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BGH · II ZR 52/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 52/65

Ber Kläger versicherte sein Sport-Motorboot "Portuna”, das in Lesumbrok (Weser) untergebracht war, bei der Beklagten Uber die Generalagentur nach den All- Der Kläger antwortete zunächst nicht» Er nahm Verbindung mit einer Agentur der WHHHP^||^ver-sichex*ungs-AG auf, die ihm Anfang Oktober 1963 eine mündliche Deckungszusage in Höhe von 24*000 DM für das Boot zu dem bisherigen Präraiensatze der Beklagten von 1975 $ Auf die Schadensmeldung vom 14* Oktober 1963 an die Agentur der Beklagten übersandte diese dem Kläger ein Formular für eine Sportboot-Schadensanzeige nebst Aufforderung zur Zahlung der erhöhten Jahresprämie abzüglich des im Schreiben vom 5» September 1963 anerkannten Entschädigungsbetrages» Der Kläger zahlte den Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, v/eil die Police auf Zeit abgeschlossen und am lo September 1963 abgelaufen sei» Bine Verlängerung sei nicht vereinbart und ein neuer Vertrag nicht zustande gekommen» Die Beklagte habe ihm im Jahre 1962 erst nach Ablauf der Hauptpolice den Nachtrag Nr» 1 übersandt» Er habe daher angenommen, daß die Versicherung auch im Jahre 1963 ohne besondere Formalitäten über den L September hinaus weiterlaufen und ein Nachtrag später übersandt werden würde» Zudem habe die Beklagte ihn in dieser Auffassung durch ihr Schreiben vom 5» September 1963 bestärkt» Br habe für das Boot, das 50 bis 55»000 DM wert sei, bei der WMHHHp-EJB^ersicherungs-AG nur den bei der Beklagten nicht gedeckten Rest versichert und nur in dieser Höhe Entschädigung erhalten» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat sich darauf berufen, daß eine Versicherung nach den ADS vorliege, die sich nicht automatisch verlängere, sondern auf bestimmte Zeit genommen und mit dem 1» September 1963 abgelaufen sei» Das Angebot eines neuen Vertrages im Schreiben vom 5» September 1963 habe der Kläger nicht rechtzeitig angenommen» Der Kläger habe die Versicherung Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil den Klaganspruch dem Grunde nach für gerecht fei’tigt erklärte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Generalagentur der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen v/egen der Neuregelung der Bedingungen im September 1963 rechtlich einwandfrei bejaht« Die Police enthielt, wie in der Seeversicherung üblich, keine Verlängerungsklausel (vgl. 13 DA), daß die Generalagentur dex^ Beklagten der Meinung war, es handele sich wie sonst bei Wassersport-Fahrzeugen um eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Versicherung, die sich automatisch über das abgelaufene Versicherungsjahr hinaus verlängert, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt v/ird. Ob aus dem Schreiben der Beklagten an ihre Generalagentur vom 13« August 1963 dieselbe Auffassung auch der Beklagten zu entnehmen war, was die Revision bezweifelt, kann auf sich beruhen. Die Revision vermag den Schuldvorwurf, daß der Kläger hierdurch irregeführt oder ein bei ihm bestehender Irrtum verstärkt worden sei, nicht zu entkräften. Zwar kann der Versicherer grundsätzlich davon ausgehen, der Versicherungsnehmer werde sich Klarheit über die Dauer der Versicherung verschaffen und notfalls Rückfrage halten* Hier irrte zunächst der Agent des Versicherers, von dem in erster Linie die Besonderheit, daß eine Zeitpolice nach ADS vorlag, zu beachten war» Er behandelte die Police in einer den Versicherungsnehmer irreführenden Weise so, als ob sie mangels Kündigung verlängert sei und noch über den L September 1963 hinaus Versicherungsschutz gewähre. Das Berufungsgericht unterstellt nicht, wie die Revision meint, sondern stellt fest, der Kläger habe mit dem Abschluß der Versicherung bei der E^pversiche- Beklagten erfahren habe, zutreffend als unerheblich betrachtet v/orden ist (So 16 UA)« Bas Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich zu dem Ergebnis kommen, der Kläger habe es infolge des schuldhaft von der Generalagentur hervorgerufenen oder jedenfalls aufrechtorhal-tenen Irrtums unterlassen, das gesamte Risiko bei der Bie von der Revision angeführten Umstände lassen keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils erkennen» Mit Recht hat das Berufungsgericht allein die irreführenden Erklärungen der fachkundigen Agentur als schuldhafte Ursache des Schadens des Klägers betrachtet» Bür diesen bestand angesichts des Schreibens der Agentur vom 5.

Zitierte Normen: § 8 WG § 278 BGB
AgenturBerufungsgerichtVersicherungGeneralagenturKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 52/65
URTEIL
Verkündet am
4*0 März I960 Heil 3
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der V
B^Bstr Vorstand Dr0 Kurt
- i’BHUI^HBHHI^-Aktiengesellschaft ? gesetzlich vertreten durch ihren und Br. Edmund
 Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Karl Heinz
 llee

Kläger und Revisionsheklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
o
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die raiindliche Verhandlung vom 4. Mars 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze, Bleck und Stimpel
 fur Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Zwischenurteil des 3. Zi\rilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Bezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Ber Kläger versicherte sein Sport-Motorboot "Portuna”, das in Lesumbrok (Weser) untergebracht war, bei der Beklagten Uber die Generalagentur	nach	den	All-
gemeinen Beutschen Seeversicherungsbedingungen (ABS) gemäß einer Zeit-Kasko-Police mit einer Gesamtversicherungssumme von 25.000 BM (Bootskörper, Motor und Zubehör = 24o000 BM) zu einer Prämie von 1,75 $ fUr die Zeit vom 1. September 1961 bis 1. September 1962, beide Tage eingeschlossen p Anfang September 1962 übersandte die Agentur dem Kläger den Nachtrag Nr. 1 zur Police, der die gleichen Bedingungen wie diese und den Hinweis enthielt, daß der Versicherungsvertrag vom 1, September 1962 bis zu dem h September 1965 verlängert werde.
Ber Kläger meldete im Jahre 1963 der Beklagten mehrere Schadensfälle. Am 5« September 1963 schrieb die Agentur dem Kläger, daß sie die Schäden in Höhe von 456 BM
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reguliere und fügte hinzu:
"Der Verlauf des Vertrages gibt uns Veranlassung, Sie zu bitten, sich mit einer Prämienerhöhung von 1,75 # um 0,5 $ auf 2,25 $ p.a» einyerstanden zu erklären» Ihrer Versicherung liegen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) zugrundeo Unsere Gesellschaft möchte Ihnen, auch in Ihrem Interesse, vorschlagen, bei der Art der Versicherung sich mit der Zugrundelegung der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Wassersport-Fahrzeuge (Doi’oV0/63) einverstanden zu erklären* Ein Exemplar dieser Bedingungen fügen wir bei»
Unsere Gesellschaft sieht sich leider nicht in der Lage, den Vertrag weiterhin zu den bisherigen Bedingungen und Prämien fortzusetzen»
Da wir Ihnen gegenüber eine offizielle Kündigung des Vertrages aus Anlaß der Regulierung vorstehender Schäden nicht aussprechen möchten, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich mit unserem Vorschläge einverstanden erklären würden<>
Mit Rücksicht darauf, daß am lo9ol963 die Jahresprämie fällig war, erwarten wir gerne Ihre baldige Stellungnahme *"
Der Kläger antwortete zunächst nicht» Er nahm Verbindung mit einer Agentur der WHHHP^||^ver-sichex*ungs-AG auf, die ihm Anfang Oktober 1963 eine mündliche Deckungszusage in Höhe von 24*000 DM für das Boot zu dem bisherigen Präraiensatze der Beklagten von 1975 $
erteilte»
Am 12. Oktober 1963 wurde das Motorboot "Fortuna" durch Feuer vernichtet. Auf die Schadensmeldung vom 14* Oktober 1963 an die Agentur der Beklagten übersandte diese dem Kläger ein Formular für eine Sportboot-Schadensanzeige nebst Aufforderung zur Zahlung der erhöhten Jahresprämie abzüglich des im Schreiben vom 5» September 1963 anerkannten Entschädigungsbetrages» Der Kläger zahlte den
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verbliebenen Betrag und ubersandte die ausgefüllte Schadensanzeige o Auf die Frage nach anderweitem Versicherungsschutz gab er die Agentur der versicherungs-AG an»
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, v/eil die Police auf Zeit abgeschlossen und am lo September 1963 abgelaufen sei» Bine Verlängerung sei nicht vereinbart und ein neuer Vertrag nicht zustande gekommen»
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 24«000 DM als Versicherungssumme, hilfsweise als Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, verlangt»
Die Beklagte habe ihm im Jahre 1962 erst nach Ablauf der Hauptpolice den Nachtrag Nr» 1 übersandt» Er habe daher angenommen, daß die Versicherung auch im Jahre 1963 ohne besondere Formalitäten über den L September hinaus weiterlaufen und ein Nachtrag später übersandt werden würde» Zudem habe die Beklagte ihn in dieser Auffassung durch ihr Schreiben vom 5» September 1963 bestärkt» Br habe für das Boot, das 50 bis 55»000 DM wert sei, bei der WMHHHp-EJB^ersicherungs-AG nur den bei der Beklagten nicht gedeckten Rest versichert und nur in dieser Höhe Entschädigung erhalten»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat sich darauf berufen, daß eine Versicherung nach den ADS vorliege, die sich nicht automatisch verlängere, sondern auf bestimmte Zeit genommen und mit dem 1» September 1963 abgelaufen sei» Das Angebot eines neuen Vertrages im Schreiben vom 5» September 1963 habe der Kläger nicht rechtzeitig angenommen» Der Kläger habe die Versicherung
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bei der	H^^^versicherungs-AG	Uber
24o000 DM an Stelle und entsprechend der bei ihr abgelaufenen genommene Der Kläger habe auch den Wert des Bootes im Schriftwechsel vor dem Prozeß selbst mit 35o000 DM angegeben«
Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil den Klaganspruch dem Grunde nach für gerecht fei’tigt erklärte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent s c heidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten aus einem Verschulden beim Vertragsschluß hergeleitet, weil der Versicherungsagent der Beklagten den Kläger bei den Verhandlungen über die PortSetzung der 2eit-Kasko-Versicherung nach ADS schuldhaft hinsichtlich des Erlöschens der Versicherung am 1» September 1963 irregeführt habe» Die Erwägungen der Revision, die sich mit der sog« gewohnheitsrechtlichen Haftung des Versicherers für Er-, Klärungen seines Agenten und ihren vollständigen Wegfall bei erheblichem eigenen Verschulden des Versicherungsnehmers befassen (BGHZ 40, 22, 26), liegen also neben der Sache» Beide Gesichtspunkte der Haftung sind nach Voraussetzungen und Rechts Wirkung streng zu trennen« Das etwaige mitwirkende Verschulden des Versicherungsnehmers führt bei der Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluß zu einer Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens nach § 254 BGB, schließt die Haftung aber regelmäßig nicht gänzlich aus0
II.	Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Generalagentur der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen v/egen der Neuregelung der Bedingungen im September 1963 rechtlich einwandfrei bejaht« Die Police enthielt, wie in der Seeversicherung üblich, keine Verlängerungsklausel (vgl. § 8 WG). Die Versicherung war am 1« September 1963 wegen Ablaufs der im Nachtrag Nr. 1 festgesetzten Versicherungsdauer beendet. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage des Zeugen	fest
(S. 13 DA), daß die Generalagentur dex^ Beklagten der Meinung war, es handele sich wie sonst bei Wassersport-Fahrzeugen um eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Versicherung, die sich automatisch über das abgelaufene Versicherungsjahr hinaus verlängert, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt v/ird. Ob aus dem Schreiben der Beklagten an ihre Generalagentur vom 13« August 1963 dieselbe Auffassung auch der Beklagten zu entnehmen war, was die Revision bezweifelt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls schrieb die Generalagentur an den Kläger in der irrtümlichen Annahme, die Versicherung habe sich um ein Jahr verlängert. Dem entsprach der Inhalt des Schreibens, in dem sie erklärte, dem Kläger gegenüber eine Kündigung des Vertrages aus Anlaß der Regulierung der Schäden, wie sie in den Bedingungen vorgesehen war, nicht aussprechen zu wollen. Sie wünsche aber eine höhere Festsetzung der Prämie und Ersetzung der ADS durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wassersport-Fahrzeuge. ,rMit Rücksicht darauf, daß die Jahresprämie am 1. September 1963 fällig war1', erwarte sie baldige Stellungnahme. Bei genügend sorgfältiger Prüfung der Versicherungsdauer hätte die Generalagentur erkennen müssen, daß die Versicherung, weil ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen, abgelaufen war. Sie hätte deutlich erkennbar machen müssen, daß kein Ver-
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Sicherungsschutz mehr bestehe, solange nicht das Angebot auf einen Neuabschluß angenommen sei» Statt dessen wurde davon gesprochen, daß nicht gekündigt werden solle und daß Jahresprämie am 1. September 1963 fällig gewesen sei. Die Revision vermag den Schuldvorwurf, daß der Kläger hierdurch irregeführt oder ein bei ihm bestehender Irrtum verstärkt worden sei, nicht zu entkräften. Zwar kann der Versicherer grundsätzlich davon ausgehen, der Versicherungsnehmer werde sich Klarheit über die Dauer der Versicherung verschaffen und notfalls Rückfrage halten* Hier irrte zunächst der Agent des Versicherers, von dem in erster Linie die Besonderheit, daß eine Zeitpolice nach ADS vorlag, zu beachten war» Er behandelte die Police in einer den Versicherungsnehmer irreführenden Weise so, als ob sie mangels Kündigung verlängert sei und noch über den L September 1963 hinaus Versicherungsschutz gewähre.
III.	Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Ursächlichkeit des Verhaltens der Generalagentur (§ 278 BGB) für einen Schaden des Klägers angenommen. Das Berufungsgericht unterstellt nicht, wie die Revision meint, sondern stellt fest, der Kläger habe mit dem Abschluß der Versicherung bei der	E^pversiche-
rungs-AG Uber 24*000 DM das bei der Beklagten nach seiner Meinung noch teilweise versicherte Risiko nunmehr voll abdecken, also keine bloße ,,UmdeckungH vornehmen wollen. Dabei hat das Berufungsgericht keinen wesentlichen
 Vortrag der Beklagten übersehen. Es hat insbesondere die Aussage des Zeugen B^^, freilich anders als die Revision, gewürdigt. Von der Vernehmung des Sachbearbeiters der
P^^^versicherungs-AG, Ru|m> konnte das Be-
rufungsgericht absehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, daß Ruf^ nichts von der Versicherung bei der
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Beklagten erfahren habe, zutreffend als unerheblich betrachtet v/orden ist (So 16 UA)« Bas Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich zu dem Ergebnis kommen, der Kläger habe es infolge des schuldhaft von der Generalagentur hervorgerufenen oder jedenfalls aufrechtorhal-tenen Irrtums unterlassen, das gesamte Risiko bei der
PW®versicherungs-AG unter Beckung zu bringen, was er sonst getan hätte, da er dort die Versicherung zu 1,75 °ß> Prämie vrie bisher bei der Beklag-
ten erhielt. Auf dieser Grundlage müsse die Beklagte dem Kläger den entstandenen, aber der Höhe nach noch streiti-gen Schaden ersetzen«.
IVo Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht (So 17 UA) erörtert, aber zutreffend verneint worden«. Bie von der Revision angeführten Umstände lassen keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils erkennen» Mit Recht hat das Berufungsgericht allein die irreführenden Erklärungen der fachkundigen Agentur als schuldhafte Ursache des Schadens des Klägers betrachtet» Bür diesen bestand angesichts des Schreibens der Agentur vom 5. September 1963 kein Anlaß zur Rückfrage, ob er noch Versicherungsschutz habe«
V» Bie Revision gegen das Zwischenurteil erweist sich hiernach als unbegründet und v/ar daher zurückzuweisen»
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen»
Dr„ Kuhn	Liesecke	Dr»	Schulze
 Fleck
Stimpel