März 1989 unter Berufung auf Ziff.4 des Mietvertrages die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen durch den Kläger und forderte sämtliche Mitglieder des beklagten Vereins auf, diese Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Als Vertragspartner der Interessengemeinschaft sei der Beklagte nämlich gehalten, bei dieser notfalls auf dem Rechtswege darauf hinzuwirken, daß sie die Aussperrung des Klägers beende. 2war habe sich die Interessengemeinschaft in dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich das Recht Vorbehalten, einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung ihrer Einrichtungen auszuschließen. Eine solche Ausschließung erfordere aber, -wie sich aus der Auslegung des Vertrages auch ohne eine ausdrücklich dahingehende Bestimmung ergebe, das Vorhandensein eines triftigen Grundes, weil sie die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des betreffenden Vereinsmitgliedes verhindere und so praktisch einem Ausschluß aus dem Verein gleichkomme. Dem Zahlungsbegehren hat das Berufungsgericht in dem zuerkannten Umfang mit der Begründung stattgegeben, der Ausschluß aus dem Verein sei eine der Ursachen dafür gewesen, daß der Kläger am Flugbetrieb nicht mehr habe teilnehmen können, auch wenn seine Aussperrung durch die Interessengemeinschaft im Sinne alternativer Kausalität ebenfalls schadensursächlich gewesen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluß der Interessengemeinschaft der Eigentümer, den Kläger von der Benutzung ihrer Anlagen und Flugzeuge auszuschließen, sei rechtswidrig, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des zwischen dem Beklagten und der Interessengemeinschaft geltenden Benutzungsvertrages. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, enthält dieser Vertrag keine Bestimmung, wonach die Interessengemeinschaft einzelnen Vereinsmitgliedern die Benutzung ihrer Anlagen und Geräte nur bei Vorliegen eines "triftigen" Grundes untersagen dürfe. Das Berufungsgericht gelangt zu seiner durch den Wortlaut des Vertrages mithin nicht gedeckten Auslegung im wesentlichen aufgrund der Schlußfolgerung, da die "Aussperrung" durch die Interessengemeinschaft für das davon betroffene Mitglied des Beklagten im Ergebnis die gleichen Folgen habe wie ein Vereinsausschluß durch den Beklagten, erfordere sie entgegen dem Vertragswortlaut einen "triftigen" Grund. Diese Auslegung begegnet zunächst dem Bedenken, daß sie im unklaren läßt, was das Berufungsgericht im einzelnen unter dem als Rechtsbegriff weder dem allgemeinen noch dem Vereinsrecht bekannten Ausdruck "triftiger" Grund verstehen will, insbesondere ob damit jeder sachliche Grund oder nur ein Umstand gemeint sein soll, der die Benutzung der Anlage für den Eigentümer unzu demutbar macht, was den "triftigen" Für diese Annahme könnte sprechen, daß das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung den Gesichtspunkt in den Vordergrund stellt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werde, er habe die von der Interessengemeinschaft zur Verfügung gestellten Gegenstände unsachgemäß behandelt oder gefährdet. Nach deren § 5 c kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstandes der Ansicht ist, daß es die Interessen oder das Ansehen des Vereines geschädigt habe, wobei die in dieser Entscheidung liegende Subsumtion von den staatlichen Gerichten nur auf Willkür oder offenbare Unbilligkeit nachprüfbar wäre (st. Bei dieser Sachlage ist es nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, das von der Eigentümerin vorbehaltene Ausschließungsrecht könne entgegen dem Wortlaut des Nutzungsvertrages nur bei Vorliegen eines "triftigen" Grundes ausgeübt werden, von der Senatsrechtsprechung hat leiten lassen, die Vereinen, deren Satzung keine Regelung über den Ausschluß von Mitgliedern enthält, jedenfalls das bei allen Dauerschuldverhältnissen geltende ungeschriebene Recht zubilligt, die Vereinsmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluß zu beenden (vgl. Damit hätte das Berufungsgericht jedoch, ohne daß dies im Wortlaut des Nutzungsvertrages eine Stütze findet, das in dessen Ziffer 4 ausdrücklich vorbehaltene Recht der Interessengemeinschaft im Ergebnis an strengere Voraussetzungen gebunden als sie für den Beklagten selbst beim Ausschluß eines Vereinsmitgliedes gelten. Dabei ist, da auch die Parteien keine weiteren bisher nicht berücksichtigten Tatsachen vorgetragen haben, die ein abweichendes Verständnis der Ziffer 4 des Nutzungsvertrages nahelegen könnten, davon auszugehen, daß das von der Interessengemeinschaft vorbehaltene Ausschließungsrecht gegenüber einzelnen Mitgliedern des Beklagten keinen weiteren Beschränkungen unterliegt, als sich aus dem Wortlaut der bestehenden Abmachung bei einer Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechenden Vertragsauslegung ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht als grundloser und treuwidriger Gebrauch des in Ziffer 4 des Nutzungsvertrages vorbehaltenen Ausschließungsrechtes gelten, wenn sich der Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft dagegen wehrt, die nach den bestehenden Beteiligungsverhältnissen überwiegend in seinem Eigentum stehenden Anlagen und Fluggeräte weiterhin jemandem zur Verfügung zu stellen, von dem er sich in diskriminierender Weise angegriffen fühlen darf, und wenn seine Mitgesellschafter in dieser Situation seine Partei ergreifen. wenn das Berufungsgericht die Ausfälle des Klägers gegen den Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft unter dem abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eines "triftigen" Grundes als nicht allzu schwerwiegende Mißfallensäußerungen bezeichnet hat, ist es doch, wie die seitherige Entwicklung zeigt, unübersehbar, daß in der Folge der verbalen Ausfälle des Klägers zwischen ihm und dem Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft ein tiefgehendes dauerhaftes Zerwürfnis eingetreten ist, das die gemeinsame Benutzung der Anlagen und die damit nahezu unausweichlich verbundenen Begegnungen nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für die von ihnen in die Auseinandersetzung hineingezogenen und zur Parteinahme aufgeforderten Personen zu einer erheblichen Belastung werden läßt. Der Kläger, der dies nicht gelten lassen will, muß sich entgegenhalten lassen, daß er sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu der von ihm selbst für richtig gehaltenen Form der Auseinandersetzung begibt, wenn er um des Erhalts gewisser wirtschaftlicher Vorteile willen, aber ohne dazu durch besonders schutzwerte soziale Belange genötigt zu sein, darauf besteht, weiterhin seinen Flugsport gerade auf Anlagen und mit Flugzeugen zu betreiben, die mehrheitlich im Eigentum einer Person stehen, mit der er nach seinen eigenen Erklärungen nicht mehr durch dieselbe Tür gehen und zu der er künftig jeden Kontakt meiden will. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig gelten, wenn die Interessengemeinschaft der Eigentümer zu Lasten des Klägers von ihrem in dem geltenden Nutzungsvertrag ausdrücklich vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht hat, einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung ihrer Anlagen auszuschließen. Bei dieser Sachlage fehlt es, solange das von der Eigentümerin der Anlage gegen den Kläger rechtmäßig ausgesprochene, auch für den Beklagten nach Ziffer 4 des geltenden Nutzungsvertrages bindende Benutzungsverbot besteht, an einer Verpflichtung des beklagten Vereins, dem Kläger gegen den Willen und das ausdrückliche Verbot der Eigentümerin den Zutritt zu den Clubeinrichtungen zu gestatten und ihn am Betrieb teilnehmen zu lassen. März 1989 eine andere rechtliche Beurteilung angebracht sein könnte, weil der Ausschluß des Klägers von der Benutzung der Flugeinrichtungen während dieses Zeitraumes allein auf den Maßnahmen beruhte, die der Beklagte gegen ihn getroffen hatte. März 1989 von der Eigentümerin gegen den Kläger verhängte Zutritts- und Benutzungsverbot zu beachten, anstatt auf das Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinem ersten Vorsitzenden zusätzlich auch seinerseits mit dem wiederholten Vereinsausschluß des Klägers und den daraus resultierenden Folgen zu reagieren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 51/91 URTEIL Verkündet am: 7. Oktober 1991 Boppel Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1991 unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 21. März 1990 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der seinen etwa 20 Mitgliedern gegen Entgelt die Ausübung des Flugsports auf einem Flughafen in Warngau ermöglicht. Dies geschieht mit Hilfe einer Vereinbarung mit einer "Interessengemeinschaft" (Interessengemeinschaft), von der er die dazu erforderlichen Einrichtungen (insbesondere Flugzeuge, Flughalle und Flugleitung) gemietet hat. Der seit dem 1. Januar 1988 gültige Mietvertrag sieht in Ziff. 4 vor, daß der Beklagte vor der Aufnahme neuer Mitglieder die Zustimmung der Interessengemeinschaft ^einzuholen hat und diese das Recht besitzt, "einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung der zur Verfügung gestellten Gegenstände und Anlagen auszuschließen". Der Mietvertrag ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zu dem Jahresende kündbar. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins. Im Zuge der Abwicklung einer früheren geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft, W., der gleichzeitig erster Vorsitzender des beklagten Vereins ist, warf er seinem ehemaligen Geschäftspartner u.a. vor, er habe ihn "menschlich hintergangen", eine "erbärmliche Vorgehensweise" gezeigt und ein für ihn "typisches, falsches Spiel gedreht". Zugleich kündigte er das Mandat bei dem gemeinsamen Steuerberater mit der Begründung, er wolle mit seinem früheren Geschäftspartner nicht mehr durch eine Tür gehen und künftig jeden Kontakt mit ihm meiden. In der Folge dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger auf Drängen W. durch Vorstandsbeschluß vom 13. August 1988 aus dem beklagten Verein ausgeschlossen. Außerdem untersagte die 4 Interessengemeinschaft am 1. März 1989 unter Berufung auf Ziff. 4 des Mietvertrages die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen durch den Kläger und forderte sämtliche Mitglieder des beklagten Vereins auf, diese Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Am 24. Juni 1989 beschloß der Beklagte erneut die Ausschließung des Klägers. Nachdem das Oberlandesgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 1989 die Unwirksamkeit des am 13. August 1988 ausgesprochenen Vereinsausschlusses des Klägers festgestellt hatte, teilte ihm die Interessengemeinschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 mit, daß sie ihren gegen ihn gerichteten Beschluß vom 1. März 1989 über die Nichtbenutzung der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen aufrechterhalte und ihm in Ausübung des in Ziff. 4 des Mietvertrages vorbehaltenen Rechts Hausverbot erteile. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit auch seines erneuten, am 24. Juni 1989 ausgesprochenen Vereinsausschlusses sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm Zutritt zu sämtlichen Clubeinrichtungen zu gewähren und ihn am Flugbetrieb teilnehmen zu lassen, begehrt. Außerdem hat der Kläger, der infolge des gegen ihn verhängten Zutrittsverbots seit seinem ersten Vereinsausschluß seine Flüge bei einem anderen Verein absolviert, Schadensersatz für die ihm dadurch nach seinem Vortrag bereits entstandenen sowie - im Wege eines zusätzlichen Feststellungsbegehrens - noch in Zukunft entstehenden höheren Kosten verlangt. Das Landgericht hat die Unwirksamkeit auch des erneuten Ausschlusses aus dem beklagten Verein wegen fehlender Begründung des Beschlusses festgestellt und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Die dagegen nur 5 von dem Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht hinsichtlich des Antrages, ihm Zutritt zu sämtlichen Clubeinrichtungen zu gewähren und ihn am Flugbetrieb teilnehmen zu lassen, in vollem Umfang sowie hinsichtlich des in zweiter Instanz auf insgesamt 11.960,30 DM erhöhten Zahlungsantrages teilweise, nämlich in Höhe von 10.310,64 DM nebst Zinsen, Erfolg. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte entsprechend seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen die Abweisung des Klageantrages auf Zulassung des Klägers zur Benutzung der Clubeinrichtungen und zur Teilnahme am Flugbetrieb sowie des zugesprochenen Teils der Schadensersatzklage, während sich der Kläger mit seiner Anschlußrevision gegen die Abweisung seines Begehrens nach Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Zukunft wendet. Entscheidunqsqründe; Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, dem Kläger die Benutzung der Clubeinrichtungen und die Teilnahme am Flugbetrieb zu ermöglichen. Als Vereinsmitglied habe er aufgrund der Satzung, jedenfalls aber aufgrund seines Rechts auf gleichmäßige Behandlung durch den Verein, Anspruch auf Benutzung der dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei dem beklagten Verein trotz des von dem Eigentümer der Einrichtungen gegen den Kläger verhängten Hausverbotes jedenfalls nicht endgültig unmöglich geworden. Als Vertragspartner der Interessengemeinschaft sei der Beklagte nämlich gehalten, bei dieser notfalls auf dem Rechtswege darauf hinzuwirken, daß sie die Aussperrung des Klägers beende. Diese sei nämlich rechtswidrig. 2war habe sich die Interessengemeinschaft in dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich das Recht Vorbehalten, einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung ihrer Einrichtungen auszuschließen. Eine solche Ausschließung erfordere aber, -wie sich aus der Auslegung des Vertrages auch ohne eine ausdrücklich dahingehende Bestimmung ergebe, das Vorhandensein eines triftigen Grundes, weil sie die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des betreffenden Vereinsmitgliedes verhindere und so praktisch einem Ausschluß aus dem Verein gleichkomme. Das persönliche Zerwürfnis des Klägers mit dem Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft könne nicht als triftiger Grund ausreichen. Dem Zahlungsbegehren hat das Berufungsgericht in dem zuerkannten Umfang mit der Begründung stattgegeben, der Ausschluß aus dem Verein sei eine der Ursachen dafür gewesen, daß der Kläger am Flugbetrieb nicht mehr habe teilnehmen können, auch wenn seine Aussperrung durch die Interessengemeinschaft im Sinne alternativer Kausalität ebenfalls schadensursächlich gewesen sei. Die Schadensberechnung des Klägers habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten, obwohl ihm dies als Fliegerclub möglich gewesen wäre. Dies begegnet, wie die Revision zu Recht rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 II. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluß der Interessengemeinschaft der Eigentümer, den Kläger von der Benutzung ihrer Anlagen und Flugzeuge auszuschließen, sei rechtswidrig, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des zwischen dem Beklagten und der Interessengemeinschaft geltenden Benutzungsvertrages. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, enthält dieser Vertrag keine Bestimmung, wonach die Interessengemeinschaft einzelnen Vereinsmitgliedern die Benutzung ihrer Anlagen und Geräte nur bei Vorliegen eines "triftigen" Grundes untersagen dürfe. Ausweislich Ziffer 4 des Nutzungsvertrages ist das dahingehende, im Vertrag ausdrücklich vorbehaltene Recht der Interessengemeinschaft nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden. Das Berufungsgericht gelangt zu seiner durch den Wortlaut des Vertrages mithin nicht gedeckten Auslegung im wesentlichen aufgrund der Schlußfolgerung, da die "Aussperrung" durch die Interessengemeinschaft für das davon betroffene Mitglied des Beklagten im Ergebnis die gleichen Folgen habe wie ein Vereinsausschluß durch den Beklagten, erfordere sie entgegen dem Vertragswortlaut einen "triftigen" Grund. Daraus leitet das Berufungsgericht ab, daß sich die Interessengemeinschaft ihrer weitergehenden Rechte als Eigentümerin freiwillig begeben habe. Diese Auslegung begegnet zunächst dem Bedenken, daß sie im unklaren läßt, was das Berufungsgericht im einzelnen unter dem als Rechtsbegriff weder dem allgemeinen noch dem Vereinsrecht bekannten Ausdruck "triftiger" Grund verstehen will, insbesondere ob damit jeder sachliche Grund oder nur ein Umstand gemeint sein soll, der die Benutzung der Anlage für den Eigentümer unzu demutbar macht, was den "triftigen" 8 Grund in die Nähe des wichtigen Grundes rücken würde. Für diese Annahme könnte sprechen, daß das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung den Gesichtspunkt in den Vordergrund stellt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werde, er habe die von der Interessengemeinschaft zur Verfügung gestellten Gegenstände unsachgemäß behandelt oder gefährdet. Ohne eine solche Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Ausschließungsrechtes fehlt es der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung jedoch an der erforderlichen Grundlage. Des weiteren läßt die Begründung des Berufungsgerichts nicht erkennen, wieso seine Schlußfolgerung gerade zur Erforderlichkeit eines "triftigen" Grundes führen soll. Auch die Satzung des Beklagten kennt keinen solchen Begriff. Nach deren § 5 c kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstandes der Ansicht ist, daß es die Interessen oder das Ansehen des Vereines geschädigt habe, wobei die in dieser Entscheidung liegende Subsumtion von den staatlichen Gerichten nur auf Willkür oder offenbare Unbilligkeit nachprüfbar wäre (st. Rspr. vgl. BGHZ 47, 381, 385; 75, 158 f.; 87, 337, 343, 345). Bei dieser Sachlage ist es nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, das von der Eigentümerin vorbehaltene Ausschließungsrecht könne entgegen dem Wortlaut des Nutzungsvertrages nur bei Vorliegen eines "triftigen" Grundes ausgeübt werden, von der Senatsrechtsprechung hat leiten lassen, die Vereinen, deren Satzung keine Regelung über den Ausschluß von Mitgliedern enthält, jedenfalls das bei allen Dauerschuldverhältnissen geltende ungeschriebene Recht zubilligt, die Vereinsmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluß zu beenden (vgl. SenUrt. v. 10. Juli 1989 9 - II ZR 30/89, WM 1989, 1508). Damit hätte das Berufungsgericht jedoch, ohne daß dies im Wortlaut des Nutzungsvertrages eine Stütze findet, das in dessen Ziffer 4 ausdrücklich vorbehaltene Recht der Interessengemeinschaft im Ergebnis an strengere Voraussetzungen gebunden als sie für den Beklagten selbst beim Ausschluß eines Vereinsmitgliedes gelten. Da das Berufungsgericht auch keine sonstigen außerhalb des Vertrages liegenden Umstände feststellt, die seine Auslegung, die Ausübung des Rechtes der Eigentümerin aus Ziffer 4 des Nutzungsvertrages erfordere das Vorliegen eines "triftigen” Grundes, tragen könnten, kann die Auslegung des Berufungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, daß der Senat, da keine rechtlich bindende tatrichterliche Auslegung vorliegt, die Auslegung selber vornehmen kann (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22). Dabei ist, da auch die Parteien keine weiteren bisher nicht berücksichtigten Tatsachen vorgetragen haben, die ein abweichendes Verständnis der Ziffer 4 des Nutzungsvertrages nahelegen könnten, davon auszugehen, daß das von der Interessengemeinschaft vorbehaltene Ausschließungsrecht gegenüber einzelnen Mitgliedern des Beklagten keinen weiteren Beschränkungen unterliegt, als sich aus dem Wortlaut der bestehenden Abmachung bei einer Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechenden Vertragsauslegung ergibt. Dabei ist - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der eigenen Vereinsmitgliedschaft der Gesellschafter der Interessengemeinschaft und der zwischen ihnen und den anderen Vereinsmitgliedern bestehenden Flugkameradschaft - nicht davon auszugehen, daß sich die Interessengemeinschaft das 10 Recht sichern wollte, einzelne Vereinsmitglieder nach eigener Willkür ohne jeden Grund auszuschließen. Vielmehr wird man die Bestimmung so zu verstehen haben, daß die Ausschließung aus jedem sachlichen Grund möglich sein sollte, ohne daß an dessen Vorliegen allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt nicht nur bei unsachgemäßer, das Eigentum der Interessengemeinschaft gefährdender Behandlung der zur Verfügung gestellten Gegenstände und Anlagen vor. Schon nach allgemeinen Grundsätzen können auch beleidigende Äußerungen einer Vertragspartei gegen die andere und der aus ihnen folgende Vertrauensverlust sogar einen wichtigen Grund für die vorzeitige fristlose Lösung eines Dauerrechtsverhältnisses darstellen. Um so weniger kann es zweifelhaft sein, daß verletzende verbale Ausfälle des Nutzungsberechtigten gegen den Sacheigentümer auch schon bei geringerer Intensität ein Recht zur Beendigung einer Nutzungsbeziehung geben können, wenn dazu nach den bestehenden vertraglichen Abmachungen gerade kein wichtiger, sondern lediglich ein sachlich nachvollziehbarer Grund erforderlich sein sollte. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht als grundloser und treuwidriger Gebrauch des in Ziffer 4 des Nutzungsvertrages vorbehaltenen Ausschließungsrechtes gelten, wenn sich der Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft dagegen wehrt, die nach den bestehenden Beteiligungsverhältnissen überwiegend in seinem Eigentum stehenden Anlagen und Fluggeräte weiterhin jemandem zur Verfügung zu stellen, von dem er sich in diskriminierender Weise angegriffen fühlen darf, und wenn seine Mitgesellschafter in dieser Situation seine Partei ergreifen. Auch 11 wenn das Berufungsgericht die Ausfälle des Klägers gegen den Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft unter dem abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eines "triftigen" Grundes als nicht allzu schwerwiegende Mißfallensäußerungen bezeichnet hat, ist es doch, wie die seitherige Entwicklung zeigt, unübersehbar, daß in der Folge der verbalen Ausfälle des Klägers zwischen ihm und dem Hauptgesellschafter der Interessengemeinschaft ein tiefgehendes dauerhaftes Zerwürfnis eingetreten ist, das die gemeinsame Benutzung der Anlagen und die damit nahezu unausweichlich verbundenen Begegnungen nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für die von ihnen in die Auseinandersetzung hineingezogenen und zur Parteinahme aufgeforderten Personen zu einer erheblichen Belastung werden läßt. Der Kläger, der dies nicht gelten lassen will, muß sich entgegenhalten lassen, daß er sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu der von ihm selbst für richtig gehaltenen Form der Auseinandersetzung begibt, wenn er um des Erhalts gewisser wirtschaftlicher Vorteile willen, aber ohne dazu durch besonders schutzwerte soziale Belange genötigt zu sein, darauf besteht, weiterhin seinen Flugsport gerade auf Anlagen und mit Flugzeugen zu betreiben, die mehrheitlich im Eigentum einer Person stehen, mit der er nach seinen eigenen Erklärungen nicht mehr durch dieselbe Tür gehen und zu der er künftig jeden Kontakt meiden will. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig gelten, wenn die Interessengemeinschaft der Eigentümer zu Lasten des Klägers von ihrem in dem geltenden Nutzungsvertrag ausdrücklich vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht hat, einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung ihrer Anlagen auszuschließen. 12 Bei dieser Sachlage fehlt es, solange das von der Eigentümerin der Anlage gegen den Kläger rechtmäßig ausgesprochene, auch für den Beklagten nach Ziffer 4 des geltenden Nutzungsvertrages bindende Benutzungsverbot besteht, an einer Verpflichtung des beklagten Vereins, dem Kläger gegen den Willen und das ausdrückliche Verbot der Eigentümerin den Zutritt zu den Clubeinrichtungen zu gestatten und ihn am Betrieb teilnehmen zu lassen. Ebensowenig besteht unter diesen Umständen für den Beklagten die Möglichkeit, die Eigentümerin auf dem Rechtswege dazu zu zwingen, die gegen den Kläger verhängte Benutzungssperre aufzuheben. III. Da mithin eine schuldhafte Treuepflichtverletzung des Beklagten nicht vorliegt, soweit er das gegen den Kläger ausgesprochene Zutritts- und Benutzungsverbot der Eigentümerin beachtet und davon abgesehen hat, das angebliche Benutzungsrecht des Klägers gegen diese durchzusetzen, muß auch ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten entfallen. Die Lage des Falles erfordert keine Entscheidung, ob für die Zeit vor der förmlichen Aussperrung des Klägers durch die Eigentümerin mit Schreiben vom 1. März 1989 eine andere rechtliche Beurteilung angebracht sein könnte, weil der Ausschluß des Klägers von der Benutzung der Flugeinrichtungen während dieses Zeitraumes allein auf den Maßnahmen beruhte, die der Beklagte gegen ihn getroffen hatte. Da das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in Gestalt ihm entstandener Mehrkosten für anderweit absolvierte Ersatzflüge erst für die Zeit ab 25. April 1989 für nachgewiesen erachtet hat, ist der Schaden, über dessen Ersatzfähigkeit in 13 der Revisionsinstanz allein noch zu befinden ist, durchweg erst in der Zeit nach Inkrafttreten des von der Eigentümerin gegen den Kläger verhängten Benutzungsverbotes entstanden. In bezug auf diesen Schaden muß der beklagte Verein jedoch berechtigt sein, dem Kläger entgegenzuhalten, daß er in genau demselben Umfang auch dann entstanden wäre, wenn sich der Beklagte, was er ohne Verletzung seiner gegenüber dem Kläger bestehenden verbandsrechtlichen Pflichten hätte tun dürfen (s. oben unter II.), darauf beschränkt hätte, allein das am 1. März 1989 von der Eigentümerin gegen den Kläger verhängte Zutritts- und Benutzungsverbot zu beachten, anstatt auf das Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinem ersten Vorsitzenden zusätzlich auch seinerseits mit dem wiederholten Vereinsausschluß des Klägers und den daraus resultierenden Folgen zu reagieren. Diese sind zwar rechtlich selbständig, gehen in der Sache aber in bezug auf die sich daraus ergebende Hinderung des Klägers an der Teilnahme am Flugbetrieb tatsächlich nicht über die Konsequenzen des von der Eigentümerin verhängten Benutzungsverbotes hinaus. B. Da dem Kläger mithin ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten jedenfalls für die Zeit ab März 1989 und damit auch für die Zukunft nicht zusteht, muß die Anschlußrevision schon aus diesem Grunde ohne Erfolg bleiben. Boujong Stodolkowitz Röhricht Dr, Goette Brandes