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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1967 hatte sich die Klägerin in eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse im Sinn der EUG-Verordnung 159/66 vom 25. Oktober 1966 (Amtsblatt EG 5286) umgestafiet und in dieser Eigenschaft in Dezember 1967 bei der zuständigen Behörde in Hamburg eine Beihilfe nach Art. 2 dieser Verordnung für das Geschäftsjahr 1967 beantragt. "Die Bemühungen der AZH (Beklagte), Zuwendungen nach der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 159/66 auch für das Geschäftsjahr 196^zu erhalten, werden von der (Klägerin) in der Weise unterstützt, daß sich diese verpflichtet, der AZH für das Anlaufen des gemeinsamen Verlaufes aus den ihr gemäß der vorgenannten Verordnung zufließenden Mittel DM 56.OOO zu zahlen. Dazu hat sie vorgetragen, die Beklagte habe im Jahr 1968 einen erheblichen Teil der Ernte nicht über sie, die Klägerin, abgesetzt und damit gegen $ 2 des Vertrages vom Januar 196-0 verstoßen. Die Klägerin hätte sie, die Beklagte, daher in ihrem Beihilleantrag für das Jahr 196s berücksichtigen und nicht die Rückforderung der 36.000 DM durch die Behörde \rerursachen dürfen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 36.000-DM zu ersetzen, weil sie schuldhaft gegen die von ihr im Vertrag vom 3./12. Wenn die Revision demgegenüber meint, die Beklagte habe nur ihre Aktionäre verpflichten müssen, ausschließlich an sie zu liefern, -weil die Parteien einander wie zwei Erzeugerorganisationen hätten gegenübertreten wollen, findet das im Vertragsinhalt und der dort in Bezug genommenen Satzung der Beklagten keine Grundlage. Auch läßt die vom Berufungsgericht vor genommene Auslegung nicht - wie die Revision meint - § 7 des Vertrages gegenstandslos werden, wenn es ausführt, die Beklagte hätte das kleinverpackte Obst weitervertreiben dürfen, sie hätte nur nach Rücksprache mit der Klägerin die Rechnungen in deren Namen ausstellen müssen. Das Berufungsgericht hat danach nicht die Behauptungen der Beklagten übersehen, die Klägerin hätte das kleinverpackte Obst wegen ihrer Liefer- und Versteigerungsbedingungen nicht selbst vertreiben können; es hat dem vielmehr Rechnung getragen. Soweit die Revision ferner eine eigene Vertragsverletzung der Klägerin aus einer ungenügenden Auslastung der Kleinverpackungsanlage herleiten will* berücksichtigt sie nicht, daß die Klägerin zur Förderung dieser Einrichtung nach § 7 des Vertrages hur verpflichtet war, Msoweit sich diese (kleinverpackte) Ware im Markt unterbringen läßt11 • Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen, so daß es schon aus dieser. Das Berufungsgericht hat dazu, ausgeführt, v/enn die Klägerin vier von der Beklagten genannten Mitgliedern eine solche eigene Verwertung des Industrieobstes ausnahmsweise zugestanden habe, könne daraus nicht gefolgert werden, daß sie sich gegenüber der Beklagten ebenso hätte verhalten müssen. wenn das Berufungsgericht die Beklagte angesichts der neindeutigen” Fassung von § 2 des Vertrages als beweispflichtig für ihre Behauptung ansieht, die Parteien hätten den Verkauf des kleinverpackten und des Indus trie ob st es von der Liefer- und Verkaufspflicht ausgenommen, hat es nicht, wie die Revision meint, die Beweislast verkannt. Auch hat sie nach ihrem Vorbringen Obst ihrer Aktionäre aus der* Ernte 1963 über die Klägerin im Wert von rund 155.000 DK und in eigener Regie für insgesamt rund 161.000 DM verwertet. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnommen, daß die Beklagte ihren Pflichten aus § 2 des Vertrages schuldhaft nicht nachgekommen ist. Gegen seine weiters Annahme, dieser Vertragsverstoß sei auch für den Schaden der Klägerin - den Verlust der zurückgezahlten 36.000 DH - ursächlich gewesen, läßt sich schon deshalb nichts einwenden, weil die Behörde den Rückzahlungsbescheid gerade darauf gestützt hat, daß die Beklagte "ihre Verpflichtung der lockigen Andienung ihrer Ware” im Jahre 1968 nicht eingehalten habe. 2. Für die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die 36.000 DM als einen von -ihr zu verantwortenden Schaden ersetzen muß, kommt es aber noch weiter darauf an, ob der Rückforderungsbescheid der Behörde zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist und sich die Klägerin mit Erfolg dagegen hätte, wehren können# Damit hat sich das Berufungsgericht noch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dezember 1963 damit begründet, dai3 sich "die Voraussetzung für die Berechnung der Beihilfe für das Rechnungsjahr 196?” infolge der von der Beklagten nicht erfüllten Andienungspflicht geändert habe. Sie hatten sich auch nachträglich nicht dadurch geändert, daß die Beklagte im Jahre 1.960 ihre Produktion nicht vollständig über die Klägerin absetzte, denn die Verpflichtung der Beklagten, ihre Erzeugnisse vollständig über die Klägerin zu verkaufen, bestand fort, und für die Festsetzung der Höhe der Beihilfe 1967 waren die vorhergegangenen drei Jahre von Bedeutung gewesen, nicht aber, was die Beklagte im Jahre i960 überhaupt und was sie davon über die Klägerin absetzte. Auf die Aussichten der Anfechtung dieses Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses kommt es aber an, weil hiervon die Frage abhängt, ob die Klägerin die Entstehung ihres Schadens im Rechtswege hätte abwenden können und müssen und ob sich daraus unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB eine Minderung oder der völlige Wegfall ihres Schadensersatzanspruchs ergibt; insoweit kann u. U. auch Bedeutung gewinnen, daß sich die Klägerin vor Rückzahlung der 56.000 DM nicht mit der_Beklagten in Verbindung gesetzt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben hat, zur Abwendung des ihr drohenden Rückgriffs beizutragen.

Zitierte Normen: § 242 BGB
BehördeBerufungsgerichtVertragesKlägerinBeihilfeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR gn/71
URTEIL
Verkündet am 15. Hait 1972.
’ferner,
 Jus ti zhauuts ekre
 in den Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 her J\JJH-^entrale Holsteir^Aktiengesellschaft in Groß NUHD hei DBBUB? vertreten durch das Vorstandsmitglied Klaus
 Beklagten und Revisions.ilägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
hie "VBIHBt Versteigerungsgenossenschaft Gemüse, Obst und Blumen,	eingetragene
 Genossenschaft mit beschränken Haftpflicht zu H?___
BJB|straße^vertreten durch d.ie Vorstandsmitglieder Johann mBHHHHB und Dl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re chtsanv;äl te
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Hai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Harz 1971 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1967 hatte sich die Klägerin in eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse im Sinn der EUG-Verordnung 159/66 vom 25. Oktober 1966 (Amtsblatt EG 5286) umgestafiet und in dieser Eigenschaft in Dezember 1967 bei der zuständigen Behörde in Hamburg eine Beihilfe nach Art. 2 dieser Verordnung für das Geschäftsjahr 1967 beantragt. Dabei hatte sie einen jährlichen Durchschnittsumsatz der Beklagten als eines
 ihrer Mitglieder von 1,2 Mio. DM berücksichtigt. Die Klägerin erhielt die Beihilfe. Auf den Umsatzanteil der Beklagten entfielen 56.000 DM.
Die Beklagte war der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 5./12. Januar 1963 rückwirkend zu dem 1. Dezember 1967 als HAnlieferer” beigetreten. Sie verpflichtete sich in § 2 des Vertrages, “das gesamte von ihren Aktionären” (schleswig-holsteinischen Obsterzeugern) "angelieferte Obst” über die Klägerin zu verkaufen.
Die Klägerin sagte in § 7 des Vertrages zu, die Auslastung der Kleinverpackungseinrichtungen für die Ware der Beklagten in deren Betrieb zu erhalten und nach Kräften zu vergrößern, soweit sich diese Ware im Markt unterbringen lasse. In weiteren Bestimmungen regelten die Parteien die geplante Zusammenarbeit.
§ 10 lautet:
"Die Bemühungen der AZH (Beklagte), Zuwendungen nach der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 159/66 auch für das Geschäftsjahr 196^zu erhalten, werden von der	(Klägerin)	in	der	Weise
 unterstützt, daß sich diese verpflichtet, der AZH für das Anlaufen des gemeinsamen Verlaufes aus den ihr gemäß der vorgenannten Verordnung zufließenden Mittel DM 56.OOO zu zahlen. Voraus-Setzung für die Zahlung ist, daß die V(HBB für das Anlaufen des gemeinsamen Verkaufes Mittel nach der erwähnten Verordnung erhält.”
Nachdem die Beklagte der Klägerin als Genossin beigetreten war, überwies ihr die Klägerin 56.000 DM abzüglich von 1.000 DM für den Geschäftsanteil und die Eintrittsgebühr.
Am 12. November i960 beantragte die Klügerzu die Beihilfe für das Geschäftsjahr 195c. Hierbei berücksichtigte sie die Umsätze der Beklagten nicht und teilte der Behörde mit, sie habe hiervon abgesehen, weil die Beklagte nach ihrer Auffassung aon Liefervertrag nicht nach den Vorschriften der EVG-Vercinlnung Nr. 159/66 erfüllt habe. Die Behörde forderte daraufhin den Anteil von 36.000 DM der Beihilfe 1157 am 2'n Dezember I960 zurück. Die Klägerin kam dem am 3. Januar 11Cf
 nach. Sie meint, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag ersetzen. Dazu hat sie vorgetragen, die Beklagte habe im Jahr 1968 einen erheblichen Teil der Ernte nicht über sie, die Klägerin, abgesetzt und damit gegen $ 2 des Vertrages vom Januar 196-0 verstoßen. Da hierdurch die Voraussetzungen für die ihr gewährte Beihilfe in
 Höhe von 36.000 DM entfallen seien, habe sie der Rück-
forderung der Behörde folgen müssen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe hätten im Jahre 196? bestanden. Die für dieses Jahr geleistete Beihilfe stehe ihr daher zu. Im übrigen habe sie kleinverpacktes und Industrieobst auf eigene Rechnung verkaufen dürfen. Die weiteren Mitglieder der Klägerin verwerteten das Industrieobst schon.wegen der Transportkosten auch auf eigene Rechnung. Die Klägerin habe ferner die mit erheblichen öffentlichen Mitteln errichtete Klein-verpaekungsanlage entgegen dem Vertrag nicht ausganutzt.
Die Klägerin hätte sie, die Beklagte, daher in ihrem Beihilleantrag für das Jahr 196s berücksichtigen und nicht die Rückforderung der 36.000 DM durch die Behörde \rerursachen dürfen. Mindestens hätte sie sie, die Beklagte, vorher unterrichten müssen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 36.000-DM zu ersetzen, weil sie schuldhaft gegen die von ihr im Vertrag vom 3./12. Januar 1968 übernommenen Pflicht, die gesamten Erzeugnisse ihrer Aktionäre an die Klägerin abzuliefern, verstoßen und dadurch die Rückforderung der 36.000 DM durch die Behörde veranlaßt habe.
1. Der in § 10 des Vertrages erwähnte "gemeinsame Verkauf", setzte nach § 2 des Vertrages und § 14 Nr. 7 der Satzung der Klägerin voraus, daß die.Beklagte die ihr angelieferten Erzeugnisse ihrer Aktionäre allein über die Klägerin verkaufte. Streitig ist insoweit nur, ob die Beklagte auch das kleinverpackte und das Industri ob st über die Klägerin verkaufen mußte. Das Berufungsgericht hat das bejaht und dazu; ausgeführt, die Beklagte
 habe zwar derartiges Obst an ihrem Sitz unmittelbar an die Kunden liefern dürfen. Sie hatte es aber für Rechnung der Klägerin verkaufen müssen. Das folge aus dem Vertragsinhalt und den zu dem VertragsSchluß führenden Verhandlungen. Diese Auslegung ist möglich und aus Rechtis gründen nicht zu beanstanden.
Wenn die Revision demgegenüber meint, die Beklagte habe nur ihre Aktionäre verpflichten müssen, ausschließlich an sie zu liefern, -weil die Parteien einander wie zwei Erzeugerorganisationen hätten gegenübertreten wollen, findet das im Vertragsinhalt und der dort in Bezug genommenen Satzung der Beklagten keine Grundlage.
Auch läßt die vom Berufungsgericht vor genommene Auslegung nicht - wie die Revision meint - § 7 des Vertrages gegenstandslos werden, wenn es ausführt, die Beklagte hätte das kleinverpackte Obst weitervertreiben dürfen, sie hätte nur nach Rücksprache mit der Klägerin die Rechnungen in deren Namen ausstellen müssen. Das Berufungsgericht hat danach nicht die Behauptungen der Beklagten übersehen, die Klägerin hätte das kleinverpackte Obst wegen ihrer Liefer- und Versteigerungsbedingungen nicht selbst vertreiben können; es hat dem vielmehr Rechnung getragen. Soweit die Revision ferner eine eigene Vertragsverletzung der Klägerin aus einer ungenügenden Auslastung der Kleinverpackungsanlage herleiten will* berücksichtigt sie nicht, daß die Klägerin zur Förderung dieser Einrichtung nach § 7 des Vertrages hur verpflichtet war, Msoweit sich diese (kleinverpackte) Ware im Markt unterbringen läßt11 • Hierzu hat die Beklagte
 nichts vorgetragen, so daß es schon aus dieser. Grunde nicht auf jene Einwendung ankommt.
Die Revision sieht den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Genossen als verletzt an, weil die Klägerin anderen Mitgliedern den eigenen Verkauf des Industrieobstes gestattet habe. Das Berufungsgericht hat dazu, ausgeführt, v/enn die Klägerin vier von der Beklagten genannten Mitgliedern eine solche eigene Verwertung des Industrieobstes ausnahmsweise zugestanden habe, könne daraus nicht gefolgert werden, daß sie sich gegenüber der Beklagten ebenso hätte verhalten müssen. Damit setzt es sich zwar nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Genossen auseinander.
Die Rüge greift gleichwohl nicht durch, weil die Beklagte nicht vorträgt, die anderen .Erzeuger hätten sich durch Zuwendung eines Teils der Beihilfe in derselben Lage wie sie befunden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt vergleichbare Sachverhalte voraus. Auch können besondere Nachteile durch besondere Vorteile ausgeglichen sein (BGH ZMR 1966, 372, 373).
wenn das Berufungsgericht die Beklagte angesichts der neindeutigen” Fassung von § 2 des Vertrages als beweispflichtig für ihre Behauptung ansieht, die Parteien hätten den Verkauf des kleinverpackten und des Indus trie ob st es von der Liefer- und Verkaufspflicht ausgenommen, hat es nicht, wie die Revision meint, die Beweislast verkannt. Schriftliche Verträge haben grundsätzlich die Vermutung für sieh, daß ihr Inhalt voll^-ständig und richtig ist (BGH LM Nr. 24 zu § 242 B e BGB).

- 3

Wenn eine Partei von dem Vertragsinhalt abweichende oder* zusätzliche Abreden behauptet, muß sie die dafür. wes entliehen Tatsachen beweisen*
Die Beklagte hat nach ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1968 bewußt die ’'eigene Fakturierung eines Teils der Ware beibehalten". Auch hat sie nach ihrem Vorbringen Obst ihrer Aktionäre aus der* Ernte 1963 über die Klägerin im Wert von rund 155.000 DK und in eigener Regie für insgesamt rund 161.000 DM verwertet. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnommen, daß die Beklagte ihren Pflichten aus § 2 des Vertrages schuldhaft nicht nachgekommen ist. Gegen seine weiters Annahme, dieser Vertragsverstoß sei auch für den Schaden der Klägerin - den Verlust der zurückgezahlten 36.000 DH - ursächlich gewesen, läßt sich schon deshalb nichts einwenden, weil die Behörde den Rückzahlungsbescheid gerade darauf gestützt hat, daß die Beklagte "ihre Verpflichtung der lockigen Andienung ihrer Ware” im Jahre 1968 nicht eingehalten habe.
2. Für die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die 36.000 DM als einen von -ihr zu verantwortenden Schaden ersetzen muß, kommt es aber noch weiter darauf an, ob der Rückforderungsbescheid der Behörde zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist und sich die Klägerin mit Erfolg dagegen hätte, wehren können# Damit hat sich das Berufungsgericht noch nicht hinreichend auseinandergesetzt.
die Rückzahlungspflicht der
 Es hat zwar gemeint,
 Klägerin folge aus Nr. II 1 a des Bewilligungsbo-scheides vom 7. Dezember 1967. Danach hatte die Klägerin die Beihilfe zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung fortfielen. Hierauf hat sich anscheinend auch die Behörde gestützt; denn sie hat ihren Bescheid vom 24. Dezember 1963 damit begründet, dai3 sich "die Voraussetzung für die Berechnung der Beihilfe für das Rechnungsjahr 196?” infolge der von der Beklagten nicht erfüllten Andienungspflicht geändert habe. Das wäre richtig gewesen, wenn die Klägerin die Beihilfe nur hätte behalten dürfen, wenn ihre Mitglieder ihren Pflichten nachkanen und sie als Erzeugerorganisation das Risiko für die Vertragserfüllung ihrer Mitglieder zu tragen gehabt hätte. Das * ist aber weder dem Bewilligungsbescheid noch den ihm izugrundeliegenden Vorschriften zu entnehmen. Nach Art. 1 'der 33WGVO Nr. 159/66 setzt die Beihilfefähigkeit einer Erzeugerorganisation - soweit das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist - lediglich voraus, dafi die Organisation für die ihr beigetretenen Erzeuger die Verpflichtung vorcieht, die gesamte Produktion Iller sie abzusetzen. Nach Art. 2 Abs. 1 EVKJVQ 159/66 ist der Höchstbetrag der Beihilfe nach der Durchschnitts-produktion der der Organisation beigetretenen: Erzeuger in den drei ihrem Beitritt vopaüsgegangenen Kalenderjahren und den von ihnen im gleichen Zeitraum erzielten durchschnittlichen Erzeugerpreisen pauschal zu errechnen.. Hierbei handelt es sich dineräeits, wie in den'Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
/*
 
Forsten vom 29. August 1967 ausdrücklich wiederholt und no bezeichnet worden ist (Nr. 2), um Antragsvoraussetzungen, also um solche, die vorhanden sein müssen, damit die Beihilfe bewilligt werden kann, zu dem andern um Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Beihilfe (Nr. 4), die von den BrzeugerOrganisationen jeweils nachzuweisen sind. Alle diese Voraussetzungen für Grund und Höhe der der Klägerin gewährten Beihilfe lagen im Zeitpunkt der Bewilligung vor. Sie hatten sich auch nachträglich nicht dadurch geändert, daß die Beklagte im Jahre 1.960 ihre Produktion nicht vollständig über die Klägerin absetzte, denn die Verpflichtung der Beklagten, ihre Erzeugnisse vollständig über die Klägerin zu verkaufen, bestand fort, und für die Festsetzung der Höhe der Beihilfe 1967 waren die vorhergegangenen drei Jahre von Bedeutung gewesen, nicht aber, was die Beklagte im Jahre i960 überhaupt und was sie davon über die Klägerin absetzte. Die Begründung des Rückforderungsbescheids hat daher, jedenfalls in dem zu den Prozeßakten überreichten Bewilligungsbescheid selbst, in den Bestimmungen der EVGVO Nr, 199/66 und in den Richtlinien des Bunde smini st eriums keine den (teilweisen) Widerruf der Bewilligung rechtfertigende Grundlage,
 Eine abschließende Beurteilung’ dieser Frage ist jedoch im Revisionsrechtszuge nicht möglich, da die Parteien in den Tatsacheninstanzen zu diesem Gesichtspunkt noch nicht Stellung genommen haben und nach ihrem bisherigen Sachvortrag, insbesondere dem der Klägerin, nicht
 auszuschließen ist, daß sie die Beihilfe, soweit sie den Beitritt der Beklagten und die Berücksichtigung ihres Umsatzes betrifft, noch unter weiteren Auflagen oder Bedingungen erhalten haben, die im vorliegenden Bewilligungsbescheid nicht zu dem Ausdruck gekommen sind, oder daß der Rückforderungsbescheid der Behörde aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Auf die Aussichten der Anfechtung dieses Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses kommt es aber an, weil hiervon die Frage abhängt, ob die Klägerin die Entstehung ihres Schadens im Rechtswege hätte abwenden können und müssen und ob sich daraus unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB eine Minderung oder der völlige Wegfall ihres Schadensersatzanspruchs ergibt; insoweit kann u. U. auch Bedeutung gewinnen, daß sich die Klägerin vor Rückzahlung der 56.000 DM nicht mit der_Beklagten in Verbindung gesetzt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben hat, zur Abwendung des ihr drohenden Rückgriffs beizutragen.
- )
p -
~j. Das Berufungsurteil ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel Fleck
 Dr. Bauer
 Dr. Kellermann Dr. Tidov