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BGH · ii zr 31/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 31/7

Die Kläger haben in erster Linie die Ansicht vertreten, zwischen ihnen - vertreten durch den dazu bevollmächtigten Direktor ” Widder Beklagten sei ein Vertrag über die Anmietung des Tankleichters zustande gekommen. Für den Pall, daß ein wirksamer Vertragsabschluß nicht angenommen werden könne, haben sie hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte hafte ihnen wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Sie habe in ihnen schuldhaft das feste Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages hervorgerufen und sie damit zu dem Umbau des Schiffes in einen für die Vermietung geeigneten 'Tankleichter veranlaßt. Die Kläger hätten den ihr dem Umfang nach nicht bekannten Umbau von sich aus veranlaßt. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus einem Mietvertrag über den Tankleichter "Le^HV' un(* au^ Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertrags Verhandlungen über eine solche Das Berufungsgericht unterstellt, Direktor habe namens der Kläger mit der für die wehrtechnisehe Eignung des Schiffes zuständigen Dienststelle der Beklagten verhandelt. habe die Beklagte die Kläger durch diese Verhandlungen nicht zu Aufwendungen im Vertrauen darauf veranlaßt, es werde ein Mietvertrag über das Schiff zustande kommen. Die Kläger hätten schon vor Beginn der Besprechungen über eine Anmietung des Schiffs den Entschluß zu dem Umbau im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung des Schiffes bei der Beklagten gefaßt. Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, wenn er zuvor schuldhaft das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, geweckt und genährt hatte; die bloße Kenntnis, der andere Teil mache Aufwendungen im Vertrauen auf den erwarteten Vertragsschluß, genügt nicht (vgl. Es beschränkt sich auf die Erwägung, Vertragsverhandlungen über die Anmietung des Tankleichters "LeHHB" Könnten nicht für den Entschluß der Kläger ursächlich geworden sein, das Schiff aus einem Trockenfrachtleichter in einen Tankleichter umzubauen. jedenfalls, daß die Beklagte, worauf es in erster Linie ankommt, niclit das Vertrauen der Kläger erweckt oder genährt hat, ein Mietvertrag über ,,Le(HHBM werde mit Sicherheit zustande kommen. Die Besprechungen der Dienststelle der Beklagten mit Direktor Trute betrafen erkennbar die Beschaffung von schwimmendem Tankraum für eine militärische Planung (Einlagerung von Treibstoff) und erstreckten sich auf die technischen Anforderungen an die zu benennenden Schiffe und den Zeitpunkt, zu dem sie verfügbar sein könnten. Die Verhandlungspartner auf seiten der Beklagten waren, wie Direktor bekannt war, mit dem Inhalt der Verträge im übrigen und ihrem Abschluß nicht befaßt. Nach dem Vortrag der Kläger haben die Verhandlungspartner von Direktor durch ihr -Verhalten nur erklärt, nach den damaligen Absichten der Bundeswehr solle geeigneter Schiffsraum angemietet werden, es bestehe eine Bereitschaft zu dem Vertragsschluß im gegebenen Zeitpunkt, wenn das angebotene Schiff geeignet sei und entsprechender Bedarf nach der Planung vorliege. Das Berufungsgericht konnte danach unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, die Beklagte habe bei den Klägern nicht das Vertrauen erweckt, sie werde "LeUBB' ^)es'tinm1^ mieten, d.h. ein Vertrag werde bestimmt Zustandekommen; das Motiv für den Umbau sei nicht das Vertrauen auf den Abschluß eines Mietvertrages, sondern der Wunsch der Kläger gewesen, ein anbietungsfähiges-Objekt zu haben, wenn es zu dem Abschluß-kommen würde. Der Pall ist daher nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Ersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erörterten Sachverhalten, in denen z. Die Verhandlungen sind nicht über das Stadium einer Prüfung der militärischen Dienststelle der Beklagten, welcher geeignete schwimmende Tankraum zu den üblichen Bedingungen für eine Charterung verfügbar sei oder zu welchen Zeitpunkten er verfügbar gemacht werden könne, hinaus gediehen. Die Beklagte erweckte auch nicht dadurch den Eindruck, die Anmietung sei mit Sicherheit zu erwarten, daß sie auf die Mitteilung von Direktor Trute, ein Leichter werde einsatzbereit gemacht oder umgebaut, geschwiegen hat. Die Revision will eine Pflicht der Beklagten annehmen, die Kläger auf die Unsicherheit aufmerksam zu machen, ob es zu einem Mietvertrag kommen, werde, jedenfalls in dein Zeitpunkt, als ihr der Umbau des Schiffes in einen Tankleichter bekannt geworden sei. Sie traf keine Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht, weil die Kläger, wie die Beklagte erkennen konnte, nicht etwa einen Umbau unternahmen, der nur für die Verwendung des Schiffes durch die Bundeswehr zweckmäßig sein konnte, sondern eine auch anderweit nutzbare Umgestaltung des Schiffes in einen Tankleichter, aus der die Kläger dann auch später Vorteile gezogen haben. Auch hier ist von den Klägern nicht dargetan worden, die Beklagte habe schuldhaft das Vertrauen erweckt oder genährt, der Mietvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Die Kläger ergänzten, wie das Berufungsgericht ausführt, das für eine Anmietung in Aussicht genommene Schiff entsprechend einer Direktor Trute schon vor dem Beginn der Verhandlungen bekannten Anregung der Beklagten durch eine allgemein die Brauchbarkeit des Schiffes erhöhende Einrichtung, um seine V. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr die vom Berufungsgericht nicht geprüfte Präge erörtert zu werden, ob überhaupt die Beklagte die Vertragsverhandlungen über die Anmietung ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich abgebrochen hat, wie es die Rechtsprechung wegen der grundsätzlich fortbestehenden Entschließungsfreiheit des Verhandlungspartners für einen Ersatzanspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen weiterhin gefordert hat (vgl* z.

SchiffUmbauDirektorBerufungsgerichtVertrauenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. April 1972 Werner, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii zr 31/7Q URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Wilhelm PjMBstraße ®,
2.	des Herrn Ludwig straße 41 b,
3.	des Herrn 'Wilhelm S1 BoflBBBi,
4.	der Frau Pauline
5.	der Frau Herte
6.	der Frau Ilse WJJ Da®straße# b,
7.	de^Frau Johanna K Sl|H|H|straße flB,
Kläger und Revisiönskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 197^ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Pieck, Dr. Bauer und Dr. fidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15* Januar 1970 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1962 suchte die Bundeswehr schwimmenden • Tankraum zu mieten. Bei einer Besprechung am 8. Novem- . ber 1961 mit Vertretern der Tankschiffahrt nannten die für die militärtechnische Eignung zuständigen Vertreter der Beklagten die vorgesehenen Tagessätze und die geplante Vertragsdauer von drei Jahren. Direktor von der Schlesischen Dampfer Cj||^^
AG (im folgenden: SDG) hatte an der Besprechung teilgenommen. Er unterrichtete die Kläger davon, denen damals ein Trockenfrachtleichter gehörte. Die Kläger begannen im Pebruar/März 1962 mit dem Umbau ihres Schiffes in den späteren Tankleichter Ml<
 
Direktor TflHt berichtete den Vertretern der Beklagten zur selben Zeit, daß er einen geeigneten Tankkahn gefunden habe, der im Frühsommer zur Verfügung stehen werde und dann von der dafür zuständigen Stelle gemietet werden könne. Im Mai 1962 veranlaßte er nach Rücksprache mit der Beklagten den Einbau einer weiteren Pumpe in das Schiff. Der für den Einsatz des Schiffes zuständigen Stelle der Beklagten teilte er unter Bezugnahme hierauf die Einsatzbereitschaft des Schiffes für den 15. Juni 1962 mit und bat um Abschluß eines Vertrages. Aufgrund von Ersparnismaßnahmen verzichtete diese Dienststelle der Beklagten am 6. August 1962 auf die Anmietung des Schiffs. Sie widerrief dies zwar alsbald. Weitere Verhandlungen endeten aber schließlich im Januar 1964 erfolglos.
Die Kläger haben in erster Linie die Ansicht vertreten, zwischen ihnen - vertreten durch den dazu bevollmächtigten Direktor	”	Widder Beklagten sei
 ein Vertrag über die Anmietung des Tankleichters zustande gekommen. Deshalb haben sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 228.229,75 DM - der behaupteten Differenz zwischen den ans der geplanten Vermietung und dem tatsächlich während der vorgesehenen Vertragsdauer erzielten Ertrag - verlangt. Für den Pall, daß ein wirksamer Vertragsabschluß nicht angenommen werden könne, haben sie hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte hafte ihnen wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Sie habe in ihnen schuldhaft das feste Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages
 hervorgerufen und sie damit zu dem Umbau des Schiffes in einen für die Vermietung geeigneten 'Tankleichter veranlaßt. Der ursprünglich geplante Umbau des Leichters in ein Motorschiff würde 338.000 DII gekostet haben. Stattdessen hätten sie 438.861,65 DIi (davon 10.000 DPI für die weitere Pumpe) für den Umbau aufgewendet. Der Ausfall der Plieteinnahmen habe sie im Jahre 1968 zur Veräußerung des Schiffes für 170.000 DM gezwungen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe durch ihre militärischen Dienststellen nur mit der SDC verhandelt. Nur mit dieser würde das allein dafür zuständige Bundeswehrbeschaffungsamt einen Vertrag geschlossen haben. Die Kläger hätten den ihr dem Umfang nach nicht bekannten Umbau von sich aus veranlaßt. Sie habe sie nicht vertraglich zu dem Einbau einer zweiten Pumpe verpflichtet.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag nur noch in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt,die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus einem Mietvertrag über den Tankleichter "Le^HV' un(* au^ Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertrags Verhandlungen über eine solche
 
lliete. Die Revision wendet sich dagegen, daß der Klagansprucb auch unter letzterem Gesichtspunkt abgewiesen worden ist*
Das Berufungsgericht unterstellt, Direktor habe namens der Kläger mit der für die wehrtechnisehe Eignung des Schiffes zuständigen Dienststelle der Beklagten verhandelt. Jedoch - so führt es weiter aus - . habe die Beklagte die Kläger durch diese Verhandlungen nicht zu Aufwendungen im Vertrauen darauf veranlaßt, es werde ein Mietvertrag über das Schiff zustande kommen. Die Angriffe der Revision können das Ergebnis der Beurteilung durch das Berufungsgericht, daß Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht begründet seien, nicht in Frage stellen.
II.	Das Berufungsgericht geht davon aus, ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen setze voraus, daß die Beklagte bei den Verhandlungen das Vertrauen der Kläger, es werde demnächst ein Vertrag zustande kommen, erweckt und diese hierdurch zu Aufwendungen veranlaßt habe. Daran fehle es hier. Die Kläger hätten schon vor Beginn der Besprechungen über eine Anmietung des Schiffs den Entschluß zu dem Umbau im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung des Schiffes bei der Beklagten gefaßt.
Die neuere Rechtsprechung hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei
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VertragsVerhandlungen genauer hestimmt, als es das Berufungsgericht tut. Es ist anerkannt, daß jeder Verhandlungspartner dem anderen im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete Vertrauensverhältnis zu demutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belange schuldet. Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, wenn er zuvor schuldhaft das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, geweckt und genährt hatte; die bloße Kenntnis, der andere Teil mache Aufwendungen im Vertrauen auf den erwarteten Vertragsschluß, genügt nicht (vgl. BGH WM 196k?, 936;
 WM 1967, 1010; WM 1970, 1110).
III.	Das Berufungsgericht befaßt sich mit diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Es beschränkt sich auf die Erwägung, Vertragsverhandlungen über die Anmietung des Tankleichters "LeHHB" Könnten nicht für den Entschluß der Kläger ursächlich geworden sein, das Schiff aus einem Trockenfrachtleichter in einen Tankleichter umzubauen.
Der Entschluß sei vor dem Beginn der Besprechungen über den Leichter "BeflHI" gefaßt worden. Im übrigen habe die Beklagte den Umfang des Umbaues erst nach Fertigstellung erfahren. Es kann offenbleiben, ob diese Feststellungen den Rügen der Revision gemäß § 286 ZPO standhalten, nach der nicht berücksichtigten Aussage Direktor Trutes hätten die Verhandlungen wegen	späte-
stens im Februar 1962 begonnen, die Verhandlungspartner auf seiten der Beklagten hätten ferner schon damals.von dem beabsichtigten Umbau erfahren. Die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben
 
jedenfalls, daß die Beklagte, worauf es in erster Linie ankommt, niclit das Vertrauen der Kläger erweckt oder genährt hat, ein Mietvertrag über ,,Le(HHBM werde mit Sicherheit zustande kommen.
Die Revision beachtet diesen Gesichtspunkt nicht genügend und kann insoweit jedenfalls keine durchgreifenden Rügen erheben.
Die Besprechungen der Dienststelle der Beklagten mit Direktor Trute betrafen erkennbar die Beschaffung von schwimmendem Tankraum für eine militärische Planung (Einlagerung von Treibstoff) und erstreckten sich auf die technischen Anforderungen an die zu benennenden Schiffe und den Zeitpunkt, zu dem sie verfügbar sein könnten. Die Verhandlungspartner auf seiten der Beklagten waren, wie Direktor	bekannt	war,	mit dem
 Inhalt der Verträge im übrigen und ihrem Abschluß nicht befaßt. Die Beklagte behielt, wie bei jeder solchen Planung, freie Hand, ob sie den angebotenen Schiffsraum überhaupt mieten wollte.
Sollte eine andere Lage für die Kläger geschaffen und diesen eine Sicherheit für die Abnahme des Schiffsraums geboten werden, so wäre der Abschluß eines Vorvertrages möglich gewesen. Ohne eine solche Vereinbarung behält jeder Teil grundsätzlich seine Entschließunga-freiheit während der Vertragsverhandlungen.
Die Beklagte hatte zwar im Herbst 1961 dringlich nach Tankschiffsraum angefragt und war hiervon inzwischen nicht abgerückt. Damit hatte sie den Klägerin
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aber noch keinen Vertragsschluß zugesagt. Nach dem Vortrag der Kläger haben die Verhandlungspartner von Direktor	durch ihr -Verhalten nur erklärt,
 nach den damaligen Absichten der Bundeswehr solle geeigneter Schiffsraum angemietet werden, es bestehe eine Bereitschaft zu dem Vertragsschluß im gegebenen Zeitpunkt, wenn das angebotene Schiff geeignet sei und entsprechender Bedarf nach der Planung vorliege.
Dei" Schriftwechsel, in dem Direktor	mehrfach
 auf einen baldigen Vertragsschluß gedrängt hat, ergibt dies deutlich. Das Berufungsgericht konnte danach unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, die Beklagte habe bei den Klägern nicht das Vertrauen erweckt, sie werde "LeUBB' ^)es'tinm1^ mieten, d.h. ein Vertrag werde bestimmt Zustandekommen; das Motiv für den Umbau sei nicht das Vertrauen auf den Abschluß eines Mietvertrages, sondern der Wunsch der Kläger gewesen, ein anbietungsfähiges-Objekt zu haben, wenn es zu dem Abschluß-kommen würde.
Der Pall ist daher nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Ersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erörterten Sachverhalten, in denen z. B. Verträge über Verkauf oder Vermietung eines Grundstücks oder der Eintritt in eine Gesellschaft in allen wesentlichen Punkten ausgehandelt waren und der Verhandlungspartner sich zu dem Abschluß entschlossen zeigte (vgl. z. B. WM 1969, 595), so daß dieser nur noch als "Formsache1' zu betrachten war. Hier blieb erkennbar in der Schwebe, ob die Beklagte ihren Plan überhaupt aufrechterhalten und auf welchen
 
Schiffsraum sie im einzelnen zurückgreifen wollte.
Die Verhandlungen sind nicht über das Stadium einer Prüfung der militärischen Dienststelle der Beklagten, welcher geeignete schwimmende Tankraum zu den üblichen Bedingungen für eine Charterung verfügbar sei oder zu welchen Zeitpunkten er verfügbar gemacht werden könne, hinaus gediehen. Die Beklagte erweckte auch nicht dadurch den Eindruck, die Anmietung sei mit Sicherheit zu erwarten, daß sie auf die Mitteilung von Direktor Trute, ein Leichter werde einsatzbereit gemacht oder umgebaut, geschwiegen hat. v/elche Vorbereitungen die Kläger für künftige passende Angebote treffen wollten, obwohl nur eine Aussicht für einen Abschluß bestand, blieb ihnen überlassen.
Die Revision will eine Pflicht der Beklagten annehmen, die Kläger auf die Unsicherheit aufmerksam zu machen, ob es zu einem Mietvertrag kommen, werde, jedenfalls in dein Zeitpunkt, als ihr der Umbau des Schiffes in einen Tankleichter bekannt geworden sei. Eine solche Pflicht ist zu verneinen. Es war Sache der Kläger, sich zu entscheiden, ob sie das Risiko eines Umbaues trotz der ihnen ersichtlichen, auch bei längeren Verhandlungen fortbestehenden Ent schließuagef reihe it der Beklage ten auf sich nehmen wollten. Dies blieb allein ihr untei nehmerisches Risiko, solange sie es unterließen, sich zu ihrem eigenen Schutz durch eine Rückfrage bei der Beklagten zu vergewissern, daß an einem späteren Vertragsschluß kein Zweifel bestehe. Nimmt ein Verhandlungspartner nicht den ihm möglichen und nach Lage der Dinge ihm auch zu demutbaren Selbstschutz wahr, ist er nicht in
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den naß schutzwürdig, daß er seinen Schaden auf den anderen Teil abwälzen kann. Die Beklagte würde für das von den Klagern übernommene Risiko nur mitverantwortlich geworden sein, wenn sie den Klägern den Abschluß eines Mietvertrages fest zugesagt hätte. Sie traf keine Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht, weil die Kläger, wie die Beklagte erkennen konnte, nicht etwa einen Umbau unternahmen, der nur für die Verwendung des Schiffes durch die Bundeswehr zweckmäßig sein konnte, sondern eine auch anderweit nutzbare Umgestaltung des Schiffes in einen Tankleichter, aus der die Kläger dann auch später Vorteile gezogen haben.
IV.	Unter den erörterten Gesichtspunkten scheitert auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau einer zweiten Pumpe in das Schiff. Die Beklagte hat diese Aufwendung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in dem Sinn gefordert, daß danach einem Vertragsschluß nichts mehr im Wege stehe. Die Kläger haben die Pumpe vielmehr eingebaut, nachdem sie erfahren hatten, die militärische Dienststelle der Beklagten halte sie für den in Betracht kommenden Einsatz für erforderlich. Auch hier ist von den Klägern nicht dargetan worden, die Beklagte habe schuldhaft das Vertrauen erweckt oder genährt, der Mietvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Die Kläger ergänzten, wie das Berufungsgericht ausführt, das für eine Anmietung in Aussicht genommene Schiff entsprechend einer Direktor Trute schon vor dem Beginn der Verhandlungen bekannten Anregung der Beklagten durch eine allgemein die Brauchbarkeit des Schiffes erhöhende Einrichtung, um seine
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TLgnung für die Zwecke der Beklagten zu verbessern*
Die Anmietung selbst war aber auch damals noch - für die Kläger erkennbar - davon abhängig, daß sich der Bedarfsträger endgültig zu der beabsichtigten Einlagerung von Treibstoff unter Benutzung schwimmenden Tankraums entschloß* Dementsprechend wiesen die Verhandlungspartner der Kläger bei der Verhandlung • über die zweite Pumpe am 28* Mai 1962 darauf, hin, daß für die weitere Behandlung und Durchführung der ’'Bedarfsträger" zuständig sei.
V.	Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr die vom Berufungsgericht nicht geprüfte Präge erörtert zu werden, ob überhaupt die Beklagte die Vertragsverhandlungen über die Anmietung ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich abgebrochen hat, wie es die Rechtsprechung wegen der grundsätzlich fortbestehenden Entschließungsfreiheit des Verhandlungspartners für einen Ersatzanspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen weiterhin gefordert hat (vgl* z. B. BGH WM 1969, 595; WM 1970, 1110).
Stimpel Liesecke
 Pieck
Dr. Bauer
 Dr. Tidow