb-auch-noch keine Forderung bestand,, Es muss daher nach der abschliessenden Fest-
Stellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden ist, davon ausgegangen .werden dass cs:1 Klägerin beim Erwerb des Schecks nicht bekenn' war« dass der Scheck den Beklagten v<,U„ abhanden gekorm war* Es kann si-........
bei dieser Sachlage lediglich darm
 handeln« ob die Klägerin vor der Einziehung des. Scheck die Pflicht gehabt hatte, noch besondere Erkundigungen einzuziehen und ob in dem Unterbleiben solcher Erkundigungen eine schwere Verletzung der im Verkehr erforder liehe;:. Sorgfalt zu erblicken ist. Eine solche Erkunde-gungspflicht ist beim Erwerb eines Schecks immer dann bejahen, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln beste wenn sich also aus den Umständen des einzelnen-Falles der allgemeinen Lebenserfahrung ein verständiger Anlas für einen Verdacht ergibt,. Bas wird vor allem der Fall sein, wenn das Ungewöhnliche - des in Rede stehenden Geschäfts (vgl RGZ 103? 87 /307) öder besondere Gründe i der Person des Verfasserc-rs einen sorgfältigen Kaufman zur Vorsicht und. zu weiteren Nachforschungen veranlassen würde« Bass Anlass für eine solche besondere Vorsicht im vorliegenden Fall für die Klägerin wegen der Person ces HHHV nicht bestand» hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler aus tatsächliche Erwägungen verneint. Aber auch aus der Art des infrage stehenden Geschäfts kann die'’:Notwendigkeit für eine sc-
ene Vorsicht
"erliegenden Falle nicht zwingend
 nommen werden» wenn man .davon aus:
;-n kann., dass Hüb.
den Scheck,ebenso wie in früheren Fällen die Klägerin, ohne weitere Einschränkung zur Einziehung äb 16„8.19.49
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cne Notwendigste it vernein'
Masse eine Berücksichtigung der für Fahrlässigkeit iPSe des liehen Rechtsgrundsätze erkennen; sie halten sich im Rahmen der dem Tatrichter überlassenen Würdigung und sind daher insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstan aen<;
dagegen davon auszugehen, dass die Klägerin den Scheck nur zur Verwahrung .erhalten hat»'dann wir dadurch u„U„ die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang in ihrem entscheidenden Punkt berührte Es würde sich in diesem Fall ym ein ungewöhnliches Verhalten des Zeugen HttHM im Rahmen seiner -bis herigen Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gehandelt ha ben„ das seiner Erklärung* sein Geschäft mit dem Bekl ten sei noch in der Schweben ein besonderes Gewicht b gelegt haben würde0 In diesem Falle würde die Folge des Berufungsgerichtso dass im Hinblick auf die weit
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zulegen seien* dass das Geschäft als sol
c'hes bereits eine feste. Grundlage gehabt habe und nur noch die technische Durchführung des Viehkaufs, hatte abgewartet werden sollen,, .nicht mit der gleichen Berec tigung gezogen werden können* Zum mindesten aber.würde das Ungewöhnliche .dieses'Vorganges fürdie Klägerin die Pflicht begründet haben,, vor Einziehung des .Schecks einmal bei HflBBMF darüber Rückfrage zu halten.,, ob da Rechtsgeschäft zwischen ihm.'und . der Beklagten' zus.ta gekommen sei und der Scheckforderung keine Einwend
 des Beklagten mehr entgegenständen,
 ist also dei
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Prozessverstcss des Berufungsgerichtsder seiner Fest- . Stellung über die Rechtsbeziehungen'zwischen 'der Klägerin und HM anhaftet, von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung; ob die Klägerin bei;der. Entgegen- : nähme des Schecks böser Glauben oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist,- Es muss daher aus diesem Grunde das Urteil auf die - erhobene Revisionsrüge aufgehoben werden«
II«,	Sollte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm
 allein obliegenden Beweiswürdigung auch nach der Yer-nehmung der Ehefrau HflBBik wieder zu'der tatsächlichen Feststellung gelangen, dass, der Scheck der Klägerin nicht zur Verwahrung gegeben worden ist« * so wird es noch zu der Frage Stellung, nehmen-müsseng ob ' es im vollen Umfang seine bisherige rechtliche Beurteilung . auf Grund seiner weiteren Feststellungen aufrecht erhalten kann*
In dieser-Hinsicht meint das Berufungsgericht« dass die Klägerin den Scheck von ihrem Kunden zur .Einziehung erhalten ' habe, dass sie :sich aber gleichwohl nicht wie ein blosser Inkassomandatar die Einwendungen aus der Person.ihres Auftraggebers entgegenhal-ten zu lassen brauche;, da. sie den Scheck auch zu eigenem Recht erworben habe« Denn im vorliegenden Fall sei im Zweifel der Wille der Beteiligten dahin auszulegen« dass die Klägerin den Scheck gleichzeitig; als Mittel zu. ihrer eigenen Befriedigung entgegengenommen habe, weil HflM auf seinem Konto bei der Bank im Lebet gestanden habe« Eie Klägerin habe demzufolge das Eigentum an dem Scheck erwerben und sei daher bei Nichteinlösung 1	w	S	n .	Mk®
des Schecks zur Geltendmachung der'Regressansprüche auch | aus eigenem Recht befugt* Die Ausführung des erhaltenen Inkassoauftrages und die 'Wahrnehmung eines eigenen Rechts -liefen dabei nebeneinander her* :
Wenn .die Revision gegenüber diesen Darlegungen .ausführt ? sie seien widerspruchsvoll und verstiessen gegen die Denkgesetze? so kann der Revision darin nicht gefolgt! werden«, Es ist im einzelnen- eineWPrage .der tatrichterlichen Auslegung, welche Rechtsstellung bei einem Scheckein-'Ziehungsauftrag der Beauftragte erhält, ob ihm.formai d-, volle Recht aus dem Scheck übertragen und er. nur im Innenverhältnis gegenüber seinem Auftraggeber Bindungen un-A terworfen wird ('Verwaltungstreuhand) ? oder ob er nur die ; äussere Legitimation zur.Geltendmachung eines ihm fremden Rechts: aus dem Scheck erhalt (legirimabionszession'
 In dieser Hinsicht steht die Wahl der Rechtsform in dem Belieben der Beteiligten* mag auch ohne Vorliegen besonderer Umstände im einzelnen Rail die Annahme nahelie-gen, dass bei einem Einziehungsauftrag lediglich, eine. äussere Legit i mationsüb ertragung v.orgenommen ist (so für das echselrecht RGZ -.117<• ' 69) „ Es kann daher die Annahme des • Berufungsgerichts)? .dass (der Klägerin bei der Einreichung des Schecks das Eigentum 'an dem Inhaberscheck.) übertragen worden ist-., de nkge.se tzl ich- nicht als unmöglich betrachtet .werden. Nun führt -freilich, wie .auch das Berufungsgericht nicht verkennt *die. Übertragung des Vollrechts an einem.Scheck, zu dem Zwecke der Einziehung: noch nicht dazu, dass dem. Scheckvespflichteten damit ge- — genüber dem Einziehungsbeauftragten die Einwendungen aus der Person des. Auftraggebers• abgeschnitten sind.. Es ent-
spricht vielmehr der allgemeinen Auffassung, dass bei ' einer rein formalen Rechtsstellung., die der Einziehung-beauftragte nur zu dem Zwecke der Einziehungs also alleinn ' im Interesse des Auftraggebers uni nur tu einer Tätigkeit für seine Rechnung erhält., dem Seiieckverpflichteten eile Einwendungen gegen den Auftraggeber verbleiben,.
Um einen solchen Einziehungsauftrag handelt es sich aber nach der weiteren Peststellung des Berufungsgerichts hier nicht0 Vielmehr ist hier der Einziehungsaufträg zu-/ gleich auch im Interesse der Klägerin., nämlich zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen ihren Auftraggebe?/.- erteilt worüen(> nucn diese . Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden,. Es ist rechtlich durchaus möglich., dass ein Einziehungsauftrag auch im Interesse des Beauftragten., insbesondere; zur Sicherung' 'seiner"Ansprüche gegen den Auftraggeber., erteilt 'wird ' und dass damit der Übertragung des Schecks nient die Be-,
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grUndung eines VerwaltungstreuhundverhältnissesA sondern die Begründung eines Sicherungstreuhandverhältnisses zugrunde liegt«; Dabei wird es sich allerdings empfehlen,, nicht mehr von. einem Einziehungsaufträg .'(Inkass cy erhält-nie), sondern von einer S i che rungs t r euhand zu Sprechern-,
Die Annahme des Berufungsgerichtsz-dass die Xlä-d gerin den Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Befriedigung entgegengenommen hat. entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankverkehr: und! findet einen ausreichenden Anhalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen., die für den Inhalt der Be cht sb -3 Ziehungen - zwischen der Klägerin und	massgeblich sind«. Nach
 Ziff 42 Abs 3 dieser Bedingungen verbleiben der Bank
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herein'erfaßt haben, so ist doch zu berücksichtigen, daß die Zahlungen des SB aus seiner Wechselschuld dem Konto Hübsch zugeflossen sind und in ihrer Höhe die insoweit entstandenen Kosten nicht unwesentlich übersteigen* Bei dieser Sachlage stellen sich die genannten Kosten wirtschaftlich gesehen nur als notwendige Abzüge dar* damit die höheren Zahlungen durch wurden*	:■
überhaupt erst möglich
2«) Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht seine Pest Stellungen über die Bewegungen auf dem Konto KflMF seit dem 2Ck August 1949 - wohl mit Hilfe eines Buchsachverstän digen - einer erneuten Überprüfung unterziehen müssen «.Bei
 jeder Belastung des Kontos HflBBI durch Wechsel- und
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Scheckeinlösungen oder durch Barauszahlungen seit dem .20* August 1949 ist im einzelnen festzustellen» ob "ihr eine vorherige oder nachfolgende Einzahlung des	mit
 der"ausdrücklichen Anweisung einer Verrechnung auf diese Belastung (§ 366 Abs 1 BGB) gegenübersteht.' Pur eine solche Peststellung genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im allgemeinen noch nicht allein ein einfacher zeitlicher Zusammenhang zwischen derartigen Gutschrif ten und Belastungen. Wenn eine Bank nach der gescheiterten Einziehung eines Schecks ihr eigenes Sicherungsrecht an dem Scheck gegen den Scheckverpflichteten in Höhe des Bebetsaldos ihres Bankkunden geltend macht, dann ist es ihre Aufgabe* die Höhe ihres Sicherungsrechts in einwandfreier Weise .darzutun«. Vermag sie diesen Beweis nicht in der Perm zu führen» daß sie im Zeitpunkt der verweigerten Einlösung durch eine getrennte Kontenführung die weitere
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denn irr seinem fall. des.| 3-67.
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 blick auf die ihr obliegende Beweis last pffenbleiben.de Zweifel zu Lasten der Bank gehen, da sie bei Anwendung der an sie zu stellenden Sorgfaltspflicht es durchaus in der Hand hat? die Höhe ihres Sicherungsrechts ein-wandfrei darzutun*
4 V) Ergeben die neuen Feststellungen^ daß die nach dem 20« August 1949 erfolgten Belastungen auf dem. Konto Hübsch nicht durch entsprechende Einzahlungen und Scheckeinlösungen ausgeglichen worden sind (§ 366 Abs 1 BGB), dann können naturgemäß-auch die auf diese Belastungen entfallenden Zinsen und Provisionen nicht zu Lasten des gesicherten Debetsaldos gehen,, Es ist dabei allerdings die Vorschrift des § 36? BGB zu berücksichtigen* ■ wonach die Klägerin das selbständige Recht hat, spätere Einzahlungen zugunsten des Kontos hJBfi8§-zunächst auf bereits entstandene Zinsen und Provisionen in Anrechnung zu bringen,. Es wird daher die notwendige Feststellung des durch den Scheck gesicherten Debetsaldos nur so mögt, lieh sein, daß mit Hilfe eines Buchsacliverständigen das Konto IIÄBi# ab 20« August 1949 in der Weise aufgegliedert wird« daß eine getrennte Kontenführung., einmal für den gesicherten Debetsaldo und sodann für die sonstigen Geschäftsvorgänge auf dem Konto liflHP.-. nachträglich vorgenommen wird, wobei spätere Einzahlungen zur Abdeckung des gesicherten Debetsaldos gegebenenfalls nur insoweit auf das ungesicherte Konto angerechnet werden können, als sie von der Klägerin zur Abgeltung'von Zinsen und Kosten auf diesem Konto bestimmt worden sind.«
Die etwaige Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Scheckanspruch der Klägerin ist in jedem Falle auf
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die wöhe des gesicherten Debetsaldos beschränkt,; Das'/gilt auch einschließlich der der Klägerin etwa'zususpreehencen Zinsen und Scheckunkosten aus dem geltendgemachten Scheck-anspruch* Der Beklagte braucht insgesamt nicht mehr zu zahlen: als der gesicherte Debetsaldo des KflMHI einschliej lieh der auf diesem Konto inzwischen aufgelaufenen Zinsen und Provisionen an Schulden des HflHRHf auf weist v Da die Klägerin das Konto des hflHI inzwischen in zulässiger Weise (vgl- Ziff 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auch mit' den Kosten des vorliegenden Prozesses belastet hat und diese Kosten bei der Höhe des gesicherten Debet--Saldos Berücksichtigung finden, ist auch dieser Umstand entsprechend zu'beachten* Der Beklagte kann nicht zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der'Klägerin besonders verurteilt werden, wenn die Höhe dieser Kosten schon bei .der Anrechnung des gesicherten Debetsaldos in Ansatz: gebracht und damit in der Klagsumme enthalten sind,*
i
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsvei fahrens war- dem Berufungsgericht zu übertragen, da eine aM schließende Entscheidung zur Sache für-'-das 'Revisionsgericht noch nicht möglich ward.
Drö Drost	Dry	Haidinger	)Dr,	Bischer
 Drfrrl-r	Dr:,	Bock