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BGH · II ZR 52/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 52/66

BGB § 25 Der Streit zweier Mitglieder eines Vereinsorgans über die Präge, ob sich die Willensbildung in dem Vereinsorgan satzungsmäßig vollzieht, ist eine Angelegenheit der inneren Ordnung ira Verein, die so lange nicht zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gegen den Verein gemacht werden kann, als nicht die Mitgliederversammlung darüber Beschluß gefaßt hat o by Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr» Dorr, Diesecke, Br. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15» Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» wenn er sich in dieser Weise der Hilfe seiner Sachbearbeiter bediene,, Die Klägerin fühlt sich hierdurch beeinträchtigt; sie behauptet, infolge der ständigen Beteiligung der städtischen Beamten setze sich im Ausschuß praktisch immer deren Auffassung durch» Sie hat deshalb Klage erhoben und -beantragt festzustellen, die generelle Beiziehung des Stadtkämmerers, des goschäftgleitenden Beamten, des Verkehrsdirektors sowie anderer Beamten und Angestellten der Stadtverwaltung durch den Bürgermeister sei unzulässig,, Es handelt sich um einen Streit zweier Vereinsund Ausschußmitglieder, an dem der beklagte Verein als solcher bislang nicht beteiligt war» Die. von der Klägerin behauptete Rechtsbeeinträchtigung kann nicht dem Verein, sondern nur dem Bürgermeister als Ausschußvorsitzenden vorgeworfen werden» Dieser hat insoweit keine für den Verein verbindliche Entscheidung getroffen« Er wäre dazu auch gar nicht befugt gewesen« Der beklagte Verein hätte das Verhalteil des Bürgermeisters nur dann zu vertreten, wenn sein dafür zuständiges Organ, die Mitgliederversammlung, über den Streit bereits formell entschieden und die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an Ausschußsitzungen im Wege einer Geschäftsordnung für den Ausschuß oder eines auf eine verbindliche Regelung der streitigen Drage abzielenden Einzelbeschlusses gebilligt hätte« Das ist nach dem Vortrag der Partoien nicht geschehen, die Klägerin hat der Mitgliederversammlung die Sache auch gar nicht vorgelegt» Die Streitfrage befindet sich daher noch im Vorfeld internier, vereinsrechtlich noch unverbindlicher Auseinandersetzungen Würden die Gerichte in diesem Stadium eingreifen und den Streit in der einen oder arideren Weise entscheiden, würden sie dem Grundsatz su-widerhandcln, daß es im Rahmen der geltenden Gesetze Sache eines Vereins ist, seine Angelegenheiten im Wege der Rechtsetzung und Selbstverwaltung eigenständig zu regeln, und daß für die Anrufung der Gerichte in aller Regel kein Raum ist, wenn nicht der Verein selbst durch seine verfassungsmäßigen Organe gesetzliche oder satzungsmäßige Rechte eines Mitglieds vorletzt hat« Das Berufungsgericht Ihre Ausführungen laufen im wesentlichen darauf hinaus darzutun, daß und aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an den Ausschüßeitzungen satzungswidrig sei« Das hat das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft, weil die (satzungsgemäße) Regelung dieser Präge zunächst der Mitgliederversammlung Vorbehalten ist (§ 36 BGB)« Die weitere Ansicht der Revision, die Mitgliederversammlung sei zur Entscheidung, ob eine die Willensbildung eines Vereinsorgans betreffende Satzungsbestimmung verletzt worden sei, nicht befugt,

Zitierte Normen: § 35 BGB
BeamteRechtBürgermeisterMitgliedstreitenMitgliederversammlungvereinenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ;	ja
BGB § 25
Der Streit zweier Mitglieder eines Vereinsorgans über die Präge, ob sich die Willensbildung in dem Vereinsorgan satzungsmäßig vollzieht, ist eine Angelegenheit der inneren Ordnung ira Verein, die so lange nicht zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gegen den Verein gemacht werden kann, als nicht die Mitgliederversammlung darüber Beschluß gefaßt hat o
BGH, Urt, v, 14c März 1968 - II ZR 52/66 - OLG München
LG München XI
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
61
II ZR
URTEIL
Verkündet am
14» März 1968 Heil,
 Justizhauptsekretä2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der dtBHHHHI Aktiengesellschaft Bfg| QdflQ, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Anton H(|
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Klägerin und Revisionsklägerin,k ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr„
gegen
 den KfpfS'ftww","" , e. V» B#|
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Anton RfHU Bürgermeister der Stadt
 Beklagten und Revisionsbeklagten; ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0
2-
by
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr» Dorr, Diesecke,
 Br. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15» Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts vre gen
 Der beklagte Verein ist im Jahre 1914 zur Förderung des Kurwesens sowie zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Kurhauses gegründet worden» Seine ihn finanziell im wesentlichen tragenden Mitglieder sind die Klägerin und die Stadt-gemeindc ±!|§Jj iMH; daneben gehören ihm eine Anzahl "fördernder" Mitglieder an» Satzungsmäßige Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Geschäftsauaschuß und der Vorstand» Der Geschäftsausschuß hat insbesondere das Vereinsvermögen zu verwalten, den Haushaltsplan, die V03?~ anschläge und die Jahresrechnung aufzustellon und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen» Er besteht satzungamäßig aus dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt als Vorsitzenden, dem Vorstand der Klägerin als Schriftführer und Schatzmeister, einem Mitglied des Stadtrates und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden fördernden Mitglied mit beratender Stimme» Beschlüsse faßt der Ausschuß mit einfacher Mehrheit»
-3-
Der Bürgermeister, der nach der Satzung zugleich der Vereinovoratand ist, zieht Seit Jahren zu den Anaschuß-sitztragcm Mitglieder der Stadtverwaltung 'hinzu,, Er. ist der Auffassung, er könne als Nichtfachmann im Kurwesen seinen Auesehußaufgaben nur gerecht werden? wenn er sich in dieser Weise der Hilfe seiner Sachbearbeiter bediene,, Die Klägerin fühlt sich hierdurch beeinträchtigt; sie behauptet, infolge der ständigen Beteiligung der städtischen Beamten setze sich im Ausschuß praktisch immer deren Auffassung durch» Sie hat deshalb Klage erhoben und -beantragt festzustellen, die generelle Beiziehung des Stadtkämmerers, des goschäftgleitenden Beamten, des Verkehrsdirektors sowie anderer Beamten und Angestellten der Stadtverwaltung durch den Bürgermeister sei unzulässig,,
Land- und Oberlandeagericht haben die Klage angewiesen«. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die der beklagte Verein zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter»
Ent 5 che idunjrs gründe^
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung angewiesen, über den Streit der Parteien könne gerichtlich nicht entschieden werden, weil es sieh um eine1 Präge der inneren Vereinsordnung handele, die zunächst die hierfür zuständigen Vereinsorgane regeln müßten»
Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Die Klägerin macht geltend, sie werde in ihrem Sonderrecht {§ 35 BGB) auf Mitgliedschaft im Geschäftsausschuß beeinträchtigt, weil sich die Willensbildung im Ausschuß in der Weise vollziehe, daß sie, die Klägerin, ihre
 Auffassung und Stimme nur noch formal, der Sache nach aber nicht in der satzungsmäßig vorausgesetzten Weise zur Geltung bringen könne» Hierüber zu entscheiden, ist bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht Sache der’ Gerichte»
Es handelt sich um einen Streit zweier Vereinsund Ausschußmitglieder, an dem der beklagte Verein als solcher bislang nicht beteiligt war» Die. von der Klägerin behauptete Rechtsbeeinträchtigung kann nicht dem Verein, sondern nur dem Bürgermeister als Ausschußvorsitzenden vorgeworfen werden» Dieser hat insoweit keine für den Verein verbindliche Entscheidung getroffen« Er wäre dazu auch gar nicht befugt gewesen« Der beklagte Verein hätte das Verhalteil des Bürgermeisters nur dann zu vertreten, wenn sein dafür zuständiges Organ, die Mitgliederversammlung, über den Streit bereits formell entschieden und die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an Ausschußsitzungen im Wege einer Geschäftsordnung für den Ausschuß oder eines auf eine verbindliche Regelung der streitigen Drage abzielenden Einzelbeschlusses gebilligt hätte« Das ist nach dem Vortrag der Partoien nicht geschehen, die Klägerin hat der Mitgliederversammlung die Sache auch gar nicht vorgelegt» Die Streitfrage befindet sich daher noch im Vorfeld internier, vereinsrechtlich noch unverbindlicher Auseinandersetzungen Würden die Gerichte in diesem Stadium eingreifen und den Streit in der einen oder arideren Weise entscheiden, würden sie dem Grundsatz su-widerhandcln, daß es im Rahmen der geltenden Gesetze Sache eines Vereins ist, seine Angelegenheiten im Wege der Rechtsetzung und Selbstverwaltung eigenständig zu regeln, und daß für die Anrufung der Gerichte in aller Regel kein Raum ist, wenn nicht der Verein selbst durch seine verfassungsmäßigen Organe gesetzliche oder satzungsmäßige Rechte eines Mitglieds vorletzt hat« Das Berufungsgericht
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hat die Klage daher zu Recht angewiesen« Die Rechtslage ist ähnlich wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall, in dem ein in den Ehrenrat eines Vereins gewähltes Mitglied auf Feststellung seiner Ehrenratszugehörigkeit geklagt hat., weil der Vereinsvorstand seine Wahl nicht anerkannt habe; auch dort ist die Klage abgewiesen worden, weil es sich um eine die innere Ordnung des Vereins betreffende Angelegenheit gehandelt hat., deren sich zunächst die Mitgliederversammlung hätte annehmen müssen (RGZ 79,.
 4-09, 411).
Gegen diesen entscheidungserheb!ictien Ge3ichtspunkt vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubrIngen»
Ihre Ausführungen laufen im wesentlichen darauf hinaus darzutun, daß und aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an den Ausschüßeitzungen satzungswidrig sei« Das hat das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft, weil die (satzungsgemäße) Regelung dieser Präge zunächst der Mitgliederversammlung Vorbehalten ist (§ 36 BGB)« Die weitere Ansicht der Revision, die Mitgliederversammlung sei zur Entscheidung, ob eine die Willensbildung eines Vereinsorgans betreffende Satzungsbestimmung verletzt worden sei, nicht befugt,
■ist nur insoweit richtig, als die Mitgliederversammlung darüber nicht unter Ausschluß des Rechtsweges entscheiden kann. Um diese Präge geht es hier nicht..
Die. Revision ist nach alledem unbegründet und zurückzuv/eisen „
Dr0 Kuhn	Dr,	Nörr	liesecke
 Br, Schulze
 Stimpel