Gesetz5 HG3 § 86 a Rechtssatzs Der Handelsvertreter kann grundsätzlich keinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmers 7/e:m der Unternehmer in Zukunft nur noch V/are liefern kann oder will» die in einem erheblichen iäaß unter der nach den bisherigen Lieferungen zu erwartenden Beschaffenheit liegt, und wenn hierdurch die bisherigen Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters nachteilig beeinflußt werden, so muß der Unternehmer den Handelsvertreter davon unter- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosbeu Oer Revision, an das Berufungsgericht surtickverwiesen. Er hat behauptet, die Klägerin habe den an die Kunden ausgelieferten Tabak mit einem ungeeigneten Ersatzstoff behandelt und außerdem zu feucht verpackt. aus dem Vertrieb auch anderer Waren als der der Klägerin sei ausgeblieben, da ihn die Kunden für die mangelhafte Qualität des von der Klägerin ausgelieferten Tabaks ver- Die Klägerin hat bestritten, daß sie über das handelsübliche Maß hinaus verdorbenen Tabak geliefert habe. Das Landgericht hat dem Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von '1.200 DM zugebilligt und ihn nach Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber der an sich unstreitigen Klageforderung von 2..915>94 DM zur Zahlung von 1«.715>94 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerin zurilckgewieeeh. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich aus dem Handelsvertreterverhältnis eine Pflicht für die Klägerin ergeben habe, die Tätigkeit des Beklagten zu unterstützen und sie jedenfalls nicht schuldhaft zu erschwe reu odei’ zu vereiteln. Sie habe von September oder Oktober 1951 an gewußt, daß der Tabak in großen Mengen wegen Verschimmelung durch die Kunden zurückgegeben worden sei. Sie habe in einem Umfang unbrauchbaren Tabak geliefert, der weit über das handelsübliche Maß hinausgegangen sei.. Trotz Kenntnis der zahlreichen Beanstandungen habe die Klägerin auch seit Oktober 1951 unbrauchbaren Tabak geliefert und damit von diesem Zeitpunkt an eine positive Vertragsverletzung gegenüber ihrem Vertreter begangen. Daher könne der Beklagte für die Monate von Oktober 1951 •bis April 1352 den Ersatz des Provisionsverlustes for- Die Klägerin müsse also atich für die frühere Zeit Schadenersatz leisten, da sie, wie der Beklagte unter Beweis gestellt habe, längst vor August 1951 den Tabak habe zu Auch der Umstand, daß der Provisionsanspruch und damit die Verdienstmöglichkeiten des Handele.Vertreters ihrer Hohe nach von den geschäftlichen Maßnahmen css Unternehmers abhängig sind, vermag eine solche Hinflußmöglichkeit des Handelsvertreters auf die kauf-männischen Dispositionen des Unternehmers nicht zu recht-fertigen« In dieser Hinsicht steht auch der Handelsvertreter nicht anders als derjenige, der in sonstiger V/'eise Unter diesem Gesichtspunkt ist es dalior auch nicht möglich, de« Handelsvertreter einen Anspruch auf Ersatz des Einnahmeausfalls zuzubilligen, der ihm durch eine schlechte Geschäftsfüh- ' Dieser Beurteilung steht auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht entgegen, die sich mit den etwa-iren irsatzausirnchen dos Handelsvertreters bei der Auf-;.?abe des Geschäftsbetriebes durch den Unternehmer befaßt» .Bei der Aufgabe dos Geschäftsbetriebes durch den Unter-nehir.er handelt 83 sich, soweit dabei' etwaige Ersatzan-sorüche des Handelsvertreters in Betracht kommen. digungsfrist und um die weitere Frage eines vorzeitigen Kündigungsrechts des Unternehmers aus wichtigem Grund (vgl hierzu Rß LZ 1909; 551; J\7 1924, 177; 77ärn 1933 Hr. 79), tor in der .Erwartung gemacht, daß diese dann auch zu entsprechenden Geschäftsabschlüssen mit dem von ihm bearbei-te'ten Kundenkreise führen und ihm damit einen entsprechenden Verdienst einbrihgen. Hach § 37 a HGB (früher § 38 ii.be, 2 HC-3) ist ferner dafür Sorge getragen, daß der Handel ever-treter grundsätzlich seinen von der Ausführung des Ge- schäfte abhängigen ?rovision,sanspruch nicht dadurch ver-liert, daß aus Gründen, die in der Person des Uuterneh-were liegen, ein Geschäft nicht abgewielcelt wird. Ues weiteren ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Stellungnahme des Unternehmers zu Aufträgen, die 'ihm der Handelsvertreter bringt oder deren I/iöglichkeiten er ihm nachweist., im Verhältnis zu dem Handelsvertreter den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt» Es müssen vernünftige und einleuchtende Gründe vorliegen, wenn der Un-temehmer durch Ablehnung dieser Geschäfte dein Handelsver-treter den hohn für seine Bemühungen verkürzt (HG Y/am 1939 3r. Der entscheidende Gesichtspunkt für die no gebotene Rücksichtnahme des Unternehmers auf die Belange des Handelsvertreters liegt darin, daß die berechtigten Erwartun- Geschäfte selbst trägt, da es sich bei seinem Provisionsanspruch um eine Erfolgs-Vergütung handelt, darf ihm der Unternehmer nicht ohne weiteres durch unerwartete geschäftliche Bispositionen den Erfolg seiner Arbeit verkürzen. Darüber hinaus gilt insoweit der weitere allgemeine Rschtsgrunösatz» daß der Unternehmer nicht willkürlich, ohne irgendeinen vertretbaren Grund bei sei- Sollten die noch zu treffenden Feststellungen ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ergeben, so wird das Berufungsgericht, was insbesondere den Sehadeneraatr darin findet» daß es dem Unternehmer soweit nicht vertragliche Vereinbarungen eutgegenotehen, jederzeit gestattet ist» den Handelsvertretervertrag au Iw kündigen, :;as den Beklagten selbst betrifft, so hat sich das. «■erin für eine- Abhilfe sorgen und nicht weiterhin den ver-schimmelten Tabak liefern werde» Aufgabe der erneuten ,'Jnt- bald der Handelsvertreter nämlich.die Sinnlosigkeit des Eestholtsns an dem Vertrag erkennt» sind seine Interessen über die an diesen Leitpunkt angeknüpfte Kündigungsfrist hinaus nicht wehr geschlitzt« Pflicht dar, daß der Unternehmer den Handelsvertreter unterricht on • muß t e » wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen konnte oder wollte, Eine derartige Beuach-richtigungapflicht trifft den Unternehmer wegen der glel chen Inueressenlage nicht nur dann, wenn er quantitative Einschränkungen durchführen will, sondern auch dann, wenn er erkennt, daß er nur mit erheblichen Qualitativen Einschränkungen infolge Verschimmelung der T/are liefern kann odex’ will- hach den bisherigen Feststellungen hat die Klägerin von Oktober 1951 an trotz Kenntnis von der schlechten Qualität, des Tabaks in der bisherigen V/eise weitergeliefert. Auch aus diesem Grunde war das Urteil auf die Anschlußrevision aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Angriffe der Anscblußrevision an Sie meint, das Berufungsgericht habe die Schadenersatzpflicht der Klägerin zu Unrecht auf den Zeitraum be- der Henge des von den Kunden zurückgegebenen Tabaks dargelegt, daß die beanstandeten Päckchen geöffnet und ledig- Es hat ferner festgestellt, daß der pacht worden sei* Uit Recht hat es nicht schon deshalb die Klägerin für schadenersatzpflichtig erkläi’t» 3s handelt hat, im Sinns der obigen Ausführungen um kein so offensichtlich willkürliches fehlerhaftes Verfahren, daß es vom Maßstab eines Unternehmers her betrachtet nicht mehr verständlich wärea Dem Derufungsurteil ist auch nicht zu entnahmen, daß vor Herbst 1951 größere Mengen als handelsüblich wegen Unbrauchbarkeit zurückgegeben wurden« Erst Bei der Ermittlung der Höhe des Schadens, der dem Beklagten durch den Ausfall der Bestellungen für die Klägerin entstanden ist, hat das Berufungsgericht unter Ausübung des ihm in § 287 SPO eingeräumten Ermessens be- rücksichtigt, daß nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer des Landes dem Überwiegenden Teil der kleineren.und mittleren Sabalcfa-oriken, zu denen die Klägerin zähle, ein Umsatzrückgang bis zu 50 ‘yS und darüber hinaus eingetreten sei» Diese Entwicklung hatte ihre Ursache darin, daß auf ö-rund des Gesetzes überdie steuerliche Behandlung von TabakerZeugnissen besonderer Eigenart Vom 21« Juli 1951 (EGBi I 469) der 3sinischur^sswang eingeführt wurde, der der kleineren und mittleren Industrie vor allem dadurch geschadet habe, uesen können und habe sich auch im Gegensatz zur IQeini’, ui ulittclindnstrie zu erhöhten Preisen mit Tabaken versorgen können, die von den kleineren Herstellern nicht hätten bezahlt, -.•irden können. Verlust, der äeia Beklagten im Vergleich zu früheren J-ihren entsi.ahden sei, nicht allein auf die Vertragsverletzung durch die Klägerin, sondern mindestens etwa zur Hälfte auf diese die Großindustrie begünstigenden Umstände zurüok-zuführeu* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe das ihm eingeräumte Ermessen dadurch verletzt, daß es auf einen Beweisantrag des Beklagten nicht e Inge gangen sei. Bei- Beklagte hatte vorgetragen, er habe nach Lösung des Vertreterverhältnisses mit' der Klägerin im April 1952 die Vertretung der Firma Heinrich M v/.mn es nach seiner freien Überzeugung dahin entschieden l;r:t • daß der Umsatzrückgang, den der Beklagte während tisin«' Vo^-cvowusifi für die Klägerin erfahren hat, außer durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin durch dis V o i‘u a e h 13 s t e II. in der Zeit, in der er für die Klägerin tätig war, ein Umsat zrüokgang nicht eingetreten sei. übertragenen Bezirk in der mit seiner Tätigkeit für die Klägerin ver-gleichbaren Zeit von 1950 bis April 1952 sich entwickelt hat» Der Revision war daher der Rrfolg zu versagen.
Für das Nachschlagewerk • I Für die .Amtliche Sammlung »f« fl* • «fm Mb/ I Gesetz5 HG3 § 86 a Rechtssatzs Der Handelsvertreter kann grundsätzlich keinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmers • • nehmen; die kauf münnisehe Sntschließungsfreiheit • • steht insoweit allein dem Unternehmer zu... Handelt jedoch der Unternehmer durch Lieferung verdorbener V/aren willkürlich ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen deB Handelsvertreters zuwider, • I so kann der Handelsvertreter Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen* 7/e:m der Unternehmer in Zukunft nur noch V/are liefern kann oder will» die in einem erheblichen iäaß unter der nach den bisherigen Lieferungen zu erwartenden Beschaffenheit liegt, und wenn hierdurch * die bisherigen Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters nachteilig beeinflußt werden, so muß der Unternehmer den Handelsvertreter davon unter- m richten,, damit sich dieser in seinen geschäftli- cheh Dispositionen auf diese Umstellung einrichten • • fl kann * Aktenzeichens II ZR 52/56 fl Urteil des BGH vom 12« Dezember 1957 - OLG) LG) Düsseldorf II m 52/56 »4*«# i*' »»• mniifp mm Verkündet an 12, X)e:-eMl>er 1957 Pfaus* Justismigestcllter, als Urlamdabecmter der Geschäftsstelle Im Ha endes Volkeö ft In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Carl m Beklagten und Revisionsklägers, -Prözeßbevollmächtigte^J: Rechtsanwalt • . • gegen die Firma Wilhelm . I Inhaber 'ivilbelm I Klägerin und 9 Revi sionsb eklagt e« -?ro-3eßbevollraächtigter» Reöhtsanv/alt Br. hat der II.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- i liehe Verhandlung vom 23,. IToveraber 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br Canter und der Bundesrichter Br, Rischer., Br„ llörr, Br»-Haager und Br, Reinicke für Recht erkannte "Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUssel-dorf vom 13. Januar 1956 wird zurückgewiesen,. Ber Beklagte trägt 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es die Anschlußberufung zurückgewiesen und der Klägerin 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosbeu Oer Revision, an das Berufungsgericht surtickverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte war von 1949 "bis Ende April 19.52 als Handelsvertreter der* Klägerin zu dem Vertrieb von Tabak tä-tig, Er schuldet der Klägerin noch 2.915*94 DM aus dem Inkasso von Kundenforderungen. Gegenüber dieser mit der Klage geltend gemachten Forderung hat er mit einer Schadenersatzforderung aufgerechnet. Er hat behauptet, die Klägerin habe den an die Kunden ausgelieferten Tabak mit einem ungeeigneten Ersatzstoff behandelt und außerdem zu feucht verpackt. Die Kunden hätten den durch die feh-lerhafte Behandlung schimmelig gewordenen Tabak in großen Mengen zurück-gegeben. Darüber hinaus hätten sie keine neuen Bestellungen mehr aufgegeben. Durch den dadurch bedingten Rückgang des Umsatzes mit Erzeugnissen der Kläge- rin sei ihm ein Schaden von 4.030,80 DM entstanden, ■ Außerdem habe er hohe Aufwendungen für den Aufbau seines ■ Geschäfts gemacht. Der danach zu eiwartende Verdienst « aus dem Vertrieb auch anderer Waren als der der Klägerin sei ausgeblieben, da ihn die Kunden für die mangelhafte Qualität des von der Klägerin ausgelieferten Tabaks ver- « antwortlich gemacht und deshalb bei ihm nicht mehr bestellt hätten. Dadurch sei ihm ein Schaden von weiteren « • • 5.000 DM erwachsen. Die Klägerin hat bestritten, daß sie über das handelsübliche Maß hinaus verdorbenen Tabak geliefert habe. Den Umsatzrtickgang hat sie darauf zurückgeführt, daß die * großen Tabakfabriken durch ihre umfassende Werbung den Umsatz auf Kosten der Mittelund Kleinbetriebe erheb- # ’ * • lieh gesteigert hätten. Außerdem habe der Umsatz ihrer I Fabrik wie anderer Fabriken gleicher Größe besonders dadurch gelitten, daß im Jahre 1951 ein Beimischungszwang für Inlandtabak eingeführt worden sei,' Das Landgericht hat dem Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von '1.200 DM zugebilligt und ihn nach Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber der an sich unstreitigen Klageforderung von 2..915>94 DM zur Zahlung von 1«.715>94 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerin zurilckgewieeeh. Mit der vom Ober-landesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zu-rtickweisung der Revision und darüber hinaus.mit ihrer Anscblußrevision die Verurteilung des Beklagten in vollem umfang beantra/rt. Ent sc.hei dungs gründe ppp pip ipp®® i o c Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich aus dem Handelsvertreterverhältnis eine Pflicht für die Klägerin ergeben habe, die Tätigkeit des Beklagten zu unterstützen und sie jedenfalls nicht schuldhaft zu erschwe reu odei’ zu vereiteln. Sie habe von September oder Oktober 1951 an gewußt, daß der Tabak in großen Mengen wegen Verschimmelung durch die Kunden zurückgegeben worden sei. Sie habe in einem Umfang unbrauchbaren Tabak geliefert, der weit über das handelsübliche Maß hinausgegangen sei.. Es seien z. B. im Oktober 1951 9 $> des Monatsverkaufs an Pfeifentabak als unbrauchbar vernichtet worden, im Dezember 1951 seien es 25 i* und im Januar 1952 rund 17 fo gewesen. Trotz Kenntnis der zahlreichen Beanstandungen habe die Klägerin auch seit Oktober 1951 unbrauchbaren Tabak geliefert und damit von diesem Zeitpunkt an eine positive Vertragsverletzung gegenüber ihrem Vertreter begangen. Daher könne der Beklagte für die Monate von Oktober 1951 •bis April 1352 den Ersatz des Provisionsverlustes for- I* dem, der ihm durch diese Schlechtlieferung entstanden sei.- * Außer diesem mit 700 UM bezifferten Verlust stehe ihm ein Anspruch von 500 Ul»! als Ersatz dafür zu, daß er über den Provisionsverlust in den genannten Monaten hinaus wegen der Schlechtlieferungen Kunden für immer verloren habe- Die Revision vertritt die Auffassung, das' Berufungs gericht habe die Schadenersatzpflicht der Klägerin zu Unrecht auf den Zeitraum beschränkt, nach dem sie von der Verschimmelung des Tabaks Kenntnis erhalten habe- Der Un-ternehmer hafte schon von dem Zeitpunkt ah, in dem er seine Ware unter grober Verletzung allgemein bekannter, technischer Grundsätze Herstellen und verpacken lasse» Die Klägerin müsse also atich für die frühere Zeit Schadenersatz leisten, da sie, wie der Beklagte unter Beweis gestellt habe, längst vor August 1951 den Tabak habe zu * ' • feucht verpacken lassen« Demgegenüber wird mit der An- fl schlußi’evision die .Ansicht vertreten, dein Hahdelsvertre- fl ter stünden keine Ansprüche.wegen Verletzung des I-Ian- delsvertretervertrages zu, wenn der Unternehmer mangelhaf- • • \ * te T/are an seine Kunden liefere, da es ausschließlich . • Sache des Unternehmers sei, die Qualität seiner Ware zu fl bestimmenc . * * Die Entscheidung über Revision und Anschlußrevi-sion hängt somit von der grundsätzlichen Präge ab, -ob fl i tind unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreter . seinen Unternehmer in Anspruch nehmen kann, wenn A rch Lieferung mangelhafter Ware ah die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter dadurch Schaden erleidet, daß die Kunden im Hinblick auf diese frühe- • • ren Schleclitlieferungen eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters, sei es für denselben, sei es für einen anderen fl Unternehmer, zurückweisen» Bei der Beurteilung der Vertragspflichten.. die dem Unternehmer gegenüber einem Han- delsvsrtreter obliegen, ist es zunächst von Bedeutung., da ß es sich dem Unternehmer und dem Handelsvertreter um zv/ei selbständige Kaufleute handelt., 'Oer Handelsvertreter erhält durch den Abschluß des Vertretervertrages grundsätzlich 3ceinen Hinfluß auf die kaufmännische Entschließungsfreiheit des Unternehmers (vgl., hierzu üchmidt-.Rimpler Jjhrenborgs Handbuch VIS» 54)<• So muß es ausschließlich die Sr che dos Unternehmers bleiben, ob er z-.B. eine andere Herstellungsnethode verwendet oder ob er in der Qualität der 'Jare oder in der Preisgestaltung von Konkurrenzerzeug-nissen abv/eicht, insbesondere wenn' er dieses Vorgehen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen für. erforderlich.hält • • (vgl« HG J-.7 1911, 158; 1924, 177; 7/arnEspr 1933 Nr. 79; LZ 1926, 823; 1909, 551). Auch der Umstand, daß der Provisionsanspruch und damit die Verdienstmöglichkeiten des Handele.Vertreters ihrer Hohe nach von den geschäftlichen Maßnahmen css Unternehmers abhängig sind, vermag eine solche Hinflußmöglichkeit des Handelsvertreters auf die kauf-männischen Dispositionen des Unternehmers nicht zu recht-fertigen« In dieser Hinsicht steht auch der Handelsvertreter nicht anders als derjenige, der in sonstiger V/'eise * sein Einkommen in Gestalt von Tantieme oder von Provisionen von dem Gedeihen eines fremden Geschäfts abhängig mache (vgl., dazu Titze J7/ 1921, 1238). Unter diesem Gesichtspunkt ist es dalior auch nicht möglich, de« Handelsvertreter einen Anspruch auf Ersatz des Einnahmeausfalls zuzubilligen, der ihm durch eine schlechte Geschäftsfüh- rung des Unternehmers entstanden sein mag w i ' Dieser Beurteilung steht auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht entgegen, die sich mit den etwa-iren irsatzausirnchen dos Handelsvertreters bei der Auf-;.?abe des Geschäftsbetriebes durch den Unternehmer befaßt» t..a * * Auch brsv kann den Handelsvertreter nicht ein Anspruch 4 I 4 darauf zugeuilligt werden, daß der Unternehmer sein Handel s^esehdi't weiter betreibt; auch in diesem li’all ist der Unternehmer in seinen geschäftlichen Bispositionen frei.. I .Bei der Aufgabe dos Geschäftsbetriebes durch den Unter-nehir.er handelt 83 sich, soweit dabei' etwaige Ersatzan-sorüche des Handelsvertreters in Betracht kommen. in der Hegel um Oie ganz andere Frage eines Schutzes des Handels-rtreters im. Rahmen der ihm gegenüber einsuhaltenden Kün- digungsfrist und um die weitere Frage eines vorzeitigen Kündigungsrechts des Unternehmers aus wichtigem Grund (vgl hierzu Rß LZ 1909; 551; J\7 1924, 177; 77ärn 1933 Hr. 79), • * • • • • • Ist somit für die Vertragsbeziehungen zwischen Un~ .. ■ temehmer und Handelsvertreter grundsätzlich von der kauf- männischen Entschließungsfreiheit des Unternehmers bei. der Führung seines Handelsgeschäfts aussugehen, so ist anderer * * seit» doch nicht zu verkennen, daß den Unternehmer euch ge • t wisse Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Schatzwerten 4 Belange des Handelsvertreters treffen. Baa ergibt sich daraus, daß zwischen dom Unternehmer und dem Kandelsver- trat eine Verbindung von mehr oder weniger längerer Bauer besteht, für deren Ausgestaltung der Handelsver-treter teilweise recht hohe Aufwendungen zur Einführung dis von ihm vertretenen Unternehmers erbringt» Biese Auf . ' wendun-.er. an "eit und Geld werden von dem Handelsvertre- * ^ tor in der .Erwartung gemacht, daß diese dann auch zu entsprechenden Geschäftsabschlüssen mit dem von ihm bearbei-te'ten Kundenkreise führen und ihm damit einen entsprechenden Verdienst einbrihgen. Auf diese Leistung des Handels- w Vertreters an Arbeit und Geld muß der-Unternehmer unbeschadet seiner eigenen kaufmännischen Entschließungsfrei- heit Rücksicht nehmen- Bas gebieten die Grundsätze von ■ • • * freu und Glauben. Biese Pflicht zur Rücksichtnahme hat in t verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes ihren niederecii.'bu.- * w Ci gefunden« So muß cler Unternehmer dem Handelsvertreter dx^ erforderlichen Jachrichten geben, ihn insbesondere unterrichten, y/enn er voraussichtlich Geschäfte nur in geringe-. % r rem Umfang abschließen kann oder will, als nach den Ibastüu den zu erwarten ist. Hach § 37 a HGB (früher § 38 ii.be, 2 HC-3) ist ferner dafür Sorge getragen, daß der Handel ever-treter grundsätzlich seinen von der Ausführung des Ge- schäfte abhängigen ?rovision,sanspruch nicht dadurch ver-liert, daß aus Gründen, die in der Person des Uuterneh-were liegen, ein Geschäft nicht abgewielcelt wird. Ues weiteren ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Stellungnahme des Unternehmers zu Aufträgen, die 'ihm der Handelsvertreter bringt oder deren I/iöglichkeiten er ihm nachweist., im Verhältnis zu dem Handelsvertreter den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt» Es müssen vernünftige und einleuchtende Gründe vorliegen, wenn der Un-temehmer durch Ablehnung dieser Geschäfte dein Handelsver-treter den hohn für seine Bemühungen verkürzt (HG Y/am 1939 3r. 119; HG JW 1914, 403)» Der entscheidende Gesichtspunkt für die no gebotene Rücksichtnahme des Unternehmers auf die Belange des Handelsvertreters liegt darin, daß die berechtigten Erwartun- ■»* «k'li 3ii •w* a de.*3 ILmüela rtreters auf den Erfolg seiner Arbeit a und auf den Erfolg seiner Aufwendungen den Schutt verdienen* entsprechen-Unbeschadet des Umstandes, daß der Eunüelsvci’bvcter grundsiitzlich das Risiko für das Zuotan- 4 deko;n?ac-n der von ihm vermittelten. Geschäfte selbst trägt, da es sich bei seinem Provisionsanspruch um eine Erfolgs-Vergütung handelt, darf ihm der Unternehmer nicht ohne weiteres durch unerwartete geschäftliche Bispositionen den Erfolg seiner Arbeit verkürzen. Bas ist der Sinn der *W Pflicht des Unternehmers zur Unterrichtung des Handel«ver- -8- ■ trotors nach ■} 86 a H'GB und darin liegt auch die Bedeutung einer Haftung des Jnternehmers nach Maßgabe des § 87 a HUB Bern Handelsvertreter soll damit namentlich die Möglichkeit gegeben v;erd3n, sich seihst im Rehmen seiner eigenen kaufmännischen Bntsch?.ießimgsfreiheit sinnvoll entscheiden zu können, rir soll diesen und für die Zukunft auch übersehen können, nie sich angesichts der veränderten geschäftlichen » B Dispositionen des Unternehmers seine VerdienBtiuöglichkei-ten gestalten werden. Darüber hinaus gilt insoweit der weitere allgemeine Rschtsgrunösatz» daß der Unternehmer nicht willkürlich, ohne irgendeinen vertretbaren Grund bei sei- nen. geschäftlichen Dispositionen den Interessen des Han-delsvertrete ■ w sxwiderhandelt und damit diesem die von jfru mit Recht erwarteten 7ei-dienstmöglichk eit en plötzlich • • entziehen darf. Die Bejahung der Entschließungsfreiheit Unternehmers, bedeutet keine Freigabe einer sinnlosen dss Mißwirtschaft. Die Beweislast für ein derartiges trags- widriges Verhalten des Unternehmers hat der Handelsver- treter Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Pall ge- geben sind5 läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen t Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, die Klä- • • gerin habe unbrauchbaren l’abak in einem über das' handels- übliche Maß hinausgehenden Umfang geliefert-» Die Feststei- • • 4 • lung dieses Ergebnisses allein rechtfertigt noch nicht die * » * I Annahme einer willkürlichen Handlungsweise der Klägerin-. Das Urteil war daher aufzuheben. Aufgabe der erneuten ?rü-iv.'ag wird es sein, festzustellen, welche Umstände für die- 4 se Schlschtlieforung maßgeblich waren, ob die Klägerin hierfür nicht etwa von Erwägungen geleitet war, die ihr B Verhalt-on nicht als willkürlich erscheinen lassen. Sollten die noch zu treffenden Feststellungen ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ergeben, so wird das Berufungsgericht, was insbesondere den Sehadeneraatr •••/ewen ikrovisionsautjfalls anlaugt» au beachten haben,, daß fjn .'.ichutawertea Interesse des Handelsvertreters seine ertlich a Ab.rrenzvn,'* darin findet» daß es dem Unternehmer soweit nicht vertragliche Vereinbarungen eutgegenotehen, jederzeit gestattet ist» den Handelsvertretervertrag au Iw kündigen, :;as den Beklagten selbst betrifft, so hat sich das. Berufungsgericht i.-.it dem Einwand der Klägerin ausein anderaesetzt. daß der Beklagte den Schaden durch KLindi- 0 gimg hätte äbwenden können» Es hat dazu aus geführt» der *** Beklagte habe sich darauf verlassen können; daJ3 die IQä- • t «■erin für eine- Abhilfe sorgen und nicht weiterhin den ver-schimmelten Tabak liefern werde» Aufgabe der erneuten ,'Jnt- I 1 * scheidurig wird es sein, darzulegen» welche tatsächlichen Um stände diese rechtlich mögliche Annahme rechtfertigen» So- bald der Handelsvertreter nämlich.die Sinnlosigkeit des Eestholtsns an dem Vertrag erkennt» sind seine Interessen über die an diesen Leitpunkt angeknüpfte Kündigungsfrist hinaus nicht wehr geschlitzt« Sollte das Berufungsgericht ein willkürliches v'er- 0 hf.ltan des Geschüftsharrn verneinen» so wird es den Sachverhalt noch unt-rr einem weiteren rechtlichen Gesichts- 0 .•Hinkt zu würdigen haben-, /ie bereits ausaeführt. hat der • %«*• ■ Unternehmer den Handelsvertreter in seiner Tätigkeit zu 0 outers üütr.aiii. Schon vor der Änderung des Handelsgesetzbuches durch das Gesetz vom 6» August 1953 (3GB1 I» 771) stellte* oo einen Ausfluß dieser allgemeinen Unterstiitaungs- 0 Pflicht dar, daß der Unternehmer den Handelsvertreter unterricht on • muß t e » wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen konnte oder wollte, 0 als dies nach den Umständen zu / f*N t tf* ÄSIiK HG-B 2. 0 Aufl» § 86 a Anm» 1). Eine derartige Beuach-richtigungapflicht trifft den Unternehmer wegen der glel chen Inueressenlage nicht nur dann, wenn er quantitative Einschränkungen durchführen will, sondern auch dann, wenn ■ er erkennt, daß er nur mit erheblichen Qualitativen Einschränkungen infolge Verschimmelung der T/are liefern kann odex’ will- hach den bisherigen Feststellungen hat die Klägerin von Oktober 1951 an trotz Kenntnis von der schlechten Qualität, des Tabaks in der bisherigen V/eise weitergeliefert. Danach ist es wahrscheinlich, daß sie wußte, daß eine Änderung nicht eintx'oten werde. Sollte sich diese Annahme durch dio erneute Verhandlung rechtfertigen, so wäre sie dem Beklagten insoweit zu dem Schadenersatz ver-pflichtet, als ihm durch die Unterlassung dieser Mittei- lung ein Schaden entstanden ist. Auch aus diesem Grunde war das Urteil auf die Anschlußrevision aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Angriffe der Anscblußrevision an r. • i Dagegen muß der Revision der Erfolg versagt blei- . • ben. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Schadenersatzpflicht der Klägerin zu Unrecht auf den Zeitraum be- • ♦ • * yx-enzt, nachdem sie von der Verschimmelung des Tabaks Kenntnis erhalten habe. Sie habe schon vor August 1951 unter grober Verletzung allgemein bekannter technischer * , . • Grundsätze den Tabak zu feucht verpacken lassen, wofür Beweis .augetreten sei, und habe, wa,s ebenfalls unter 3e-weis gestellt sei, unzulässigerweise als unverkäuflich zurückgegebenen Tabak aufgeröstet und zur Ueulieferung verwenden lassen. Das Berufungsgericht hat diesem Vorbrin- • • • i gen Rechnung getragen. Es hat einmal bei der Feststellung * der Henge des von den Kunden zurückgegebenen Tabaks dargelegt, daß die beanstandeten Päckchen geöffnet und ledig- • * lieh der verschimmelte oder sonst 'unbrauchbare Tabak aus- sortiei't und unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wur- » de, während der nicht verschimmelte Tabak wieder* in den Handel gekommen sei. Es hat ferner festgestellt, daß der pacht worden sei* Uit Recht hat es nicht schon deshalb die Klägerin für schadenersatzpflichtig erkläi’t» 3s handelt * sich dabei, was der Beklagte auch selbst nicht behauptet r w m* hat, im Sinns der obigen Ausführungen um kein so offensichtlich willkürliches fehlerhaftes Verfahren, daß es vom Maßstab eines Unternehmers her betrachtet nicht mehr verständlich wärea Dem Derufungsurteil ist auch nicht zu entnahmen, daß vor Herbst 1951 größere Mengen als handelsüblich wegen Unbrauchbarkeit zurückgegeben wurden« Erst * im September oder Oktober 1951 wurde dies- dem Inhaber der Klage rin b eJcannt« Bei der Ermittlung der Höhe des Schadens, der dem Beklagten durch den Ausfall der Bestellungen für die Klägerin entstanden ist, hat das Berufungsgericht unter Ausübung des ihm in § 287 SPO eingeräumten Ermessens be- rücksichtigt, daß nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer des Landes dem Überwiegenden Teil der kleineren.und mittleren Sabalcfa-oriken, zu denen die Klägerin zähle, ein Umsatzrückgang bis zu 50 ‘yS und darüber hinaus eingetreten sei» Diese Entwicklung hatte ihre Ursache darin, daß auf ö-rund des Gesetzes überdie steuerliche Behandlung von TabakerZeugnissen besonderer Eigenart Vom 21« Juli 1951 (EGBi I 469) der 3sinischur^sswang eingeführt wurde, der der kleineren und mittleren Industrie vor allem dadurch geschadet habe, • • daß den Bauchem ein in geschmacklicher Hinsicht ungewohnt !; ^ ?. v-' »vsäeugi'-is habe ungeboten werden müssen» Dagegen haoe die Gvoßinciv'trie ihre Kunden durch erhöhte Werbung beein- uesen können und habe sich auch im Gegensatz zur IQeini’, ui ulittclindnstrie zu erhöhten Preisen mit Tabaken versorgen können, die von den kleineren Herstellern nicht hätten bezahlt, -.•irden können. Deshalb sei der Provisions- Verlust, der äeia Beklagten im Vergleich zu früheren J-ihren entsi.ahden sei, nicht allein auf die Vertragsverletzung durch die Klägerin, sondern mindestens etwa zur Hälfte auf diese die Großindustrie begünstigenden Umstände zurüok-zuführeu* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe das ihm eingeräumte Ermessen dadurch verletzt, daß es auf einen Beweisantrag des Beklagten nicht e Inge gangen sei. Bei- Beklagte hatte vorgetragen, er habe nach Lösung des Vertreterverhältnisses mit' der Klägerin im April 1952 die Vertretung der Firma Heinrich M über- »■ - noiumeiK deren Unternehmen etwa denselben Umfang wie das t der Klägerin gehabt he.be. Der für diese. .Firma erzielte mo- • ■ ■ # • • • not 11 ehe ubatz von 4 - 5 »000 UM übersteige den Durch- >> • * sclmittsumsatz, den er für die' Klägerin im Jahre 1950 er-zielt habe,. Daraus möchte der Beklagte folgern, daß der Um-satsr,'ickg’i:g im Dienste der K3.ägerin nicht durch den Wett-bev?erb der großen Firmen und den Beimischungszwang beeinflußt worden sei, sondern lediglich durch die Verschimme- « liuig des (Tabaks hervorgerufen worden sei» Diese Revisions-rüge ist nicht begründet. Das Tatsachengericht ist nach 5 537 3F0 berechtigt, angebotene Beweise abzulebnen und ohne Beweiserhebung, allerdings unter Würdigung aller Um-ständo, zu erkennen. Der Richter ist jedoch verpflichtet, die sohätzungsbegründanden Tatsachen aus dem Vorbringen der Parteien zu würdigen (RGZ 150, 108, 112; RG Gruch 61, 799, 303; DG-lüZ 6,' 65)- Dieser Pflicht ist das Gericht nach- » gekommen, indem es ausgeführt hat, daß bei dem überv/iegen- aen Teil der in Betracht kommenden Firmen ein derartiger t Umsatzrückgang eingetreten sei. Damit hat es, wie der Beklagte mit seinem Beweisantrag behauptet hatte, unterstellt, ft » daß bei einzelnen Firmen diese Entwicklung anders verlaufen sei. v/.mn es nach seiner freien Überzeugung dahin entschieden l;r:t • daß der Umsatzrückgang, den der Beklagte während tisin«' Vo^-cvowusifi für die Klägerin erfahren hat, außer durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin durch dis V o i‘u a e h 13 s t e II. 1 urig der Großindustrie verursacht worden sei . so lxat es sichdabei innerhalb der Grenzen seines Drmes- oens gehalten.- Zudem ,?äre der Bev/eisantrag nur dann erheblich gewesen, wenn der Beklagte behauptet hätte, daß bei dex’ Pinna 1 in der Zeit, in der er für die Klägerin tätig war, ein Umsat zrüokgang nicht eingetreten sei. Hieran fehlt es jedoch, denn er hat lediglich vorgetragen, daß ox* nach Beendigung f Tätigkeit für die Klägerin den ■ höheren Umsatz erreicht habe; er hat aber nicht dargelegt « wie der Umsatz in dem ihm von der Pirma I übertragenen Bezirk in der mit seiner Tätigkeit für die Klägerin ver-gleichbaren Zeit von 1950 bis April 1952 sich entwickelt hat» Der Revision war daher der Rrfolg zu versagen. T'-•» — » Canter Dr* Flacher Dr. 5örr j)r. Haager 4 Sr- Reiuicke