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BGH · II ZR 51/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 51/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteRöhrichtKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 51/01
vom 2. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
 Dieter	JiMBü	Weg 0, BflM
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 gegen
Rechtsanwalt Dr. Andreas RifcBHM^, A Konkursverwalter über das Vermögen der Sei Steuerberatungsgesellschaft mbH, JflPweg
 Beklagter, Widerkläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
■und Koll.,
OLG £^Ly IC,	u
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1997 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 187.342,00 €
Röhricht		Goette		Kurzwelly
	Kraemer		Münke