§ 2 der VO PB Nr. 13/54 ist auf Grund der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 PreisG vom Bundesminister für Wirtschaft wirksam erlassen worden. Direktor August beide Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1961 unter JÄitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Haager, liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten, eines Versiehe-rungsvereins auf Gegenseitigkeit« Sie hat bei ihm ihren gesamten Kraftfahrzeugbestand haftpflicht- und kaskoversichert« Nach § 26 der Satzung des Beklagten hat sie unabhängig vom Schadensverlauf Anspruch auf Gewinnanteil« Der Beklagte verfährt seit dem Kalenderjahr 1955 in ihrem Geschäftsbetrieb gemäß der Verordnung PB Nr. 13/54 Uber Beitragsermaßigungen in der Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei Schadensfreiern Verlauf der Verträge vom 22. Bonus) gewährt werde« Ihre Versicherungsverträge verliefen zu dem Teil während der für den Bonus erforderlichen Zeit nicht schadensfrei oder wiesen nicht die nötige Laufzeit auf.Durch die Zahlung des Bonus entstünden auch höhere Verwaltungskosten. a) welche Ansprüche auf Beitragsermäßigungen aus technischem Überschuß und Gewinn für die Kalenderjahre 1955 und 1956 der Klägerin zustehen würden, wenn der Beklagte und seine Organe die VO PR Nr:13/5.4].hinsichtlich des Bonus nicht angewandt hätten, b) hilfsweise, welche Ansprüche auf Gewinn für die Kalenderjahre 1955 und 1956 der Klägerin zustehen würden, wenn der Beklagte und seine Organe die Verordnungen über die Beitragsermäßigung (PR Nr. 7/52, 77/52, 24/53 "und 13/54) nicht angewandt hätten, Dezember 1959) den Hauptantrag dahin, daß sie hinzufügt: "und bei der Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1959 bis 1961 so verfährt, als ob die §§ 4 und 5 VO PR Nr.15/59 nicht erlassen wären." Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag eine Feststellung dahin begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, sic so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte bei der Rechnungslegung, insbesondere bei der Feststellung der Jahresabschlüsse, für die Kalenderjahre 1955 bis 1958 so verfahren wäre, als ob § 2 VO PR Nr. 13/54 nicht erlassen wäre. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses hat die Präge, ob die Ansprüche auf den Bonus gemäß § 2 PR Nr. 13/54 zu Recht erhoben und vom Vorstand befriedigt werden, nichts zu tun. Der Antrag auf Feststellung läßt auch nicht erkennen, daß die Klägerin, die sich durch die Worte "bei der Rechnungslegung, insbesondere bei der Feststellung des -Jahresabschlusses," deutlich auf ihre Stellung als Mitglied des Beklagten gestützt und daran trotz Hinweises festgehalten hat, etwa hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Bonus bei der Ermittlung ihres Anspruchs als Versicherungsnehmerin auf Beitragsermäßigung äus technischem Überschuß (§ 3 VO PR Nr.13/54) außer Betracht bleibe. Sie stellen eine Stufenklage (§ 254 ZPO) dar, mit deren erstem Antrag die Klägerin Auskunft darüber verlangt, welche Ansprüche aus technischem Überschuß und Gewinn ihr für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, v/enn der Beklagte und seine Organe die VO PR Nr. 13/54 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft würde aus dem Grundsatz des § 242 BGB folgen, wenn die Klägerin Ansprüche auf Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß ohne Anwendung des § 2 VO PR Nr, 13/54 hätte. Über das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung und damit den Umfang ihres Anspruchs auf Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß bei Wegfall des Bonus ist die Klägerin naturgemäß im unklaren, weil ihr der Einblick in die nötigen Unterlagen fehlt und eine ganz andere Behandlung des Überschusses stattzufinden hat. Sov/eit allerdings Auskunft darüber begehrt wird, welche Ansprüche auf Gewinn der Klägerin für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, wenn der Beklagte keinen Bonus verteilt hätte, ist der Antrag unbegründet. Auch der in zweiter Linie gestellte Hilfsantrag der Klägerin, der Beklagte solle Auskunft erteilen, welche Ansprüche auf Gewinn der Klägerin für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, wenn überhaupt keine Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß gewährt worden wäre, weil auch die VO PR Ifr. 7/52, Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß, so wie er sich ohne Verteilung des Bonus nach § 2 VO Nr. 13/54 ergeben würde, für unbegründet erachtet. Zwar steht dem Anspruch nicht bereits, wie der Beklagte meint, entgegen, daß der Überschuß für die Jahre 1955 und 1956 bereits verteilt worden ist. Diese Bestimmung ist insov/eit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen, ausgenommen Löhne, festgesetzt werden oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll (BVerfGE 8, 275, 211). Es handele sich bei ihm nicht mehr darum, die im Einheitstarif festgestellten Prämien, wenn sie sich nachträglich als zu hoch herausgestellt hätten, dadurch wirtschaftlich gesehen zu korrigieren, daß unter bestimmten Voraussetzungen der technische Überschuß teilweise an die Versicherungsnehmer gezahlt werden müsse, sondern es werde nunmehr unabhängig davon, ob überhaupt ein technischer Überschuß erzielt werde, eine Verpflichtung des Versicherers begründet, einen bestimmten Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der gezahlten Prämie an alle Versicherungsnehmer zu zahlen, die während einer ..bestimmten Vertragszeit unfallfrei gefahren seien. Eine solche Maßnahme habe mit der Aufrechterhaltung des gesamten Preisstandes nichts zu tun- Der gewinnunabhängige Bonus müsse von vornherein in den Preis einkalkuliert werden und wirke damit preissteigernd oder verhindere eine Senkung der Preise- Die Ausführungen der Revision können nicht dazu führen, § 2 VO PR Nr- 13/54 für unwirksam zu halten. Eine Preisfestsetzung im Sinne des § 2 Preisgesetz liegt nicht nur vor, wenn unmittelbar und endgültig die Höhe des Preises einer Ware oder des Entgelts einer Leistung bestimmt wirdDie Preisregulierung kann auch in der Art vorgenommen werden, daß zunächst ein höherer Preis nach einem allgemeinen Tarif entrichtet werden muß, der später beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu dem Teil'zurückzuerstatten ist, weil für eine Gruppe von Fällen der ursprünglich veranschlagte Preis nicht mehr als gerechtfertigt angesehen <ird. März 1952 - IV ZR 130/51 - BB 1952, 443, bei den mit der Festsetzung von Preisen aufs engste zusammenhängenden sonstigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Preisstandes, die nach § 2 Preisgesetz erlassen werden können, nicht den beschrittenen Weg (z.B. Pflicht zur Abführung von bestimmten Preisanteilen an die Stadt B^m) statt anderer Preisfestsetzung), sondern den wirtschaftlichen Erfolg für die Beurteilung der Zulässigkeit preisregulierender Maßnahmen als entscheidend erachtet. April 1952 das bisherige Verfahren der Beitrags-rückvergütung mit einer festen Beitragsermaßigung verband, zunächst abgewartet, ob der kontinuierliche Verlauf der Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß bei einer großen Anzahl von Versicherungsunternehmen die Einführung eines Bonus ohne Beitragserhöhung - gestattete. Der Bundesminister für Wirtschaft ist zu dem Ergebnis gekommen, daß auch den 15 Versicherungsunternehmen, bei denen ein technischer Überschuß für 1953 nicht vorhanden war, die Vornahme einer festen Beitragsermäßigung ohne Beitragserhöhung im allgemeinen zugemutet werden konnte (Wolff-Cuntz, Beitragsrückvergü-tung in der Kraftfahrhaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung S. Die feste Beitragsermäßigung ohne Rücksicht auf einen erzielten Überschuß des einzelnen Versicherers erscheint dann als eine nach der allgemeinen Ertragslage der Versicherer gerechtfertigte Fortentwicklung des aus Preisgründen angeordneten Ausgleichs in der Art, daß dem längere Zeit Schadensfreien Fahrer eine Beitragsermäßigung auch dann gewährt wird, wenn sein Versicherer wegen des ungünstigen Schadensverlaufes in seinem Bestand keinen technischen Überschuß erzielt hat* Der Zweck der Maßnahme ist ersichtlich eine gleichmäßige, aus Billigkeitsgründen vom Schadens verlauf des einzelnen Versicherers unabhängige Senkung der Prämien für bestimmte Versicherungen. Den Charakter einer preisregulierenden Maßnahme für bestimmte Risiken verliert die vom Überschuß unabhängige Beitrags ermäßigung auch nicht dadurch, daß mit ihr der verkehrspolitische Gedanke verbunden worden ist, den unfallfreien Fahrer zu belohnen. Die Einwirkung auf das Entgelt ist der unmittelbare Zweck- Das hierfür benutzte Mittel, den Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung fester Quoten der Prämie an den Versicherungsnehmer zu verpflichten, steht auch nicht, wie die Revision meint, außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel- Bei Maßnahmen auf Grund der Ermächtigung des § 2 Preisgesetz muß der Grundsatz der Verhältnis-näßigkeit von Zweck und Mittol in jedem Pall gewahrt bleiben (BVerfG 8, 310).
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2135 056 PreisG v. 10. April 1948, WiGBl 27, § 2; VO PR Nr. 13/54 Uber Beitragsermäßigungen in der Kraftfahrthaftpflicht-und Fahrzeugvollversicherung bei Schadensfreiem Verlauf der Verträge v. 22. Dezember 1954, BAnz Nr. 249 v. 28. Dezember 1954, § 2 § 2 der VO PB Nr. 13/54 ist auf Grund der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 PreisG vom Bundesminister für Wirtschaft wirksam erlassen worden. 0I»G Düsseldorf BGH 'ürt. v. 27. November 1961 - II ZE 51/59 - DG Düsseldorf * * ii_zR^i/5a Verkündet 8m 27. November 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Dr. He irma GutehoffnungshUtte AG, _____ E®BHBstraße, vertreten durch den Vorstand: HermannR^IP, Dr» Ernst Hf|0, Ernst Klägerin und Revisionsklägerin! - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Haftpflichtverband der Deutschen Industrie rungsverein auf Gegenseitigkeit, W vertr»d.d. Vorstand: Direktor Hans D Versiche-str» Direktor August beide Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1961 unter JÄitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Haager, liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten, eines Versiehe-rungsvereins auf Gegenseitigkeit« Sie hat bei ihm ihren gesamten Kraftfahrzeugbestand haftpflicht- und kaskoversichert« Nach § 26 der Satzung des Beklagten hat sie unabhängig vom Schadensverlauf Anspruch auf Gewinnanteil« Der Beklagte verfährt seit dem Kalenderjahr 1955 in ihrem Geschäftsbetrieb gemäß der Verordnung PB Nr. 13/54 Uber Beitragsermaßigungen in der Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei Schadensfreiern Verlauf der Verträge vom 22. Dezember 1954 (BAnz Nr. 249 vom 28. Dezember 1954). Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 194Ö (WiGBl S. 27) erlassen worden. Der Beklagte gewährt demgemäß denjenigen Mitgliedern, deren Versicherungsvertrag während der letzten beiden Kalenderjahre bestanden hat und schadensfrei verlaufen ist, unabhängig davon, ob er einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in der Kraftfahrtversicherung (sog. technischer Überschuß) erzielt hat, eine sog. feste Beitragsermäßigung in Höhe von 10 vom Hundert ihres Jahresbeitrages. Die Ermäßigung v/ird auf 20 vom Hundert erhöht, wenn die Versicherung drei Jahre bestanden hat und schadensfrei verlaufen ist (§§ 2, 9 VO). Außerdem gewährt sie denjenigen Mitgliedern, deren Versicherungsvertrag während des ganzen letzten Kalenderjahres bestanden hat und schadensfrei verlaufen ist, eine Beitragserraäßi-gung, sofern ein technischer Überschuß erzielt worden ist (§3 VO). Der für diese Beitragsermäßigung verwendete Überschußanteil (§ 5 VO) ermäßigt sich um den für die feste Beiträgsermäßigung erforderlichen Betrag. Die Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß war zuerst in der VO PR Nr, 51/50 vom 9* August 1950 vorgesehen. Sie wurde in der VO PK Nr. 7/52 vom 25. Januar 1952 (BAnz Nr. 22 vom 1. Februar 1952) näher geregelt und in der VO PR Nr, 57/52, 77/52 und 24/53 abgeändert . Die Klägerin macht geltend, ihr Gewinnanteil gemäß § 26 der Satzung werde dadurch gemindert, daß Beitragsermäßigungen hei schadensfreiem Verlauf gewährt würden. Ihr Anspruch auf Beitrageermäßigung aus technischem Überschuß werde dadurch geschmälert, daß eine feste Beitragsermäßigung (sog. Bonus) gewährt werde« Ihre Versicherungsverträge verliefen zu dem Teil während der für den Bonus erforderlichen Zeit nicht schadensfrei oder wiesen nicht die nötige Laufzeit auf. Durch die Zahlung des Bonus entstünden auch höhere Verwaltungskosten. Die Klägerin hält § 2 VO PR Kr. 13/54 für nichtig, weil diese Bestimmung sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 2 Preisgesetz halte. Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte bei der Rechnungslegung, insbesondere bei der Feststellung des Jahresabschlusses so verfährt, als ob § 2 VO PR Kr. 13/54 nicht erlassen wäre. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechenschaft darüber zu legen, a) welche Ansprüche auf Beitragsermäßigungen aus technischem Überschuß und Gewinn für die Kalenderjahre 1955 und 1956 der Klägerin zustehen würden, wenn der Beklagte und seine Organe die VO PR Nr:13/5.4].hinsichtlich des Bonus nicht angewandt hätten, b) hilfsweise, welche Ansprüche auf Gewinn für die Kalenderjahre 1955 und 1956 der Klägerin zustehen würden, wenn der Beklagte und seine Organe die Verordnungen über die Beitragsermäßigung (PR Nr. 7/52, 77/52, 24/53 "und 13/54) nicht angewandt hätten, 2) der Klägerin denjenigen Betrag zu zahlen, der sich aus der unter 1 a bzw. 1 b genannten Auskunft ergibt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Verordnungen Uber die Beitragsermäßigungen in der Kraftfahrtversicherung für gültig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klag- antrag weiter, und zwar stellt sie im Hinblick auf die seit dem Urteil des Oberlandesgerichts erlassene VO PR Nr.15/59 vom 19« Dezember 1959 (BAnz Nr. 249 vom 30. Dezember 1959) den Hauptantrag dahin, daß sie hinzufügt: "und bei der Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1959 bis 1961 so verfährt, als ob die §§ 4 und 5 VO PR Nr.15/59 nicht erlassen wären." Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweißen. I. Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag eine Feststellung dahin begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, sic so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte bei der Rechnungslegung, insbesondere bei der Feststellung der Jahresabschlüsse, für die Kalenderjahre 1955 bis 1958 so verfahren wäre, als ob § 2 VO PR Nr. 13/54 nicht erlassen wäre. Für die Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 1959 bis 1961 hat sie eine entsprechende Feststellung bezüglich der Nichtanwendung der §§ 4, 5 VO PR Nr. 15/59 beantragt. Die früher in dem Anträge enthalten gewesenen Worte "und bei der Gewinnverteilung" hat die Klägerin bei ihrem Hauptantrag in der Revisionsinstanz weggelassen. Bin rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der aus dem Mitgliedschafttsverhültnis erwachsenden Reehtsbeziehung kann im Hinblick auf die Auswirkungen der Jahresabschlüsse (die zu dem Teil bei der Erhebung der Klage noch nicht Vorlagen) auf die zu verteilenden Gewinne als gegeben angesehen werden. Jedoch erweist sich der Hauptantrag als unbegründet, weil die Gewährung des Bonus nach § 2 VO PR Nr. 13/54 (bzw. §§ 4, 5 VO PR ■ Nr. 15/59) eine Maßnahme der Geschäftsführung des Vorstandes bei der Erfüllung der Versicherungsverträge ist, aber nicht die Feststellung des Jahresabschlusses betrifft. Diese hat von der Geschäftsführung des Vorstandes, wie sie von ihm auf Grund seiner Beurteilung der Rechtslage vorgenommen worden ist, auszugehen. Ein Jahresabschluß, der die Gewährung des Bonus zu Grunde legt, verstößt auch nicht gegen das Wesen des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wie die Revision darzutun sucht. Es steht nicht die Art der Überschußverteilung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in Frage, sondern der Umfang der Ansprüche der Versicherungsnehmer, die der Vorstand bei seiner Geschäftsführung entsprechend § 2 PR Nr. 13/54 befriedigt hat oder zu befriedigen beabsichtigt. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses hat die Präge, ob die Ansprüche auf den Bonus gemäß § 2 PR Nr. 13/54 zu Recht erhoben und vom Vorstand befriedigt werden, nichts zu tun. Der Antrag auf Feststellung läßt auch nicht erkennen, daß die Klägerin, die sich durch die Worte "bei der Rechnungslegung, insbesondere bei der Feststellung des -Jahresabschlusses," deutlich auf ihre Stellung als Mitglied des Beklagten gestützt und daran trotz Hinweises festgehalten hat, etwa hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Bonus bei der Ermittlung ihres Anspruchs als Versicherungsnehmerin auf Beitragsermäßigung äus technischem Überschuß (§ 3 VO PR Nr.13/54) außer Betracht bleibe. Dieser Anspruch könnte durch die Anwendung des § 2 VO PR 13/54, wenn er unwirksam wäre, zu Unrecht geschmälert sein. So wie er gestellt ist, muß der Hauptantrag im vollen Umfang für unbegründet erachtet werden, ohne daß es auf die Frage ankäme, ob § 2 VO PR Nr. 13/54 wirksam erlassen.ist. II. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Sie stellen eine Stufenklage (§ 254 ZPO) dar, mit deren erstem Antrag die Klägerin Auskunft darüber verlangt, welche Ansprüche aus technischem Überschuß und Gewinn ihr für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, v/enn der Beklagte und seine Organe die VO PR Nr. 13/54 hinsichtlich des Bonus (§ 2) nicht angewandt hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft würde aus dem Grundsatz des § 242 BGB folgen, wenn die Klägerin Ansprüche auf Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß ohne Anwendung des § 2 VO PR Nr, 13/54 hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Anspruch der Klägerin auf Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß, auf den sie bei schadensfreiem Verlauf ihrer Versicherungen im vorangegangenen Kalenderjahr Anspruch hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VO), dadurch gemindert wird, daß gemäß § 2 VO eine feste Beitragsermäßigung bei Schadensfreiem Verlauf neben der Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß gewährt wird. Biese Beeinträchtigung kann darauf beruhen, daß der Bonus Schadensfreien Verlauf während der beiden letzten oder der drei letzten Kalenderjahre (für den erhöhten Bonus von 20 fi) voraussetzt, während das Mitglied, an der Beitrags ermäßigung aus technischem Überschuß schon beteiligt ist, wenn das letzte Kalenderjahr schadensfrei verlaufen ist. Die Klägerin findet also nicht notwendig einen Ausgleich für die Verminderung des technischen Überschusses durch Ausschüttung des Bonus, Außerdem wird das Berechnungsverfahren durch die getrennte Verteilung des Bonus und des Anteils am technischen Überschuß mit den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen schwieriger und schmälert den Überschuß durch höhere Verwaltungskosten. Über das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung und damit den Umfang ihres Anspruchs auf Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß bei Wegfall des Bonus ist die Klägerin naturgemäß im unklaren, weil ihr der Einblick in die nötigen Unterlagen fehlt und eine ganz andere Behandlung des Überschusses stattzufinden hat. Es ist daher anzunehmen, daß als Nebenpflicht zu einem etwaigen Anspruch bei Wegfall des Bonus eine Verpflichtung des Beklagten besteht, ihr Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Betrag sich ihre Beiträge ermäßigen würden, wenn kein Bonus verteilt wird, sie ihren Anspruch sachgemäß verfolgen* kann«(vgl. BGH LM Nr,* 2 zu § 259 BGB), » III. Sov/eit allerdings Auskunft darüber begehrt wird, welche Ansprüche auf Gewinn der Klägerin für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, wenn der Beklagte keinen Bonus verteilt hätte, ist der Antrag unbegründet. Ein Anspruch dos Mitgliedes auf Gewinn entsteht erst mit dem Beschluß des Aufsichtsrates über die Gewährung eines Gewinnanteils aus den von der Hauptversammlung bestimmten Gewinnrüeklagen (§26 der Satzung; vgl. RGZ 87, 386). Ein Hauptanspruch, zu dessen Vorbereitung der Auskunftanspruch dienen könnte, fehlt mithin, soweit der Gewinnanteil in Frage steht. Dieser unterliegt den besonderen satzungsmäßigen Voraussetzungen, die nicht erfüllt sind. Zudem könnte der Beklagte darüber, ob und in welchem Umfange überhaupt Gewinnrücklagen gebildet worden wären und >. welche Entscheidung der Aufsichtsrat über die Bewilligung eines Gewinnanteils getroffen hätte, wenn kein Bonus verteilt worden wäre, keine Auskunft erteilen. Auch der in zweiter Linie gestellte Hilfsantrag der Klägerin, der Beklagte solle Auskunft erteilen, welche Ansprüche auf Gewinn der Klägerin für die Kalenderjahre 1955 und 1956 zustehen würden, wenn überhaupt keine Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß gewährt worden wäre, weil auch die VO PR Ifr. 7/52, Nr, 77/52, Nr. 24/53 und Nr. 13/54 nicht angewandt v/orden wären, ist aus dem gleichen Grunde unberechtigt. IV. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß, so wie er sich ohne Verteilung des Bonus nach § 2 VO Nr. 13/54 ergeben würde, für unbegründet erachtet. Zwar steht dem Anspruch nicht bereits, wie der Beklagte meint, entgegen, daß der Überschuß für die Jahre 1955 und 1956 bereits verteilt worden ist. Der Überschuß ist nur eine Rechnungsgröße. Er besteht nicht etwa aus bestimmten Vermögons-gegenÄändän, aus denen die Bei trage ermäßigungen vorzuirehmen sind. Der Anspruch ist in der Höhe, wie er sich bei richtiger Berechnung des Überschusses ergibt, vom Beklagten unabhängig 8 davon zu befriedigen, ob bereits Beitragsermäßägungc-n vorgenom-men worden sind. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht § 2 VO PR Nr. 13/54 für gültig erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Die Verordnung PR Nr. 13/54 wird im vollen Umfang durch die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz gedeckt. Diese Bestimmung ist insov/eit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen, ausgenommen Löhne, festgesetzt werden oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll (BVerfGE 8, 275, 211). Die Preisfestsetzung und die Preisgenehmigung sind als ausdrücklich im Gesetz genannte Beispiele für Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, den Preisstand aufrechtzuerhalten (BVerfGE aaO S. 308). Das Berufungsgericht will zwar, was die Revision als fehlerhaft rügt, zv/isehen den direkt die Preise festsetzen-den und den sonstigen nur zur Aufrechte^haltung des Preisstandes zulässigen Maßnahmen unterscheiden, erkennt aber an, daß der Sinn der gesamten Preispolitik der ist, die Stabilität der Gesamtwirtschaft durch direkte Festsetzung von Entgelten oder ihre indirekte Beeinflussung zu dem Zwecke einer Aufrechterhaltung des Preisstandes zu garantieren. Unter diesem Gesichtspunkt prüft das Berufungsgericht die Preisregelung bezüglich der Kraftfahrtversicherungsprämien. Es kommt zu dem Ergebnis, daß die VO PR Nr. 51/50, die eine Überschußverteilung bei unfallfreiem Pahren anordnete, damit eine Prämien-: korrektur zur Herbeiführung eines gerechten Preises beabsichtigte und mithin zur Erhaltung des Preisstandes erlassen war. Das Berufungsgericht legt also für seine Beurteilung im Ergebnis die richtige Rechtsansicht zu Grunde. Auch die weiteren Verordnungen PR Nr. 7/52, 57/52, 77/52 und 24/53, die Änderungen bezüglich der einbezogenen Versicherungssparten und die Bildung des technischen Überschusses betrafen, sind nach * * Auffassung des Berufungsgerichts preispolitische Maßnahmen, die sich im Rahmen der Ermächtigung halten- Die Revision erkennt an, daß sich dieser Standpunkt vertreten lasse, meint aber, daß der Rahmen des § 2 Preisgesetz durch die Einführung des Bonus überschritten worden sei. Es handele sich bei ihm nicht mehr darum, die im Einheitstarif festgestellten Prämien, wenn sie sich nachträglich als zu hoch herausgestellt hätten, dadurch wirtschaftlich gesehen zu korrigieren, daß unter bestimmten Voraussetzungen der technische Überschuß teilweise an die Versicherungsnehmer gezahlt werden müsse, sondern es werde nunmehr unabhängig davon, ob überhaupt ein technischer Überschuß erzielt werde, eine Verpflichtung des Versicherers begründet, einen bestimmten Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der gezahlten Prämie an alle Versicherungsnehmer zu zahlen, die während einer ..bestimmten Vertragszeit unfallfrei gefahren seien. Eine solche Maßnahme habe mit der Aufrechterhaltung des gesamten Preisstandes nichts zu tun- Der gewinnunabhängige Bonus müsse von vornherein in den Preis einkalkuliert werden und wirke damit preissteigernd oder verhindere eine Senkung der Preise- Die Ausführungen der Revision können nicht dazu führen, § 2 VO PR Nr- 13/54 für unwirksam zu halten. Eine Preisfestsetzung im Sinne des § 2 Preisgesetz liegt nicht nur vor, wenn unmittelbar und endgültig die Höhe des Preises einer Ware oder des Entgelts einer Leistung bestimmt wirdDie Preisregulierung kann auch in der Art vorgenommen werden, daß zunächst ein höherer Preis nach einem allgemeinen Tarif entrichtet werden muß, der später beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu dem Teil'zurückzuerstatten ist, weil für eine Gruppe von Fällen der ursprünglich veranschlagte Preis nicht mehr als gerechtfertigt angesehen <ird. Biesen Weg hat § 2 VO PR Nr. 13/54 eingeschlagen. Br normiert nach seiner Passung und nach seinem wirtschaftlichen Ergebnis eine nachträgliche Herabsetzung der Prämien um 10 oder 20 ?<> in bestimmten Fällen, und bedient sich des technischen Mittels der Be- 10 gründung eines besonderen Anspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung von Quoten der Prämie bei schadensfreiem Verlauf während bestimmter Zeiträume. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. März 1952 - IV ZR 130/51 - BB 1952, 443, bei den mit der Festsetzung von Preisen aufs engste zusammenhängenden sonstigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Preisstandes, die nach § 2 Preisgesetz erlassen werden können, nicht den beschrittenen Weg (z.B. Pflicht zur Abführung von bestimmten Preisanteilen an die Stadt B^m) statt anderer Preisfestsetzung), sondern den wirtschaftlichen Erfolg für die Beurteilung der Zulässigkeit preisregulierender Maßnahmen als entscheidend erachtet. Hier ist der Preisstand des Einheitstarifes zur Zeit des Erlasses der VO ?R Nr. 13/54 für einen bestimmten Kreis von Versicherungsnehmern durch nachträgliche M Beitragsermaßigung”, wie die Verordnung es zutreffend nach der wirtschaftlichen Auswirkung bezeichnet, gesenkt worden. Ob eine allgemeine Senkung des Einheitstarifes anzuordnen oder nur die Beiträge bestimmter Versicherungsnehmer durch einen Bonus ermäßigt v/erden sollten, unterlag der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft. Das unmittelbare Ziel und die Wirkung der getroffenen Maßnahme war es, bestimmte, vom Überschuß der Versicherungsunternehmen unabhängige Prämiehherebs et Zungen vorzunehmen. Es bedurfte auch, um den Bonus gewähren zu können, keiner Erhöhung des Einheitstarifs. Der Bundesminister für Wirtschaft hat, bevor er gemäß dem Beschluß des Bundestages in der 206. Sitzung vom 24. April 1952 das bisherige Verfahren der Beitrags-rückvergütung mit einer festen Beitragsermaßigung verband, zunächst abgewartet, ob der kontinuierliche Verlauf der Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß bei einer großen Anzahl von Versicherungsunternehmen die Einführung eines Bonus ohne Beitragserhöhung - gestattete. Erst als dies der Fall war, erging die VO PR Nr. 13/54 (vgl. Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an den Bundestag vom 23. März 1955; » 11 abgedruckt bei von Brunn, Die Tarifbindung in der Kraftfahrzeugversicherung S. 251, 253). Die Höhe ist unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß vorhandenen schadensfreien Risiken, der Entv/icklung der Schadensquoten in den Jahren 1953 und 1954 und ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung so festgesetzt worden, daß der Bonus im Rahmen der bisherigen Beiträge aufgebracht werden konnte. Der Bundesminister für Wirtschaft ist zu dem Ergebnis gekommen, daß auch den 15 Versicherungsunternehmen, bei denen ein technischer Überschuß für 1953 nicht vorhanden war, die Vornahme einer festen Beitragsermäßigung ohne Beitragserhöhung im allgemeinen zugemutet werden konnte (Wolff-Cuntz, Beitragsrückvergü-tung in der Kraftfahrhaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung S. 14, 16, 17). Entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung kann auch bei der Prüfung, ob nach Zweck und Inhalt bei § 2 VO PR Nr. 15/54 eine zulässige Preismaßnahme vorliegt, die gesamte Entwicklung der Beitrageermäßigung bei Schadensfreiem Verlauf in Betracht gezogen werden.' Die zunächst eingeführte Beitrags ermäßigung aus technischem Überschuß war, wie auch die Revision nicht in Abrede nimmt, eine preispolitische Maßnahme, die der nachträglichen Korrektur der festgesetzten Prämien für'bestimmte Verträge dienen sollte. Die Unbilligkeit des Einheitstarifs der nach dem Prämienbedarf des Versicherers mit den töngürjstdgsten, Beständen, also im Durchschnitt zu hoch, aufgestellt werden mußte, wurde ausgeglichen durch eine Prämienrückgewähr, bei der der Kreis der Berechtigten nach dem Gesichtspunkt des schadensfreien Verlaufs ausgewählt wurde. Die feste Beitragsermäßigung ohne Rücksicht auf einen erzielten Überschuß des einzelnen Versicherers erscheint dann als eine nach der allgemeinen Ertragslage der Versicherer gerechtfertigte Fortentwicklung des aus Preisgründen angeordneten Ausgleichs in der Art, daß dem längere Zeit Schadensfreien Fahrer eine Beitragsermäßigung auch dann gewährt wird, wenn - 12 sein Versicherer wegen des ungünstigen Schadensverlaufes in seinem Bestand keinen technischen Überschuß erzielt hat* Der Zweck der Maßnahme ist ersichtlich eine gleichmäßige, aus Billigkeitsgründen vom Schadens verlauf des einzelnen Versicherers unabhängige Senkung der Prämien für bestimmte Versicherungen. § 2 VO PR Nr. 13/54 erscheint also als eine Ergänzung der übrigen Maßnahmen in der Kraftfahrtversicherung, die als Ganzes den Preisstand günstiger gestalten wollen- Ob für diese Maßnahme die längere Zeit schadensfreien Fahrer unter dem weiteren preispolitischen Gesichtspunkt ausgewählt worden sind, den allgemeinen Schadensverlauf günstig zu beeinflussen und die Prämienhöhe auch auf diesem Wege zu sichern, wie das Berufungsgericht meint, aber die Revision bestreitet, kann dahinstehen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob schon damals nach ausländischen Erfahrungen (USA) keinesfalls erwartet werden konnte, daß die Schadensleistungen durch das Bonus-System geringer werden würden, wie die Revision auszuführen sucht. Den Charakter einer preisregulierenden Maßnahme für bestimmte Risiken verliert die vom Überschuß unabhängige Beitrags ermäßigung auch nicht dadurch, daß mit ihr der verkehrspolitische Gedanke verbunden worden ist, den unfallfreien Fahrer zu belohnen. Die Einwirkung auf das Entgelt ist der unmittelbare Zweck- Das hierfür benutzte Mittel, den Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung fester Quoten der Prämie an den Versicherungsnehmer zu verpflichten, steht auch nicht, wie die Revision meint, außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel- Bei Maßnahmen auf Grund der Ermächtigung des § 2 Preisgesetz muß der Grundsatz der Verhältnis-näßigkeit von Zweck und Mittol in jedem Pall gewahrt bleiben (BVerfG 8, 310). Die Anordnung einer Beitragsermäßigung, die: auch denjenigen Versicherern zugemutet werden konnte, die keinen technischen Überschuß für 1955 erzielt hatten (Wolff-Cuntz aaO § 2 Abs. 1 Anm. 6) gehörte als ergänzende Maßnahme von nur begrenzter Auswirkung zur Preisregulierung auf dem Gebiet der Kraftfahrtversicherung, die als solche zur Abwehr 13 - ernsthafter, für den gesamten Preisstand relevanter Störungen unerläßlich war (vgl. BVerfG 8, 310). Zwar erhöhten sich auch, v/orauf die Klägerin ihr Interesse an der Beseitigung des Bonus vor allem stützt, zu dem Nachteil des technischen Überschusses die Verwaltungskosten durch die Notwendigkeit, die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus (schadensfroier Verlauf während der letzten beider oder letzten drei Kalenderjahre usw.) festzustellen. Bs kann aber nicht anerkannt werden, daß die Preisvorteile dadurch mit unverhältnismäßigen Mitteln erkauft werden. Ob die Gewährung eines Bonus versicherungstechnisch oder versicherungswirtschaftlich zu rechtfertigen ist oder ob sie unter diesen Gesichtspunkten unerwünscht ist, bedarf ebenso wie die Frage der wirtschaftspolitischen Zweckmäßigkeit keiner Erörterung, da nur die Gültigkeit als Preismaßnahme in Frage steht. Bei dieser Prüfung ergibt sich, daß § 2 VO PR Nr. 13/54 nach Zweck und Inhalt durch die Ermächtigung des §2 Preisgesetz gedeckt ist. Auch die entsprechenden Bestimmungen der VO PR Nr. 13/59 (§§ 4, 5) sind daher wirksam erlassen worden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Dr.Nastolski Dr.Haidinger Dr.Haager Liesecke Dr.Reinicße <