Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28„ Mai 1956 (II ZR 111/55) verwiesen» In diesem Urteil hatte der Senat die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages, den die Parteien am 17» Dezember 1951- zur Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft geschlossen hatten, für unwirksam erklärt« Der Senat hatte den Rechtsstreit zurückverwiesen zwecks Prüfung, ob dem Kläger nicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehe, mit dem er gegen den den Beklagten in dem Auseinandersetzungevertrag zu gebilligten Abfinduhgeähspruch auf rechnen könnte, oder ob die Beklagten nicht durah ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen dem Öliger die Fortführung des Kiesgrubenbetriebes unzu demutbar; gemacht hätten, so daß im Hinblick auf dieses Verhalten dis Geltendmachung des Abfindungsanspruchs für die Überlassung der Kiesgrube einen Rechtsmißbrauch dar-. Kntscheidungsgründes lo Die Beklagten haben sich in dem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet, dem Kläger vom Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsgemeinschaft die alleinige Ausbeutung des Pachtgeländes; .'zu überlassen» MDiese vertragliche Verpflichtung der B^tt^ten bestand - wie das Berufungsgericht ausführt - nach dW Sinn des Auseinandersetzungsvertrages gerade für die Folgezeit»U Damit bringt das Berufunga^ gerioht zu dem Ausdruck* daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien, die bisher in der Rechteform der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft al a: Arb e i t s gern eins ch af t zusammen die Kiesgrube ausgebeutet :^tten, nicht mit dem Abschluß des Auseinandersetzungsvetttages und der Abwicklung der darin im einzelnen geregelt eh Auseinandersetzung erledigt waren, sondern daß sich daräüb noch eine nachwirkende B'ebenpflicht der Beklagten ergab, alles zu unterlassen, was den Kläger in der Ausbeutung^ der1 Öbsgrube beeinträchtigen könnte» 2» Die Pflicht der Beklagten, alle Beeinträchtigungen der Ausbeutung des Grundstücks durch den Kläger zu unterlassen, hat das Berufungsgericht ohne sachlichrechtlichen Fehler dem Auseinandersetzungsyertrag entnommene Der den gesamten Rechtsverkehr beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, in solchen Fällen Schäden von dem Vertragspartner abzuhalten (vglo Soergel-Siebert, Korn» 3G3 § 242 Randn. Indem das Berufuhgsgefieht wiederum auf die entsprechende Stelle in diesem Urteil des Senats Verweist, hält es seine frühere Feststellung aufrecht» Bamit ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten gewürdigt hat, die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 10* 000 Uli sei kein© Gegenleistung für die Überlassung der Ausbeutung, sondern stelle einen Ausgleich dafür dar, daß der Erblasser der Beklagten eine Einlage an die Arbeitsgemeinschaft geleistet habe, die wieder zurückbezahlt werden sollte» Bei dieser Sachlage*ist es zu dem Ausschluß des Anspruchs der Beklagten nicht, wie die Revision meint, erforderlich, daß etwa die Beklagten die Rechte, die sie nach der internen Vereinbarung dem Kläger überlassen hatten rechtswidrig allein nutzten» Es genügt, daß sie mit ihrem Vorgehen sich gegen den Geschäftsbetrieb richteten, aus dem der Kläger allein die Mittel zur Befriedigung der Ab-findungsforderung ziehen konnte» Wenn sie ihm die Fortsetzung dieses Betriebes unzu demutbar machten, so liegt darin, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem früheren Urteil des Senats ausführt, ein so schwerer.Verstoß gegen ihre aus Tr^u und Glauben sich ergebenden vertraglichen Nebenpflichten, daß die Geltendmachung der Abfindungsforderung eiheh unzulässigen Recht sraißbrauch darstellt» Auf die Frage, hb die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch d i e V erpächt er in wirk s am war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an» Der Kläger hatte die Kies-grube nicht geräumt und den Betrieb weitergäfUhrt * Würde man bei der oben dargeiegten Sachlage - die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung/unterstellt - das Verhalten der Beklagten nicht als einen Rechtsmlßhrauch betrachten, so würde dies einmal bedeuten, daß man den Beklagten die Wahrung der Rechte Dritter, nämlich der Verpächterin, einräumen würde, und daß man darüber hinaus dem Verpächter ein . waren, die den Kläger zur Aufgabe veranlaßt haben, und nicht etwa eine wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigte Erwägung, er ziehe die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Fortführung des Betriebes vor«. 3» Nach Ansicht der Revision sind die vom Berufungsgericht gegen die Beklagten erhobenen einzelnen Vorwürfe zu einem Teil recht!icbi unbegründet, zu dem anderen Teil auf Grund von Verfahrensvöräiäßen festgestellto So meint die Revision, die Beklagten seien berechtigt gewesen, den Abschluß des Auseinandersetzungsvertra-ges der Verpächterin mitzuteilen, da sie aus dem Vertragsverhältnis zu ihr hätt eh aus scheiden wollen« Dieser Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig» Es handelt sich nicht darum, daß das htverhältnis zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Verpacht erin geändert werden sollte» Vertragspartner der Ve^pächterin waren weiterhin der Kläger und die Beklagten^ |h § 3 des Auseinandersetzungsvertrages war daher nuf vorgesehen, daß der Kläger die Beklagten ab 1» Januar 1952 yöh allen Verpflichtungen freisteilen sollte, die sich gegenüber dbr Verpächterin ergaben» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte# sieien ausdrückliehdarauf hingewiesen worden, die Auseinandersetzung mühse ?1*;hacb außen 'äußerst schonend1* vorgenommen werden, damit: die Verpächterin keine Handhabe erhalte, um Ansprüche aji-die Gesellschaft zu stellen» In der ..Vbm Berufungsgerichte^ angenommenen' H der Kiesgrube durch den Kläger beeinträchtigen könne, war bei dieser Sachlage auch die Verpflichtung der Beklagten enthalten, der Verpächterin die internen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht mitzuteilen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Verpächterin und ihr Ehemann hätten in Anwesenheit der Beklagten zu 1) den Arbeitern des Klägers jede weitere Tätigkeit für den Kläger untersagt* Die Revision meint, die bloß zufällige Anwesenheit der Beklagten bei einer solchen Erklärung sei rechtlich bedeutungslos» Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen, wonach die Beklagte zu 1) bei dieser Eröffnung mitgewirkt habe» Wenn die Revision des weiteren meint, das Berufungsgericht hätte diese Feststellungen den Aussagen des Zeugen Melde nicht entnehmen dürfen, so übersieht sie, daß der Zeuge angegeben hat, der Ehemann der Verpächterin und die Beklagte zu 1), die Übrigens bis 31« Dezember 1951 Arbeitgeberin des. Zeugen war, hätten ihn allein in die Baubude geholt* Ob die Beklagte zu 1) die inzwischen ausgesprochene fristlose Kündigung des Pachtvertrages für wirksam gehalten hat, ist unerheblich, denn auch einb wirksame Kündigung berechtigte die Verpächterin nicht, im Wege der Selbsthilfe unmittelbar in den Betrieb des Klägers einzugreifen, um die Räumung des Grundstücks zu erreichen» ' ■■ lediglich für die Verpachterih;iuid:;deren' Ehemann tätig ■" geworden ist* In jedem Fall: hat sie durch ihr: yerhalten bei der Störung des Gewerbebetriebs des Klägers mit gewirkt .und diese gebilligt«. ■ nicht erhebliöh, ob,,die Behinderung des Abtransports Von Kies durch den Verlobten der Beklagten zu 2) $n eich unbedeutend war; dem Vorgang kommt in jedem Falle als Glied einer Kette weiterer Störungen des Betriebes entseheidungs-erhebliche Bedeutung zu* Soweit die Revision geltend macht, daß es sich bei der Mitwirkung der Beklagten zu 2), die sich übrigens nach den Urteilsgründen auf sämtliche Handlungen der Beklagten zu 1) bezieht, nur um ein nachträgliches Einverständnis gehandelt habe, setzt sie sich in Widerspruch mit dem Urteil, das feststellt, die Beklagte zu 2) habe ihre Mutter und ihren Verlobten für sich handeln lassen, sie habe von deren Handlungen gemißt und sie gewollt, Ausführungen, die nur im Sinh eines vorherigen Einverständnisses verstanden werden können» Was endlich das Wegholen des Schrappers durch den Vorbehaltsverkäufer Weibmeyer im Jahre 1952 anlangt, so stellt, das Urteil des Berufungsgerichts fest, daß die Beklagten dabei mitgewirict haben, daß es sich somit nicht um eine lediglich passive Anwesenheit der Beklagten zu 1) bei dem Verkäufer des Schrappers handelte« Ob die Beklagten ein Interesse an der WStStellung hatten, Ob der Schrapper bezahlt war, ist unerheblich, denn sie durften, um dies festzustellen j nicht -0-0sn.
2123 099
BGB §§ 242, Bf, Cd, 73B
Hat sieh «in Gesellschafter (einer bürgerlichrrechtlichen Gesellschaft). mit::seinem.^bisherigen• 'iei-l-haber dahin- aus-. ein&ndergesetzt, daß deb^hihhariian.: gemeinsamen’le-
trieb . ■—: - gegen ein« Abfindung Überlast,
jo gebieten ihm die Erfordernisse von Tran .und Glauben,'., nach der übergab« das, Betriebs alle 8 es int rä ch tigungen des ■ Betriebe m unterlassen» Macht er durch fuwiderhanälung .gegen diese nach Beendigung des Bebbt ©Verhältnisses nach- •'. wirkende Streupflicht deM Übernehmer die pcrtsetzung das' Betriebs unzu demutbarf -/sc kann dieser das Verlangen auf Aus-- ■ Zahlung der Abfindung -als unzulässigen HechtsmiBbrauch zurückweisen, ohne dai er nach weisen muß,, wieweit ihm ein Schaben entstanden ist *
■|)jä^ I960 - IX. M 51/5Ö. ■''.■■
QM ÖsIle
m Hilöesheim
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
II ZR 51/58
Verkündet
am 11o Februar I960
IB, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit 1. der Witwe Ida K flHH gsb.
2 p der Ingrid -< flHHP > beide in der leihe, HflÜHIHB Str. flp,
Beklagten und Revisionskläger -Pro zeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
'gegen
den Bauingenieur Bernward K
Krs. Hl “
in AI
Kläger und Revisionsbeklagten -Prozeßb evollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Herr und Br. Haager für Recht erkannt;
Bis Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober!andesgerichts i*i Cella vom 7. Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten;: zurückgewiesen.
Von .Rechts' wegen
Tatbestand s
Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28„ Mai 1956 (II ZR 111/55) verwiesen» In diesem Urteil hatte der Senat die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages, den die Parteien am 17» Dezember 1951- zur Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft geschlossen hatten, für unwirksam erklärt« Der Senat hatte den Rechtsstreit zurückverwiesen zwecks Prüfung, ob dem Kläger nicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehe, mit dem er gegen den den Beklagten in dem Auseinandersetzungevertrag zu gebilligten Abfinduhgeähspruch auf rechnen könnte, oder ob die Beklagten nicht durah ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen dem Öliger die Fortführung des Kiesgrubenbetriebes unzu demutbar; gemacht hätten, so daß im Hinblick auf dieses Verhalten dis Geltendmachung des Abfindungsanspruchs für die Überlassung der Kiesgrube einen Rechtsmißbrauch dar-. stelle«
Der Kläger hat dazu u. a. geltend gemacht, die Beklagten hätten entgegen ihrer Verpflichtung, den Ausein-. andersetzungsvertrag gegenüber der Verpächterin der Kiesgrube geheimzuhaltan/sofort davon verständigt, daß er in Zukunft im Innenyerhältnfg alieihdie Kiesgrübe aus-beuten solle« Dadurch hätten sie .'die:/Verpächt'erin,zur. Kün-- ' digung des Pachtvertrages über die Kiesgrube veranlaßt« Die Beklagten hätten ferner ein Kesseltreiben gegen ihn veranstaltet* indem sie Störaktionen gegen ihn eingeieitet hätten und indem eie eine Lieferfirma zur RUekholühg des für die Ausbeutung benötigten Schrappers bewogen hätten«
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht aufgehoben und die Zwangsvollstreckung
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aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag vom 17o Dezember 1951 für unzulässig erklärt» Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage» während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.
Kntscheidungsgründes
lo Die Beklagten haben sich in dem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet, dem Kläger vom Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsgemeinschaft die alleinige Ausbeutung des Pachtgeländes; .'zu überlassen» MDiese vertragliche Verpflichtung der B^tt^ten bestand - wie das Berufungsgericht ausführt - nach dW Sinn des Auseinandersetzungsvertrages gerade für die Folgezeit»U Damit bringt das Berufunga^ gerioht zu dem Ausdruck* daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien, die bisher in der Rechteform der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft al a: Arb e i t s gern eins ch af t zusammen die Kiesgrube ausgebeutet :^tten, nicht mit dem Abschluß des Auseinandersetzungsvetttages und der Abwicklung der darin im einzelnen geregelt eh Auseinandersetzung erledigt waren, sondern daß sich daräüb noch eine nachwirkende B'ebenpflicht der Beklagten ergab, alles zu unterlassen, was den Kläger in der Ausbeutung^ der1 Öbsgrube beeinträchtigen könnte»
Gegen diese Pflicht hätten die Beklagten mehrfach und'• zugleich■■ damit; eijn&Ä Handlung begangen* Im '
einzelnen hat;-das. • BerUfüngegericht1 dazu folgendes. festge*^ ; stellt i' ■
■Aus demAuseinahdersetzühgevehtrag'habe'sich".für-die. Beklagten die Pf lieh t ergeben, die interne ''Vereinbarung-. • dar*» Uber, daß der Kläger in Zukunft allein die Kiesgrube Ausbeuten sollte, der Verpächterin nicht mitzuteilen» Die Beklagten hätten gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie noch an demselben läge die Verpächterin unterrichtet und sie, wie die Beklagten auch vorausgesehen hätten, da-
durch veranlaßt hätten, den mit der Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Pachtvertrag zu kündigen« Ferner hätten die Beklagten bei rechtswidrigen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers.mitgewirkt, und zwar einmal im Januar 1952, als den Bediensteten des Klägers auf dem Kiesgelände erklärt worden sei, der Kläger habe nichts mehr zu sagen, eine weitere Ausbeutung durch ihn stelle einen Diebstahl dar, ferner ebenfalls im Januar 1952, als bestellte Arbeitslose unter Einnahme einer drohenden Haltung die Einstellung der Arbeit erreicht und an dem folgenden {Page die Lokomotive, den Schrapper und den Trockenbagger, des Klägers unter Verwendung starker Pfähle mit Stacheldraht dreifach verdrahtet hätten und Endlich nochmals im Januar 1952, als der Verlobte der Beklagten au 2) seinen Personenwagen absichtlich vor der Verladebrücke so aufgestellt habe, daß er dadurch das Abladen von^■=l^se:■■verhindert habe* Außerdem hätten sie durch Vorsprache bei einem Lieferanten des Klägers erreicht, daß dieser den uniir Sigentumsvorbehalt gelieferten Schrapper, den der Kläger :fttr die weitere Auskiesung benötigt habe, habe abh olen 1as een «Sach Ansicht des Berufungsgerichts bestand die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Handlungen« Aus diesem Grunde und insbesondere infolge der Wegholung des für den Abbau unbedingt erforderlichen Schrappergeräts sei für den Kläger die Portsefzun« des Betriebes nicht mehr zu demutbar gewesen«
Das Berufungsgericht hat im einzelnen nicht festgestellt, welcher Schaden dem Kläger durch das Vorgehen der Beklagten entstanden ist* Es hat insbesondere nicht darge- • legt, daß der Schaden die .Höhe äer AbfJndungsforderung der Beklagten erreichte, so dä.ß diese Forderung durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des Klägers getilgt wäre« Be hat vielmehr unabhängig hiervon angesichts des festgestellten Verhaltens der Beklagten ln der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch gesehen, der das Verlangen auf
Bezahlung der Abfindungsforderung für dauernd als unzulässig erscheinen lasse.»
2» Die Pflicht der Beklagten, alle Beeinträchtigungen der Ausbeutung des Grundstücks durch den Kläger zu unterlassen, hat das Berufungsgericht ohne sachlichrechtlichen Fehler dem Auseinandersetzungsyertrag entnommene Der den gesamten Rechtsverkehr beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, in solchen Fällen Schäden von dem Vertragspartner abzuhalten (vglo Soergel-Siebert, Korn» 3G3 § 242 Randn. 66 ff)« Diese Schutzpflichten bestehen auch nach Beendigung eines Rechtsverhältnisse als nachwirkende Treuepflicht (Soergei-Siebert aaö Randn» 108)» Gegen diese Ifebenpf1ichten, deren Bestehen die Revis on im einzelnen auch nicht bezweifelt, haben die Beklagten nach den Feststellungen:;$es Berufungsgerichts verstoßen«, Die Revision wendet sich, unabhängig von den später zu erörternden verfahrensrechtlichen Angriff entgegen diese Feststellungen, insbesondere; dagegen, daß die Beklagten als Rechtsfolge ihrer rechtswidrigen Handlungen ihren Anspruch aus dem AuseinandersetZuftgsvertrag verlieren«, Sie meint, dg Berufungsgericht hätte die Geltendmachung des vollen Abfindung sanspruchs nur dann als mißbräuchlich und daher unzulässig bezeichnen dürfen* wenn festgestanden hätte, daß das Verhalten der Beklagten dem Kläger tatsächlich einen Schaden zugefügt hatte, der wenigstens die Höhe ihres Anspruchs erreichte« Das bat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellto Bs-hat daher auch nicht ausgesprochen, daß der AbfindungsansprUdh durch Aufrechnung mit einer mindestens gleich hohen Schadensersatzforderung des Klägers getilgt sei, sondern hat unabhängig von der Höhe des Schadens in dem Verlebten der Abfindung einen Rechtsmißbrauch gesehen» Damit hält es sich im Rahmen der Ausführungen des erkennenden Senats in dem voraus gegangenen Urteil« Dort war dargelegt worden, daß unabhängig davon, ob
der dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten entstandene Schaden die Hohe des Abfindungsbetrages erreiche, sein Vorbringen auch daraufhin zu prüfen sei, ob die Beklagten ihm durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen die Fortführung des Betriebes unzu demutbar gemacht hätten, so daß im Hinblick auf dieses ihr eigenes Verhalten die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch darstelle* Zwar führt die Revision mit Recht aus, daß grundsätzlich ein rechtswidriges Verhalten allein, das keinen Schaden verursacht, nicht.dazu führen kann, daß der Schuldner einen ihm zustehenden Geldanspruch endgültig verliert (vgl» Soergel^Siebert aaO Randn134? 138). Abgesehen davon9 daß dem Kläger durch die Störaktion ein im einzelnen nicht festgestellter Schaden entstanden ist, ist hier aber der besöhdbrs enge Zusammenhang zwischen der Abfindungsverpflichtung des Klagers und den Pflichtverletzungen der Beklagten zu berücksichtigen» Dem Urteil ist zu entnehmen, daß, wie das Berufungsgericht schon in seinem früheren Urteil.ausführlich dargelegt hatte, der Abfindungsbetrag einen Gegenwert dafür darstellte, daß die Beklagten dem Kläger die AlleinaUsbeutung der Kiesgrube überließen» Biese frühere Feststellung des Berufungsgerichts ist von dem ersten Urteil des Senats übernommen worden»
Indem das Berufuhgsgefieht wiederum auf die entsprechende Stelle in diesem Urteil des Senats Verweist, hält es seine frühere Feststellung aufrecht» Bamit ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten gewürdigt hat, die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 10* 000 Uli sei kein© Gegenleistung für die Überlassung der Ausbeutung, sondern stelle einen Ausgleich dafür dar, daß der Erblasser der Beklagten eine Einlage an die Arbeitsgemeinschaft geleistet habe, die wieder zurückbezahlt werden sollte» Bei dieser Sachlage*ist es zu dem Ausschluß des Anspruchs der Beklagten nicht, wie die Revision meint, erforderlich, daß etwa die Beklagten die Rechte, die sie
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nach der internen Vereinbarung dem Kläger überlassen hatten rechtswidrig allein nutzten» Es genügt, daß sie mit ihrem Vorgehen sich gegen den Geschäftsbetrieb richteten, aus dem der Kläger allein die Mittel zur Befriedigung der Ab-findungsforderung ziehen konnte» Wenn sie ihm die Fortsetzung dieses Betriebes unzu demutbar machten, so liegt darin, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem früheren Urteil des Senats ausführt, ein so schwerer.Verstoß gegen ihre aus Tr^u und Glauben sich ergebenden vertraglichen Nebenpflichten, daß die Geltendmachung der Abfindungsforderung eiheh unzulässigen Recht sraißbrauch darstellt»
Auf die Frage, hb die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch d i e V erpächt er in wirk s am war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an» Der Kläger hatte die Kies-grube nicht geräumt und den Betrieb weitergäfUhrt * Würde man bei der oben dargeiegten Sachlage - die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung/unterstellt - das Verhalten der Beklagten nicht als einen Rechtsmlßhrauch betrachten, so würde dies einmal bedeuten, daß man den Beklagten die Wahrung der Rechte Dritter, nämlich der Verpächterin, einräumen würde, und daß man darüber hinaus dem Verpächter ein . ihm nicht zustehendes; Selbsthilferecht zwecks Räumung des Grundstücks zubi lügen würde*
. Indem das /'dem'Kläger'
■ ".wegen: der Gefahr. Störaktionen die
Fortsetzung des Betrih®^ werden ■
künneh.,:' in sb esondev^"r0k$d0m:■ -die,Beklagten .die fegholung : des Schrappers mit yeranlaBt':.hätten:>. und indem es weiter feststeilt,"daß dbr'-Kläger-sich'erheblich um die BeSchaf-■ fung eines Ersatzgerätes bemüht habe, hat es sich mit den Motiven auseinandergesetzt, die den Kläger zur Stillegung veranlaßten» Es hat damit zu erkennen gegeben, daß es nach seiner Ansicht diese vöh außen herangetragenen Störungen
M». V
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waren, die den Kläger zur Aufgabe veranlaßt haben, und nicht etwa eine wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigte Erwägung, er ziehe die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Fortführung des Betriebes vor«. Es bedurfte daher keines ausdrücklichen Eingehens auf die Behauptung der Beklagten,der Kläger habe den Betrieb freiwillig aufgegeben»
3» Nach Ansicht der Revision sind die vom Berufungsgericht gegen die Beklagten erhobenen einzelnen Vorwürfe zu einem Teil recht!icbi unbegründet, zu dem anderen Teil auf Grund von Verfahrensvöräiäßen festgestellto
So meint die Revision, die Beklagten seien berechtigt gewesen, den Abschluß des Auseinandersetzungsvertra-ges der Verpächterin mitzuteilen, da sie aus dem Vertragsverhältnis zu ihr hätt eh aus scheiden wollen« Dieser Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig» Es handelt sich nicht darum, daß das htverhältnis zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Verpacht erin geändert werden sollte» Vertragspartner der Ve^pächterin waren weiterhin der Kläger und die Beklagten^ |h § 3 des Auseinandersetzungsvertrages war daher nuf vorgesehen, daß der Kläger die Beklagten ab 1» Januar 1952 yöh allen Verpflichtungen freisteilen sollte, die sich gegenüber dbr Verpächterin ergaben» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte# sieien ausdrückliehdarauf hingewiesen worden, die Auseinandersetzung mühse ?1*;hacb außen 'äußerst schonend1* vorgenommen werden, damit: die Verpächterin keine Handhabe erhalte, um Ansprüche aji-die Gesellschaft zu stellen» In der ..Vbm Berufungsgerichte^ angenommenen' H der
„Beklagten, alles zu uhi^lsssen, was die Ausbeutung der .. Kiesgrube durch den Kläger beeinträchtigen könne, war bei dieser Sachlage auch die Verpflichtung der Beklagten enthalten, der Verpächterin die internen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht mitzuteilen»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Verpächterin und ihr Ehemann hätten in Anwesenheit der Beklagten zu 1) den Arbeitern des Klägers jede weitere Tätigkeit für den Kläger untersagt* Die Revision meint, die bloß zufällige Anwesenheit der Beklagten bei einer solchen Erklärung sei rechtlich bedeutungslos» Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen, wonach die Beklagte zu 1) bei dieser Eröffnung mitgewirkt habe» Wenn die Revision des weiteren meint, das Berufungsgericht hätte diese Feststellungen den Aussagen des Zeugen Melde nicht entnehmen dürfen, so übersieht sie, daß der Zeuge angegeben hat, der Ehemann der Verpächterin und die Beklagte zu 1), die Übrigens bis 31« Dezember 1951 Arbeitgeberin des. Zeugen war, hätten ihn allein in die Baubude geholt* Ob die Beklagte zu 1) die inzwischen ausgesprochene fristlose Kündigung des Pachtvertrages für wirksam gehalten hat, ist unerheblich, denn auch einb wirksame Kündigung berechtigte die Verpächterin nicht, im Wege der Selbsthilfe unmittelbar in den Betrieb des Klägers einzugreifen, um die Räumung des Grundstücks zu erreichen»
Rach dem Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) * die Arbeitslosen, die gewaltsam die Fortsetzung des Betriebes hinderten, '»für die genannte Tätigkeit Es
ist unerheblich, ob die Beklagte zu 1) hierbei in eigenem '■■■ Hamen.und auf eigene Rechnung gehandelt hat oder ob sie '
' ■■ lediglich für die Verpachterih;iuid:;deren' Ehemann tätig ■" geworden ist* In jedem Fall: hat sie durch ihr: yerhalten bei der Störung des Gewerbebetriebs des Klägers mit gewirkt .und diese gebilligt«. Is'ist .ferner••für die -'Ätsobeiduhg;. ■ nicht erhebliöh, ob,,die Behinderung des Abtransports Von Kies durch den Verlobten der Beklagten zu 2) $n eich unbedeutend war; dem Vorgang kommt in jedem Falle als Glied einer Kette weiterer Störungen des Betriebes entseheidungs-erhebliche Bedeutung zu*
Soweit die Revision geltend macht, daß es sich bei der Mitwirkung der Beklagten zu 2), die sich übrigens nach den Urteilsgründen auf sämtliche Handlungen der Beklagten zu 1) bezieht, nur um ein nachträgliches Einverständnis gehandelt habe, setzt sie sich in Widerspruch mit dem Urteil, das feststellt, die Beklagte zu 2) habe ihre Mutter und ihren Verlobten für sich handeln lassen, sie habe von deren Handlungen gemißt und sie gewollt, Ausführungen, die nur im Sinh eines vorherigen Einverständnisses verstanden werden können»
Was endlich das Wegholen des Schrappers durch den Vorbehaltsverkäufer Weibmeyer im Jahre 1952 anlangt, so stellt, das Urteil des Berufungsgerichts fest, daß die Beklagten dabei mitgewirict haben, daß es sich somit nicht um eine lediglich passive Anwesenheit der Beklagten zu 1) bei dem Verkäufer des Schrappers handelte« Ob die Beklagten ein Interesse an der WStStellung hatten, Ob der Schrapper bezahlt war, ist unerheblich, denn sie durften, um dies festzustellen j nicht -0-0sn. ihre Bf licht verstoßen, den weiteren Betrieb der Kiesgrube durch den Klager nicht zu b e eint räch t i gen« Unerheblich ist auch, ob der Verkäufer den Kläger vor der Wegholung des Schrappers zur Leistung . einer Zahlung aufgeforderi hatte, $e*m es ist dem Urteil zu entnehmen, daß auf Jeden >äi;I öhbe das Vorgehen der Verpächterin und .die. Mitwirkung;der Schrapper nicht entfernt worden wäre«
Somit lassen sich die tatsächlichen EastStellungen des Berufungsgerichts Über die einzelnen rechtswidrigen
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Handlungen der Beklagten nicht beanstanden,. Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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