* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Aus diesem hat sie im Jahre 1952 Wertpapiere in ein Depot der Beklagten bei derselben Bank übertragen. Die Klägerin verwaltete das Depot der Beklagten und verfügte auch darüber. Die Gutschriften und Lastschriften hinsichtlich des Depots wurden über Girokonten der Klägerin abgewickelt. gungen über das Depot, in der es auch heißt, daß die Dividenden dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden sollten. Die Klägerin hat geltendgemacht, sie habe die im einzelnen im Klagantrag genannten Wertpapiere der Beklagten nur als Treuhänderin übertragen, sich aber das ausschließliche Verwaltungs-, Verfügungs- und Nutznießungsrecht Vorbehalten. Sie habe der Klägerin nur die Verwaltung Überlassen, aber ihr diese Befugnis wegen des hohen Alters entzogen und die Vollmacht widerrufen. Die Beklagte habe nach außen, insbesondere der Steuerbehörde gegenüber, als Inhaberin auftreten, im Innenverhältnis habe aber die Klägerin alle Rechte ausüben, insbesondere das Depot verwalten sollen und darüber verfügen können. Die Beklagte habe daher alle Verfügungen über das Depot zu unterlassen, die Klägerin unwiderruflich zu Verfügungen zu bevollmächtigen sowie Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe bei Einlegung der Wertpapiere in das Depot der Beklagten erklärt, die Verwaltung müsse uneingeschränkt bei ihr verbleiben. Dementsprechend habe die Klägerin die alleinige Verwaltung geführt und über das Depot verfügt, sowie auch die Erträgnisse eingezogen. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien und ihr gesamtes Verhalten ohne Verstoß , gegen §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO dahin ausgelegt, daß die Beklagte rechtlich zwar Eigentümerin der in ihr Depot gelegten, im Klagantrag genannten Wertpapiere geworden sei, aber nur in der Art Eigentum erwerben sollte, daß die Klägerin Verfügungs- und Nutznießungsrecht behielt, also wirtschaftlich ebenso wie vorher gestellt war. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Treuhandverhältnis sei mangels Kündigung noch nicht beendet, ist zutreffend. Die Beklagte ist verpflichtet, Verfügungen über die treuhänderisch übertragenen Papiere zu unterlassen und der Klägerin durch Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht die Wahrnehmung ihrer Befugnisse hinsichtlich des Treuguts zu ermöglichen, sowie Rechnung zu legen und die Ermächtigung zur Auskunft zu erteilen. Die Beklagte mag zwar das Treuhandverhältnis beenden können, kann aber nicht bei fortbestehendem Verhältnis die Verwaltung und Nutznießung der Klägerin ausschließen.

WertpapiereVollmachtDepotParteiKlägerinPapierRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. März 1972
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II 2R 32/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Frau Inge C. P Straße M III
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Camilla Istraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
«
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie unterhielt bei der DefliHHM*ank’ Filiale DflÜHH» ein Wertpapierdepot. Aus diesem hat sie im Jahre 1952 Wertpapiere in ein Depot der Beklagten bei derselben Bank übertragen. Auch eine weitere Tochter erhielt damals von der Klägerin Wertpapiere in ihr Depot. Die Klägerin verwaltete das Depot der Beklagten und verfügte auch darüber. Die Gutschriften und Lastschriften hinsichtlich des Depots wurden über Girokonten der Klägerin abgewickelt.
Im Jahre 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin durch Erklärung gegenüber der Bank eine Vollmacht zu Verfü-
 
gungen über das Depot, in der es auch heißt, daß die Dividenden dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden sollten. Die Beklagte hat die Vollmacht im Jahre 1967 widerrufen. Sie hat einige Aktien aus dem Depot veräußert.
Die Klägerin hat geltendgemacht, sie habe die im einzelnen im Klagantrag genannten Wertpapiere der Beklagten nur als Treuhänderin übertragen, sich aber das ausschließliche Verwaltungs-, Verfügungs- und Nutznießungsrecht Vorbehalten. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Verfügungen über die Wertpapiere zu unterlassen, die Klägerin unwiderruflich zu bevollmächtigen, über das Depot zu verfügen, und der Klägerin Rechnung zu legen über die Erlöse aus Rechtsgeschäften hinsichtlich des Depots und über die Nutzungen, die die Beklagte seit dem Widerruf der Vollmacht gezogen hat. Ferner solle die Beklagte die Deutsche Bank ermächtigen, Auskunft über das Depot, insbesondere über den Bestand, zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihr die Wertpapiere in Vollzug einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung übereignet. Das Verfügungsrecht stehe ihr zu. Sie habe der Klägerin nur die Verwaltung Überlassen, aber ihr diese Befugnis wegen des hohen Alters entzogen und die Vollmacht widerrufen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet ' sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, das Wertpapierdepot, um das die Parteien streiten, gehöre der Beklagten nur als Treuhänderin der Klägerin. Die Beklagte habe nach außen, insbesondere der Steuerbehörde gegenüber, als Inhaberin auftreten, im Innenverhältnis habe aber die Klägerin alle Rechte ausüben, insbesondere das Depot verwalten sollen und darüber verfügen können. Dem habe die von der Beklagten erteilte Vollmacht gedient. Die Beklagte habe daher alle Verfügungen über das Depot zu unterlassen, die Klägerin unwiderruflich zu Verfügungen zu bevollmächtigen sowie Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen.
Die Revision vermißt ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Auffassung tragen könnten. Jedoch rechtfertigen die verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Rechtsauffassung.
II.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe bei Einlegung der Wertpapiere in das Depot der Beklagten erklärt, die Verwaltung müsse uneingeschränkt bei ihr verbleiben. Sie wolle weitere Papiere beschaffen und gegebenenfalls auch Papiere verkaufen. Dementsprechend habe die Klägerin die alleinige Verwaltung geführt und über das Depot verfügt, sowie auch die Erträgnisse eingezogen. Lastschriften, die sich aus der Verwaltungstätigkeit ergaben, seien über das Konto der Klägerin abgewickelt worden. Die
 
Beklagte habe sich um das Depot überhaupt nicht gekümmert. Sie habe der Klägerin auch ausdrücklich Vollmacht über das Depot erteilt, in der sie auch erklärt habe, die Dividenden sollten dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden. In jahrzehntelanger Übung seien die Parteien entsprechend verfahren.
III.	Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien und ihr gesamtes Verhalten ohne Verstoß , gegen §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO dahin ausgelegt, daß die Beklagte rechtlich zwar Eigentümerin der in ihr Depot gelegten, im Klagantrag genannten Wertpapiere geworden sei, aber nur in der Art Eigentum erwerben sollte, daß die Klägerin Verfügungs- und Nutznießungsrecht behielt, also wirtschaftlich ebenso wie vorher gestellt war. Das Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen	nicht	entnommen, die
 Klägerin habe eine "vorweggenommene Erbauseinandersetzung” (gemeint ist offenbar eine ”vorweggenommene Erbfolge” oder eine Schenkung) mit ihren Töchtern durchgeführt. Eine solche sei nur zunächst erwogen worden (S. 17 BU). Die Klägerin habe bei der Übertragung zu dem Ausdruck gebracht, die Töchter würden die Papiere ”doch einmal erben”, also noch nicht das unbeschränkte Eigentum an den zugeteilten Papieren erwerben. Der Zweck war nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Töchter die Papiere versteuern sollten, um die Steuerlast zu mindern. Die Gewinne hätten daher der Klägerin zustehen sollen und die Beklagte nicht über die Papiere verfügen dürfen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht wider-
 
sprüchlich, wie die Revision meint, und wird auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Es stand den Parteien frei, die treuhänderische Stellung der Beklagten in der Weise zu bestimmen, daß diese keine Tätigkeit zu entfalten brauchte.
IV.	Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Treuhandverhältnis sei mangels Kündigung noch nicht beendet, ist zutreffend. Die Beklagte ist verpflichtet, Verfügungen über die treuhänderisch übertragenen Papiere zu unterlassen und der Klägerin durch Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht die Wahrnehmung ihrer Befugnisse hinsichtlich des Treuguts zu ermöglichen, sowie Rechnung zu legen und die Ermächtigung zur Auskunft zu erteilen. Da das Treuhandverhältnis bezüglich der Vermögenswerte nicht im Interesse der Beklagten begründet worden ist, kann diese nicht geltendmachen, die Klägerin sei nicht mehr imstande, die Verwaltungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Beklagte mag zwar das Treuhandverhältnis beenden können, kann aber nicht bei fortbestehendem Verhältnis die Verwaltung und Nutznießung der Klägerin ausschließen. Vielmehr muß sie diese durch eine Vollmacht ermöglichen, die solange als unwiderruflich erteilt werden muß, als das Treuhandverhältnis
 
besteht. Der Widerruf der Vollmacht wäre nur in Verbindung mit einer Kündigung der Treuhand möglich, weil beides untrennbar zusammengehört.
Fleck	Liesecke	Dr.	Schulze
 Dr. Bauer
 Dr, Kellermann