Es ist aber auch die huslegung möglich, daß der Verkäufer unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrage dem Käufer ein neues Angebot unterbreitet. Macht im letzteren Falle der Verkäufer dem Käufer unter Bezugnahme auf.den ursprünglichen Vertrag, ein neues Angebot, so ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften der .Käufer ver -pflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich zu antworten, widrigenfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebots anzusehen ist„ Von Rechts wegen Tie Parteien schlossen im April 1947 einen Vertrag, .wonach die Klägerin gemäß ihren Angebot vom 14«4»1947 her ■Beklagten ein fahrbares Absetzgleis zu dem Grundpreis von 4.85:Ö,— ELI zu liefern sich verpflichtbte, das von der Fi rna'Maschinenbau- und Brhhbedarf (MBA) Aktiengesellschaft, früher und jetzt wieder Firma G'0HH| & herge- außerdem behielt sich die Klägerin eine "Berichtigung'des Preises bei einer even tue lien Änderung der Lolin- • und Eisenbahntarife der Materi-al- und Brennstoffpreise" vor» lie Beklagte hat das ent p sprechende Angebot der Klägerin unter dem 22» April 1947 angenommenebenso den Preisvorbehalt der Klägerin» Es folgte ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte .vom 4o8<,i947j worin die Klägerin die Bestätigung von der Beklagten erbat» daß die Klägerin auch drei Zusatzgeräte mitliefern könne und wobei die Klägerin besonders betonte es sei ihr vom Lieferwerk ausdrücklich,versichert worden» daß die Bestellung des Absetzgleises bevorzugt erledigt werden würde» Am 4» November 1947 teilte die Klägerin der Beklagten auf deren telefonische Lieferungsmahnung mit», daß wegen Schwierigkeiten in der Eohmaterialbeschaffung ein genauer Liefertermin noch nicht angegeben werden könne»' daß jedoch das Herstellerwerk sich um den Auftrag besonders bemühen wolle und hoffe, in Kürze einen günstigen Bescheid geben zu können» Von da ab bis zu dem 10» September 1948 erhielt die Beklagte keine Nachricht» Am 10» 'September 1948 rief die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich an und teilte mit, daß- nunmehr -bald das Absetzgleis li ferbar sein würde» Über den weiteren Inhalt dieses Ge sprächs streiten die Parteien»- Unstreitig ist , daß die September 1948 an: die-Beklagte ein-Schreiben richtete v worin sie "unt er wBe sag nähme auf die Fern -Unterredung vom Tag zuvor und den in dieser Angelegenheit Dieses Schreiben hat die Beklagte nicht beantwortet, ebensowenig eine weitere Anfrage der Klägerin vom 13« Oktober mit Anmahnung d^r Yersandanschrift und 'Überweisung des Kauf -Preises. Oktober, worin die Klägerin die Fertigstellung des Ahsetzgleises und Versandbereitschaft mitteilte und erneut um schnellste Überweisung des Kaufpreises ersuchte, will die Beklagte sich te-, lefonisch mit der Klägerin in Verbindung' gesetzt und ihr erklärt lieben, daß sie auf das Schreiben vom '11. Februar 1949 mitgeteilt hat, sie halte das fertiggestellte Absetzgleis weiterhin versandbereit für die Beklagte und erwarte umgehenden• Abruf; auch sei derAiechnungsbetrag unabhängig von dein Abruf sofort fällig«- Darauf antwortete die Beklagte unter dem 25Februar 1949s "Ihre liecbnung vom/.. hie Klägerin erwiderte durch Schreiben vom 25» Februar l;,49f die Beklagte könne sich nicht von ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtung durch Rücksendung der Eech -nung vom 21. September 1948 könne nur als neues .Angebot angesehen werden," z.umal sie bei dem Telefongespräch hm vage zuvor die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß die Lieferung des Abset zgleises für sie kein Interesse mehr hätte, daß sie aber ein neues Angebot anheim stelle. Obwohl in den neuen Preis einige Zusatzleistungen .enthalten seien, liege in dem neuen Angebot vom 11, September 1948 eine wesentliche Preisdifferenz gegenüber dem Preis von 1947 vor» Es sei daher einleuchtend, daß die Klägerin sich, :a1s endlieh im Septembsr 1948 Aussicht auf Liefcrung bestand,-vergewissern wollte,! Aber selbst wenn die Klägerin bei Ab-sehdüng*-.des Schreibens noch eine feste Bindung der Leklag -ten als gegeben angesehen hätte, so sei dies nicht entscheidend, weil' beiefe Parteien als Kaufleute ihre brieflichen Erklärungen so gegen sich gelten lassen müßten, wie sie die Gegenseite bei vernünftiger Auslegung und unter Beachtung der Grundsätze von freu und Glauben hätte auffassen müssen, Banach sei aber unter Berücksichtigung der bereits hervorgehobenen Umstände festzustellen, daß das Schreiben der Klägerin vom 11, September 1948 seinem Wortlaut.und Sinn nach ein neues Angebot enthielt, das den im April 1847 geschlossenen Vertrag hinfällig machte und auf das cinzugehen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. dem den Kauf bestätigenden Schreiben vom 14» April 1947 eine Berichtigung'des Preises bei einer eventuellen Änderung der Löhne und Eisenbahntarife sowie der Material- und Brennstoffpreise Vorbehalten» Lie regelmäßige Bedeutung derartiger Verträge: mit Preisklausel geht . Es kann aber eine solche Klausel im Binzelfall auch dahin auszulegen sein, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, von dem geschlossenen Vertrag in dem vorbehaltenen Punkt.;abzugehen und einen höheren Preis vorzuschlagen, welches Angebot dann der Käufer annehmen oder ab lehnen kann , (vgl HG bei Karneyejr -1522 Kr 61; Staub-Gadov/ a&O Arm 17 m)« September 1940 unter Berücksichtigung des am rag zuvor zwischen den Parteien stattge -fundenen-Telefongesprächs und der sonstigen Umstünde des Palles ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin nicht mehr an dem alten Vertrage festhalte'h, vielmehr, der Beklagten ein neues Angebot machen wollte, das die ‘Beklagte annehmen oder ablehnen konnte. Es weist darauf hin, daß■ ursprünglich, eine Lieferfrist von vier bis fünf monaten in Aussicht genommen worden sei, daß die Klägerin seit liovenber 194-7 nichts mehr' von sich >häbe9 hören lassen, daß die Währungsreform dazwischen getreten sei, daß der Preis erheblich höher'bemessen, auch sofortige Vorauszahlung gefordert worden wäre;und glaubt mit laich -sicht auf alle diese Umstände, sowie die Erklärung, die die Beklagte bei dem' Telefongespräch an''Tage zuvor abgegeben habe, das Schreiben der Klägerin von 11. September 194-8 dahin verstehen zu müssen, daß die Klägerin das alte Angebot für erledigt ansehe und ein neues Angebot machen v/ollte. Bas Berufungsgericht hebt hervor, daß der Wortlaut insoweit ganz klar sei» Die Klägerin bringe nicht nur in dem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sie die Abnahme der Ware nur verlange, wenn die Beklagte sich mit dem neuen Preis einverstanden erkläre, sondern unterstreiche das noch durch den Satz; "gegebenenfalls wollen Sie die umgehende Über -Weisung des Kaufbetrages, den auch das Werk im voraus von mir verlangt, veranlassen". September 1948 hätte, da die Beklagte vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung nicht zurückgetreten sei, le -diglich als ein Angebot zur Auflösung des alten Vertrags angesehen werden können, der mangels Annahme dieses Auflösungsangebots bestehen geblieben sei. riehtS; daß das Schweigen der Beklagten auf den Brief -der p Klägerin vom 11» 9» 1848 als Ablehnung des darin gemachten Angebots angesehen werden müsse. 11 kommt noch hinzu, daß die Beklagte, wie sie selbst behauptet, von der Klägerin bei den Telefongespräch' cm 10.9. 1; die Beklagte jedoch mehrere Kochen lang ge -schwiegen hat, muß ihr Schweigen in diesem besonderen Palle mann dahin aufgefaßt werden, daß sie sich mit dem neuen Angebot der Klägerin einverstanden erklärt hat (vgl 2GB EGKK Ann 2 vor § 116 a*'£. Sie erfolgte erst nach den Schreiben der Klägerin von 25» Oktober l|48, mit welchen diese, ebenso wie bereits am 13» Oktober 1948 die Aufgabe der Versandadresse und sofortige Zahlung • verlangte, ohne ihr Angebot vom 11»9.1948?
Für das Nachschlagewerk and die amtliche Sammlung S Gesetz: BGB $§ 157 ? 315? KGB § 346. Hecht s seit zi Preisklauseln, durch die sich der Verkäufer Vorbehalt, unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Kaufpreis zu fordern, können dahin ausgelegt werden, daß der Verkäufer berechtigt ist, in gegebenen Falle de'n neuen Preis nach'billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist aber auch die huslegung möglich, daß der Verkäufer unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrage dem Käufer ein neues Angebot unterbreitet. Macht im letzteren Falle der Verkäufer dem Käufer unter Bezugnahme auf. den ursprünglichen Vertrag, ein neues Angebot, so ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften der .Käufer ver -pflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich zu antworten, widrigenfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebots anzusehen ist„ Aktenzeichen II ZR 52/50 Urteil vom 4«•'■■April 1951 OLG Düsseldorf , ii zn 52/50 Terkündet " am 4.» April'" 1951 Lösdr, Justizangestellter .als Urkundsbeamter der Gesc hilf t sstelle • ' I M:., 11 l M e IT :d E 5 V 0 L K E s J.n dem Rechtsstreit der.Firma Paul Eisenhandlung in Et Klägerin, Berufungsbeklägte und Revisionsklägerin» ■ - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsalwalt Er» g e g e h die Firma Adolf L< .» Kollien und Koks, ü Beklagte , Berufungsk 1 ägerirt und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwa.lt Br« hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Ganter und der Bundesrichter Br»Brost, Br.Selowsky, Er»Haidinger und Br, Fischer für Beeilt erkannt? Auf cie Revision der Klägerin wird da,'s Urteil des 6» Zivilsenats des Oberla.ndesgeri.chts in Busse Id or.f vom 16» Februar 1950 aufgehoben. Eie Berufung* der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts In Eüsseldorf •• v«m 15 » Juli 1949 wird, mit der Maßgabe zurückgewiesen ?! ■ ■ fr?''-'. wk/ • daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Dil 6o84.5, — -sockst au sen da c hth u n der tfün f u n dvierzig. Beut sehe hark - nebst 5 r Zinsen seit dem 1» Oktober 1948 zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung eines Ab-setzgleises 5.70, mm Fahrschinenhohe- hr» 4»" Eie Beklagte hat auchdie w-eiteren Kosten des Hechtsstreits zu tragen.» Von Rechts wegen Tie Parteien schlossen im April 1947 einen Vertrag, .wonach die Klägerin gemäß ihren Angebot vom 14«4»1947 her ■Beklagten ein fahrbares Absetzgleis zu dem Grundpreis von 4.85:Ö,— ELI zu liefern sich verpflichtbte, das von der Fi rna'Maschinenbau- und Brhhbedarf (MBA) Aktiengesellschaft, früher und jetzt wieder Firma G'0HH| & herge- stellt werden sollte0 Als Liefertermin waren vier oder , fünf Monate in Aussicht genommen? außerdem behielt sich die Klägerin eine "Berichtigung'des Preises bei einer even tue lien Änderung der Lolin- • und Eisenbahntarife der Materi-al- und Brennstoffpreise" vor» lie Beklagte hat das ent p sprechende Angebot der Klägerin unter dem 22» April 1947 angenommenebenso den Preisvorbehalt der Klägerin» Es folgte ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte .vom 4o8<,i947j worin die Klägerin die Bestätigung von der Beklagten erbat» daß die Klägerin auch drei Zusatzgeräte mitliefern könne und wobei die Klägerin besonders betonte es sei ihr vom Lieferwerk ausdrücklich,versichert worden» daß die Bestellung des Absetzgleises bevorzugt erledigt werden würde» Am 4» November 1947 teilte die Klägerin der Beklagten auf deren telefonische Lieferungsmahnung mit», daß wegen Schwierigkeiten in der Eohmaterialbeschaffung ein genauer Liefertermin noch nicht angegeben werden könne»' daß jedoch das Herstellerwerk sich um den Auftrag besonders bemühen wolle und hoffe, in Kürze einen günstigen Bescheid geben zu können» Von da ab bis zu dem 10» September 1948 erhielt die Beklagte keine Nachricht» Am 10» 'September 1948 rief die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich an und teilte mit, daß- nunmehr -bald das Absetzgleis li ferbar sein würde» Über den weiteren Inhalt dieses Ge sprächs streiten die Parteien»- Unstreitig ist , daß die ■ Klägerin am II. September 1948 an: die-Beklagte ein-Schreiben richtete v worin sie "unt er wBe sag nähme auf die Fern -Unterredung vom Tag zuvor und den in dieser Angelegenheit g e hab t e n B r i e f w echsel" mi ft eilte,, da ß i n hä c lister Zeit m i t . 1 der Lieferung des bestellten Gleises gerechnet werden könne« Wörtlich heißt es in diesem Schreiben? ’’Unter Berücksichtigung der augenblicklichen Preis-grunclage stellt sich der Preis für das .Absetzgleis j,n der Ausführung wie vom Keiclisbalin-Zentralamt festgelegt auf Ud 6>845 p —, Wr .il-im^ übrigen -.zu.: den Bedingungen meines Schreibens vom ■ 14oApril vor. tiJs. ..Ich werde , Ihnen rechtzeitig -,die Uv” 'Fertigstellung bezw. Versandbereitschaft aufgeben, sobald Sie mir mitteilen, daß das Absetzgleis zu ' vorstehendem Preis und den bekannten Bedingungen • nunmehr geliefert werden soll. Gegebenenfalls wollen -Sie die umgehende 'Überweisung des kauf betragen, den auch das 'Werk im voraus von mir verlangt, veranlassen.”; Dieses Schreiben hat die Beklagte nicht beantwortet, ebensowenig eine weitere Anfrage der Klägerin vom 13« Oktober mit Anmahnung d^r Yersandanschrift und 'Überweisung des Kauf -Preises. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober, worin die Klägerin die Fertigstellung des Ahsetzgleises und Versandbereitschaft mitteilte und erneut um schnellste Überweisung des Kaufpreises ersuchte, will die Beklagte sich te-, lefonisch mit der Klägerin in Verbindung' gesetzt und ihr erklärt lieben, daß sie auf das Schreiben vom '11. September nichts bestellt habe. Unstreitig ist, daß in der Zeit vom 25« Oktober 1948 bis'21. Februar 1949 die Klägerin nichts hat von sich hören lassen, daß sie vielmehr erst am 21. Februar 1949 mitgeteilt hat, sie halte das fertiggestellte Absetzgleis weiterhin versandbereit für die Beklagte und erwarte umgehenden• Abruf; auch sei derAiechnungsbetrag unabhängig von dein Abruf sofort fällig«- Darauf antwortete die Beklagte unter dem 25Februar 1949s "Ihre liecbnung vom/.. •21.2.49 sende ich hiermit per Einschreiben zurück. Auf Ihr 'Angebot vom 11. 'September 1943 habe ich keinen Auftrag erteilt." hie Klägerin erwiderte durch Schreiben vom 25» Februar l;,49f die Beklagte könne sich nicht von ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtung durch Rücksendung der Eech -nung vom 21. Februar freimachen, ihre Behauptung, keinen Auftrag'erteilt zu haben, sei durch ihre schriftliche Bestätigung vom 22. April 1947 widerlegt; die Klägerin’ habe im Brief vorn 11. September 1948 die bevorstehende Fertigstellung bezv/. Viersandbereitschaft des Absetsgleises bekannt gegeben und die Beklagte aufgefordert:, . den Zeitpunkt cler An -lief erüng huf zugeben. ■ - VA.:■' ' .1 gAV , Auf•die'ablehnende Antwort der Beklagten hat die Klä-gerin Klage auf Zahlung von 6.845,— 3)1! hebst 5 K Zinsen seit 1. Oktober 1948 erhoben, lie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, das Schreiben vom-11.• September 1948 könne nur als neues .Angebot angesehen werden," z.umal sie bei dem Telefongespräch hm vage zuvor die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß die Lieferung des Abset zgleises für sie kein Interesse mehr hätte, daß sie aber ein neues Angebot anheim stelle. * Bas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat aas Berufungsgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgevriesen. Bas Berufungsgericht führt '.aus, die Beklagte sei am ■11» September 1948 nicht mehr zur ATbiiahme des fraglichen 5 p Bf * Pf;'' I ■i Kft'J $iU. ppfe1 i yv mi Absetzgleises verpflichtet gewesen. Es sei 2U herücksich-tigen, daß bei Vertragsschluß i):i Aprii 1^47 oine Liefer -frist von vier bis fünf ilonaton vorgesehen gewesen sei, die sogar noch hatte möglichst herabgesetzt werden sollen, Es sei ferner zu beachten, daß als Kaufpreis im April 194-7 ein Preis von 4*850,— Eli genannt worden sei, ’während die Klägerin •in ihrem Brief vom 11» September 1948 einen Kaufpreis von 6.847,,— in-verlangt und ausserdem Vorauszahlung gefordert hebe. Obwohl in den neuen Preis einige Zusatzleistungen .enthalten seien, liege in dem neuen Angebot vom 11, September 1948 eine wesentliche Preisdifferenz gegenüber dem Preis von 1947 vor» Es sei daher einleuchtend, daß die Klägerin sich, :a1s endlieh im Septembsr 1948 Aussicht auf Liefcrung bestand,-vergewissern wollte,! ob die Beklagte noch zur Abnahme des Absetzgleises bereit sei, Per Wortlaut des .Schrei-... Ibens vom 11, September 1948 lasse unzweideutig erkennen,.daß' die Klägerin der Beklagten die freie Entscheidung Irinsichtlich der Abnahme überlassen wolle, Bas sei insbesondere durch die Verwendung des Wortes ’’gegebenenfalls” deutlich, zu dem Ausdruck gebracht. Aber selbst wenn die Klägerin bei Ab-sehdüng*-.des Schreibens noch eine feste Bindung der Leklag -ten als gegeben angesehen hätte, so sei dies nicht entscheidend, weil' beiefe Parteien als Kaufleute ihre brieflichen Erklärungen so gegen sich gelten lassen müßten, wie sie die Gegenseite bei vernünftiger Auslegung und unter Beachtung der Grundsätze von freu und Glauben hätte auffassen müssen, Banach sei aber unter Berücksichtigung der bereits hervorgehobenen Umstände festzustellen, daß das Schreiben der Klägerin vom 11, September 1948 seinem Wortlaut.und Sinn nach ein neues Angebot enthielt, das den im April 1847 geschlossenen Vertrag hinfällig machte und auf das cinzugehen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Gegen dieses Urteil W: ' KV 1 KV 8 ' • ! . ■ : ' - ' : , i I richtet sich die Levision der Klägerin« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Levision« Der der .Klage zugrunde liegende Kaufvertrag ist mit einer Preisklausel versehen» lie Klägerin hatte das Absetz-gleis zwar zu einem festen Grundpreis von 4»850,-- ;HM verkauft., sich aber in. dem den Kauf bestätigenden Schreiben vom 14» April 1947 eine Berichtigung'des Preises bei einer eventuellen Änderung der Löhne und Eisenbahntarife sowie der Material- und Brennstoffpreise Vorbehalten» Lie regelmäßige Bedeutung derartiger Verträge: mit Preisklausel geht . dahin, daß der Verkäufer den endgültigen Kaufpreis nach billigen Ermessen so zu bestimmen hat, • daß .dieser mit den jeweiligen. Marktpreisen und der jeweiligen Wirtschaftslage .’ übereinstimmt (vgl Staudinger-Ostier 10« Aufl Anm 50 zu § 435? Staub-Gadov; HGB Anhang zu § 361 Anm 17; LG 103, 414; lo.4, 3o6). Es kann aber eine solche Klausel im Binzelfall auch dahin auszulegen sein, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, von dem geschlossenen Vertrag in dem vorbehaltenen Punkt.;abzugehen und einen höheren Preis vorzuschlagen, welches Angebot dann der Käufer annehmen oder ab lehnen kann , (vgl HG bei Karneyejr -1522 Kr 61; Staub-Gadov/ a&O Arm 17 m)« Im vorliegenden Pall hat nun das Berufungsgericht das . Schreiben der Klägerin vom 11. September 1940 unter Berücksichtigung des am rag zuvor zwischen den Parteien stattge -fundenen-Telefongesprächs und der sonstigen Umstünde des Palles ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin nicht mehr an dem alten Vertrage festhalte'h, vielmehr, der Beklagten ein neues Angebot machen wollte, das die ‘Beklagte annehmen oder ablehnen konnte. Liese Auslegung ist möglich, enthält keinen Verstoß gegen das Benkgesetz und ist deshalb für die kevi -sionsinstanz bindend * las Berufungsgericht nennt ausdrücklich die Gründe, weshalb es au dieser Auslegung gelangt» 1 | „ Es weist darauf hin, daß■ ursprünglich, eine Lieferfrist von vier bis fünf monaten in Aussicht genommen worden sei, daß die Klägerin seit liovenber 194-7 nichts mehr' von sich >häbe9 hören lassen, daß die Währungsreform dazwischen getreten sei, daß der Preis erheblich höher'bemessen, auch sofortige Vorauszahlung gefordert worden wäre;und glaubt mit laich -sicht auf alle diese Umstände, sowie die Erklärung, die die Beklagte bei dem' Telefongespräch an''Tage zuvor abgegeben habe, das Schreiben der Klägerin von 11. September 194-8 dahin verstehen zu müssen, daß die Klägerin das alte Angebot für erledigt ansehe und ein neues Angebot machen v/ollte. Bas Berufungsgericht hebt hervor, daß der Wortlaut insoweit ganz klar sei» Die Klägerin bringe nicht nur in dem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sie die Abnahme der Ware nur verlange, wenn die Beklagte sich mit dem neuen Preis einverstanden erkläre, sondern unterstreiche das noch durch den Satz; "gegebenenfalls wollen Sie die umgehende Über -Weisung des Kaufbetrages, den auch das Werk im voraus von mir verlangt, veranlassen". mit Unrecht meint die revision, das Schreiben vom 11. September 1948 hätte, da die Beklagte vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung nicht zurückgetreten sei, le -diglich als ein Angebot zur Auflösung des alten Vertrags angesehen werden können, der mangels Annahme dieses Auflösungsangebots bestehen geblieben sei. Es ist zwar richtig,- daß dei* alte Vertrag bis zu dem 11. September 1948 nicht aufgelöst war» Ein Vertrag mit Preisvorbehalt kann aber., - 8 m ^|i, i- *$■ mi: ■ wie ob en dar gelegt, auch die Bedeutung haben, daß der Ver- käufer berechtigt sein soll,.von den ursprünglichen Vertrage k abzugehen und einen höheren'-'Preis vorzu schlagen, den der Käufer dann ann ebnen oder ab lohnen kau. So will das Berufungsgericht ersichtlich den streitigen Vertrag auffassen, *> • 1 und danach ist es nicht zu beanstanden, wenn es sagt, daß das Schreiben der Beklagten von 11. September 1948 den Vertrag vom J.pril 194-7 hinfällig nachte. Rechtsirrig ist dagegen die Lieinung des Berufungsge- ; riehtS; daß das Schweigen der Beklagten auf den Brief -der p Klägerin vom 11» 9» 1848 als Ablehnung des darin gemachten Angebots angesehen werden müsse. Gewiß ist in aller Regel ; Stillschweigen auf ein Vertragsangebot im Handelsverkehr nicht als Zustimmung zu werten» Bs muß aber dann als Zu -Stimmung angesehen werden, wenn nach freu und Glauben ein Vide:; sprach des AngebotsempfUngers erforderlich'! gewesen wäre. :.Y/i der Spruch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die Parteien schon1 vorher in' Geschäftsverbindung standen, ... - - ' .... , ' ... k wenn zwischen ihnen ein bis dahin noch nicht aufgelöster Vertrag vorlag und erst reche dann, wenn der .Brief.Schreiber. wie dies hier der Pall ist, für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hattet Im vorliegendem Bo.. 11 kommt noch hinzu, daß die Beklagte, wie sie selbst behauptet, von der Klägerin bei den Telefongespräch' cm 10.9. ausdrücklich ein schriftliches Angebot verlangt hatte. Bei dieser Sachlage wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, dem Angebot, das ausdrücklich auf die bis -hörigen Vertragsbeziehungen Bezug nahm, umgehend zu widersprechen. 1; die Beklagte jedoch mehrere Kochen lang ge -schwiegen hat, muß ihr Schweigen in diesem besonderen Palle mann dahin aufgefaßt werden, daß sie sich mit dem neuen Angebot der Klägerin einverstanden erklärt hat (vgl 2GB EGKK Ann 2 vor § 116 a*'£. Staub-Godow EGB .14. Auf! Anm 16 zu § 546 S '20). her von den Berufungsgericht.festgestellten telefonischen Mitteilung des1 Mitinhabers der Beklagten, Scharwey, von Oktober 1946, die Voraussetzungen für die Abnahme des Gleises seien für die Beklagte nicht mehr gegeben, kann daher als wesentlich verspätet keine Bedeutung mehr zukommen. Sie erfolgte erst nach den Schreiben der Klägerin von 25» Oktober l|48, mit welchen diese, ebenso wie bereits am 13» Oktober 1948 die Aufgabe der Versandadresse und sofortige Zahlung • verlangte, ohne ihr Angebot vom 11»9.1948? das sie mit Recht als angenommen ahsehen konnte, zu wiederholen» Banach war das Berufungsurteil aufzuheben» la jedoch die Beklagte in ihrem Hilfsantrage zu 3 der Berufungsbe -gründung vom 7» 11» 1949 ihr Recht auf Lieferung der der Klägerin obliegenden Leistung geltend gemacht hatte, war die Beklagte gemäß § 322 EG3 nur Zug um Zug gegen Lieferung eine.s Absetzgleises 570 mm, Fahrschienenhöhe Kr 4, zur Zahlung des Kaufpreises zu verurteilen» Me Kostenentscheidung ergibt sich aus '§§ 91, 97 ZPO» ■Bro Canter Br.Brost jLr. Haidinger Br »Bischer Br <■ Selowsky