Tatbestands Die Parteien haben am 9» April 1957 einen vom Beklagten entworfenen Vertrag geschlossen, nach dem sich die Klägerin an dem Erwerb und Betrieb von 20 vom Beklagten in Gastwirtschaften aufgestellten, aber noch nicht voll bezahlten Musikboxen beteiligte. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr vorgespiegelt, das Automatengeschäft sei sehr ertragreich, die Einnahmen hätten nach den Ergebnis der letzten Monate 4 bis 5000 DM monatlich betragen. Das Berufungsgericht verneint eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages und daher einen Bereicherungs oder Schadensersatzanspruch der Klägerin» Es führt aus, der Beklagte habe die Klägerin über die Höhe des bei den Lieferanten der Musikboxen noch offenstehenden Schuldbetrags nicht in unklaren gelassen» Dieser Betrag hätte sich aus einer den Vertrag beigefügten Aufstellung ergeben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwa um 10 000 DM zu niedrige Angabe sei nicht ursächlich für den Entschluß der Klägerin, sich an dem Betrieb der Musikboxen zu beteiligen, bringt die Revision nichts vor. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte falsche Angaben über seine Einspielergebnisse gemacht habe. Insbesondere habe er nicht die von dem früheren Besitzer der Automaten und seinen späteren Teilhaber in e^ner Aufstellung über dessen Betriebszeit niedergelegten Einnahmen, die zu dem Teil bei 4 000 DM lagen, als seine eigenen in den letzten Monaten vor dem Eintritt der Klägerin ausgegeben und auch nicht 3 000 DM monatlich als seine eigenen Einspielergebnisse hingestellt. über seine Betriebszeit gefertigte Aufstellung vorgelegt hat, in der nach dessen Aussage auch Monate mit weniger als 4 000 DM Einspielergebnis enthalten waren, was den Angaben der Klägerin über den Inhalt der ihr vorgelegten Aufstellung widersprach, und ob hieraus zu Recht Schlüsse auf das Erinnerungsvermögen der Xlägerin gezogen worden sind, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat diesen nach seiner Meinung vorliegenden V/iderspruch nur unterstützend angeführt, entscheidend aber die Aussagen der Zeugen gewürdigt und ihnen keinen genügenden Beweis-wert dafür beigemessen, der Beklagte habe 4 000 bis 5 000 DM monatlich oder auch nur 3 000 DM monatlich als in der letzten Seit erzielt angegeben. Das Berufungsgericht meint sodann, der Beklagte habe die Einnahmen aus seiner Betriebszeit der Klägerin deutlich offenbaren müssen, zu demal sie niedriger gewesen seien als die in der vorgelegten Aufstellung ange- Ob der Beklagte, der erst vier Monate die Apparate in eigener Regie hatte, das Bewußtsein gehabt habe, mit der Angabe über die Ausgaben auf den Erklärungswillen der Klägerin einzuv/irken, könne dahinstehen, denn das Berufungsgericht sei auf Grund der zweimaligen Anhörung der Klägerin vor dem Senat zu der Überzeugung gelangt, daß sie sich auch bei umfassender Aufklärung über die Einnahmen und Ausgaben des Beklagten in den Monaten Dezember 1956 bis März 1957 an seinem Automatenbetrieb in derselben Weise beteiligt hätte. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen 3ev/eis des ersten Anscheins für den Einfluß der Täuschung auf die Entschließung der Klägerin angenommen. Auf die Frage, ob und wann ein Anscheinsbev/eis bei arglistiger Täuschung für den ursächlichen Zusammenhang mit einer Willenserklärung herangezogen werden kann (vgl. senat LM 3GB § 123 Nr. 21), braucht nicht eingegangen au werden, denn das Berufungsgericht hat hier aufgrund bestimmter Umstände festgestellt, daß der Gesellschaftsver-trag auch bei vollständiger wahrheitsgemäßer Aufklärung über die Einnahmen und Ausgaben in der Zeit, in der der Beklagte die Musikboxen betrieb, wie geschehen abgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt: Die Klägerin habe etwa 1/2 Jahr später, nachdem ihre Einnahmen aus den Musikboxen sich als schlecht herausgestellt hatten und sie die laufenden Ausgaben für den Betrieb kannte, weitere Musikboxen, elektrische Kegelbahnen und Spielautomaten zu dem Gesamtpreis von 39 900 DM gekauft. Das Berufungsgericht hat in erster Linie hieraus geschlossen, daß auch die genaue Kenntnis der Erträge des Beklagten von Dezember 1956 bis März 1957, die besser waren als in der Folgezeit, sie nicht vom Eintritt in das Geschäft abgehalten hätten. Das Gewinnstreben sei bei ihr nicht ausschlaggebender Beweggrund für eine Beteiligung an den Musikboxen des Beklagten gewesen, da sie vermögend sei. Ihre Absicht, sich am Geschäft des Beklagten zu beteiligen, sei eher von Zukunftoerwartungen getragen gewesen als von Ergebnissen aus einer Zeit, die durch ihre Beteiligung gerade überwunden werden sollte<• Auf ein Wagnis größeren Umfanges sei es ihr, die keine kühl rechnende, besonnene Geschäftsfrau sei, sondern mehr vom Gefühl beherrscht werde und auch in geschäftlichen Dingen nach ihren eigenen
IX ZK 51/62 \ Verkündet am 21. September 1964 Schorm, Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2105 013 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit dei^ffariarme > Automatenaufstellerin, S^jPpstraße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt, L 9 Beklagter und Revisionsbeklagter Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatopräeidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Parteien haben am 9» April 1957 einen vom Beklagten entworfenen Vertrag geschlossen, nach dem sich die Klägerin an dem Erwerb und Betrieb von 20 vom Beklagten in Gastwirtschaften aufgestellten, aber noch nicht voll bezahlten Musikboxen beteiligte. Beide Parteien sollten gleiche Rechte und Pflichten haben. Zunächst sollten die Vertragspartner alle ihre flüssigen Mittel aufbieten, um die Restschuld gegenüber dem Lieferanten der Boxen zu tilgen. Aus dem Gewinn sollten zunächst die für die Anschaffung der Boxen aufgebrachten Leistungen erstattet werden. Der Beklagte hatte bei VertragsSchluß auf den Kaufpreis 14 000 DM bezahlt, die Restschuld betrug 82 bis 85 000 DM. Die Klägerin übernahm in dieser Höhe Wechsel-vcrbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten. Sie zahlte an den Beklagten im April 1957 7 000 DM, im Juni 1957 30 000 DM und im Oktober 1957 10 000 DM, insgesamt 47 000 DM. Der Beklagte hat weitere 18 000 DM auf den Restkaufpreis der Boxen bezahlt. Zunächst betrieben die Parteien die Aufstellung, Instandhaltung und Kassierung der Automaten gemeinsam. Im Juni und Juli 1957 änderten sie den Betrieb in der Art, daß jeder 10 Boxen in eigene Regie übernahm. Da der weitere Betrieb der Boxen nicht mehr lohnend erschien, hat die Klägerin im März oder April 1958 acht davon in einer Garage abgestcllt. Der Beklagte hat die von ihm betriebenen Boxen inzwischen verkauft. Die Klägerin hat mit Schreiben., vom 11. August 1958 den Gesellschaftsvertrag wegen arglistiger Täuschung ange-fochten und von Beklagten Zahlung von 47 000 DM als Schadens- ersatz oder aas ungerechtfertigter Bereicherung verlangt» Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr vorgespiegelt, das Automatengeschäft sei sehr ertragreich, die Einnahmen hätten nach den Ergebnis der letzten Monate 4 bis 5000 DM monatlich betragen. Die laufenden Unkosten seien geringfügig. Von den Anschaffungskosten seien nur 73 000 DM offen, während in Wahrheit 82 bis 85 000 DM nicht bezahlt gewesen seien. Die finanzielle Lage des Beklagten sei ohne fremde Hilfe hoffnungslos gewesen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, der Klägerin falsche Angaben gemacht zu haben. Er habe lediglich von Roheinnahmen in Höhe von 5 000 DU monatlich als erstrebenswertes Ziel gesprochen. Die bisherigen Ergebnisse, die er vollständig der Klägerin vorgelegt habe, seien auch für sie uninteressant gewesen, weil sie den gesamten Betrieb habe umgestalten wollen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage ira übrigen zur Zahlung von 21 584 DM verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage im vollen Umfang abge-wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe i dungsgründe; / I. Das Berufungsgericht verneint eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages und daher einen Bereicherungs /' oder Schadensersatzanspruch der Klägerin» Es führt aus, der Beklagte habe die Klägerin über die Höhe des bei den Lieferanten der Musikboxen noch offenstehenden Schuldbetrags nicht in unklaren gelassen» Dieser Betrag hätte sich aus einer den Vertrag beigefügten Aufstellung ergeben. Zudem könne nicht angenommen werden, daß der von der Klägerin behauptete Mehrbetrag von 10.000 DM bei einem Gesamtprojekt von annähernd 100 000 DM entscheidend ins Gewicht gefallen sei» Ob die Klägerin, was die Revision als übergangen rügt, erst aus dem Zusammenzählen von 61 Posten die richtige Schuldsumme ermitteln konnte und nicht anzunehmen war, daß sic dies tun würde, kann offen bleiben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwa um 10 000 DM zu niedrige Angabe sei nicht ursächlich für den Entschluß der Klägerin, sich an dem Betrieb der Musikboxen zu beteiligen, bringt die Revision nichts vor. Kach den Gewinnvorstellungen, die die Klägerin mit ihrer Beteiligung verband, ist diese Würdigung auch keinesfalls unmöglich. XI. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte falsche Angaben über seine Einspielergebnisse gemacht habe. Insbesondere habe er nicht die von dem früheren Besitzer der Automaten und seinen späteren Teilhaber in e^ner Aufstellung über dessen Betriebszeit niedergelegten Einnahmen, die zu dem Teil bei 4 000 DM lagen, als seine eigenen in den letzten Monaten vor dem Eintritt der Klägerin ausgegeben und auch nicht 3 000 DM monatlich als seine eigenen Einspielergebnisse hingestellt. Die von der Revision gegen die Beweiswürdi- gung des Berufungsgerichts erhobenen Einwendungen müssen unbeachtet bleiben, weil sie keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts erkennen lassen» Die Aussagen der Zeugen und D^BB haben nach der Überzeugung des Be- rufungsgerichts nicht ausgereicht, um die Behauptungen der Klägerin zu stützen. Die nicht erwähnte Aussage der Zeugin ergab nicht mehr als die der Zeugen E| und Ob der Beklagte der Klägerin die von 3| über seine Betriebszeit gefertigte Aufstellung vorgelegt hat, in der nach dessen Aussage auch Monate mit weniger als 4 000 DM Einspielergebnis enthalten waren, was den Angaben der Klägerin über den Inhalt der ihr vorgelegten Aufstellung widersprach, und ob hieraus zu Recht Schlüsse auf das Erinnerungsvermögen der Xlägerin gezogen worden sind, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat diesen nach seiner Meinung vorliegenden V/iderspruch nur unterstützend angeführt, entscheidend aber die Aussagen der Zeugen gewürdigt und ihnen keinen genügenden Beweis-wert dafür beigemessen, der Beklagte habe 4 000 bis 5 000 DM monatlich oder auch nur 3 000 DM monatlich als in der letzten Seit erzielt angegeben. III. Das Berufungsgericht meint sodann, der Beklagte habe die Einnahmen aus seiner Betriebszeit der Klägerin deutlich offenbaren müssen, zu demal sie niedriger gewesen seien als die in der vorgelegten Aufstellung ange- gebenen. Er habe auch der Klägerin den Ordner, in dem sich die Unterlagen befanden, zugänglich gemacht. Eine nur überschlägliche Prüfung durch die Klägerin habe für diese Zeit ohne weiteres ergeben müssen, daß die Einnahmen unter denen lagen. Die Klägerin habe sich mit dieser Form der Offenlegung ohne eine besondere übersichtliche Aufstellung / begnügt. Die Erklärung des Beklagten an die Klägerin, die Sache habe sich getragen, sei nicht unrichtig gewesen. Auch seine Äußerung zu Dritten, er stehe das Geschäft allein nicht durch, spreche nicht für eine unredliche Absicht bei der Hereinnahme der Klägerin als Teilhaberin. Beine Angaben in den Aufstellungen über die Ausgaben ergäben zwar nicht das richtige Bild, weil sie den Hauptposten für die technische Betreuung mit monatlich 45 DM pro Apparat, d.h, 900 DM bei 20 Musikboxen, nicht enthielten, und seine Angaben, es handle sich hierbei um kleinere Beträge oder um einige hundert Mark, seien somit unrichtig. Ob der Beklagte, der erst vier Monate die Apparate in eigener Regie hatte, das Bewußtsein gehabt habe, mit der Angabe über die Ausgaben auf den Erklärungswillen der Klägerin einzuv/irken, könne dahinstehen, denn das Berufungsgericht sei auf Grund der zweimaligen Anhörung der Klägerin vor dem Senat zu der Überzeugung gelangt, daß sie sich auch bei umfassender Aufklärung über die Einnahmen und Ausgaben des Beklagten in den Monaten Dezember 1956 bis März 1957 an seinem Automatenbetrieb in derselben Weise beteiligt hätte. Eine etwaige Täuschung durch den Beklagten sei für ihren Vertragsentschluß nicht ursächlich geworden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen 3ev/eis des ersten Anscheins für den Einfluß der Täuschung auf die Entschließung der Klägerin angenommen. Auf die Frage, ob und wann ein Anscheinsbev/eis bei arglistiger Täuschung für den ursächlichen Zusammenhang mit einer Willenserklärung herangezogen werden kann (vgl. einerseits BGH, VIII. Zivilsenat, NJW 1958, 177, und andererseits BGH II. Zivilsenat, DJW 1957, 988; dazu V. Zivil- senat LM 3GB § 123 Nr. 21), braucht nicht eingegangen au werden, denn das Berufungsgericht hat hier aufgrund bestimmter Umstände festgestellt, daß der Gesellschaftsver-trag auch bei vollständiger wahrheitsgemäßer Aufklärung über die Einnahmen und Ausgaben in der Zeit, in der der Beklagte die Musikboxen betrieb, wie geschehen abgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt: Die Klägerin habe etwa 1/2 Jahr später, nachdem ihre Einnahmen aus den Musikboxen sich als schlecht herausgestellt hatten und sie die laufenden Ausgaben für den Betrieb kannte, weitere Musikboxen, elektrische Kegelbahnen und Spielautomaten zu dem Gesamtpreis von 39 900 DM gekauft. Das Berufungsgericht hat in erster Linie hieraus geschlossen, daß auch die genaue Kenntnis der Erträge des Beklagten von Dezember 1956 bis März 1957, die besser waren als in der Folgezeit, sie nicht vom Eintritt in das Geschäft abgehalten hätten. Der Klägerin sei es hauptsächlich darum gegangen, nach dem Tode ihres Vaters und der Aufgabe der elterlichen Gastwirtschaft, in der sie groß geworden sei, eine sie voll ausfüllende Beschäftigung zu finden. Das Gewinnstreben sei bei ihr nicht ausschlaggebender Beweggrund für eine Beteiligung an den Musikboxen des Beklagten gewesen, da sie vermögend sei. Sie sei am Anfang für den Betrieb begeistert gewesen und habe geglaubt, es lasse sich aus diesem etwas machen. Ihre Absicht, sich am Geschäft des Beklagten zu beteiligen, sei eher von Zukunftoerwartungen getragen gewesen als von Ergebnissen aus einer Zeit, die durch ihre Beteiligung gerade überwunden werden sollte<• Auf ein Wagnis größeren Umfanges sei es ihr, die keine kühl rechnende, besonnene Geschäftsfrau sei, sondern mehr vom Gefühl beherrscht werde und auch in geschäftlichen Dingen nach ihren eigenen / Darstellungen geradezu leichtfertig handele, nicht ange-kommen. Ratschläge Dritter hätten sic nicht vom Geschäft abgehalten, wie die späteren Anschaffungen weiterer Musik- und Spielapparate nach den Mißerfolgen und Hinweisen auf die Verschlechterung des Automatengeschäfts zeigten«. Die Präge, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unrichtigen oder unterlassenen Angaben über den Geschäftsgang in den Monaten vor dem Abschluß des Geschäftsvertrages besteht, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die ohne Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt tragen entgegen der Ansicht der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Optimismus der Klägerin, der vom Beklagten unterstützt worden sein möge, weil er ihn in gewissen Grenzen selbst teilte, hätte sie zur Beteiligung am Automatengeschäft auch dann veranlaßt, wenn es ihr nach den Erfahrungen des Beklagten in den Monaten Dezember 1956 bis Januar 1957 als nicht besonders günstig und geradezu als riskant hätte erscheinen müssen. IV. Die Revision erweist 3ich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuv/eisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO su tragen» Dr.Fischer liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze Fleck