September 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Wohnungs eigen tümer ge meins cha ft in Tlnw, Sch®H® straße Nr. 1 -3, Block I, bestehend aus ihren Mitgliedern Ingrid Meg®, Werner La®p , Gustav Baj , Hannah Gertrud Kü Frank H Verwalter: Frank B SchBBtstraße Nr. 5, 7, 9, Block II, bestehend aus ihren Mitgliedern Hans-Heinrich und Sibylle Sp und Hedwig Hi|®|®p, Marie K Karl UtSyOttoGöÄB, Werner Zi: Klaus CiJHHNB» Stefan Ha1 GrM* und Rolf und Ursula Sch! 3.der Wohnung sei gen tümer gerne ins chaft in Tx SchflHftStraße Nr. 11, 13, 15, Block III, bestehend aus ihren Mitgliedern August und Adelheit Go®, Annemarie und Horst Pf< Die Parteien streiten darüber, ob den beklagten Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos zustehen. Gleichzeitig nahm sie die ihr in der Teilungserklärung und den Einzel kauf vertragen übertragenen Auf gaben als Verwalter im Sinne des Wohnung sei gen turns gesetz es wahr. Auf dieses Konto hat die Mehrzahl der 'Wohnung sei gen turner ab 18, September 1968 Zahlungen geleistet, die sie nach den Bestimmungen der Teilungserklärung an den Verwalter ab führen mußten, darunter auch Kapitaldienstlasten (Zins-, Tilgungs- und Nebenkosten), die aus den in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten en t s t and en . Gegen diese Guthabenforderung hat die Klägerin nach Konkurs erÖffnung mit ihrer Darlehensforderung gegen die Es® aufgerechnet, weil sie der Auffassung ist, alleinberechtigter Inhaber des fraglichen Kontos sei die Gemeinschuldnerin gewe sen, der folglich auch die Guthaben for de rung zugestanden habe. Sie hat daher - soweit dies in der Revisionsinstanz von Interesse ist - mit der Klage beantragt festzustellen, daß die beklagten WohnungseigentUmergemein-schaften keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages bis zu 33-103,66 DM aus dem Konto Nr. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. In einem Rechtsstreit des Wohnungsei gen turners Hilgendorf gegen die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg und Berufungsurteil des Landgerichts Kiel (4 c 457/71 AG Bad Segeberg; 7 S 215/71 LG Kiel) rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, gegen die von HiljflHMft auf das Konto Nr. Hinsichtlich des Wohnungseigentümers Hilgendorf sei die Rechtskraftwirkung der in dessen Rechtsstreit gegen die Klägerin ergangenen Urteile nicht berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagten - und damit auch Hil^|^Bi - als Mitglieder von V/ohnungs-eigenturnergerneinschaften einer gemeinsamen Forderung gegen die Klägerin berühmen. Was den Beklagten Hilf^HB betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte für die .Annahme, er sei aus der Wohnungseigentümergemsinschaft ausgeschieden. Der Umstand, daß es sich um die Verwaltung fremder Gelder oder um ein 'Treuhandkonto gehandelt habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. 1. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der KontobeZeichnung habe sich, für die Klägerin nicht ergeben, daß es sich um ein Treuhand.konto handelt, einer rechtlichen. Hatte es sich um ein Treuh and konto gehandelt , denn wäre dem och die Eska als (fiduziarische ) Vol 1 rechtsinhaberin Inhaberin des Kontos und verfügungsberechtigte Gläubigerin der Klägerin gewesen. Unmittelbare Ansprüche gegen die Klägerin, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, könnten die Beklagten daraus nicht herleiten. 2. Das Berufungsgericht geht hingegen mit Recht davon aus, daß die Beklagten Ansprüche auf die Guthaben-forderung geltend machen könnten, wenn sie Inhaber des Von der Es^ errichteten Kontos geworden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fremd konto gehandelt hätte, bei dem die Einlagen -forderung den Gemeinschaftern als Kontoinhabern zugestanden hätte, während die Eska verfügungsberechtigt gewesen wäre. Der dem vollen Firmennamen der Es® beigefügte Zusatz "VerwaltungSkonto Eigentumswohnung T®|®®", bezeichne kein RechtsSubjekt, sondern sei die Angabe einer Zweckbestimmung, die selbst dann nicht den Willen, ein Fremdkonto zu errichten, verdeutliche, wenn man die gesetzliche Pflicht des Verwalters nach § ZI Abs.Y/EG zur gesonderten Verwaltung der Gelder der Wohnungs-eigentümer in Betracht ziehe. Die Es® habe bei der 'Zweig stelle der Klägerin in Kal'flf^HHB® unter anderem neben dem streitigen Konto zwei Girokonten unterhalten, die sie übereinstimmend als "VerwaltungSkonto" unter Angabe des verwalteten Objekts "Es® T®®®" und "Reihenhäuser T®®T’ bezeichnet habe. Das Berufungsgericht übersehe (§ 235 ZPO), daß sich die Bezeichnung des streitigen Kontos von den anderen Bei der weiteren Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich ausdrücklich (BU 29} mit der Frage auseinandersetzt und aus führt, selbst wenn der Klägerin bekennt gewesen sei, daß die Es® von ihr errichtete Eigen turns Wohnungen verkaufe und in diesem Zusammenhang Haus Verwaltungen übernehme, lasse der Zusatz nicht erkennen, daß die auf das Konto gelangenden Gelder Dritten zustehen sollten. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Nachforschungspflicht der Klägerin bei der Errichtung des Kontos verneint hat.. Die Revisi on gericht sei zu Unrec ten hinwe gge gangen, mehr gegen die Eska rügt schließlich, das Berufungs-ht über die Behauptung der Beklag-der Klägerin stehe keine Forderung und mithin auch kein Aufrechungs- verhelfen Frage, ob Diese Rüge kann der Revision nicht zun Erfolg Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die die Beklagten Ansprüche auf das Guthaben erheben können und nicht um die Aufrechnungsbefugnis der Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES H-Zfi .5.1 llk URTEIL Verkündet am 22. September 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Wohnungs eigen tümer ge meins cha ft in Tlnw, Sch®H® straße Nr. 1 -3, Block I, bestehend aus ihren Mitgliedern Ingrid Meg®, Werner La®p , Gustav Baj , Hannah Gertrud Kü Frank H Verwalter: Frank B , Werner Zii r, Lothar und Helga und Ulrich und Inge Ki SchHHBstraße 1 - 2. der Wohnungs ei gentümer gerne ins chaft in T< SchBBtstraße Nr. 5, 7, 9, Block II, bestehend aus ihren Mitgliedern Hans-Heinrich und Sibylle Sp und Hedwig Hi|®|®p, Marie K Karl UtSyOttoGöÄB, Werner Zi: Klaus CiJHHNB» Stefan Ha1 GrM* und Rolf und Ursula Sch! Käthe A: Heidi Vi , Käte , Peter Bafl®, - Verwalter: Klaus Schl >straße 3. der Wohnung sei gen tümer gerne ins chaft in Tx SchflHftStraße Nr. 11, 13, 15, Block III, bestehend aus ihren Mitgliedern August und Adelheit Go®, Annemarie und Horst Pf< Rolf und Inge 5chm®fc, Hans und Hildegard , Gerhard und Anneliese Bl®fe, Flaviano und Margit Pl( MM, Alfred und Gerda Katf® Klaus BeM—Carlos QuMn-BaiM^ Maria und Anette Ry®M Hans Jürgen und Ursula Be®M,. Barbara Bec®fr, Wolfgang und Helga Ot®, Erhard und Hildegard BoMB®, Erich und Gertrude Ge4H®x_Ursula Magdalene SeM, Werner StMMi und Hermann BÜ®®. - Verwalter: Werner St< Schl Straße 13 - h, der Wohnungsei genturnergemeinschaft in T: Sch^^®*straße Nr. 17, 19, 21, Block IV, bestehend ihren Mitgliedern lUS Heinrich und Elisabeth Ko! Albert und Mar&a Jai M-Kal Horst und Chri_sta ■, Odal und Helga Ko^^, Klaus und Thora Rü^p, Günther und Ester Me Wolfgang und Charlotte Vo Dietrich Le Roland und Christa E Dr. Bernd Alexander Mu Albert FiflHB, Luise Le Theodor und Martha E und Hermann Br Günter und Gerda' Sa^, , Siegfried und Ingrid Grpm , Carl und Johanna Hefli , Hans Jürgen und Christa Wej - Verwalter: Horst Oel Sch) Straße 19 - 5. der Wohnungseigentümergemeinschaft in TI SchH^^straße Nr. 23» 25, 27, Block V, bestehend aus ihren Mitgliedern Emst und Elfriede Geiflpp, Irene Kr^9, Hans und Hiltrud HuM» Helmut i« Rüdiger und Angelika DotflB, Gerd und Herta Alfons und Hilda Schwa Ingeborg Ar^—, Wilhelm Bo^Hp Reinhard Kurt AndHP, Wolfgang Jap, Kuno und Erika Kei Max und Maria DeflV» Wolf und Maria Fel^p, Magdalene SeHfc, Walter und Herta StuflBm Magdalene Se4Bl und Adolf und Annemarie Napi - Verwalter: Gerd Schi Sch] f Straße Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Segl vertreten , Anstalt des öffentlichen Rechts, , durch die Direktoren Hais-Joachim und Günther ZielH^M» beide in Badl - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts vom 22. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob den beklagten Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos zustehen. Die Klägerin stand mit der "Kommanditgesellschaft BSflU, Bau- und Landkauf ge Seilschaft m.b.H. + Co. " in Kal^BHBHm - künftig: Es^ - in Geschäftsverbindung. Die Es9 errichtete in TgflUb fünf Wohngebäude, deren Wohneinheiten sie ab 1968 als Eigentumswohnungen verkaufte. Gleichzeitig nahm sie die ihr in der Teilungserklärung und den Einzel kauf vertragen übertragenen Auf gaben als Verwalter im Sinne des Wohnung sei gen turns gesetz es wahr. Am 20. August 1968 beantragte die Es^ auf einem Formblatt der Klägerin die Eröffnung eines Girokontos. Die Bezeichnung dieses Kontos, das die Nummer Ä(f044 erhielt, lautete: "Verwaltungskonto Eigentumswohnungen T^HHi Kommanditgesellschaft ESfll Bau- -und Landkauf gesellschaft m. b. H. + Co., KalJBB FunflHMfe". Als Verfügungsberechtigte haben 4 die vertretungsberechtigten Personen der Es® gezeichnet. Auf dieses Konto hat die Mehrzahl der 'Wohnung sei gen turner ab 18, September 1968 Zahlungen geleistet, die sie nach den Bestimmungen der Teilungserklärung an den Verwalter ab führen mußten, darunter auch Kapitaldienstlasten (Zins-, Tilgungs- und Nebenkosten), die aus den in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten en t s t and en . Noch eh e samt liehe W ohnung en v e r k auf't und die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, wurde im Frühjahr 1970 das Konkursverfahren über das Vermögen der Es® eröffnet. In diesem Zeitpunkt hatte die Es® bei der Klägerin über andere Girokonten Kredit in Höhe von über 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Das Konto Nr. Ü®|04^ wies dagegen ein Guthaben von 33.103,66 DH aus. Gegen diese Guthabenforderung hat die Klägerin nach Konkurs erÖffnung mit ihrer Darlehensforderung gegen die Es® aufgerechnet, weil sie der Auffassung ist, alleinberechtigter Inhaber des fraglichen Kontos sei die Gemeinschuldnerin gewe sen, der folglich auch die Guthaben for de rung zugestanden habe. Die Beklagten meinen dagegen, die Es® habe das Konto als Fremdkonto errichtet. Inhaber seien daher nicht die Gern eins chuld ne rin, sondern die Nohnungseigen-tümer. Die Klägerin ist der Ansicht, die unterschiedlichen "Auffassungen der Parteien berechtigten sie, die Rechtsverhältnisse an dem Konto Nr. ,®P044 gerichtlich klären zu lassen. Sie hat daher - soweit dies in der Revisionsinstanz von Interesse ist - mit der Klage beantragt festzustellen, daß die beklagten WohnungseigentUmergemein-schaften keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages bis zu 33-103,66 DM aus dem Konto Nr. ®®044 gegen die Klägerin haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ; das Ober-landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. In einem Rechtsstreit des Wohnungsei gen turners Hilgendorf gegen die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg und Berufungsurteil des Landgerichts Kiel (4 c 457/71 AG Bad Segeberg; 7 S 215/71 LG Kiel) rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, gegen die von HiljflHMft auf das Konto Nr. ^B044 geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.080 DM mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen die Es^ zu-stehen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für die . richtigen Gegner des FeststeilungsanSpruchs der Klägerin. Die Revision meint dagegen, es sei dabei dem Wechsel im Kreis der Wohnung sei gen tümer nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Verschiedene Mitglieder, die Zahlungen auf das Konto Nr. HP044 geleistet hätten, seien aus-geschieden; andere seien hinzugekommen, die wirtschaftlich an dem Konto nicht beteiligt seien. Hinsichtlich des Wohnungseigentümers Hilgendorf sei die Rechtskraftwirkung der in dessen Rechtsstreit gegen die Klägerin ergangenen Urteile nicht berücksichtigt worden. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagten - und damit auch Hil^|^Bi - als Mitglieder von V/ohnungs-eigenturnergerneinschaften einer gemeinsamen Forderung gegen die Klägerin berühmen. An dieser Forderung sind sie - falls sie besteht - bruchteilsmäßig mitberechtigt; über sie-können die Beklagten - entgegen § 420 3GB -nur gemeinsam verfugen (.§ 747 Satz 2 BGB). Deshalb muß der auf die Feststellung gerichtete Anspruch», daß die Forderung nicht besteht, gegen alle Gemeinschaften geltend gemacht werden. Was den Beklagten Hilf^HB betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte für die .Annahme, er sei aus der Wohnungseigentümergemsinschaft ausgeschieden. Sein früherer Rechtsstreit betraf keine gemeinschaftliche Forderung, sondern einen persönlichen, ■außerhalb der Gemeinschaft geltend gemachten Anspruch. Die rechtskräftige Entscheidung darüber berührt das vorliegende Verfahren nicht. II. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Beklagten auf das Bankguthaben. Kontoinhaber in und Verfügungsberechtigte sei die Eska gewesen. Der Umstand, daß es sich um die Verwaltung fremder Gelder oder um ein 'Treuhandkonto gehandelt habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Deshalb könnten die Beklagten daraus auch keine Ansprüche herleiten. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. 1. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der KontobeZeichnung habe sich, für die Klägerin nicht ergeben, daß es sich um ein Treuhand.konto handelt, einer rechtlichen. Nach Drbfvnr? standhält. Auf die Frage kommt es hier nicht an. Hatte es sich um ein Treuh and konto gehandelt , denn wäre dem och die Eska als (fiduziarische ) Vol 1 rechtsinhaberin Inhaberin des Kontos und verfügungsberechtigte Gläubigerin der Klägerin gewesen. Unmittelbare Ansprüche gegen die Klägerin, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, könnten die Beklagten daraus nicht herleiten. 2. Das Berufungsgericht geht hingegen mit Recht davon aus, daß die Beklagten Ansprüche auf die Guthaben-forderung geltend machen könnten, wenn sie Inhaber des Von der Es^ errichteten Kontos geworden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fremd konto gehandelt hätte, bei dem die Einlagen -forderung den Gemeinschaftern als Kontoinhabern zugestanden hätte, während die Eska verfügungsberechtigt gewesen wäre. Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, ist maßgebend, wer bei der Konto er rieht ung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Konto er öf'fnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank sein sollte (§§ 133, 157 BGB; BGHZ 21 , 150). 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Beklagten nicht Kontoinhaber geworden sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei der Kontoeröffnung keine über den Eröffnungsantrag vom 20. August 1968 hinaus gehenden Erklärungen abgegeben worden seien. Maßgeblich für den erkennbaren Willen der Es^ se* üer Wortlaut ihres Antrages. Dieser enthalte keine ausdrückliche Erklärung, daß die Es® ^ frej^dem Namen handele . und eine andere Person Korrt^oinhaSer werden solle. Aus der hierfür allein^iaa'' Betracht kommenden Konto he Zeichnung werde derXurreer stellte) Wille , ein Fremdkonto zu er-ri£ht£n7 nicht erkennbar. Der dem vollen Firmennamen der Es® beigefügte Zusatz "VerwaltungSkonto Eigentumswohnung T®|®®", bezeichne kein RechtsSubjekt, sondern sei die Angabe einer Zweckbestimmung, die selbst dann nicht den Willen, ein Fremdkonto zu errichten, verdeutliche, wenn man die gesetzliche Pflicht des Verwalters nach § ZI Abs. Y/EG zur gesonderten Verwaltung der Gelder der Wohnungs-eigentümer in Betracht ziehe. Die Es® habe bei der 'Zweig stelle der Klägerin in Kal'flf^HHB® unter anderem neben dem streitigen Konto zwei Girokonten unterhalten, die sie übereinstimmend als "VerwaltungSkonto" unter Angabe des verwalteten Objekts "Es® T®®®" und "Reihenhäuser T®®T’ bezeichnet habe. Bei diesen Konten fehle jeder Hinweis auf einen anderen Rechtsträger als die Es®. Da es üblich sei, für eigene Vermögens ob jekte . "Verwaltungs -konten" einzurichten, könne der Zusatz "Vervraltungskonto Eigentumswohnungen T:^®® " den für eine " Bau - und Landkauf gesell schaft11 nicht fernliegenden Zweck haben, auf die gesonderte Verwaltung der Gelder für zu errichtende oder schon gebaute und zu verkaufende Eigentumswohnungen hinzuweisen. Dem hält die Revision entgegen, daß der umstrittene Zusatz den immittelbaren Zusammenhang des Ytohnungseigen-tums mit der Verwaltertätigkeit der Es® kenntlich mache. Das Berufungsgericht übersehe (§ 235 ZPO), daß sich die Bezeichnung des streitigen Kontos von den anderen r’ Verwaltung sk ont en " durch den Hinweis auf die Ei gen tuns -Wohnungen unterscheide. Diese Angriffe sind nicht begründet. Mit der ersten Rüge setzt die Revision lediglich unzulässigerweise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung der Kontobezeichnung, die naheliegend, jedenfalls möglich und damit hinzunehmen ist. Bei der weiteren Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich ausdrücklich (BU 29} mit der Frage auseinandersetzt und aus führt, selbst wenn der Klägerin bekennt gewesen sei, daß die Es® von ihr errichtete Eigen turns Wohnungen verkaufe und in diesem Zusammenhang Haus Verwaltungen übernehme, lasse der Zusatz nicht erkennen, daß die auf das Konto gelangenden Gelder Dritten zustehen sollten. Diese Feststellung liegt auf dem der Revision verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. 3ie beruht,, jedenfalls soweit sie sich auf die Einrichtung eines Fremdkontos bezieht, auf einer möglichen Auslegung der Konto be Zeichnung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist deswegen für die weitere Prüfung zugrunde zu legen. 4. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Nachforschungspflicht der Klägerin bei der Errichtung des Kontos verneint hat.. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht indes im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in 3GHZ 61, 72 , 78 in einem vergleichbaren Fall der Bank keine Hach-f or schungs pflicht auf erlegt hat. % Das Berufung;sgeri oht legt ferner dar, eine erst nach Eröffnung des Kontos etwa aus dessen Abwicklung erlangte .Kenntnis berühre das Vertragsver-’hältnis nicht. Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. De es uni ein Problem der Auslegung geht, sind folgerichtig nur solche Umstünde maßgebend, die z.ur Zeit des Vertragsschlusses, also bei .Kontoeröffnung, gegeben waren (BGHZ dl, 72, 73, 79; Caneris in Großkomm. z. RGB, Anh. 357 Bankvertragerecht Anm. 31). III. Die Revisi on gericht sei zu Unrec ten hinwe gge gangen, mehr gegen die Eska rügt schließlich, das Berufungs-ht über die Behauptung der Beklag-der Klägerin stehe keine Forderung und mithin auch kein Aufrechungs- recht zu. verhelfen Frage, ob Diese Rüge kann der Revision nicht zun Erfolg Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die die Beklagten Ansprüche auf das Guthaben erheben können und nicht um die Aufrechnungsbefugnis der Klägerin. Selbst v/enn ec an Letzterer fehlen würde * wäre die Klage nicht gegenstandslos, weil ec ihr Siel ist zu klären , wer Inhaber der Guthabenforderunz ist. Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr. Sk ibbe