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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Die Klägerin führte die Kontrakte bei Fälligkeit dadurch aus, daß sie dem Beklagten mitteilte, sie habe von ihm entsprechende Silbermengen zu dem Tagespreis gekauft, und Zahlung des Unterschiedsbetrages forderte. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages beantragt. Sie hätten den von der Klägerin erkannten Zweck verfolgt, Kurssteigerungen hervorzurufen, Dazu hätten sie über den Bullion Market, nicht aber als Eigengeschäft abgeschlossen werden müssen. Das Berufungsgericht, das zutreffend und von der Revision nicht beanstandet deutsches Recht auf die Beziehungen der Parteien anwendet, hat die ”forward contracts” in Silber "two months’ delivery” mit Recht als Börsentermingeschäfte Es handelt sich vielmehr um eine Zusammen-.kunft einer Reihe von Londoner Firmen, die täglich den Silberpreis für Kassa- und Termingeschäfte festsetzen, wie er sich aus den bei ihnen vorliegenden Aufträgen, die sie als Eigenhändler erledigen, ergibt. Der Londoner Bullion Market ist ein Markt, auf dem sich eine Preisbildung für "forward contracts", d.h. Termingeschäfte, nach Angebot und Nachfx^age infolge des Zusammentreffens und Zusammenwirkens der beteiligten Firmen, also in der Art einer Börse (RGZ 47, 112; 101, 361, 362), wenn auch ohne Abschlüsse untereinander, vollzieht. Mit Recht hat sie aber das Berufungsgericht nach §§ 61, 53 Börsengesetz als nicht verbindlich angesehen, weil der Beklagte nicht eingetragener Kaufmann ist und auch nicht zu den einem solchen gleichgestellten Personen gehört. Bas Berufungsgericht meint aber, der Beklagte habe sich den Anschein eines Großkaufraanns und erfahrenen Börsenmaklers gegeben und die Klägerin vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt (§ 826 BGB). Bie unerlaubte Handlung des Beklagten soll nach den Ausführungen des Berufungsgerichts darin liegen, daß die Klägerin durch Täuschung zu dem Abschluß von Verträgen veranlaßt worden ist. offizielle Börsentermingeschäfte gehandelt hat, sondern Auslands-Termingeschäfte Vorlagen, auf die § 58 Börsengesetz trotz § 61 Börsengesetz auch nicht entsprechend anzuwenden ist (RGZ 76, 371, 373; 79» 381, 385), und keine Lieferung des Silbers beabsichtigt war. Für einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziele, gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, wie wenn die Geschäfte nicht geschlossen wären, hat die Klägerin nichts vorge-bfa-cht. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob der Beklagte vorsätzlich durch Täuschung über seine geschäftliche Betätigung, wie sie das Berufungsgericht seinen Angaben über Telegrammadresse, Codebenutzung und Bankverbindungen entnommen hat, den Entschluß der Klägerin hervorgerufen hat, mit ihm Terminkontrakte zu schließen.

Zitierte Normen: § 134 BGB
GeschäftBGBBörsengesetzKontraktAbschlußRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U-Zg_5l/61	URTEIL	Verkündet am
21o Juni 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
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ebenda,
 vertreten durch ihren Direktor
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Dezember 1962 aufgehoben und das Urteil der 94. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1962 dahin geändert;
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Beklagte hat in der Zeit vom 7. Februar bis 23. Februar 1961 der Klägerin Aufträge zu dem Kauf von 515.000 Unzen Silber, "two months* delivery", erteilt.
Die Klägerin ist Eigenhändlerin und Mäklerin am Londoner Edelmetallmarkt (London Bullion Market). Sie bestätigte dem Beklagten den Verkauf durch sie zu dem am Tage des Abschlusses am Bullion Market für "two months forward"-Kontrakte festgesetzten Preis nebst 1/4 i» Maklergebühr (brokerage). Ferner forderte sie den Beklagten zur Leistung der für Termingeschäfte vorgesehenen Sicherheit ("margin") von 5 °ß> auf. Der Beklagte stellte deren Leistung in Aus-
 
sicht, zahlte aber nicht, Die Silberpreise fielen. Die Klägerin führte die Kontrakte bei Fälligkeit dadurch aus, daß sie dem Beklagten mitteilte, sie habe von ihm entsprechende Silbermengen zu dem Tagespreis gekauft, und Zahlung des Unterschiedsbetrages forderte. Die Abrechnung sämtlicher Kontrakte ergibt 1.531o4»3 £ zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages beantragt.
Der Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt. Br hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Geschäfte nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt. Sie hätten den von der Klägerin erkannten Zweck verfolgt, Kurssteigerungen hervorzurufen, Dazu hätten sie über den Bullion Market, nicht aber als Eigengeschäft abgeschlossen werden müssen. Er sei zudem nicht eingetragener Kaufmann oder Börsenmakler, die Kontrakte seien daher als Börsentermingeschäfte für ihn unverbindlich. Da es sich zudem um reine Spekulationsgeschäfte ohne Absicht der Lieferung der gekauften Menge gehandelt habe, seien sie Differenzgeschäfte und als Spiel anzi'.sehen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründe;
Das Berufungsgericht, das zutreffend und von der Revision nicht beanstandet deutsches Recht auf die Beziehungen der Parteien anwendet, hat die ”forward contracts” in Silber "two months’ delivery” mit Recht als Börsentermingeschäfte
 
im Sinne der §§ 52, 61 Börsengesetz angesehen« Zwar ist der Londoner Bullion Market keine Börse im Sinne einer Versammlung von Kaufleuten, die diese Zusammenkunft zu dem Zwecke des Abschlusses von Handelsgeschäften bestimmter Art besuchen. Es handelt sich vielmehr um eine Zusammen-.kunft einer Reihe von Londoner Firmen, die täglich den Silberpreis für Kassa- und Termingeschäfte festsetzen, wie er sich aus den bei ihnen vorliegenden Aufträgen, die sie als Eigenhändler erledigen, ergibt. Für den Begriff des Börsentermingeschäfts genügt es aber, daß ein Geschäft zu typischen Bedingungen über Waren oder Y/ertpapiere in Beziehung zu einem Terminmarkt steht, der es ermöglicht, jederzeit ein völlig gleiches Gegengeschäft abzuschließen (Vgl. Meyer-Bremer, Börsengesetz, 4. Aufl. § 50 A. 5; Hahn, Betrieb I960, 972). Diese Eigentümlichkeit ermöglicht es dem Publikum, sich an einem leicht zu Spielzwecken zu mißbrauchenden Umsatzverkehr zu beteiligen. Der Eindämmung dieser wirtschaftlichen Gefahr dienen die Vorschriften des Börsengesetzes (RGZ 101, 361, 362). Der Londoner Bullion Market ist ein Markt, auf dem sich eine Preisbildung für "forward contracts", d.h. Termingeschäfte, nach Angebot und Nachfx^age infolge des Zusammentreffens und Zusammenwirkens der beteiligten Firmen, also in der Art einer Börse (RGZ 47, 112; 101, 361, 362), wenn auch ohne Abschlüsse untereinander, vollzieht.
Die in London zu erfüllenden Geschäfte sind nicht verboten (vgl. Runderlaß Außenwirtschaft Br. 58/58, BAnz Nr.7 vom 13« Januar 1959),also nicht nach § 134 BGB nichtig.
Mit Recht hat sie aber das Berufungsgericht nach §§ 61, 53 Börsengesetz als nicht verbindlich angesehen, weil der Beklagte nicht eingetragener Kaufmann ist und auch nicht zu den einem solchen gleichgestellten Personen gehört. Der Be-
 
klagte, der sich niemals mit Börsengeschäften oder Edelmetallhandel befaßt hat, war damals Hotstandsangestellter in Berlin und bemühte sich nach seinen Angaben, eine Tätigkeit als "Vermittler von Geschäften" aufzubauen. Bas Berufungsgericht meint aber, der Beklagte habe sich den Anschein eines Großkaufraanns und erfahrenen Börsenmaklers gegeben und die Klägerin vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt (§ 826 BGB). Ber Schaden bestehe darin, daß die Geschäfte nicht wie abgeschlossen durchgeführt worden seien» Ber Einwand des Bifferenzgeschäfts (§ 764 BGB) habe ihnen nicht entgegengestanden« Biese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfrei»
Bie unerlaubte Handlung des Beklagten soll nach den Ausführungen des Berufungsgerichts darin liegen, daß die Klägerin durch Täuschung zu dem Abschluß von Verträgen veranlaßt worden ist. Ihr Schaden soll darin bestehen, daß sie keine wirksamen Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises oder, wenn ein wirksames Bifferenzgeschäft vorlag, auf Zahlung des Unterschiedes zwischen den vereinbarten Termin-preio und dem Preis am Stichtag nebst Provision erworben hat. Ber Getäuschte kann aber im allgemeinen nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn das Geschäft nicht abgeschlossen worden wäre (sog. negatives Interesse). Hier will die Klägerin so gestellt werden, wie wenn die Vorspiegelungen des Beklagten über seinen geschäftlichen Status wahr wären.
Sie verlangt das Interesse an der Erfüllung der Geschäfte, wie sie ohne Täuschung nach ihrer Ansicht wirksam hätten Zustandekommen können. Ein solcher Anspruch auf das Erfüllungsinteresse kommt aber nicht in Betracht, weil die Geschäfte auch ohne das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht verbindlich Zustandekommen konnten. Ihm fehlte nach § 53 Börsengesetz die Fähigkeit zu dem Abschluß von Börsentermingeschäften
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Daher bedarf es keiner Erörterung, ob nicht auch bei bestehender Fähigkeit zu dem Abschluß solcher Geschäfte dem Klaganspruch der Differenzeinwand (§ 764 BGB) entgegengestanden hätte, weil es sich nicht um sog. offizielle Börsentermingeschäfte gehandelt hat, sondern Auslands-Termingeschäfte Vorlagen, auf die § 58 Börsengesetz trotz § 61 Börsengesetz auch nicht entsprechend anzuwenden ist (RGZ 76, 371, 373; 79» 381, 385), und keine Lieferung des Silbers beabsichtigt war.
Für einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziele, gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, wie wenn die Geschäfte nicht geschlossen wären, hat die Klägerin nichts vorge-bfa-cht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, daß sie etwa ira Hinblick auf die als Eigenhändlerin abgeschlossenen Kontrakte Deckungs- oder Gegengeschäfte geschlossen hat, aus denen sie in Anspruch genommen wird.
Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob der Beklagte vorsätzlich durch Täuschung über seine geschäftliche Betätigung, wie sie das Berufungsgericht seinen Angaben über Telegrammadresse, Codebenutzung und Bankverbindungen entnommen hat, den Entschluß der Klägerin hervorgerufen hat, mit ihm Terminkontrakte zu schließen. Das angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und unter Abänderung des
 
landgerichtlichen Urteils die Klage abzuv/eiseiio Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPOo
 Dr„Fischer
 Dr.Kuhn
 liesecke
Dr „ Schulze
 Eieck