Der Verwalter des Vermögens einer in Konkurs gefallenen GmbH kann deren Firma mit dem Handelsgeschäft rechtswirksam veräußern; ein Gesellschafter kann der Veräußerung grundsätzlich nicht widerspreche», auch wenn sein Name in der Firma enthalten ist. September 1982 durch den Vizeprädenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Der Kläger meint, der Beklagte habe ihm ohne die Zustimmung von Wilhelm SchSHh die Firma der Gemeinschuldnerin nicht wirksam übertragen können. Der Anspruch des Klägers könnte nur begründet sein, wenn der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der Wilhelm SchflBi GmbH dem Kläger die Firma "Wilhelm Sch^Hl GmbH" nicht wirksam hätte veräußern können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Firma nicht in die Konkursmasse gefallen wäre und nicht ohne Zustimmung des Namensträgers und Gesellschafters der Gemeinschuldnerin Wilhelm SchflHP Für die Zuordnung der Firma zu den Vermögenswerten Rechten ist wesentlich, daß in diesem Bereich weitgehend eine Lösung des "Namens" von einer bestimmten Person Die Firma ist - und zwar gleichgültig, ob sie Personenoder Sachfirma ist - somit ein zwar nicht pfändbares, aber doch vermögenswertes Recht, das zu dem Unternehmen des Gemeinschuldners und damit im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehört (im Ergebnis ebenso Bokelmann, KTS 1982, 35; Karsten Schmidt/Schulz, ZIP 1982, 1019; Böhle-Stammschräder/Kilger, KO 13. Damit steht allerdings noch nicht fest, daB der Konkursverwalter im Rahmen des § 23 HGB über die Firma uneingeschränkt verfügen kann. Diese dürfe den Namen eines Gesellschafters in der Firma nach dessen Ausscheiden auch ohne seine Einwilligung beibehalten, weil hier der Gesellschafter - im Gegensatz zu dem Einzelkaufmann und zur handelsrechtlichen Personengesellschaft - in seiner Entscheidung keinerlei gesetzlichem Zwang unterliege, ob er seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung stellen wolle. Dem GmbH-Gesellschafter brauche daher nicht mit derselben Notwendigkeit die Möglichkeit einer späteren - freien -Entscheidung offen gehalten zu werden, zu demal er bei der Überlassung seines Namens zur Firmenbildung vereinbaren könne, daß dies nur für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft gelten solle. Habe er das nicht getan, dann sei nach der Interessenlage anzunehmen, daß die Befugnis der GmbH fortbestehe, auch wenn die Gesellschaft von anderen Gesellschaftern weitergeführt werde. Hiernach darf die GmbH die Firma auch ohne Zustimmung des Namensträgers weiterführen, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern und auf diese Weise das Unternehmen übertragen. Dann aber kann der GmbH nicht verwehrt sein, selbst das Unternehmen mit dem Recht der Firmenfortführung zu veräußern. Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht im Konkurs der GmbH auf den Konkursverwalter über. 37; Weber, KTS 1970, 85; Jaeger/Henckel aaO; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO). Oktober 1980 (II ZR 116/79, LM HGB § 24 Nr. 11), wonach der Namensträger die "Vervielfältigung" der Firma durch Übertragung auf eine Vielzahl ehemaliger Zweigstellen auch bei der GmbH nicht zu dulden braucht. Nach alledem hinderte die fehlende Zustimmung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Wilhelm Schi die wirksame Veräußerung der Firma durch den Konkursverwalter an den Kläger nicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja HGB §§ 23, 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12; KO §§ 1, 6 Der Verwalter des Vermögens einer in Konkurs gefallenen GmbH kann deren Firma mit dem Handelsgeschäft rechtswirksam veräußern; ein Gesellschafter kann der Veräußerung grundsätzlich nicht widerspreche», auch wenn sein Name in der Firma enthalten ist. BGH, Urt. v. 27. September 1982 - II ZR 51/82 - OLG Frankfurt a.M. LG Hanau BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 51/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. September 1982 Kaufmann Justizhauptsekretärin als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe des Kaufmanns Albert traße f, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Gottfried W o Konkursverwalter über das Vermögen der Wilhelm Sei HoBBBstraße 9» als GmbH, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1982 durch den Vizeprädenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte veräußerte als Konkursverwalter über das Vermögen der Vilhelm SchGBB GmbH durch Vertrag vom 16. März 1979 den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin an den Kläger. Durch ’’Ergänzung des Kaufvertrages” vom 26. März 1979 räumte er dem Kläger das Recht ein, den Firmennamen "Wilhelm SchfBB GmbH” ab 1. April 1979 im Rahmen einer neu zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen. Gestützt auf diesen Vertrag gab der Kläger seiner Gesellschaft die Firma: "Albert VÖ^MP GmbH, vormals Wilhelm SchflBR GmbH”. Wilhelm SchflBB» Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, untersagte dem Kläger unter Klageandrohung, seinen Namen ln der Firma der GmbH zu führen. Der Kläger meint, der Beklagte habe ihm ohne die Zustimmung von Wilhelm SchSHh die Firma der Gemeinschuldnerin nicht wirksam übertragen können. Deshalb verlangt er, den Ergänzungsvertrag rückgängig zu machen und den Kaufpreis von 7.300 IM zuzüglich 13# Mehrwertsteuer und Zinsen zurückzuzahlen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (vgl. dessen Urteil in ZIP 1982, 334) haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, die Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers könnte nur begründet sein, wenn der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der Wilhelm SchflBi GmbH dem Kläger die Firma "Wilhelm Sch^Hl GmbH" nicht wirksam hätte veräußern können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Firma nicht in die Konkursmasse gefallen wäre und nicht ohne Zustimmung des Namensträgers und Gesellschafters der Gemeinschuldnerin Wilhelm SchflHP hätte übertragen werden können. Beides hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. 1. Die Veräußerung der Firma durch den Konkursverwalter setzt voraus, daß diese zur Konkursmasse gehört; denn nur darüber kann der Konkursverwalter verfügen. Nach dem Wortlaut von § 1 KO wäre die Massezugehörigkeit zu verneinen, weil die Firma nicht der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt. Zur Konkursmasse gehört aber das Handelsgeschäft des Gemeinschuldners, wie sich aus §§ 117 Abs. 2, 129 Abs. 2 und § 134 Nr. 1 KO ergibt. Mit dem Geschäft fällt alles in die Konkursmasse, was dem Geschäftsbetrieb dient: Nicht nur die pfändbaren Gegenstände, sondern auch die nicht der Pfändung unterliegenden, dem Unternehmen zugehörigen Vermögenswerten Gegenstände, Beziehungen und Verhältnisse (vgl. Kuhn, WM I960, 958; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 1 Rdn. 79). Dazu zählt auch der Firmenname des Unternehmens. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die die Firma - und zwar auch die Sachfirma einer Aktiengesellschaft - als Namensrecht und damit als nicht zur Konkursmasse gehörendes Persönlichkeitsrecht angesehen hat (RGZ 9, 104; 58, 166, 169), kann nicht aufrechterhalten werden, weil sie der vermögensrechtlichen Bedeutung der Firma nicht hinreichend Rechnung trägt. Für die Zuordnung der Firma zu den Vermögenswerten Rechten ist wesentlich, daß in diesem Bereich weitgehend eine Lösung des "Namens" von einer bestimmten Person stattfindet. Der Name wird mit einem Objekt - einem Unternehmen, einer Personenvereinigung - verbunden. Dadurch kommen beachtliche vermögensrechtliche Interessen ins Spiel, die etwaige ideelle Interessen am Namen überwiegen und diesen völlig verdrängen können. Die Firma ist - und zwar gleichgültig, ob sie Personenoder Sachfirma ist - somit ein zwar nicht pfändbares, aber doch vermögenswertes Recht, das zu dem Unternehmen des Gemeinschuldners und damit im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehört (im Ergebnis ebenso Bokelmann, KTS 1982, 35; Karsten Schmidt/Schulz, ZIP 1982, 1019; Böhle-Stammschräder/Kilger, KO 13. § 1 Anm. 3 C b; Jaeger/Henckel,KO 9. Aufl. § 1 Rdn. 15; Mentzel/Kuhn/ Uhlenbruck»KO 9. Aufl. § 1 Rdn. 80). 2. Damit steht allerdings noch nicht fest, daB der Konkursverwalter im Rahmen des § 23 HGB über die Firma uneingeschränkt verfügen kann. Bei Firmen, die einen Personennamen enthalten, ist stets zu prüfen, inwieweit der durch die Namenswahl verbleibende personale Bezug die vermögensrechtlichen Interessen an der freien Verwertung der Firma überwiegt. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. Februar I960 (BGHZ 32, 103) entschieden, daß bei der Firma des Einzelkaufmanns - weil dieser gezwungen ist, seinen Namen zu verwenden - dessen namensrechtliche Interessen diejenigen der Konkurs-gläubiger Uberwiegen, und deshalb der Konkursverwalter die zur Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts des Gemeinschuldners erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erteilen kann, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist. Hingegen hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. April 1972 (BGHZ 58, 322) auf den Standpunkt gestellt, daß es in der GmbH anders sei. Diese dürfe den Namen eines Gesellschafters in der Firma nach dessen Ausscheiden auch ohne seine Einwilligung beibehalten, weil hier der Gesellschafter - im Gegensatz zu dem Einzelkaufmann und zur handelsrechtlichen Personengesellschaft - in seiner Entscheidung keinerlei gesetzlichem Zwang unterliege, ob er seinen Namen für die Firmenbildung zur Verfügung stellen wolle. Dem GmbH-Gesellschafter brauche daher nicht mit derselben Notwendigkeit die Möglichkeit einer späteren - freien -Entscheidung offen gehalten zu werden, zu demal er bei der Überlassung seines Namens zur Firmenbildung vereinbaren könne, daß dies nur für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft gelten solle. Habe er das nicht getan, dann sei nach der Interessenlage anzunehmen, daß die Befugnis der GmbH fortbestehe, auch wenn die Gesellschaft von anderen Gesellschaftern weitergeführt werde. Hiernach darf die GmbH die Firma auch ohne Zustimmung des Namensträgers weiterführen, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern und auf diese Weise das Unternehmen übertragen. Dann aber kann der GmbH nicht verwehrt sein, selbst das Unternehmen mit dem Recht der Firmenfortführung zu veräußern. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern oder die GmbH das Unternehmen an diese. Das der GmbH somit zustehende Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht im Konkurs der GmbH auf den Konkursverwalter über. Die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Gemeinschulderin ist nicht notwendig (vgl. Bokelmann aaO S. 37; Weber, KTS 1970, 85; Jaeger/Henckel aaO; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO). Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1980 (II ZR 116/79, LM HGB § 24 Nr. 11), wonach der Namensträger die "Vervielfältigung" der Firma durch Übertragung auf eine Vielzahl ehemaliger Zweigstellen auch bei der GmbH nicht zu dulden braucht. Der Gesellschafter, der der GmbH seinen Namen zur Firmenbildung überläßt, braucht ohne besondere Vereinbarung nicht damit zu rechnen, daß die Gesellschaft den ihr zur eigenen Benutzung überlassenen Namen in der Weise wie ein Handelsobjekt "ausschlachtet", daß sie ihn zusammen mit einer oder mehreren Zweigniederlassungen gesondert veräußert. Hingegen ist die einheitliche Veräußerung des ganzen Unternehmens nicht so ungewöhnlich, daß dies nicht schon bei der Firmenbildung in Betracht gezogen werden müßte. Daß sich dieser Fall von der "Vervielfältigung" der Firma unterscheidet, darauf hat der Senat in dem vorstehend erwähnten Urteil bereits hingewiesen. Nach alledem hinderte die fehlende Zustimmung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Wilhelm Schi die wirksame Veräußerung der Firma durch den Konkursverwalter an den Kläger nicht. Vizepräsident Dr. Schulze Dr. Kellermann Dr. h.c. Stimpel ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben . Dr. Schulze Bundschuh Brandes