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BGH

Gericht: BGH

3.der Wohnungs eigen tümer gerne ins chaft in Trittau, Schftftftstraße Nr. ftB, ft& 4ft, Block ftft, bestehend aus ihren Mitgliedern August und Adelheit GW, Annemarie und Horst P Rolf und Inge Schnftft, Hans und Hildegard HofbMv> Gerhard und Anneliese Blftft, Flaviano und Margit P Die Parteien streiten darüber, ob den beklagten Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos zustehen. Gleichzeitig nahm sie die ihr in der Teilungs erKlärung und den EinzelKaufverträgen übertragenen Aufgaben als Verwalter im Sinne des Wohnungseigenturns gesetzes wahr. Gegen diese Guthabenforderung hat die Klägerin nach Konkurseröffnung mit ihrer Darlehensforderung gegen die Esfll aufgerechnet, weil sie der Auffassung ist, alleinberechtigter Inhaber des fraglichen Kontos sei die Gerneinschuldnerin gewesen, der folglich auch die Guthabenforderung zugestanden habe. Sie hat daher - soweit dies in der Revisions-instanz von Interesse ist - mit der Klage beantragt festzustellen, daß die beklagten Wohnungseigentümergemein-schäften keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages bis zu 33.103,66 DM aus dem Konto Nr. 4Hgegen die Klägerin haben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. In einem Rechtsstreit des Wohnungsei gen tümers HiHS~ MV gegen die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Bfll SegVIl^p und Berufungsurteil des Landgerichts Kiel (4 C 457/71 AG Bad Segeberg; 7 S 215/71 LG Kiel) rechtskräftig fest gestellt worden, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, gegen die von Hi(BBI auf das Konto Nr. flHHB geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.080 DM mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen die EsB zustehen . Das Berufungsgericht hält die Beklagten für die richtigen Gegner des Feststellungsanspruchs der Klägerin. Hinsichtlich des Wohnungseigentümers HiflHHHP sei die Rechtskraftwirkung der in dessen Rechtsstreit gegen die Klägerin Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagten - und damit auch HiflHHB ~ als Mitglieder von Wohnungs-eigentümergemeinschaften einer gemeinsamen Forderung gegen die Klägerin berühmen. Der Umstand, daß es sich um die Verwaltung fremder Gelder oder um ein Treuhandkonto gehandelt habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. 1. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der KontobeZeichnung habe sich für die Klägerin nicht ergeben, daß es sich um ein Treuhandkonto handelt, einer rechtlicher; Hach prüf linkst and hält. Auf die Frage kömmt es hier nicht e.n. Hätte es sich um ein Treuhandkonto gehandelt , dann wäre dennoch die als (fiduziarische ) Vollrechtsinhaberin Inhaberin des Kontos und verfügungsberechtigte Gläubigerin der 2. Das Berufungsgericht geht hingegen mit Recht davon aus, daß die Beklagten Ansprüche auf die Guthaben -forderung geltend machen könnten, wenn sie Inhaber des von der Es^p errichteten Kontos geworden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fremd konto gehandelt hätte, bei dem die Hinlagen -forderung den Gemeinschaftern als Kontoinhabern zugestanden hätte , während die EsM verfügungsberechtigt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei der Kontoeröffnung keine über den Eröffnungsantrag vom 20. Der dem vollen Firmennamen der Ed® beigefügte Zusatz "VerwaltungSkonto Eigentumswohnungen , bezeichne kein Recht sSubjekt, sondern sei die Angabe einer Zweckbestimmung, die selbst dann nicht den Willen, ein Fremdkonto zu errichten, verdeutliche, wenn man die gesetzliche Pflicht des Verwalters nach § 27 Abs.4 WEG zur gesonderten Verwaltung der Gelder d_er Y/ohnungs-eigentümer in Betracht ziehe. neben dem streitigen Konto zwei Girokonten unterhalten, die sie übereinstimmend als 11 Verwaltung Skonto " unter Angabe des verwalteten Objekts "Es® <I®®i®M und "Reihenhäuser 7^®®ft" bezeichnet habe. Da es üblich sei, für eigene Vermögens Objekte "Verv'altungs-konten" einzurichten, könne der Zusatz "Verwaltungskonto Eigentumswohnungen 71®®®’ den für eine "Bau- und Landkauf ge seil schaf t" nicht fern liegenden Zweck haben, auf die gesonderte Verwaltung der Gelder für zu errichtende oder schon gebaute und zu verkaufende Eigentumswohnungen hinzuweisen. Dem hält die Revision entgegen, daß der umstrittene Zusatz den unmittelbaren Zusammenhang des Y/ohnung s ei gen -turns mit der Verwalt er tat i gk eit der Es(® kenntlich mache . Das Berufungsgericht übersehe (§ 205 ZPO), daß sich die Bezeichnung des streitigen Kontos von den anderen Bei der weiteren Rüge übersieht die Revision, daß des Berufungsgericht sich ausdrücklich (BU 29) mit der Frage auseinander setzt und aus fuhrt, selbst wenn der klärerin bekannt gewesen sei, daß die EsSI von ihr errichtete Eigen •turns Wohnungen verkaufe und in diesem Zusammenhang Haus Verwaltungen übernehme, lasse der Zusatz nicht erkennen, daß die auf das Konto gelangenden Gelder Dritten zustehen sollten. Sic beruht, jedenfalls soweit sie sich auf die Einrichtung eines Fremdkontos bezieht, auf einer möglichen Auslegung der KontobeZeichnung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Nachforschungspflicht der Klägerin bei der Errichtung des Kontos verneint hat. Die Revision rügt schließlich, da gerächt sei zu Unrecht über die Beliauptu: ten hinweggegangen, der Klägerin stehe k mehr gegen die üsflp und mithin auch kein recht zu. ;eht es um die Frage, ob die Beklagten Ansprüche auf das Guthaben erheben können und nicht um die Aufrechnungsbefugnis der Klägerin.

Zitierte Normen: § 420 BGB § 27 WEG
RechtsstreitAnspruchKonto®BerufungsgerichtVerwalterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 51 774	URTEIL
Verkündet am
22. September 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der WohnungseigentümerGemeinschaft in
 Schftftftstraße Nr. ft - ft, Block ft, bestehend aus ihren Mitgliedern
 Ingrid Mftftp, WernerIJftft, Gustav Ba^ftft, Werner
, Hannah Hoftftpftftft, Gertrud Kiftftft, Lothar und Helga ftMB»Inge Sftft und Ulrich und Inge Krf
, Frank Hftftftl - Verwalter: Frank HftftB, Tflftftft, SchftftÄstraße
2.	der Wohnungs ei gentümergemeinschaft in
 SchftftBftstraße Nr. ft, ft, ft, Block ft|, bestehend aus ihren Mitgliedern
 Hans-Heinrich und Sibylle Sp und Hedwig Hiftftftftftft, Marie K Karl U^, Otto Göftft, Werner Klaus Ciftftftft, Stefan H Giftft und Rolf und Ursula S
- Verwalter: Klaus ZU
Käthe A: Heidi Vi Käte
 Ewald
una
 Walter
straße
3.	der Wohnungs eigen tümer gerne ins chaft in Trittau,
 Schftftftstraße Nr. ftB, ft& 4ft, Block ftft, bestehend aus ihren Mitgliedern
 August und Adelheit GW, Annemarie und Horst P Rolf und Inge Schnftft, Hans und Hildegard HofbMv> Gerhard und Anneliese Blftft, Flaviano und Margit P
Alfred und Gerda Kftft, Klaus Beftftftft, Carlos •Barftft, Maria und Anette Ryftftftp, Hans Jürgen und Ursula Behftft, Barbara Becftft, Wolfgang und Helga 01
, Erhard und Hildegard Boftftftftk Erich und Gertrude , Ursula Pcftftftftftft, Magdalene Seftft. Werner
 und Hermann Bö'
Sch!
istraße
4,	der Wohnungseigentümergemeinschaft in SchWPPstraße Nr. iP, 4P» Pi» Block 1 ihren Mitgliedern
 bestehend aus
 Heinrich und Elisabeth Koflp, Albert und Marga. Ja Klaus und Thora Rüpp, Günther und Ester Mepp-KaJ Wolfgang und Charlotte V OäWPP» Dietrich Lei Roland und Christa Ei Dr. Bernd Alexander Albert FilPPP, Luise Lei Theodor und Martha Eb und Her*mann Br
, Horst und Christa , Odal und Helga K(
Günter und Gerda Sausw,
, Siegfried und Ingrid Gr|
, Carl und Johanna H Hans Jürgen und Christa W
- Verv/alter: Horst 0<
Sch
5.	der Wohnungseigentümergeroeinschaft in SchWPPstraße Nr. P4, PP, pF, Block f ihren Mitgliedern
 traße
bestehend aus
 Emst und Elfriede GerPP, Irene KraW, Hans und Hiltrud HüPP» Helmut EvpW, Rüdiger und Angelika DoPBPl, Gerd und Herta	Alfons	und	Hilda	SchwaWPPW»
Inge borg ArPPPWP, Wilhelm BoeWP, Reinhard KüW,
Kurt AmPP, Wolf gang JM*, Kuno und Erika KetPIWP»
Max und Maria DPPP, Wolf und Maria FelP^ Magdalene Walter und Herta StuPB^P Magdalene
 und Adolf und Annemarie N? - Verwalter: Gerd Sch\
Istraße
 Beklagten und Revisionsklägerinnen - Prozeßbevo 11 mächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kreis Sparkasse SegWIB» Anstalt des öffentlichen Rechts BW SegiWBP» vertreten durch die Direktoren Hans-Joachim SchzPPP und Günther ZiePPiB^ beide in BW Segl
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	iWWiW und
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die P,ichter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holstein! sehen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 1974- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob den beklagten Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos zustehen.
Die Klägerin stand mit der "Kommanditgesellschaft
 Bau- und
 Gesellschaft m.b.H. + Co." in
 Ei _
KalflHBM - künftig: EsV - in Geschäftsverbindung.
Die EsB errichtete in	fünf	Wohngebäude,	deren	Wohn-
einheiten sie ab 1968 als Eigentumswohnungen verkaufte. Gleichzeitig nahm sie die ihr in der Teilungs erKlärung und den EinzelKaufverträgen übertragenen Aufgaben als Verwalter im Sinne des Wohnungseigenturns gesetzes wahr. Am 20. August 1968 beantragte die Es0 auf einem Formblatt der Klägerin die Eröffnung eines Girokontos. Die Bezeichnung dieses Kontos, das die Nummer fliHB erhielt, lautete: "Verwaltungskonto Eigentums wo hnungen Trittau Kommanditgesellschaft Ü3® Bau- und IflBHIgeSeilschaft m, b. H. + Co., Kal®fc-
Als Verfügungsberechtigte haben
 die vertretungsberechtigten Personen der Es®1 gezeichnet.
Auf dieses Konto hat die Mehrzahl der Vohnungseigentümer ab 18. September 1968 Zahlungen geleistet, die sie nach den Bestimmungen der Teilungserklärung an den Verwalter abfuhren mußten, darunter auch Kapitaldienstlasten (Zins-, Tilgungs- und Nebenkosten), die aus den in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten entstanden. Noch ehe sämtliche Wohnungen verkauft und die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, wurde im Frühjahr 1970 das Konkursverfahren über das Vermögen der EsS eröffnet. In diesem Zeitpunkt hatte die EsM hei der Klägerin über andere Girokonten Kredit in Höhe von über 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Das Konto Nr. flHBB wies dagegen ein Guthaben von 35.103,66 Dil aus. Gegen diese Guthabenforderung hat die Klägerin nach Konkurseröffnung mit ihrer Darlehensforderung gegen die Esfll aufgerechnet, weil sie der Auffassung ist, alleinberechtigter Inhaber des fraglichen Kontos sei die Gerneinschuldnerin gewesen, der folglich auch die Guthabenforderung zugestanden habe. Die Beklagten meinen dagegen, die EdB habe das Konto als Fremdkonto errichtet. Inhaber seien daher nicht die Gerneinschuld ne rin, sondern die Vohnungseigen-tümer.
Die Klägerin ist der Ansicht, die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien berechtigten sie, die Rechtsverhältnisse an dem Konto Nr.	gerichtlich	klären
 zu lassen. Sie hat daher - soweit dies in der Revisions-instanz von Interesse ist - mit der Klage beantragt festzustellen, daß die beklagten Wohnungseigentümergemein-schäften keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages bis zu 33.103,66 DM aus dem Konto Nr. 4Hgegen die Klägerin haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
In einem Rechtsstreit des Wohnungsei gen tümers HiHS~ MV gegen die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Bfll SegVIl^p und Berufungsurteil des Landgerichts Kiel (4 C 457/71 AG Bad Segeberg; 7 S 215/71 LG Kiel) rechtskräftig fest gestellt worden, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, gegen die von Hi(BBI auf das Konto Nr. flHHB geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.080 DM mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen die EsB zustehen .
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet.
I.	Das Berufungsgericht hält die Beklagten für die richtigen Gegner des Feststellungsanspruchs der Klägerin. Die Revision meint dagegen, es sei dabei dem Wechsel im Kreis der Wohnungseigentümer nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Verschiedene Mitglieder, die Zahlungen auf das Konto Nr. HP geleistet hätten, seien aus-geschieden; andere seien hinzugekommen, die wirtschaftlich an dem Konto nicht beteiligt seien. Hinsichtlich des Wohnungseigentümers HiflHHHP sei die Rechtskraftwirkung der in dessen Rechtsstreit gegen die Klägerin
 
ergangenen Urteile nicht berücksichtigt worden. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagten - und damit auch HiflHHB ~ als Mitglieder von Wohnungs-eigentümergemeinschaften einer gemeinsamen Forderung gegen die Klägerin berühmen. An dieser Forderung sind sie - falls sie besteht - bruchteilsmäßig mitberechtigt; über sie-können die Beklagten - entgegen § 420 BGB -nur gemeinsam verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Deshalb muß der auf die Feststellung gerichtete Anspruch, dai3 die Forderung nicht besteht, gegen alle Gemeinschaften geltend gemacht werden. Was den Beklagten Hi^HIHP betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei aus der Wohnungseigentümergerneinschaft aus ge schieden. Sein früherer Rechtsstreit betraf ’.eine gemeinschaftliche Forderung, sondern einen persönlichen, außerhalb der Gemeinschaft geltend gemachten Anspruch. Die rechtskräftige Entscheidung darüber berührt das vorliegende Verfahren nicht.
II.	Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Beklagten auf das Bankguthaben. Kontoinhaber in und Verfügungsberechtigte sei die Es^ gewesen. Der Umstand, daß es sich um die Verwaltung fremder Gelder oder um ein Treuhandkonto gehandelt habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Deshalb könnten die Beklagten daraun auch keine Ansprüche herleiten. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
1. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der KontobeZeichnung habe sich für die Klägerin nicht ergeben, daß es sich um
 ein Treuhandkonto handelt, einer rechtlicher; Hach prüf linkst and hält. Auf die Frage kömmt es hier nicht e.n. Hätte es sich um ein Treuhandkonto gehandelt , dann wäre dennoch die	als (fiduziarische ) Vollrechtsinhaberin Inhaberin
 des Kontos und verfügungsberechtigte Gläubigerin der
.n gewesen. Unmittelbare Ansnrüche gegen die Klä-
gerin, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahr ans sind, könnten die Beklagten daraus nicht herleiten.
2.	Das Berufungsgericht geht hingegen mit Recht davon aus, daß die Beklagten Ansprüche auf die Guthaben -forderung geltend machen könnten, wenn sie Inhaber des von der Es^p errichteten Kontos geworden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fremd konto gehandelt hätte, bei dem die Hinlagen -forderung den Gemeinschaftern als Kontoinhabern zugestanden hätte , während die EsM verfügungsberechtigt gewesen wäre. Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, ist maßgebend, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank sein sollte (§§ 133, 157 BGB;
 BGHZ 21 , 150).
3.	Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Beklagten nicht Kontoinhaber geworden sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei der Kontoeröffnung keine über den Eröffnungsantrag vom 20. August 1968 hinausgehenden Erklärungen abgegeben worden seien. Maßgeblich für den erkennbaren Willen der Eä|^ sei daher der
 Wortlaut ihres Antrages. Dieser enthalte ’.'eine ausdrückliche Erklärung, daß die Es® in frej^de® Namen handele und eine andere Person KonJjxinhäher werden solle. Aus der hierfür allein^in 'betracht kommenden Konto be Zeichnung werde derXunterstellte) Wille, ein Fremdkonto zu er-ric&ten7 nicht erkennbar. Der dem vollen Firmennamen der Ed® beigefügte Zusatz "VerwaltungSkonto Eigentumswohnungen , bezeichne kein Recht sSubjekt, sondern sei die Angabe einer Zweckbestimmung, die selbst dann nicht den Willen, ein Fremdkonto zu errichten, verdeutliche, wenn man die gesetzliche Pflicht des Verwalters nach § 27 Abs. 4 WEG zur gesonderten Verwaltung der Gelder d_er Y/ohnungs-eigentümer in Betracht ziehe. Die Es® habe bei der Zweigstelle der Klägerin in Kaltenkirchen unter andere!) neben dem streitigen Konto zwei Girokonten unterhalten, die sie übereinstimmend als 11 Verwaltung Skonto " unter Angabe des verwalteten Objekts "Es® <I®®i®M und "Reihenhäuser 7^®®ft" bezeichnet habe. Bei diesen Konten fehle jeder Hinweis auf einen anderen Rechtsträger als die Es®. Da es üblich sei, für eigene Vermögens Objekte "Verv'altungs-konten" einzurichten, könne der Zusatz "Verwaltungskonto Eigentumswohnungen 71®®®’ den für eine "Bau- und Landkauf ge seil schaf t" nicht fern liegenden Zweck haben, auf die gesonderte Verwaltung der Gelder für zu errichtende oder schon gebaute und zu verkaufende Eigentumswohnungen hinzuweisen.
Dem hält die Revision entgegen, daß der umstrittene Zusatz den unmittelbaren Zusammenhang des Y/ohnung s ei gen -turns mit der Verwalt er tat i gk eit der Es(® kenntlich mache . Das Berufungsgericht übersehe (§ 205 ZPO), daß sich die Bezeichnung des streitigen Kontos von den anderen
Q
"Verwaltungskonten" durch den Hinweis auf die Higentums-Wohnungen unterscheide. Diese /ingriffe sind nicht begründet. Mit der ersten Rüge setzt die Revision lediglich unzulässigerweise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung der Kontobezeichnung, die naheliegend, jedenfalls möglich und damit hinzunehmen ist. Bei der weiteren Rüge übersieht die Revision, daß des Berufungsgericht sich ausdrücklich (BU 29) mit der Frage auseinander setzt und aus fuhrt, selbst wenn der klärerin bekannt gewesen sei, daß die EsSI von ihr errichtete Eigen •turns Wohnungen verkaufe und in diesem Zusammenhang Haus Verwaltungen übernehme, lasse der Zusatz nicht erkennen, daß die auf das Konto gelangenden Gelder Dritten zustehen sollten. Diese Feststellung liegt auf dem. der Revision verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Sic beruht, jedenfalls soweit sie sich auf die Einrichtung eines Fremdkontos bezieht, auf einer möglichen Auslegung der KontobeZeichnung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Sie ist deswegen für die weitere Prüfung zugrunde zu legen.
4.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Nachforschungspflicht der Klägerin bei der Errichtung des Kontos verneint hat. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht indes im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in 3GIIZ 61 , 72, 78 in einem vergleichbaren Fall der Bank keine Nachforschungspflicht auf erlegt hat.
f-k ^ •
Das Berufungsger icht legt ferner dor, eine erst nach Eröffnung des Kontos etwa aus dessen Abwicklung erlangte Kenntnis berühre das Vertragsver-hältnis nicht. Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Da es um ein Problem der Auslegung geht, sind folgerichtig nur solche Umstande maßgebend, die zur Zeit des Vertragsschluss es, also bei Kontoeröffnung, gegeben waren (BGHZ Gl, 72, 72, 79; Canaris in Großkomm. z. HGB, Anh. 337 ßankvertrsg recht Anm. 31 ).
III.	Die Revision rügt schließlich, da gerächt sei zu Unrecht über die Beliauptu: ten hinweggegangen, der Klägerin stehe k mehr gegen die üsflp und mithin auch kein recht zu. Diese Rüge kann der Revision n verhelfen. Im vorliegenden Rechtsstreit
s Berufung£
q- S 0	r Be = 'lag-
ü ne	Forderung
 Auf r	■echungs-
.cht	zu dem Erfolg
;eht	es um die
 Frage, ob die Beklagten Ansprüche auf das Guthaben erheben können und nicht um die Aufrechnungsbefugnis der Klägerin. Selbst v/enn es an Letzterer fehlen würde ,
11
wäre die Klage nicht gegenstandslos, weil es ihr Ziel ist zu klären, wer Inhaber der Guthaben for de run:: ist.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr. Skibbe