...Die Klägerin hat behauptet, sie habe von der Beklagten etwa 400 to gleisfähige Schienen, die sich im Lager der Beklagten in Sa^HH) befunden hätten, zu dem Preise von 330 DM je Tonne gekauft. Sie hat den Abschluß eines Kaufvertrages in Abrede gestellt und hat vorgetragen, die Klägerin habe von ihr gleisfähige * Schienen kaufen wollen. Da aber die Klägerin auf Lieferung gleisfähiger Schienen bestanden habe und sie, Beklagte, auch nicht damit einverstanden gewesen sei, daß die Klägerin sich die Schienen aussuche, sei ein Kaufvertrag nicht zustande ge- to Eisenbahnschienen zu dem Preise von 330 DM je Tonne zustande gekommen oder ob der Vertrag daran gescheitert sei, daß die Beklagte entgegen dem Wunsche der Klägerin die fraglichen Schie-' nen nicht als gleisfähig hat verkaufen wallen. 1 c Das Berufungsgericht nimmt an, der Vertrag Uber • die Lieferung der Schienen aus dem Lager Sa^H^ sei Mit der Maßgabe, zustande gekommen, diaß die Klägerin bei der Abnahme die durchgerosteten und die lädierten Schienen habe aussortieren dürfen. Das Berufungsgericht übersehe, daß die Klägerin ersichtlich auf gleisfähige Schienen Wert gelegt habe und daß wirklich gleisfähige Schienen nur zu einem geringen Bruchteil in SaflHIK vorhanden gewesen seien. Ein Kaufvertrag ist nicht schon dann abgeschlossen, wenn die Parteien sich über die Ware und den Preis geeinigt haben, sondern erst dann, wenn eine Einigung auch über die Punkte erzielt ist, auf die auch nur eine Partei Wert legt Die Parteien waren sich zwar darüber einig geworden, daß die • Klägerin von dem im Lager Sa^HBl lagernden Material etwa 400 to Schienen zu dem Preise von 330 DM je Tonne erhalten und daß sie berechtigt sein sollte, die durchgerosteten, die beschädigten und diejenigen Schienen zurückzuweisen, die ein Mindestgewicht von 30 kg/m nicht erreichten; damit war aber eine Einigung über alle Vertragspunkte noch nicht erzielt. Dadurch, daß sie das nicht tat, sondern von der Beklagten die Bestätigung verlangte, gleisfähige Schienen gekauft zu haben, wollte sie diese Zusage, wenn auch mit der von ihr gegebenen Auslegung, in den Vertrag aufgenommen wissen« Die Beklagte aber legte den Begriff der Gleisfähigkeit so aus, wie er allgemein verstanden wird. Da ihr bekannt war, daß von den in Sarstedt lagernden Schienen nur ein verhältnismäßig geringer Teil gleisfähig im üblichen Sinne war und sie bei . Das ist hier jedoch nicht der Fall» Die Klägerin hat aus Gründen, die sie nicht weiter erörtert hat, besonderen Wert darauf gelegt, im Kaufverträge bestätigt zu erhalten, daß sie gleisfähige Schienen gekauft habe; die Beklagte hat eine solche Bestätigung abgelehnt» Da sich die Parteien somit nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihnen zustande gekommen, nach Maßgabe des Scbriftwecbsels nicht gerechtfertigt. Die Klägerin ist freilich der Meinung, ein Kaufvertrag des von ihr behaupteten Inhalts sei bei dem Pern*^ gespräch am 13. Das Berufungsgerich gelangt zu demselben Ergebnis, Es legt zwar der Bekundung' des Zeugen G^^, nach dessen Eindruck ein Kaufvertrag fest abgeschlossen worden ist, im Hinblich auf die Aussagen der Zeugen De^B^ und St^pP, Angestellten der Beklagten, keine entscheidende Bedeutung bei, folgert aber aus der Annahme des Verrechnungsschecks sowie daraus, daß der Inhaber der Beklagten den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 13* 1952, in dem wiederum gleisfähige Schienen als verkauft bestätigt werden, nicht zu dem Anlaß eines entrüsteten Protest genommen, sondern sich auf die schriftliche Erwiderung beschränkt habe? Sie übernehmen die Schienen über 30 kg/m Gewicht, wie sie in SaflH^ liegen", daß die Beklagte sich ihrer Einigkeit mit der Klägerin bewußt gewesen sei, und sich nur davor habe schützen wollen, daß die Klägerin mit der Bezeichnung Gleisfähigkeit dem Vertrage eine Auslegung habe geben können, die nicht gewollt gewesen sei. träges an, weil es hierzu nur die Vereinbarungen rechnet, welche die V»fare und den Preis betreffen und es für gleichgültig erachtet, welche sonstigen Punkte die Parteien in den Vertrag aufnehmen wollten» Wäre es davon ausgegangen, daß die Parteien auch eine Einigung über die Bezeichnung der Schienen als gleisfähig für erforderlich erachtet haben, so hätte es den Schriftwechsel und die Beweisaufnahme möglicherweise in einem anderen Sinne gewürdigt. Als entscheidenden Thnstand für den Abschluß des Vertrages wertet das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Beklagte die Anzahlung von 50.000 DM entgegengenommen und dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15* Mai 1952 nur mit dem oben wiedergegebenen Hinweis widersprochen habe. Hieraus folgert es, daß die Beklagte sich ihrer Einigkeit mit der Klägerin bewußt gewesen und daraus wiederum, daß der Kaufvertrag zustande gekommen sei. Es mag sein, daß auch der Inhaber der Beklagten nach dem Telefongespräch vom 13- Mai 1952 zunächst der Meinung gewesen ist, man habe sich über alles Wesentliche des Kaufvertrages geeinigt. Denn das Schreiben stellt in klarem Gegensatz zu dem der Klägerin vom gleichen Tage fest, daß die Beklagte nicht gewillt war, der Klägerin den Kauf gleisfähiger Schienen zu bestätigen. Läßt sich somit aus dem Schriftwechsel und der Annah* me des Verrechnungsschecks durch die Beklagte allein nicht darauf schließen, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt zustande gekommen ist, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß der Inhaber der Beklagten im Verlaufe des Ferngesprächs vom 13. Mai 1952 seine ursprünglichen Bedenken gegen die Bestätigung, gleisfähige Schienen verkauft zu haben, fallen gelassen hat, nachdem der Inhaber der Klägerin den Begriff der Gleisfähigkeit in dem von ihm verstandenen Sinne erläutert hatte. Bas Berufungsgericht wird insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der hier entwickelten Rechtsauffassung nochmals zu würdigen und hierbei zu prüfen haben, ob die nach dem Beweisergebnis feststellbaren Vereinbarungen die Annahme rechtfertigen, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag in dem von der Klägerin behaupteten Sinne abgeschlossen worden ist.
II ZR 5V54 21 .*> 044 Verkünd et am 28. April 1955 Jodas, Just.Angest. als TJrkundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl str. ■, in H Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ? • 1 1 4 . i * « 1 1 gegen die Firma Willi H in Hi! Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Haidinger, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Bezember 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen B * ■"7y Tatbestand 8 i i'imnif.» ... Die Klägerin hat behauptet, sie habe von der Beklagten etwa 400 to gleisfähige Schienen, die sich im Lager der Beklagten in Sa^HH) befunden hätten, zu dem Preise von 330 DM je Tonne gekauft. Der Kauf sei am 13. Mai 1952 fernmündlich . abgeschlossen worden. An demselben Tage habe sie der Beklagten die vereinbarte Anzahlung von 50.000 DM in einem Verrechnungsscheck übersandt, den diese auch angenommen habe. Die Beklagte habe die verkauften Schienen nicht geliefert, sondern sie später an die Firma Aktiengesellschaft in DoflB» verkauft, dadurch sei ihr ein Gewinn von 40 DM je Tonne entgangen. Ein weiterer Schaden drohe ihr deshalb, weil sie die Schienen alsbald an die Firma Paul Ea^HBP in Dü^HHP weiterverkauft und nicht habe liefern können. Die Firma habe Schadensersatzansprüche in Höhe von 40.000 DM erhoben« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.000 DM nebst 11# Jahreszinsen seit dem 24. Juni 1952 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Abschluß eines Kaufvertrages in Abrede gestellt und hat vorgetragen, die Klägerin habe von ihr gleisfähige * Schienen kaufen wollen. Gleisfähig seien Schienen, die im Eisenbahnbetrieb noch voll verwendbar seien. Derartige Schienen seien auf dem Lagerplatz in SaflHHl nur zu einem geringen Bruchteil vorhanden gewesen. Sie habe die Schienen nur so verkaufen wollen, wie sie in Sarstedt gelagert hätten. Da aber die Klägerin auf Lieferung gleisfähiger Schienen bestanden habe und sie, Beklagte, auch nicht damit einverstanden gewesen sei, daß die Klägerin sich die Schienen aussuche, sei ein Kaufvertrag nicht zustande ge- kommen. Die Beklagte bat ferner bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin bat erwidert, es sei bei dem Ferngespräch am 13» Mai 1952 Einigkeit darüber erzielt worden, daß gleis*, fähige Schienen solche seien, die nicht durchgerostet oder beschädigt seien. Derartige Schienen habe die Beklagte liefern wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberland esgericbt hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrundes Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Kaufvertrag Uber die Lieferung von rund 400. to Eisenbahnschienen zu dem Preise von 330 DM je Tonne zustande gekommen oder ob der Vertrag daran gescheitert sei, daß die Beklagte entgegen dem Wunsche der Klägerin die fraglichen Schie-' nen nicht als gleisfähig hat verkaufen wallen. 1 c Das Berufungsgericht nimmt an, der Vertrag Uber • die Lieferung der Schienen aus dem Lager Sa^H^ sei Mit der Maßgabe, zustande gekommen, diaß die Klägerin bei der Abnahme die durchgerosteten und die lädierten Schienen habe aussortieren dürfen. Der Streit der Parteien habe nicht den Gegenstand des Kaufvertrages betroffen, sondern die Bezeic* nung der gekauften Ware. Welche Beschaffenheit die Schiene® in Wirklichkeit gehabt hätten, ob sie insbesondere nur zu einem Bruchteil gleisfähig in dem Sinne gewesen seien, wie ihn die Beklagte verstehe, sei ohne Bedeutung, weil die KlS ~ 4 ~ ^Y gerin die Schienen so, vie sie in Sarstedt gelegen hätten, nur mit Ausnahme der durchgerosteten und lädierten als gleisfähig in ihrem Sinne angesehen und gekauft habe. Die Revision bekämpft diese Auffassung* Sie meint, schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts sei unrichtig. Die Vertragsparteien müßten sich nicht nur über den gekauften Gegenstand, sondern auch über dessen Bezeichnung einig sein. Das Berufungsgericht übersehe, daß die Klägerin ersichtlich auf gleisfähige Schienen Wert gelegt habe und daß wirklich gleisfähige Schienen nur zu einem geringen Bruchteil in SaflHIK vorhanden gewesen seien. Das singe-fochtene Urteil lasse nicht erkennen, wann der Vertrag geschlossen worden sei. (Tatsächlich hätten die Parteien sowohl' am 8. wie am 13. Mai 1952 im Anschluß an die damals geführten Ferngespräche widersprechende Bestätigungsschreiben gewechselt, die als neue, von der Gegenseite nicht angenommene Angebote aufzufassen seien. Der Schriftwechsel nach dem 13. Mai 1952 ergebe vollends, daß die Vertragsverhandlungen deshalb gescheitert seien, weil die Klägerin nur gleisfähige Schienen habe kaufen, die Beklagte aber solche Schienen nicht habe verkaufen wollen. Nach der Auslegungsregel des § 154 BGB ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Verl einbarung getroffen werden soll. Die Willenserklärungen der Vertragschließenden müssen in allen den Punkten über-r einstimmen, die von den Parteien für wesentlich gehalten werden. Ein Kaufvertrag ist nicht schon dann abgeschlossen, wenn die Parteien sich über die Ware und den Preis geeinigt haben, sondern erst dann, wenn eine Einigung auch über die Punkte erzielt ist, auf die auch nur eine Partei Wert legt (Heinichen RGRKomm z HGB Vorbem vor § 373 Anm 22; Anh zu § 361 Anm 83; Staudinger-Ostler 11, Auf 1 Anm 54 zu § 433 BGB Y/as im einzelnen Gegenstand der Vereinbarung sein soll, entscheidet sich weder allein nach der Natur des Geschäfts noch nach der objektiven Bedeutung des in Betracht kommenden Vertragspunktes, sondern nach dem Willen jeder einzelnen Partei (RGRKomm z BGB 10. Aufl Anm 1 zu § 154; BGH b LindMöhr §154 BGB Nr 2; RG JW 1911, 442). Es ist also nur zu prüfen, ob die Parteien oder eine von ihnen einer Einigung Uber einen Punkt wesentliches Gewicht beigemessen haben. Ist das der Pall, so ist es nicht möglich, ohne Rücksicht auf § 154 BGB einen Vertrag als geschlossen anzusehen. Der Wille, einen bestimmten Punkt zu dem Vertragsinhalt zu erheben, muß allerdings erklärt sein; er kann auch durch schlüssige Handlungen zu dem Ausdruck gebracht werden (RGRK z BGB aaO). Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Oberlandesgericht, sofern nicht weitere Umstände das Gegenteil ergaben, den Abschluß eines Kaufvertrages verneinen müssen. Die Parteien waren sich zwar darüber einig geworden, daß die • Klägerin von dem im Lager Sa^HBl lagernden Material etwa 400 to Schienen zu dem Preise von 330 DM je Tonne erhalten und daß sie berechtigt sein sollte, die durchgerosteten, die beschädigten und diejenigen Schienen zurückzuweisen, die ein Mindestgewicht von 30 kg/m nicht erreichten; damit war aber eine Einigung über alle Vertragspunkte noch nicht erzielt. Die Klägerin beabsichtigte, wie sich aus dem Schrift Wechsel, insbesondere aus ihren Schreiben vom 8„, 13*, 15* und 31. Mai 1952 ergibt, gleisfähige Schienen zu kaufen, wenn sie auch unter gleisfähigen Schienen solche verstehen wollte, die nicht beschädigt und nicht durchgerostet waren. Es genügte der Klägerin nicht, von den in Sa^flH^ lagernden Schienen einen Teil von rund 400 to zu den von der Beklagten genannten Bedingungen zu kaufen. Wäre das ihre Ab sicht gewesen, so hätte sie sich mit den angebotenen Bedingungen der Beklagten einverstanden erklären können. Dadurch, daß sie das nicht tat, sondern von der Beklagten die Bestätigung verlangte, gleisfähige Schienen gekauft zu haben, wollte sie diese Zusage, wenn auch mit der von ihr gegebenen Auslegung, in den Vertrag aufgenommen wissen« Die Beklagte aber legte den Begriff der Gleisfähigkeit so aus, wie er allgemein verstanden wird. Da ihr bekannt war, daß von den in Sarstedt lagernden Schienen nur ein verhältnismäßig geringer Teil gleisfähig im üblichen Sinne war und sie bei . Verwendung des Ausdrucks gleisfähig im Kaufverträge Unzu-r träglichkeiten befürchtete, legte sie Wert darauf, daß der Kaufvertrag Schienen als verkauft aufführte, wie sie in Sarstedt lagerten und lehnte es in ihrem Schriftwechsel strikt ab, gleisfähige Schienen als verkauft zu bestätigen« Dem Oberlandesgericht kann hiernach nicht darin beigetreten werden, daß die Parteien nur über die Bezeichnung der gekauften Ware gestritten hätten, daß im übrigen aber ein fester Kaufvertrag zustande gekommen sei« Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wäre zutreffend, wenn sich die Verhandlungen der Parteien nur auf die Punkte erstreckt hätten, die gewöhnlich den Gegenstand eines Kaufvertrages bilden. Das ist hier jedoch nicht der Fall» Die Klägerin hat aus Gründen, die sie nicht weiter erörtert hat, besonderen Wert darauf gelegt, im Kaufverträge bestätigt zu erhalten, daß sie gleisfähige Schienen gekauft habe; die Beklagte hat eine solche Bestätigung abgelehnt» Da sich die Parteien somit nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihnen zustande gekommen, nach Maßgabe des Scbriftwecbsels nicht gerechtfertigt. 2. Die Klägerin ist freilich der Meinung, ein Kaufvertrag des von ihr behaupteten Inhalts sei bei dem Pern*^ gespräch am 13. Mai 1952 zu dem Abschluß gelangt. Sie hat si||: für die Richtigkeit ihrer Darstellung vornehmlich auf die^i Aussage des Zeugen Gflfe? des Vertreters der Pirma RaflHB^, sowie darauf berufen, daß die Beklagte den am selben Tage « überbrachten Verrechnungsscheck über 5(1.000 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis angenommen habe. Das Berufungsgerich gelangt zu demselben Ergebnis, Es legt zwar der Bekundung' des Zeugen G^^, nach dessen Eindruck ein Kaufvertrag fest abgeschlossen worden ist, im Hinblich auf die Aussagen der Zeugen De^B^ und St^pP, Angestellten der Beklagten, keine entscheidende Bedeutung bei, folgert aber aus der Annahme des Verrechnungsschecks sowie daraus, daß der Inhaber der Beklagten den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 13* 1952, in dem wiederum gleisfähige Schienen als verkauft bestätigt werden, nicht zu dem Anlaß eines entrüsteten Protest genommen, sondern sich auf die schriftliche Erwiderung beschränkt habe? "Bezüglich der Schienen verweise ich' nochmals auf mein mit Ihnen geführtes Telephongespräch. Sie übernehmen die Schienen über 30 kg/m Gewicht, wie sie in SaflH^ liegen", daß die Beklagte sich ihrer Einigkeit mit der Klägerin bewußt gewesen sei, und sich nur davor habe schützen wollen, daß die Klägerin mit der Bezeichnung Gleisfähigkeit dem Vertrage eine Auslegung habe geben können, die nicht gewollt gewesen sei. Das Revisionsgericht ist nicht in der Dage, die Beweiswürdigung des Vorderrichters auf ihre Richtigkeit in^ tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen. Es ist aber befugt,, diese Würdigung insoweit zu dem Gegenstand seiner Beurteilung zu machen, als sie von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen beeinflußt ist. Das Berufungsgericht nimmt eine Einigung der Parteien über' alle wesentlichen Punkte des Kaufv< ~ 8 - träges an, weil es hierzu nur die Vereinbarungen rechnet, welche die V»fare und den Preis betreffen und es für gleichgültig erachtet, welche sonstigen Punkte die Parteien in den Vertrag aufnehmen wollten» Wäre es davon ausgegangen, daß die Parteien auch eine Einigung über die Bezeichnung der Schienen als gleisfähig für erforderlich erachtet haben, so hätte es den Schriftwechsel und die Beweisaufnahme möglicherweise in einem anderen Sinne gewürdigt. Als entscheidenden Thnstand für den Abschluß des Vertrages wertet das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Beklagte die Anzahlung von 50.000 DM entgegengenommen und dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15* Mai 1952 nur mit dem oben wiedergegebenen Hinweis widersprochen habe. Hieraus folgert es, daß die Beklagte sich ihrer Einigkeit mit der Klägerin bewußt gewesen und daraus wiederum, daß der Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser letzte Schluß ist, wie sich aus den Darlegungen zu 1) ergibt, nicht unbedingt folgerichtig. Es mag sein, daß auch der Inhaber der Beklagten nach dem Telefongespräch vom 13- Mai 1952 zunächst der Meinung gewesen ist, man habe sich über alles Wesentliche des Kaufvertrages geeinigt. Das beweist aber nicht, daß ein Kaufvertrag wirklich zustande gekommen ist, sofern sich bei näherer Prüfung ergibt, daß ein von einer Vertragspartei als wesentlich angesehener Punkt nicht geregelt ist. In dieser Hinsicht ist das Schreiben der Beklagten vom 13. Mai 1952 keineswegs so bedeutungslos, wie das Berufungsgericht dies in einer sachlich nicht gerecbtfer-tigten Überbewertung der Form gegenüber dem Inhalt annehmen möchte. Denn das Schreiben stellt in klarem Gegensatz zu dem der Klägerin vom gleichen Tage fest, daß die Beklagte nicht gewillt war, der Klägerin den Kauf gleisfähiger Schienen zu bestätigen. Es stehen sich mithin - ähnlich wie das schon am 8. Mai 1952 der Pall gewesen ist - zwei inhaltlich nicht übereinstimmende Bestätigungsschreiben über das Ferngespräch vom 13. Mai 1952 gegenüber* Nach §150 Abs 2 BOB gilt eine solche Bestätigung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Keiner dieser Anträge aber ist, wie der weitere Schriftwechsel zwischen den Parteien, insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 15. und .das der Beklagten vom 19. Mai 1952 zeigt, in der Folgezeit angenommen worden. * Läßt sich somit aus dem Schriftwechsel und der Annah* me des Verrechnungsschecks durch die Beklagte allein nicht darauf schließen, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt zustande gekommen ist, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß der Inhaber der Beklagten im Verlaufe des Ferngesprächs vom 13. Mai 1952 seine ursprünglichen Bedenken gegen die Bestätigung, gleisfähige Schienen verkauft zu haben, fallen gelassen hat, nachdem der Inhaber der Klägerin den Begriff der Gleisfähigkeit in dem von ihm verstandenen Sinne erläutert hatte. In diesem Falle würde es auf die nach dem Ferngespräch gewechselten widersprechenden Bestätigungsschreiben vom 13. Mai 1952 nicht ankommen. Vielmehr wäre ein Vertrag schon auf Grund der Abmachungen bei dem Telefongespräch vereinbart. Bas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht wird insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der hier entwickelten Rechtsauffassung nochmals zu würdigen und hierbei zu prüfen haben, ob die nach dem Beweisergebnis feststellbaren Vereinbarungen die Annahme rechtfertigen, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag in dem von der Klägerin behaupteten Sinne abgeschlossen worden ist. Da eine endgültige Sachentscheidung noch nicht möglich ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen« Dr. Selcwsky Dr. Delbrück Dr, Haidinger Artl Dr. Winkelmann