* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 51/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 51/51

Juli 1949 - 8 0 156/48 dem Kläger Über die bisher von der Beklagten ihm gezahlte Lionatsrente von .1.000 DIE hinaus zugesprochen sind, mit monatlich 150 DH, und durch das Urteil des Auf die nach Ziff 1 der Urteilsformel zu entrichtenden Rentenbeträge-hat die Beklagte jeweils seit dem Sage der Fälligkeit des einzelnen Rentenbetrages 4 /£ Zinsen zu entrichten. '323,—-RH) oder bei Fortfall oder Umgestaltung des Tarifes das entsprechende üblicherweise gezahlte Angestelltengehalt sich erhöhen, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung der Rente des Herrn Dr. ZI dn." Aus diesesf Grunde ist es auch nicht erforderlich, daß im Vertrag selbst zu dem letzten Absatz des § 2 ein Zusatz gemacht wird, der den Sinn dieser Vertragsstelle erklärt. Die Klausel wird also nach dem ,/illen der Parteien keine Anwendung finden, wie wir dies auch heute schon telefonisch festgelegt haben, wenn sich etwa aus anderen Gründen als die einer ilark-eutwertung der Vuppertaler Tarif ändert, L’s ist nämlich immerhin möglich, daß aus sozialen Erwägungen oder aus Erwägungen grösserer Arbeitsleistung oder aus irgend einem anderen Grunde, z.B. höhere Lohnsteuer-belastung, die i?uppertaler Tarifsätze erhöht werden. Um jedoch auch für den Pall der Erhöhung des Tarifes aus anderen. Gründen als Gründen der Geldentwertung, mit festen Ziffern rechnen zu können, soll der letzte Absatz Ziffer 2 des Vertrages dahin aus» gelegt werden, daß eine Erhöhung des z.Zt. Ern 323,— Der Kläger beruft sich nunmehr auf § 2, letzter Absatz des Vertrages und fordert eine Erhöhung der -Rente, . weil die im Vertrag in Bezug genommenen Tariflöhne der Angestellten der maßgebenden Tarifklasse für.den Tarif Y/uppertal sich erhöht hätten, und zwar, wie zuletzt vorgetragen ist, um 57,5 monatlich, so daß die Rente jetzt 1.575,— DU monatlich, betragen müßte. Die Parteien sind darüber einig, daß der Tarif für die chemische Industrie maßgebend ist, der mit 7/irkung vom Juli 1949 1st dem Kläger eine Ei'hökung der Rente um monatlich 150,— DU zugesprochen worden mit Wirkung vom 1. 2») Im vorliegenden Prozeß fordert der Kläger in der Klage Erhöhung der Rente um 190,— DU, beginnend mit dem 1, April 1950. Er stützt sich darauf, daß der Vertrag die Erhöhung der Rente für den Fall der Steigerung des maßgebenden Tarifbetrages ausdrücklich vorsehe; da unstreitig die Tarife . Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Ansprüche mehrfach erhöht, zuletzt dergestalt, daß er eine monatliche Rente von 575,-Bii Mehrbetrag über die vertraglichen 1.C00,— RM hinaus begehrt. von 1# Oktober 1950 eintrat, sein Mehranspruch auf einen selbständigen und' gegenüber den Vorprozeß neuen Sachverhalt beruhe, dessen neuer und unbegrenzter Wür-digun^^und Entscheidung die Hechtskraft des Urteils im Vorprozeß nicht entgegenstehe. Bezember 1935 ein Anspruch auf Erhöhung seiner Rente über den auf Grund der genannten Vereinbarung in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22» Juli 1949 ihm zufliessenden Betrag von monatlich 1.150 Bll hinaus nicht zusteht, auch im Pall der Verurteilung ihr Vollstrecküngsschutz zu gewühr'en. Die Beklagte trügt vor, die Bestimmung des § 2 Abs 4 de3 Vertrages enthalte eine Wertsicherungsklausel, die als Währungsklausel zu deuten sei und infolgedessen nicht rechtsgültig sein könne* Sie beruft sich auf die sogenannten "!Iark=Kark Gesetze", VO Br 92 zu dem UilRegG 51 für die britische Zone, und sieht als Stütze ihrer Meinung namentlich das Schreiben des damaligen Aufsichtsrats Vorsitzenden vom 13* Dezember 1933 an, das klar das Destreben des Klägers zeige, sich gegen Jührungsverluste zu schützen» gewiesen und auf die'Widerklage die von der Beklagten begehrte Feststellung getroffen» Das Berufungsgericht betrach-« tot die streitige Vertragsklausel als eine Festlegung des Ums t el lungs satzbsc;; für die in HM vereinbarte Rente des ICLä-gers,diVvon § 13 des UmstG abweiche» Ds deutet die Ziff 2 Abs 4 der Vereinbarung dahin, daß der Kläger gegen ihm ungünstige Y/ährungsveränderungen geschützt werden sollte, wie namentlich das Schreiben vom 13»‘ Dezember 1933 ergebe» Bine derartige Werstsicherungsklausel sei ungültig, einmal nach der V0 Nr 92 für die britische Zone mit Wirkung vom 1» Juli 1947 an, sodann nach der Uährungsänderung gemäß 9 § 3 des Währungsgesetzes f Sine Genehmigung der zuständigen Devisenstelle liege nicht; vor» Auch seien frühere, vor der Währungsanderung vereinbarte WertsIcherungsklausein ohne Genehmigung nichtig» Daraus ergebe sich, daß der Anspruch 1 • des Klägers in vollem Umfange unbegründet sei) das Festst ellungsbegehren der Beklagten, der Kläger könne über den im Vorprozeß ihm zugesprochenen Betrag von 1,130 DK eine weitere Erhöhung der Rente nicht mehr fordern« sei begründet. 5.) Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag« unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag der Berufungsinstanz zu erkennen.und die \7iderklage abzuweisen. Bas Berufungsgericht hat von einer eingehenden Prüfung und Auslegung des Vertrages und des zugehörigen Schreibens vom 13« Dezember 1935 abgesehen« aber ausgesprochen« daß es dem Vertrag in Verbindung mit diesem Schreiben das Bestreben des Klägers entnehme« sich gegen etwaige ungünstige Währungsände^ungen zu schützen. denn aus dieser Klausel ergebe sich ein vom gesetzlichen Satz abweichendes UiastellungBVerhältnis, nämlich die Um-stellung^derTRentenansprUche des Klägers , im Verhältnis 1.« 1,57®anstelle von 1:1. Der Eeröfüngsrichter:hat nicht .erkannt, daß im Vertrag sowohl wie besonders in dem Schreiben vom 13* Dezember 1933 diesex Gedanke enthalten ist« Das Revisionsgericht ist nicht' gehindert, angesichts dieser Lücke der Überlegungen des Berufungsrichters, die maßgebenden Urkunden selbständig und frei auszülegen« Erhöhung des zu Grunde gelegten Tarifgehalts zu einer Erhöhung der Rente des Klägers führen« Dem steht das Schreiben vom 13-Dezember 1933 insoweit entgegen, als nur Erhöhungen über Nun kommt aber die \7endung dahin, daß auch "für den Pall der Erhöhung des Tarifs aus anderen Gründen als Gründen der Geldentwertung" die Gesellschaft (damalige Aktiengesellschaft) mit festen Ziffern rechnen v7olle, daher solle erst eine Erhöhung der Tarife über 10 $ hinaus im Vertragsverhält-nis wesentlich sein. So hat der Verfasser den Vertrag gedeutet und dem hat der Kläger (sein damaliger Rechtsvertreter) nicht widersprochen. Danach handelt es sich in Wirklichkeit -nicht um eine •./ertsicherungsklausel und damit eine ungültige Währungsklausel, sondern um die Pestlegung des Verhältnisses der Rente,des Klägers zu dem maßgebenden Tarifgehalt; um soviel, wie die monatliche Rente von 1.000 Eli 1935 (ab 1. Januar 1937) das Tarifgehalt von 323,— EU überstieg, sollte bei einer Erhöhung des Tarifgehalts die Rente entsprechend erhöht werden, zu dem Zweck, die Spannung zwischen der Rente des Klägers und dem Tarifgehalt gleich- Die eiaerPension entsprechende Rente des Klägers sollte abhängig sein von den ein gewisses Ilaß (nämlich 10 $) ti.be l’s teilenden Milderungen des Tarifs. Dezember 1950 betont der Kläger, der Vertrag habe ihm Schutz für die Fälle echter Teuerung gewähren sollen, also eine Steigerung der Preise auf der \7aren-seite. § 2 Abs 4 des Vertrages enthält in Wahrheit eine Spannungsklau sei, die Festlegung des Verhältnisses der Rente des Klägers zu dem Tarifgehalt, sobald der Tarif um mehr als 10 $$ erhöht worden war. 2.) Bei diesem Inhalt der Vereinbarung der Parteien* scheidet die Präge aus, ob die Abmachungen auch noch eine Währungslclausel enthalten, auf die es für den Streit der Parteien nicht ankommt und die auch bei ihrer Ünwirksam 13 - 3.) Bis zun ./ährungsstichtag (20.Juni 1948) und darüber hinaus bis zu dem 31* l&rz 1949 sind Erhöhungen des maßgebenden Tarifs über 10 $5 hinaus nicht eingetreten, so daß für diese Zeit der Kläger keine Ansprüche auf Erhöhung seines Ruhegehalts besitzt. Bor Kläger berechnet die Erhöhung seiner Pente zunächst um 28 die ihm durch das Urteil des Vorprozesses und das Urteil des Landgerichts in diesem Prozeß zugesprochen sind. Er hat sodann mit dem Berufungsantrag eine weitere Erhöhung von 13 c/> gefordert (monatlich 130 DU) und endlich*seit 1. Oktober 1950, entsprechend der bisher endgültigen Erhöhung des Tarifs für die chemische Industrie, restliche 14 Y2 (monatlich 145»— DIL). Denn damals v/ar die Erhöhung der Tarife noch nicht eingetreten, auch war nicht der Tarif für die chemische Industrie zu Grunde gelegt, sondern das Urteil des Landgerichts hat einen Durchschnitt aus verschiedenen Tarifklassen errechnet und danach dem Kläger den grösseren Teil der von ihm damals begehrten Tariferhöhung zugesprochen. Die tatsächlichen Unterlagen für die damalige Entscheidung decken sich also nicht mit den jetzigen Grundlagen der Ansprüche des Klägers. über die ihm zugesprochene monatliche Erhöhung von 130 PH hinaus gefordert hatte, dem jetzigen Anspruch des Klägers nicht entgegen. Per Berufungsrichter hat am Schluß des Urteils eine Billigkeitserwägung angestellt .• Br hat betont, die Tariferhöhungen beträfen nur die Angestellten mit Gehältern bis zu 600,— PH, nicht aber darüber hinausgehende Bezüge leitender Angestellter der Beklagten; der Kläger würde daher heute noch voraussichtlich das unveränderte Gehalt beziehen, wie die anderen leitenden Angestellten der Beklagten, so daß es unbillig erscheine, den Kläger als Pensionär besser zu stellen, als die aktiv tätigen Angestellten. Pic Revision wendet sich dagegen; sie betont, der Kläger sei nicht Angestellter der Beklagten gewesen, sondern Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, daher könnten nur die Bezüge eines Vorstandsmitglieds zu dem Vergleich herangezogen werden. Jedoch.greift das Vorbringen der Revision im Übrigen durchZ-Penn wenn der Kläger seine Stellung als Mitglied des Vorstands behalten hätte, würden nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend der Erhöhung der Gehälter der leitenden Angestellten auch die Gehälter der Vorstandsmitglieder erhöht worden sein, sei es in einem festen im einzelnen unter Heranziehung der von der Beklagten geleisteten dem Senat - nicht bekannten Zahlungen den noch offenen Teil der Klageforderungen zu errechnen« Die im Vorprozeß und dem Landgericht bürte il dieses Prozesses dem Kläger zugesprochenen . Beträge sind selbstverständlich an den im Revisionsurteil festgeiegten Forderungen.des Klägers abzusetzen, ebenso die von der Beklagten geleisteten Zahlungen. ISärz 1949 in der maßgebenden Tarifklasse 4 DU 46?,—, so daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1949 Dis 3P> Sep- In seinem letzten Antrag hat der Kläger eine Erhöhung um DU 150 monatlich begehrt, beginnend mit dem 1.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
monatlichErhöhungGrundTarifRenteKläger

Volltext der Entscheidung

: ߀se.tz^'	24&..	:2PÖ	§'	32fciV;‘	•"•^
, ‘	S	/	'	'x	*	^	<	*	'	#	•	)	«	t	.*	#	*	\
ft ^ A Yk dhft Jh J*a dk aiaa m aat	^	v	*	*	*	.	*	.	•	*
Rechtssatzj
1.) Vertragsauslegung durchfdas. Revisionsge-rieht seihst 'in Ergänzung lückenhafter Gründe des Berufungsrichters;
K'-M
* «	* ji/’U
«	iw .i1
ij* Vra
V.*« is^
•i >\ *'&.
->; r'%
«r
2p) Abstand eines Ruhegeldes von einem-zur.
Zeit des Vertrageschlusses geltenden Ta--rifgehalt;	•	.**
•	3-) Deutung .dieser VertragsbestimHUng als
 einer Ssannungsklaueel, Ablehnung.der
— m v m MM IBP M» ••‘M MM*	^****7^^	^
Wertslcnerungsklausel. .	.
. 4.)* Die Rechtskraft des Urteils” eines Vofpro- >;
- '' zesses- beschränkt sich auf dessen tatsäch-* -liehe Grundlagen, erfaßt daher nicht einen*.: auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzten vfiSSSB Sachverhalt.	V.	.«-«
:■ *\ ;w.J5
.............'	"	:->r
Aktenzeichens II ZR 51/51 Urteil voiii -24.' Ivovember 1951.
Olß Düsseldorf

« .. •	. v 'wfJW
. . ••• «•«S -’rf
-	.	.*	«*	V	M
II. ZR 51/51.
Verkündet am 24. Uovember 1951
H i r t h, Justizangestellter ale Urkundsbeaiater der Geschäftsstelle.

I m
amen des.Volkes
 des Dr* Hurt
 In dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen ^7erk Dr- Hans
 die Dirma £|
RflHIBstr.______
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Proze3bevollmächtigter; Hechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br.Drost, Dr.Selowsky, Br. 3enkard und Jr. Kuhn
 für Becht erkannt.!	*
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. März 1951 wird aufgehoben.
l.y Dia Beklagte wird verurteiltf an den Kläger eine monatliche Rente zix zahlen. Die einzelnen Beträge sind am 1. eines jeden Monats im voraus wie
 folgt zu entrichten*
. • ' ' .» , * *
Ab 1. April 1949 Ms 30. September 1950 montxtl.DH 1.430,
ab 1. Oktober 1950 auf die Lebenszeit des
 Klägers monatlich	*	DH	1.575,
 
ln diesen Beträgen sind enthalten.diejenigen Beträge, die durch das rechtskräftige tfrteSsL des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 1949 - 8 0 156/48 dem Kläger Über die bisher von der Beklagten ihm gezahlte Lionatsrente von .1.000 DIE hinaus zugesprochen
 sind, mit monatlich 150 DH, und durch das Urteil des
. * 9 *.
.Landgerichts in diesem Rechtsstreit vom 7* Juli 1950 - 8 0 98/50 - mit jaonatlich 13O DM.
2.) Die Beklagte hat ferner an den Kläger 1.200 Dk zu zahlen nebst 4 Zinsen seit dem . 1. April 1950.
.5«} Auf die nach Ziff 1 der Urteilsformel zu entrichtenden Rentenbeträge-hat die Beklagte jeweils seit dem Sage der Fälligkeit des einzelnen Rentenbetrages 4 /£ Zinsen zu entrichten.
4») Die Widerklage der.Beklagten wird abgewiesen.
5*) Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tön Rechts wegen
X&tbestand*
«u twp mmmm
 Die Beklagte war früher eine Aktiengesellschaft und ist inzwischen in ein Binzeiunternehmen umgewandelt, dessen '{^.einiger Inhaber Dr. Hans J	ist .*	Der
 Vorstand der Aktiengesellschaft bestand aus. dem Kläger als technischem Leiter .und dem jetzigen Beklagten als kaufmännischem Leiter * .und zwar war der Kläger seit 27* Härz 1923 zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Im
 
0
Jahr 1935 1st der Kläger aus dem Vorstand ausgeschieden und ln den Aufsichtsrat der Gesellschaft Übergetreten. Seine Bezüge wurden durch Vertrag vom 12./18. Dezember 1935 derart geregelt, daß die Aktiengesellschaft ihm vom 1. Januar 1936 an eine für das Jahr 1936 sich allmählich verringernde Rente zusagte, die vom 1. Januar 1937 an auf die Lebenszeit des Klägers jährlich 12,000 RH betragen sollte. In Ziff 2 des Vertrages lautet der letzte Absatz 4 wie folgts
^Sollte das Tarifgehalt der Angestellten der Klasse 0 (Tarif Wuppertal - z.Zt. '323,—-RH) oder bei Fortfall oder Umgestaltung des Tarifes das entsprechende üblicherweise gezahlte Angestelltengehalt sich erhöhen, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung der Rente des Herrn Dr. ZI dn."
Vor der Unterzeichnung des Vertrages hatten Verhandlun-gen zwischen dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Aktiengesellschaft (Rechtsanwalt Dr.	und dem
 Rechtsberater des Klägers (Rechtsanwalt Dr. SatfHBl) stattgefunden; am 13. Dezember 1933 schrieb der Aufsichtsrat svors it z ende an den Bevollmächtigten des Klägers den nachstehenden Briefs
'!Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom 12. Dezember sowie das heute mit Ihnen geführte Ferngespräch.
Ich stimme mit Ihnen und Herrn Dr. ZBHUB dahin überein, daß wir in Zukunft, insbesondere nach den neuerli- * chen Erklärungen des Herrn Dr. SMIKmit einer weitgehenden Stabilität der Löhne zu rechnen haben. Aus diesesf Grunde ist es auch nicht erforderlich, daß im Vertrag selbst zu dem letzten Absatz des § 2 ein Zusatz gemacht wird, der den Sinn dieser Vertragsstelle erklärt. Wie Sie wissen, wollte sich Herr Ir. ZflBHI^B durch die in Ziffer 2 letzter Absatz aufgenommene Klausel gegen eine, wenn*
• ■
 
auch nicht wahrscheinliche, aber immerhin denkbare Entwertung der Hark schlitzen. Die Klausel wird also nach dem ,/illen der Parteien keine Anwendung finden, wie wir dies auch heute schon telefonisch festgelegt haben, wenn sich etwa aus anderen Gründen als die einer ilark-eutwertung der Vuppertaler Tarif ändert, L’s ist nämlich immerhin möglich, daß aus sozialen Erwägungen oder aus Erwägungen grösserer Arbeitsleistung oder aus irgend einem anderen Grunde, z.B. höhere Lohnsteuer-belastung, die i?uppertaler Tarifsätze erhöht werden. D^nn tritt selbstverständlich eine Erhöhung der aus ganz anderen Gesichtspunkten auf EM 12.000 normierten Eente nicht ein. Um jedoch auch für den Pall der Erhöhung des Tarifes aus anderen. Gründen als Gründen der Geldentwertung, mit festen Ziffern rechnen zu können, soll der letzte Absatz Ziffer 2 des Vertrages dahin aus» gelegt werden, daß eine Erhöhung des z.Zt. Ern 323,—
■ betragenden Tarifsatzes der Klasse C bis zu 10 jt bei der Berechnung der Eente keine Holle spielt. Erst Erhöhungen über 10 hinaus würden im Eahuen des letzten Absatzes des § 2 bei Berechnung der Eente zu berücksichtigen sein.
In diesem, die vorgenannte Vertragsstelle auslegenden * Sinuc habe ich den Vertrag nunmehr auch meinerseits unterschrieben und an Herrn Br.	zur	Unterschrift
 weitergeleitet......
Beide Parteien betrachten diesen Brief als wesentlichen Bestandteil .des Vertrages und haben ihn zur Auslegung des Vertrages herangezogen. In die Verpflichtungen der Aktiengesellschaft ist die jetzige Beklagte in* vollem.;Umfang eingetreten. Die dem Kläger zustehende Eente ist seit4dem 1. Januar 1937 bis zur Währungsumste 1 lung re*-gelmässig gezahlt worden. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 18 Ziff 3 UG im Verhältnis 1:1 umgestellt worden und seit der «führungsumstellung an den Kläger von der Beklagten im Nennbetrag von monatlich DM 1.000 bezahlt worden.
Der Kläger beruft sich nunmehr auf § 2, letzter Absatz des Vertrages und fordert eine Erhöhung der -Rente, .
^ •
 
u
weil die im Vertrag in Bezug genommenen Tariflöhne der Angestellten der maßgebenden Tarifklasse für.den Tarif Y/uppertal sich erhöht hätten, und zwar, wie zuletzt vorgetragen ist, um 57,5 monatlich, so daß die Rente jetzt 1.575,— DU monatlich, betragen müßte. Die Richtschnur des Tarifvertrages v/ar nach dem Vertrag damals 323,— Rl£. Die Parteien sind darüber einig, daß der Tarif für die chemische Industrie maßgebend ist, der mit 7/irkung vom
1.	harz 1949 an für-die maßgebende Gehaltsklasse, Gruppe 4, auf 463,— DU und vom 1. Oktober 1950 auf 509,— DM monatlich festgelegt ist.
1.) In einem Vorprozeß - 8 0 156/48 des Landgerichts Wuppertal - hat der. Kläger Erhöhung seiner Uonatsrente von 1.000 RU begehrt um monatlich 250,— HI. Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal, Kammer für I-Iandelcsachen, vom 22. Juli 1949 1st dem Kläger eine Ei'hökung der Rente um monatlich 150,— DU zugesprochen worden mit Wirkung vom 1. Hai 1949 ab. Der Mehranspruch des Klägers ist abgewiesen. Gegen das Urteil hatte die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Durch Rücknahme der Berufung ist das Urteil rechtskräftig gewordene
2») Im vorliegenden Prozeß fordert der Kläger in der Klage Erhöhung der Rente um 190,— DU, beginnend mit dem 1, April 1950. Die Rückstände für die Zeit vom 1. März 1949 bis zu dem 1. März 1950 berechnet er mit 2.280,— DM und begehrt diese neben der laufenden Erhöhung der Rente. Er stützt sich darauf, daß der Vertrag die Erhöhung der Rente für den Fall der Steigerung des maßgebenden Tarifbetrages ausdrücklich vorsehe; da unstreitig die Tarife . gesteigert worden sind, folge daraus der Anspruch auf
f.
 
die prozentual entsprechende Erhöhung seiner Rente.	-
Ras Landgericht hat dem Kläger an Rückständen 1.040,— RII zugesprochen nebst 4 c/° Zinsen seit 1. April 1950 und die Rente vom 1. April 1950 ab um monatlich 150,— RH erhöht. Rie Mehransprüche des Klägers wurden abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien formund fristgerecht Berufung eingelegt. Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Ansprüche mehrfach erhöht, zuletzt dergestalt, daß er eine monatliche Rente von 575,-Bii Mehrbetrag über die vertraglichen 1.C00,— RM hinaus begehrt. Er begründet diesen Anspruch wie folgt:
Erhöhung der Rente u;a 57,5 /j =	575»—	RM
Hiervon zu kürzen:
Urteil dec Vorprozesses monatlich 150,— Bil
 Urteil des Landgerichts“ in diesem
 Prozeß	5S
Zusammen	280.— RM
m	mmsrs mmm* am	iMfe
 Rdst ■ .	295,—	RM.
Mit der Berufung war eine Erhöhung gefordert um 150,— RM, mit. dem letzten Antrag des Klägers sind weitere 145.»— RM
•	*	.	»	>	*	Ai	*
gefordert, so daßisich für die Berufungsinstanz der Gesamt-
•	.*	•:	*	t	.
Mehrbetrag von 295;?- RM ergibt.
Hierbei hat ’der Kläger nicht - verkannt f daß im Vor^~ prozeß; lOp^- RII der damaligen Klageforderung abgewiesen wurdehviEr vertritt die Meinung, diese Abweisung komme
r >* «fbE } *
nichtVin’Betracht, weil infolge der Erhöhung der ffarif-sätze und. namentlich der letzten Erhöhung, die mit Wirkung
u
* 7
\
von 1# Oktober 1950 eintrat, sein Mehranspruch auf einen selbständigen und' gegenüber den Vorprozeß neuen Sachverhalt beruhe, dessen neuer und unbegrenzter Wür-digun^^und Entscheidung die Hechtskraft des Urteils im Vorprozeß nicht entgegenstehe. Her Berufungsantrag des Klägers geht dahin:
die Beklagte zu verurteilen, ausser den früher zugesprochenen Beträgen von (im Vorprozeß) 150,— DM monatlich und von (in der Vorinstanz) 130,— BH monatlich sov/ie einem Rückstand von 1.040,— HM (Vorinstanz) nunmehr
Y/eitere 150,— BH monatlich und zwar au ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. .April 1950, und weitere 1.200,— Bll Rückstand, fällig seit dem 1.April 1950, sowie darüber Hinaus weitere 145,— Bll monatlich am. ersten eines jeden Monats, beginnend mit deu 1. Oktober 1950, schließlich 4 7$ Zinsen auf alle mit der Klage geforderten Beträge seit dem Tage ihrer Fälligkeit kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu zahlen und entsprechend dem Feststellungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Bie rückständigen Beträge von Bll 1.040 und BH 1..200 berechnen sich aus den Urhöhungen des maßgebenden Tarifsatzes.
mung in Ziff 2 der Vereinbarung vom 12 ./18. Bezember 1935 ein Anspruch auf Erhöhung seiner Rente über den auf Grund der genannten Vereinbarung in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22» Juli 1949 ihm zufliessenden Betrag von monatlich 1.150 Bll hinaus nicht zusteht,
 auch im Pall der Verurteilung ihr Vollstrecküngsschutz zu
 gewühr'en.
3.) Bie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; im
 Berufüngsverfähren hat sie negative Feststeilungsklage er
%
hoben mit dein- Antrag
 festzustellen, daß dem iGLäger auf Grund der Be st im-
Die Beklagte trügt vor, die Bestimmung des § 2 Abs 4 de3 Vertrages enthalte eine Wertsicherungsklausel, die als Währungsklausel zu deuten sei und infolgedessen nicht rechtsgültig sein könne* Sie beruft sich auf die sogenannten "!Iark=Kark Gesetze", VO Br 92 zu dem UilRegG 51 für die britische Zone, und sieht als Stütze ihrer Meinung namentlich das Schreiben des damaligen Aufsichtsrats Vorsitzenden vom 13* Dezember 1933 an, das klar das Destreben des Klägers zeige, sich gegen Jührungsverluste zu schützen»
.	4»)	Das	Obbriandesgericht	in Düsseldorf hat in Ab-
.• . \
änderung des laridgerichtlichen Urteils die Klage ganz ab-
gewiesen und auf die'Widerklage die von der Beklagten begehrte Feststellung getroffen» Das Berufungsgericht betrach-« tot die streitige Vertragsklausel als eine Festlegung des Ums t el lungs satzbsc;; für die in HM vereinbarte Rente des ICLä-gers,diVvon § 13 des UmstG abweiche» Ds deutet die Ziff 2 Abs 4 der Vereinbarung dahin, daß der Kläger gegen ihm ungünstige Y/ährungsveränderungen geschützt werden sollte, wie namentlich das Schreiben vom 13»‘ Dezember 1933 ergebe» Bine derartige Werstsicherungsklausel sei ungültig, einmal nach der V0 Nr 92 für die britische Zone mit Wirkung vom 1» Juli 1947 an, sodann nach der Uährungsänderung gemäß 9 § 3 des Währungsgesetzes f Sine Genehmigung der zuständigen Devisenstelle liege nicht; vor» Auch seien frühere, vor der Währungsanderung vereinbarte WertsIcherungsklausein ohne
 Genehmigung nichtig» Daraus ergebe sich, daß der Anspruch 1 •
des Klägers in vollem Umfange unbegründet sei) das Festst ellungsbegehren der Beklagten, der Kläger könne über den im Vorprozeß ihm zugesprochenen Betrag von 1,130 DK eine
 weitere Erhöhung der Rente nicht mehr fordern« sei begründet.
5.) Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag« unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag der Berufungsinstanz zu erkennen.und die \7iderklage abzuweisen. Hilfsweise begehrt die Revision die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsflründe:
I. Bas Berufungsgericht hat von einer eingehenden Prüfung und Auslegung des Vertrages und des zugehörigen Schreibens vom 13« Dezember 1935 abgesehen« aber ausgesprochen« daß es dem Vertrag in Verbindung mit diesem Schreiben das Bestreben des Klägers entnehme« sich gegen etwaige ungünstige Währungsände^ungen zu schützen. Daraus folgert der Berufungsrichter« es handle sich um eine V/ert-
sicherungoklausel« der die Rechtsgültigkeit versagt seif
• *
denn aus dieser Klausel ergebe sich ein vom gesetzlichen Satz abweichendes UiastellungBVerhältnis, nämlich die Um-stellung^derTRentenansprUche des Klägers , im Verhältnis 1.« 1,57®anstelle von 1:1.
h	•	»	•	•
« \
Diese Auslegung der Vertragsvereinbarung ist zwar
i	'	*	•
etwas knapp gehalten, aber in ihrer Begründung klar erkennbar. Sie erschöpft indes nicht den Inhalt der vertraglichen Abmachungen. Diese brauchen nicht zwingend nur als \Ye r t s i che rungs klaus e 1 verstanden zu werden, sondern gehen darüber hinaus5 sie lassen erkennen, daß es
-10-
deti Kläger darauf ankarn, sein Ruhegehalt stets in-einem bestimmten Abstand von den damals gültigen Tarifgehalt von monatlich 323,— lU zu halten« Damals war sein Ruhegehalt um annähernd 70 $6 höher als jenes Tarifgehalt«
Das Streben des Klägers’ ging unverkennbar dahin, sich im Ruhestand ein Versorgungsgeld zu sichern, das einen annähernd gleichen .Abstand von dem maßgebenden Tarifsatz verkörperte. Der Eeröfüngsrichter:hat nicht .erkannt, daß im Vertrag sowohl wie besonders in dem Schreiben vom 13* Dezember 1933 diesex Gedanke enthalten ist« Das Revisionsgericht ist nicht' gehindert, angesichts dieser Lücke der Überlegungen des Berufungsrichters, die maßgebenden Urkunden selbständig und frei auszülegen«
II. * Diese Auslegung fährt zu dem folgenden Ergebnis:
1«) Der Wortlaut des Vertrages; § 2, letzter Absatz, geht dahin, daß bei Erhöhung des Tarifgehalts, das damals 323»— Hark betrug, eine entsprechende Erhöhung der Rente eintret eil sollte« Nach diesen Wortlaut müßte jede. Erhöhung des zu Grunde gelegten Tarifgehalts zu einer Erhöhung der Rente des Klägers führen« Dem steht das Schreiben vom 13-Dezember 1933 insoweit entgegen, als nur Erhöhungen über
"	1	» ,	s	«	.
10 i* zu Gunsten des Klägers in Betracht kommen sollten«
Im ersten Teil dieses-Schreibena Tjfinßt .der Verfasser den .
. . •* • .
: Wünsch «des Klägers ztjm^Ausdruck, sich durch die umstritte-, •ne Vertragsbeötlim^§i^gegen Sine,, wenn auch nicht wahr-scheinliche, aber 'immerhin denkbare Entwertung der Hark zu schützen*. Dagegen1,sollte" jene Vertragsklausel keine
, •	^	,*	r*	^	(	^
• Anwendung '-flndeh, wenn "aus änderen Gründen, als' denen

einer Markentwertung,
»«V*. 7« »	wr
 der Wuppertaler Tarif'sich ändere
 
2<
Der Verfasser des Briefes erwägt dabei tarifliche Änderungen aus Gründen, die ausserhalb einer Larkent-wertung liegen und filhrt eine Reihe solcher Gründe an.
Br sagt; "Dann tritt selbstverständlich eine Erhöhung der aus ganz anderen Gesichtspunkten auf 12.0C0 HU normierten Rente nicht ein". Würde das Schreiben hier aufhören, so wäre sein Sinn eindeutig. Nun kommt aber die \7endung dahin, daß auch "für den Pall der Erhöhung des Tarifs aus anderen Gründen als Gründen der Geldentwertung" die Gesellschaft (damalige Aktiengesellschaft) mit festen Ziffern rechnen v7olle, daher solle erst eine Erhöhung der Tarife über 10 $ hinaus im Vertragsverhält-nis wesentlich sein. Diese Erhöhung über 10 5& hinaus war bei Berechnung der Rente zu berücksichtigen. So hat der Verfasser den Vertrag gedeutet und dem hat der Kläger (sein damaliger Rechtsvertreter) nicht widersprochen.
Danach handelt es sich in Wirklichkeit -nicht um eine •./ertsicherungsklausel und damit eine ungültige Währungsklausel, sondern um die Pestlegung des Verhältnisses der Rente,des Klägers zu dem maßgebenden Tarifgehalt; um soviel, wie die monatliche Rente von 1.000 Eli 1935 (ab 1. Januar 1937) das Tarifgehalt von 323,— EU überstieg, sollte bei einer Erhöhung des Tarifgehalts die Rente entsprechend erhöht werden, zu dem Zweck, die Spannung zwischen der Rente des Klägers und dem Tarifgehalt gleich-
mässig zu halten. Der Kläger hat diesen Gedanken nicht klar
• •	* «• t	*
ausgesprochen, 'tfoljl fcbeiv im Berufungsyerfahren angedeutet. Er bezeichnet aisi»Sinn des Vertrages, daß ein festes Ver-hältnis der Peiision zu dem Jeweiligen Inhalt des Tarifvertrages festgelegt werden müßte? der Höchstgehalt des Ta-
•I l s t t	*	*

«I
 
rifsatzes sollte den Vergleichsgchalt für die Höhe der Honte abgeben (Berufungsbegründung des Klägers).
Die eiaerPension entsprechende Rente des Klägers sollte abhängig sein von den ein gewisses Ilaß (nämlich 10 $) ti.be l’s teilenden Milderungen des Tarifs. Hier ist der Gedanke des Spammngsvei'hältnisses zwischen Tarifgehalt und Rente erkannt und ausgesprochen. Im späteren Schriftsatz vom 8. Dezember 1950 betont der Kläger, der Vertrag habe ihm Schutz für die Fälle echter Teuerung gewähren sollen, also eine Steigerung der Preise auf der \7aren-seite. Dementsprechend hat er in der Berufungserwiderung des Vorprozesses vom 22. Dezember 1949 die streitige Vertragsbest iuonung als Teuerungsklausel bezeichnet, im Widersprich dazu freilich als i&otiv des § 2 Abs 4 des Vertrages die Geldentwertung*hingestellt und ausgeführt, ein Pall der Geldentwertung liege tatsächlich vor. Die Erhöhung der Tarife sei aber die Folge der Verringerung der Kaufkraft durch dip Geldentwertung und daher eine Steigerung der Warenpreise. Daraus folgert der Kläger, ihm stehe eine wertgesicherte Rente zu. Das eigene Vorbringen des Klägers ist zwar schwankend, immerhin hat er den Kern seines Anspruchs vorgetragen. § 2 Abs 4 des Vertrages enthält in Wahrheit eine Spannungsklau sei, die Festlegung des Verhältnisses der Rente des Klägers zu dem Tarifgehalt, sobald der Tarif um mehr als 10 $$ erhöht worden war.
4
2.) Bei diesem Inhalt der Vereinbarung der Parteien* scheidet die Präge aus, ob die Abmachungen auch noch eine Währungslclausel enthalten, auf die es für den Streit der Parteien nicht ankommt und die auch bei ihrer Ünwirksam  13 -
u
keit den Vertrag im Übrigen nicht berühren würde.* 2s bedarf darum keiner Prüfung der zur VO. Nr. 92 angeschnittenen fragen.
3.) Bis zun ./ährungsstichtag (20.Juni 1948) und darüber hinaus bis zu dem 31* l&rz 1949 sind Erhöhungen des maßgebenden Tarifs über 10 $5 hinaus nicht eingetreten, so daß für diese Zeit der Kläger keine Ansprüche auf Erhöhung seines Ruhegehalts besitzt. Bor Kläger berechnet die Erhöhung seiner Pente zunächst um 28 die ihm durch das Urteil des Vorprozesses und das Urteil des Landgerichts in diesem Prozeß zugesprochen sind. Er hat sodann mit dem Berufungsantrag eine weitere Erhöhung von 13 c/> gefordert (monatlich 130 DU) und endlich*seit 1. Oktober 1950, entsprechend der bisher endgültigen Erhöhung des Tarifs für die chemische Industrie, restliche 14 Y2 (monatlich 145»— DIL). Daraus ergibt sich im ganzen eine Erhöhung .jder Rente um 57 ,5 # gerechnet ab 1. Oktober 1950, so daß die ursprüngliche Rente sich um 575,—DM erhöht.
4*) Die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses steht den Klagansprtlqhen nicht entgegen. Denn damals v/ar die Erhöhung der Tarife noch nicht eingetreten, auch war nicht der Tarif für die chemische Industrie zu Grunde gelegt, sondern das Urteil des Landgerichts hat einen Durchschnitt aus verschiedenen Tarifklassen errechnet und danach dem Kläger den grösseren Teil der von ihm damals begehrten Tariferhöhung zugesprochen. Die tatsächlichen Unterlagen für die damalige Entscheidung decken sich also nicht mit den jetzigen Grundlagen der Ansprüche des Klägers. Infolgedessen steht die Rechtskraft der damaligen Abweisung des Teilbetrags von 100 DE, die der Kläger
t
*
%
 
1
i
■
i i,
I
«
*»•
I
t •

c . ,
über die ihm zugesprochene monatliche Erhöhung von 130 PH hinaus gefordert hatte, dem jetzigen Anspruch des Klägers nicht entgegen. Per Linwand der rechtskräftig .entschiedenen Sache9 den die Beklagte erhebt, ist daher unbegründet.
III. Per Berufungsrichter hat am Schluß des Urteils eine Billigkeitserwägung angestellt .• Br hat betont, die Tariferhöhungen beträfen nur die Angestellten mit Gehältern bis zu 600,— PH, nicht aber darüber hinausgehende Bezüge leitender Angestellter der Beklagten; der Kläger würde daher heute noch voraussichtlich das unveränderte Gehalt beziehen, wie die anderen leitenden Angestellten der Beklagten, so daß es unbillig erscheine, den Kläger als Pensionär besser zu stellen, als die aktiv tätigen Angestellten. Pic Revision wendet sich dagegen; sie betont, der Kläger sei nicht Angestellter der Beklagten gewesen, sondern Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, daher könnten nur die Bezüge eines Vorstandsmitglieds zu dem Vergleich herangezogen werden. Per Kläger habe zudem damals, d.h. bei Vertragsschluß, dafür entschädigt werden sollen, daß er auf Wunsch^der Gruppe	aus dem i*a-
milienunternehmen.hinausgedrängt worden sei.
Zu dem letzten Gesichtspunkt fehlen Feststellungen des Berufungsrichters, er muß daher unerörtert bleiben. Jedoch.greift das Vorbringen der Revision im Übrigen durchZ-Penn wenn der Kläger seine Stellung als Mitglied des Vorstands behalten hätte, würden nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend der Erhöhung der Gehälter der leitenden Angestellten auch die Gehälter der Vorstandsmitglieder erhöht worden sein, sei es in einem festen
i
■ * *' •
'Betrag, sei es in einem Prozentsatz der Tantieme« für die Billigteitserwägung des Berufungsgerichts ist daher kein Baum«	.
17« Danach sind die Klagansprüche begründet« Das Revi-sionsgericht war auch in der Lage, auf Grund des festge-^ stellten Tatbestandes in der Sache selbst zu entscheiden« Daraus, daß die Klagansprüche dem Kläger zuzusprechen sind, folgt ohne weiteres die Abweisung der Widerklage« Es war zweckmässig, neben der Aufhebung des Berufungsurteils die dem Kläger zukomaenden Beträge zahlenmässig völlig neu festzusetzen« Im Interesse der Vermeidung 7/eiterer Kosten ist es den Parteien überlassen worden,. im einzelnen unter Heranziehung der von der Beklagten geleisteten dem Senat - nicht bekannten Zahlungen den noch offenen Teil der Klageforderungen zu errechnen« Die im Vorprozeß und dem Landgericht bürte il dieses Prozesses dem Kläger zugesprochenen . Beträge sind selbstverständlich an den im Revisionsurteil festgeiegten Forderungen.des Klägers abzusetzen, ebenso die von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Ih gleicher Weise sind auch die Zinsen der dem Kläger noch zukonuaenden Rentenbeträge staffelmässig neu zu berechhen« Die Parteien rechtfertigen nach ihrer Stellung und der Art ihres Streites die Annahme, die noch offene Abrechnung ohne Streit zu lösent.
Der Kläger hat an Rückständen im Berufungsverfahren noch DU 1.200 begehrt« Nach den jetzigen Sätzen hätte er • D£I 1.240 fordern können« Das Gericht war an seinen Antrag gebunden. ■
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien betrug der Tarif der ehern« Industrie bereits seit dem 1«
ISärz 1949 in der maßgebenden Tarifklasse 4 DU 46?,—, so daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1949 Dis 3P> Sep-
 
i
tember 1950 monatlich DU 1,4.30,— zugestanden hätten. In seinem letzten Antrag hat der Kläger eine Erhöhung um DU 150 monatlich begehrt, beginnend mit dem 1. April 1950. Das Urteil des Landgerichts im VorprozeB und das Landge-. richtsurteil dieses Prozesses haben ihm die Beträge von
 zusammen DU 280 .zuerkannt. Daher war
.. April 1949 bis 50. September 1950 der
 Betrag von DU 1.450 monatlich begründet. Vom 1. Oktober 1950 an waren ihm monatlich DU 1.575»— zuzusprechen.
Da die Klage Erfolg hat und die Y/iderklage abgewiesen ist, fallen die gesamten Kosten des Eechtsstreits der Beklagten zur Last (§91 ZPO).
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky • • Dr. Benkard Dr. Kuhn
»
4k