Rechtssatzs Beim Dokumentenakkreditivgeschäft müssen die zur Einlösung dienenden Urkunden in einer solchen Fassung der Bank vorgelegt werden;, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt v/erden kann.. hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidsnten Pr» Nastelslci und der Bundesrichter Br» Fischer, BrP Nörr, Pr» Haager und Liesecke für Recht erkannt? Die Klägerin verkaufte im Jahre 1952 an die Pinna m -1^0 Ltd«, üMB; 1500 t Magermilchpulverc Es war vereinbart,, daß das Milchpulver im sogenannten Sprüh-verfahren {spray-process), nicht im Walzverfahren ^roller-process) hergestellt sein müsse« Milchpulver, das im Walzverfahren hergestellt ist, hat geringere Qualität« Die Zahlung des Kaufpreises sollte über das Akkreditiv einer deutschen Bank erfolgen« Im Aufträge der Käuferin eröffnete die Fnji-Bank Ltd« in Tokio ein unwiderrufliches, übertragbares und teilbares Akkreditiv zugunsten der Klägerin über 669«375 US-Dollar« Die Beklagte wurde beauftragt> die Eröffnung des Akkreditivs der Klägerin mitzuteilen und zeigte ihr demgemäß die Eröffnung an« Das Akkreditiv sollte ausgezahlt werden gegen Vorlage verschiedener Dokumente, u.a. eines "Certificate of analysis" und eines "Certificate of Inspection", in denen bescheinigt werden sollte? Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung dieser Beträge und von 6.>750 schwedischen Kronen Anwaltskosten als Schadensersatz mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe unzureichende Dokumente aufgenommen und damit die Pflichten verletzt, die ihr gegenüber der Klägerin aus dem Auftrag zur Eröffnung eines Unterakkreditivs obgelegen hätten«. Es sei von ihr kein Unterakkreditiv im Auftrag der Klägerin eröffnet worden, vielmehr habe die Klägerin ihren Anspruch aus dem zu ihren Gunsten bestätigten Akkreditiv an die Firma F, 0«, abgetreten* Für ein Unterakkreditiv habe such die devisen-rechtiiche Genehmigung gefehlte Im übrigen seien die Dokumente äußerlich in Ordnung gewesen«, Kur dies habe sie zu prüfen gehabt«. Das Landgericht hat den Klaganspruch durch Zv/ischen-urteil dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen« Kit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-riehtlichen Urteils«, Die Handelschemiker Dr«, und Dr* BflHk denen die Klägerin den Streit verkündet hatte, sind dieser beigetreten und haben ebenfalls Revision eingelegt o Sie haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlos-sen„ Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno Jtotscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien ein Gescbäftsbesorgungsvertrag 0» ZflBM zustande gekommen 1st und ob es der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe* Es meint* daß eine Pflichtverletzung der Beklagten in jedem Falle ausscheide, v/eil die Dokumente entgegen der Ansicht des Landgerichts den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten» Der objektive Erklärungsinhait der Zertifikate ergebe, daß mit diesen auch bescheinigt worden sei, das Milchpulver sei im Sprühverfahren hergestelltr Durch die Anführungszeichen seien die Wörter "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" nicht vom Px-üfungsei*gebnis der Handelschemiker ausgeschlossen worden«. Jedermann müsse zu der Überzeugung gelangen, daß nach Ansicht der Prüfer die rare ihre Aufschrift zu Recht trage und deshalb die Prüfer an die Stelle einer Beschaffenheitsangabe die Verpackungsaufschrift gesetzt hätten« Das gelte auch für die in der Aufschrift etwa enthaltene Angabe über das Herstellungsverfahren, dessen Pi-üfung in den Fachbereich der Hendelscheraiker falle« Ohne Belang sei, ob die Klägerin die Beklagte ersuchte, den Akkreditivbetrag nicht an die Firma Zwicker auszuzahlen, weil die Dokumente unzulänglich seien« Die Bescheinigungen ergäben nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt t was die Akkreditivbedingungen verlangten» Zutreffend ist das Berufungsgei-icht davon ausgegangen, daß die Beklagte, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin unterstellt, dieser gegenüber die Pflicht hatte, zu prüfen, ob die voi-gelegten Dokumente die Voi-aussetZungen erfüllten, unter denen nach dem Akkreditiv Zahlung geleistet werden sollte« Soweit eine Urkunde über die Beschaffenheit der Tfars vorzulegen war, mußte ihr Inhalt diejenigen Eigenschaften bezeugen, die nach dem Akkreditiv von der Ware erfordert wurden« Kaßgebend ist dabei, was die Ui'kunde hierüber der Bank, für die sie bestimmt ist, als erklärt erkennen läßt« Bei einem Beschaffenheitszeugnis kommt es also darauf an, welche Eigenschaften der Ware die aus stell enden Handel schemiker in der Urkunde als von ihnen geprüft bezeugen« Die beteiligte Bank muß sich bei dieser Prüfung streng innerhalb der Grenzen des erteilten, formalen und präzisen Auftrags halten (RGZ 106, 26, 30)«. Maßgebend ist wie bei Willenserklärungen ihr Sinn (§ 133 BGB)« Bei der hiernach nötigen Auslegung der Zeugnisse über die Ware mochte die Beklagte ebenso wie das Berufungsgoricht zu dem Ergebnis gelangen, daß sie auch das Herstellungsverfahren (spray-process) als geprüft bescheinigten« Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Auslegung sei die einzig mögliche gewesen, weil der Inhalt der Urkunde aus sprachlichen Gründen eindeutig sei, wie die Revision mit Crund gemäß § 286 ZPO rügt, rechtsirrtümlich» In dem Satz* ‘The "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" is in good condition, of good commercial quality, prime, sound and fresh and edible* ist das Subjekt mit seinen Nebengliedern in Anführungszeichen eingeschlossen« Das Berufungsgericht beachtet nicht und läßt damit einen Erfahrungssatz außer Betracht (vgl» Urt« des BGH vom 2« Tai 1956, BB 1956, 564 : Betrieb 1956, 568 in Bestätigung von RGZ 105, 417, Ein solcher Hinweis mußte der Bank Anlaß geben, den geltend gemachten Bedenken sorgfältig nachzugehen * Ber Akkreditierte erwirbt einen Anspruch aus dem bestätigten Akkreditiv gegen die Bank nur nach Maßgabe seiner Bedingungen* Er muß die Urkunden in einer solchen Passung vorlegen, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt werden kann (vgl* BUH, 1958, 291)» Bie Bank ist ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, auf eine solche Passung der Dokumente zu achten* Treten also begründete Zweifel hervor, ob die Urkunde die verlangte tfarenqualität mit genügender Sicherheit als Ergebnis der Untersuchung wiedergibt, so kann es die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangen, daß diese Zweifel vor der Auszahlung beseitigt werden* Es kam - für die Beklagte erkennbar - darauf an, daß die für den Vtert der \7are wesentliche Herstellungsart, wie sie im Akkreditiv umschrieben war (Spray-process), unter voller Verantwortlichkeit der Gutachter bescheinigt wurde, ohne daß durch Anführungszeichen bei den entscheidenden Angaben hierüber Zweifel an der Tragweite der Erklärung hervorgerufen wurden, die, wenn überhaupt, nur durch unsichere sprachkund-liehe Erwägungen beseitigt werden konnten. standhaltende Dokumente vorlegte «> Die Beklagte war befugt und gegenüber ihrem Auftraggeber auch verpflichtet; die Aufnahme der Dokumente abzulehnen, nachdem ihr deutlich geworden war, daß die Herstellungsart nicht präzise und klar bescheinigt worden war und Bedenken gegen die Qualität der Ware in dieser Richtung auf getreten waren.. Hier aber bot sich ihr ein einfacher Weg, die Klarstellung der angezweifeiten Dokumente herbeizuführen, wenn sie die Zurückweisung vermeiden wollte« Sie konnte bei den am Sitz der Bank tätigen Gutachtern Rückfrage halten, ob die Anführungszeichen in ihren Zertifikaten als bedeutungslos gestrichen v/erden könnten« Eine solche Erklärung hätten die Neben-intervenienten, wie der weitere Verlauf zeigt, nicht abgegeben« Fehlte es hiernach an Dokumenten, die das Herstellungsverfahren einwandfrei bescheinigten, so mußte die Beklagte die Aufnahme 'dieser Dokumente ablehnen« Eine für die Entstehung des geltendgemachten Schadens ursächliche schuldhafte Verletzung von Pflichten auf Grund des behaupteten Geschäftsbesorgungsverbragas kann also nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden« Es erweist sich somit die bisher vom Berufungsgericht nicht vorgenoramene Prüfung als notwendig, ob zv/ischen den Parteien ein Unterakkreditivvertrag wirksam abgeschlossen worden ist« Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben, ohne daß noch auf die von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgelegten Urkunden einzugehen wäre, die nach ihrer Angabe erst nach dem Berufungsurteil zu ihrer Kenntnis gelangt sind« Auch wenn es für zulässig gehalten wird, solche Urkunden noch zu berücksichtigen, würden sie keine Entscheidung in der Sache selbst •ermöglichen« Ihre Prüfung ist daher dem Berufungsgericht «-5U überlassen, dem sie die Klägerin in der erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vorlegen m&c
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB § 780; Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Artikel 9..
Rechtssatzs Beim Dokumentenakkreditivgeschäft müssen die
zur Einlösung dienenden Urkunden in einer solchen Fassung der Bank vorgelegt werden;, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt v/erden kann.. Gibt die Fassung eines Untersuchungsbefundes der Ware Anlaß zu Zweifeln? was als geprüft bescheinigt v/erden soll (z.Bo bei Wiedergabe wesentlicher Eigenschaften der Ware entsprechend dor Probonbe-seichnung im Attest in Anführungsstrichen;? so kann die Bank gehalten sein* vor der Auszahlung eine Klarstellung über den Umfang der vorgenommenen Untersuchung herbeizuführen..
Eine solche Pflicht kann sich besonders dann ergeben? wenn der Auftraggeber die Dokumente als unzulänglich bezeichnet und auf die Beden • ken gegen die Fassung hingewiesen hata
Aktenzeichens II ZR 51* 5V Urt* do BGH v0 24o März 1958
IG Hamburg OLG Hamburg
II ZK 51/57
Verkündet
am 24- März 1958
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
ic der S
Co © , A # B<> , S1 , vertreten~durch Holdo Karl Percival
, Ernest .Albert
Sf^MBT Direktor John Alfred Ci______
CBHB und Rittmeister Seve Severin Oskar Björn als Stellvertreter,
Klägerin und Revisionsklägerin» ^aiBM^straße
a> Dr * Max S b) Br» Georg
FBi^BNiraße B?
Nebenintervenienten u•Revisionskläger 7 Prozeßbevollmächtigt er * Rechtsanwalt Prof oDr,
gegen
die VBBBBB in- BBHfc HBBBB’ A^BJBBHBB^
vertreten durch die Vorstandsmitglieder SBHB’
MBBB FBHB
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr*
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidsnten Pr» Nastelslci und der Bundesrichter Br» Fischer, BrP Nörr, Pr» Haager und Liesecke
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin und der Nebenintervenienten wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9- Oktober 1956 4
aufgehobene
Pie Sache wird zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision einschließlich der der Nebenintervention übertragen wird*
Von Rechts wegen
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Tatbestands **!*«»« •» «*«•»#*»
Die Klägerin verkaufte im Jahre 1952 an die Pinna m -1^0 Ltd«, üMB; 1500 t Magermilchpulverc Es
war vereinbart,, daß das Milchpulver im sogenannten Sprüh-verfahren {spray-process), nicht im Walzverfahren ^roller-process) hergestellt sein müsse« Milchpulver, das im Walzverfahren hergestellt ist, hat geringere Qualität« Die Zahlung des Kaufpreises sollte über das Akkreditiv einer deutschen Bank erfolgen« Im Aufträge der Käuferin eröffnete die Fnji-Bank Ltd« in Tokio ein unwiderrufliches, übertragbares und teilbares Akkreditiv zugunsten der Klägerin über 669«375 US-Dollar« Die Beklagte wurde beauftragt> die Eröffnung des Akkreditivs der Klägerin mitzuteilen und zeigte ihr demgemäß die Eröffnung an« Das Akkreditiv sollte ausgezahlt werden gegen Vorlage verschiedener Dokumente, u.a. eines "Certificate of analysis" und eines "Certificate of Inspection", in denen bescheinigt werden sollte?
"1«500 M/Ts ««. of Skimmed Milk Powder; spray process; prime, sound and fresh edible «««"
Die Klägerin deckte sich für die zu liefernde Ware u«a der inzwischen in Konkurs geratenen dänischen Firma in ein, die ihrerseits mit der Firma F«0>
in H000| einen Kaufvertrag über die Lieferung von 100 t schloß«
Wegen der Bezahlung des Kaufpreises für 100 t Magermilchpulver "Sprühverfehren" an die Firma F.0« Z00BI in H000 bat die Klägerin in einem zusammen mit der Firma D{0|B Unterzeichneten Schreiben die Beklagte, gegen das Akkreditiv der Klägerin ein "Unterakkreditiv" zugunsten der Firma F«0« Zfl0|0* zu eröffnen« Die Beklagte teilte daraufhin der Firma FcO« 240MB Mit, daß sie im Aufträge der Klägerin in Gemeinschaft mit der Firma D000 zu ihren Gunsten ein Akkreditiv über 41«959,95 US-Dollar eröffnet habe, das benutzbar sei gegen Aushändigung u.a. des Analy-sen-Zertifikates und des Inspektions-Zertifikates, lautend
- 3 *
übers ”100 tons ,,, "Skimmed Milk Powder; spray process; prime, sound and fresh edible Es wurde darauf hin-
gewiesen, daß der Kredit eine feilübertragung aus einem zugunsten der Auftraggeber aus dem Ausland erstellten Akkreditivs darstelle•
Pie Firma F, 0. reichte der Beklagten als
"Certificate of analysis” und als Certificate of Inspection” Bescheinigungen ein, die von den öffentlich angestell ten und vereidigten Handels Chemikern Pr» und Pr,
PdH in 3111 29 - jVli 1952 ausgestellt waren und
lautetens
Ret 1 Sample of "Powdered edible dried skim milk (Spray process)” drawn on July 21, 1952 , , folgt die Menge und Markierung * *
Contents^ Moisture • ,,, Pat, , Bacteria ,,,
The "Powdered edible dried skim milk (Spray process)
is
in good condition of good commercial quality prime sound and fresh and edible.
Pie Klägerin und die Firma PflHBl? die von diesen Bescheinigungen Kenntnis erlangten, widersprachen der Aufnahme der Pokumente und der Auszahlung dos Akkreditivbe-• träges, weil ihrer Meinung nach die Zertifikate nicht den . Akkreditivbedingungen entsprachen, Pie Beklagte zahlte ihn jedoch Ende August 1952 an die Firma F, 0, ZflMü aus*
Pie Co, Ltd, machte mit der Begrün-
dung, das Milchpulver sei nicht im Sprühverfahren hergestellt, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend.. Auf Grund eines Vergleiches zahlte die Klägerin an ihre Abnehmerin den Gegenwert von 45*699 PM und ferner 3000 US-Pollar,
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Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung dieser Beträge und von 6.>750 schwedischen Kronen Anwaltskosten als Schadensersatz mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe unzureichende Dokumente aufgenommen und damit die Pflichten verletzt, die ihr gegenüber der Klägerin aus dem Auftrag zur Eröffnung eines Unterakkreditivs obgelegen hätten«. Die Zertifikate bescheinigten nicht, daß die Ware im Sprühprozess hergestellt worden sei*
Die Beklagte hat bestritten, zur Klägerin in ein Vertrags Verhältnis getreten zu sein«. Es sei von ihr kein Unterakkreditiv im Auftrag der Klägerin eröffnet worden, vielmehr habe die Klägerin ihren Anspruch aus dem zu ihren Gunsten bestätigten Akkreditiv an die Firma F, 0«, abgetreten* Für ein Unterakkreditiv habe such die devisen-rechtiiche Genehmigung gefehlte Im übrigen seien die Dokumente äußerlich in Ordnung gewesen«, Kur dies habe sie zu prüfen gehabt«. Es komme nicht darauf an, ob die gelieferte Viere im Sprühverfahren oder im Walzverfahren hergestellt worden sei«,
Das Landgericht hat den Klaganspruch durch Zv/ischen-urteil dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen« Kit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-riehtlichen Urteils«, Die Handelschemiker Dr«, und
Dr* BflHk denen die Klägerin den Streit verkündet hatte, sind dieser beigetreten und haben ebenfalls Revision eingelegt o Sie haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlos-sen„ Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno
Jtotscheidungsgründes
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien ein Gescbäftsbesorgungsvertrag
*
mit dem Ziel der "Errichtung eines Unterakkreditivs zugunsten der Firma F. 0» ZflBM zustande gekommen 1st und ob es der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe* Es meint* daß eine Pflichtverletzung der Beklagten in jedem Falle ausscheide, v/eil die Dokumente entgegen der Ansicht des Landgerichts den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten» Der objektive Erklärungsinhait der Zertifikate ergebe, daß mit diesen auch bescheinigt worden sei, das Milchpulver sei im Sprühverfahren hergestelltr Durch die Anführungszeichen seien die Wörter "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" nicht vom Px-üfungsei*gebnis der Handelschemiker ausgeschlossen worden«. Jedermann müsse zu der Überzeugung gelangen, daß nach Ansicht der Prüfer die rare ihre Aufschrift zu Recht trage und deshalb die Prüfer an die Stelle einer Beschaffenheitsangabe die Verpackungsaufschrift gesetzt hätten« Das gelte auch für die in der Aufschrift etwa enthaltene Angabe über das Herstellungsverfahren, dessen Pi-üfung in den Fachbereich der Hendelscheraiker falle« Ohne Belang sei, ob die Klägerin die Beklagte ersuchte, den Akkreditivbetrag nicht an die Firma Zwicker auszuzahlen, weil die Dokumente unzulänglich seien« Die Bescheinigungen ergäben nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt t was die Akkreditivbedingungen verlangten»
Zutreffend ist das Berufungsgei-icht davon ausgegangen, daß die Beklagte, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin unterstellt, dieser gegenüber die Pflicht hatte, zu prüfen, ob die voi-gelegten Dokumente die Voi-aussetZungen erfüllten, unter denen nach dem Akkreditiv Zahlung geleistet werden sollte« Soweit eine Urkunde über die Beschaffenheit der Tfars vorzulegen war, mußte ihr Inhalt diejenigen Eigenschaften bezeugen, die nach dem Akkreditiv von der Ware erfordert wurden« Kaßgebend ist dabei, was die Ui'kunde hierüber der Bank, für die sie bestimmt ist, als erklärt erkennen läßt« Bei einem Beschaffenheitszeugnis kommt es also darauf an, welche Eigenschaften der Ware
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6 -
die aus stell enden Handel schemiker in der Urkunde als von ihnen geprüft bezeugen« Die beteiligte Bank muß sich bei dieser Prüfung streng innerhalb der Grenzen des erteilten, formalen und präzisen Auftrags halten (RGZ 106, 26, 30)«.
Es kann nicht genügen, daß in der Urkunde sämtliche Wörter wiederkehren, die im Akkreditiv verwendet worden sind, um die Eigenschaften der Ware zu kennzeichnen. Maßgebend ist wie bei Willenserklärungen ihr Sinn (§ 133 BGB)« Bei der hiernach nötigen Auslegung der Zeugnisse über die Ware mochte die Beklagte ebenso wie das Berufungsgoricht zu dem Ergebnis gelangen, daß sie auch das Herstellungsverfahren (spray-process) als geprüft bescheinigten« Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Auslegung sei die einzig mögliche gewesen, weil der Inhalt der Urkunde aus sprachlichen Gründen eindeutig sei, wie die Revision mit Crund gemäß § 286 ZPO rügt, rechtsirrtümlich» In dem Satz* ‘The "Powdered edible dried skim milk (Spray process)" is in good condition, of good commercial quality, prime, sound and fresh and edible* ist das Subjekt mit seinen Nebengliedern in Anführungszeichen eingeschlossen« Das Berufungsgericht beachtet nicht und läßt damit einen Erfahrungssatz außer Betracht (vgl» Urt« des BGH vom 2« Tai 1956, BB 1956, 564 : Betrieb 1956, 568 in Bestätigung von RGZ 105, 417,
4195 BGiIZ 24, 39), daß nach den allgemeinen Regeln der Zeichensetzung vor allen Dingen durch die /nführungszeichcn zu dem Ausdruck gebracht werden kann, daß der Schreibende die so hervorgehobenen Worte als nicht von ihm herrührend kennzeichnen will (vgl« Duden, Rechtschreibung, Vorbein. IV Nr.2, ebenso in der hier benutzten englischen Spreche: "Quotation mai’ks"). Die Urkunden enthalten die in /nführungszeichcn eingeschlossenen Worte nochmals in buchstäblicher ’Übereinstimmung in der Probenbezeichnung an Kopf der Urkunde. Damit blieb die Möglichkeit offen, daß die Gutachter die Bezeichnung der Probe in den Satz, der den Inhalt dos Zeugnisses enthält, übernommen haben, ohne damit diese Angaben als von ihnen geprüft zu bezeichnen. Dafür konnte z.B. auch
sprechen, daß die Bescheinigungen das Worb "edible", das in den Probebezeichnungen vorlcommt, noch besonders in der räumlich durch Einrücken hervorgehobenen Satzaussage wiederholen" Bas wäre überflüssig gewesen, wenn die in Anführungszeichen eingeschlossenen Satzteile auch das Priifungsergeb-nis Wiedergaben* Die Urkunde bot somit bei sorgfältiger Prüfung Merkmale, die es als zweifeihaft erscheinen lassen konnten, welcher Sinn der Erklärung beizulegen sei*
Bach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich die Klägerin und die Firma an die Beklagte gewandt und er-
sucht, den Akkreditivbetrag nicht auszuzahlen, weil die Zertifikate nicht den Akkreditivbedingungen entsprächen*
Ein solcher Hinweis mußte der Bank Anlaß geben, den geltend gemachten Bedenken sorgfältig nachzugehen * Ber Akkreditierte erwirbt einen Anspruch aus dem bestätigten Akkreditiv gegen die Bank nur nach Maßgabe seiner Bedingungen* Er muß die Urkunden in einer solchen Passung vorlegen, daß ohne Schwierigkeiten und Zweifel ihre genaue Übereinstimmung mit den im Akkreditiv erforderten festgestellt werden kann (vgl*
BUH, 1958, 291)» Bie Bank ist ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, auf eine solche Passung der Dokumente zu achten* Treten also begründete Zweifel hervor, ob die Urkunde die verlangte tfarenqualität mit genügender Sicherheit als Ergebnis der Untersuchung wiedergibt, so kann es die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangen, daß diese Zweifel vor der Auszahlung beseitigt werden* Es kam - für die Beklagte erkennbar - darauf an, daß die für den Vtert der \7are wesentliche Herstellungsart, wie sie im Akkreditiv umschrieben war (Spray-process), unter voller Verantwortlichkeit der Gutachter bescheinigt wurde, ohne daß durch Anführungszeichen bei den entscheidenden Angaben hierüber Zweifel an der Tragweite der Erklärung hervorgerufen wurden, die, wenn überhaupt, nur durch unsichere sprachkund-liehe Erwägungen beseitigt werden konnten. Bie Firma konnte ein Hecht auf Auszahlung der Akkreditivsurame nur erwerben, wenn sie einwandfreie und einer genauen Prüfung
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standhaltende Dokumente vorlegte «> Die Beklagte war befugt und gegenüber ihrem Auftraggeber auch verpflichtet; die Aufnahme der Dokumente abzulehnen, nachdem ihr deutlich geworden war, daß die Herstellungsart nicht präzise und klar bescheinigt worden war und Bedenken gegen die Qualität der Ware in dieser Richtung auf getreten waren.. Grundsätzlich hat die Bank die Entscheidung, ob auszuzahlen ist, allein auf Grund der Dokumente zu treffen. Sie ist im allgemeinen nicht gehalten, in Ermittlungen über ihren Sinn einzutreten. Hier aber bot sich ihr ein einfacher Weg, die Klarstellung der angezweifeiten Dokumente herbeizuführen, wenn sie die Zurückweisung vermeiden wollte« Sie konnte bei den am Sitz der Bank tätigen Gutachtern Rückfrage halten, ob die Anführungszeichen in ihren Zertifikaten als bedeutungslos gestrichen v/erden könnten« Eine solche Erklärung hätten die Neben-intervenienten, wie der weitere Verlauf zeigt, nicht abgegeben« Fehlte es hiernach an Dokumenten, die das Herstellungsverfahren einwandfrei bescheinigten, so mußte die Beklagte die Aufnahme 'dieser Dokumente ablehnen« Eine für die Entstehung des geltendgemachten Schadens ursächliche schuldhafte Verletzung von Pflichten auf Grund des behaupteten Geschäftsbesorgungsverbragas kann also nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden«
Es erweist sich somit die bisher vom Berufungsgericht nicht vorgenoramene Prüfung als notwendig, ob zv/ischen den Parteien ein Unterakkreditivvertrag wirksam abgeschlossen worden ist« Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben, ohne daß noch auf die von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgelegten Urkunden einzugehen wäre, die nach ihrer Angabe erst nach dem Berufungsurteil zu ihrer Kenntnis gelangt sind« Auch wenn es für zulässig gehalten wird, solche Urkunden noch zu berücksichtigen, würden sie keine Entscheidung in der Sache selbst •ermöglichen« Ihre Prüfung ist daher dem Berufungsgericht «-5U überlassen, dem sie die Klägerin in der erforderlichen
erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vorlegen m&c
Die Entscheidung über die Kosten der Revision, einschließlich derjenigen der Nebenintervention, war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängto
Dr^Hastelski 3)r »Fischer DroNörr Dr, Haager Liesecke
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