Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. 1 Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die Verwaltervergütung eingebracht werden sollen. 5 Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller einräumt- hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zuzu demuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb kein Raum (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
II ZR 52/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1. September 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). 2 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzu demuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (Senat, Beschl. v. 6. Dezember 2007 -II ZA 12/07, Zit. nach juris Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). -3- 3 Diese Voraussetzungen liegen bei den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern der Schuldnerin nach den eigenen Angaben des Antragstellers vor. 4 Dass die Prozessführung auch dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Gegenteiliges lässt sich der von dem Antragsteller herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297, 298; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; Beschl. v. 14. Juli 2005 -IXZB 224/04, ZIP 2005, 1519) nicht entnehmen. Danach ist es allerdings dem Insolvenzverwalter ausnahmslos nicht zuzu demuten, die Kosten eines Rechtsstreits selbst aufzubringen, den er im Interesse der Masse führt; der Insolvenzverwalter ist nicht "wirtschaftlich Beteiligter" i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die Verwaltervergütung eingebracht werden sollen. 5 Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller einräumt- hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zuzu demuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Wirtschaftlich betrachtet geht es in diesem Rechtsstreit um die Durchsetzung einer Insol- venzforderung einschließlich Zinsen von rund 400.000,00 €, die die vom Antragsteller bezifferten Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Verwaltervergütung bei weitem übersteigt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb kein Raum (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 20 O 1947/07 -OLG München, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 U 3939/07 -