BGB §§ 622, 625; GmbHG § 35 Ist das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine GmbH zu dem Geschäftsführer bestellt und ist bis zu seiner Abberufung durchgehend nach dem seinerzeit mit der Aktiengesellschaft geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrag verfahren worden, dann gelten dessen Regeln auch für das spätere Dienstverhältnis mit der GmbH. Er hat sich dabei auf § 8 Abs.3 des mit der RFT AG geschlossenen schriftlichen Anstellüngsvertrages berufen, in dem es heißt: Nach seinem Vortrag enthält diese Bestimmung eine Kündigungsfrist, die ausdrücklich vereinbart worden sei, weil er anderenfalls nicht bereit gewesen wäre, aus seiner gut bezahlten Stellung als Manager in den alten Bundesländern als Sanierer zu der RFT AG zu wechseln. Seine Klage, mit der er Zahlung des Gehalts für den Monat März 1995 sowie die Feststellung begehrt hat, daß sein Dienstverhältnis weder durch die Abberufung noch durch die Kündigung beendet worden ist, sondern bis zu dem 31. Dieses hat angenommen, der Kläger habe sich seit seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Beklagten in einem normalen, mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB) kündbaren Dienstverhältnis befunden, für das die Regelungen des mit der Rechts-Vorgängerin der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrages Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 8 Abs.3 des Anstellungsvertrages den Gesamtzusammenhang der vertraglichen Bestimmungen nicht richtig erfaßt, und es hat deswegen zu Unrecht angenommen, es brauche aus Rechtsgründen dem Vortrag des Klägers über das übereinstimmende Verständnis beider Parteien von dem Inhalt dieser Regelung nicht nachzugehen. Zugunsten des Klägers ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß er sich mit der RFT AG ausdrücklich auf die Einräumung einer zehnmonatigen Kündigungsfrist geeinigt hat und diese Abrede nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragspartner in § 8 Abs.3 des Anstellungsvertrages niedergelegt worden ist. Auch wenn die Beklagte diesem Vorbringen nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Ausführungen ihr Wille, die Richtigkeit der Klagebehauptungen zu bestreiten (§ 138 Abs.3 ZPO); denn ihre Darstellung, es seien das Organ- und das Anstellungsverhältnis aneinander gekoppelt gewesen, schließt die Möglichkeit aus, daß nach Auslaufen der Bestellung das Dienstverhältnis noch für zehn Monate habe fortdauern sollen. Wird hingegen auch § 1 des Vertrages in die Auslegung mit einbezogen, nach welchem für die Bestellung und die Anstellung eine feste Zeit bis zu dem 31. Soweit sich die RFT AG spätestens zehn Monate vor dem Ende des Bestellungszeitraums darüber schlüssig wurde, daß sie sich von dem Kläger trennen wollte, und ihn entsprechend unterrichtete, war der in § 1 des Vertrages vorgesehene Gleichlauf von Bestellung und Anstellung gewahrt. Dagegen mußte die RFT AG nach dem- als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers - traf sie erst später die Entscheidung darüber, die Bestellung nicht zu verlängern - ihm für einen Zeitraum von längstens zehn Monaten seine Dienstbezüge fortentrichten; § 8 Abs.3 aaO enthielt dann also eine den an sich in § 1 aaO vorgesehenen Gleichlauf von Bestellung und Anstellung verdrängende Sonderregelung. Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Angriffe gegen das angefochtene Urteil gestellte Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der RFT AG nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 625 BGB fortgesetzt worden ist oder ob die Besonderheiten der Verknüpfung von Bestellung und Anstellung des Vorstandes nach § 84 AktG einer Heranziehung dieser Vorschrift entgegenstehen (vgl. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die mit der RFT AG vereinbarten dienst-vertraglichen Regeln - einschließlich des nach dem Vortrag des Klägers als Kündigungsfristklausel zu verstehenden § 8 Abs.3 aaO - jedenfalls für das mit seiner Berufung in das Geschäftsführeramt der Beklagten begründete Anstellungsverhältnis gelten. Auch wenn er hierzu nicht ausdrücklich vorgetragen hat, ist seinen Ausführungen zu entnehmen, daß er für die Beklagte nicht unentgeltlich tätig geworden ist, sondern daß von seiner Bestellung zu dem Vorstandsmitglied der RFT AG bis zu seinem Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt bei der Dies rechtfertigt nicht nur die Annahme eines stillschweigend zustandegekommenen Anstellungsvertrages, vielmehr gelten, wenn ständig nach dem seinerzeit geschlossenen Vertrag verfahren wurde, nicht nur dessen Vergütungsregeln - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat -, sondern entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung auch alle anderen Vereinbarungen, einschließlich derjenigen des § 8 Abs.3 aaO. Das Berufungsgericht hat daher die - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassene Frage zu klären, ob die damaligen Partner des Anstellungsvertrages - nämlich die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und der Kläger - den § 8 Abs.3 aaO über seinen Wortlaut hinaus übereinstimmend als besondere Kündigungsfristregelung verstanden haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 622, 625; GmbHG § 35 Ist das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine GmbH zu dem Geschäftsführer bestellt und ist bis zu seiner Abberufung durchgehend nach dem seinerzeit mit der Aktiengesellschaft geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrag verfahren worden, dann gelten dessen Regeln auch für das spätere Dienstverhältnis mit der GmbH. BGH, Urteil vom 12. Mai 1997 - II ZR 50/96 - OLG Naumburg LG Magdeburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/96 Verkündet am: 12. Mai 1997 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Reinhard O. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Immobilienwertungs- und Produktionsgesellschaft mbH i.L.; vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. Hans StraßeSl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Drl ■■■Vund Dr. von 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1997 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 15. Oktober 1991 von dem Aufsichtsrat der AG (im folgen- den: RFT AG) befristet bis zu dem 31. Oktober 1993 zu dem Vorstandsmitglied bestellt und "für die Dauer seiner Bestellung" angestellt worden. Er hat seine Tätigkeit auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübt. Am 11. März 1994 hat die Hauptversammlung der RFT AG die Umwandlung in die beklagte GmbH beschlossen; diese befindet sich jetzt in Liquidation. Der Kläger ist zu dem Geschäftsführer der Beklagten bestellt, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aber mit Wirkung zu dem 1. Juli 1994 abberufen worden. Er ist dennoch bis zu dem 31. März 1995 für die Beklagte tätig gewesen. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 9. Februar 1995 "rein vorsorglich" den Dienstvertrag zu dem nächst möglichen Termin gekündigt und für diesen Monat letztmals Gehalt an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aus dem Dienstverhältnis erst zu dem 31. Dezember 1995 ausgeschieden zu sein. Er hat sich dabei auf § 8 Abs. 3 des mit der RFT AG geschlossenen schriftlichen Anstellüngsvertrages berufen, in dem es heißt: "§ 8 Nebenleistungen 4 (3) Beabsichtigt die Gesellschaft, Herrn Sahr nicht wieder zu dem Mitglied des Vorstandes zu bestellen, so hat sie ihn spätestens zehn Monate vor Ablauf des Bestellungszeitraumes zu unterrichten . " Nach seinem Vortrag enthält diese Bestimmung eine Kündigungsfrist, die ausdrücklich vereinbart worden sei, weil er anderenfalls nicht bereit gewesen wäre, aus seiner gut bezahlten Stellung als Manager in den alten Bundesländern als Sanierer zu der RFT AG zu wechseln. Seine Klage, mit der er Zahlung des Gehalts für den Monat März 1995 sowie die Feststellung begehrt hat, daß sein Dienstverhältnis weder durch die Abberufung noch durch die Kündigung beendet worden ist, sondern bis zu dem 31. Dezember 1995 unverändert fortbestanden habe, hatte vor dem Landgericht nur hinsichtlich des Zahlungsantrages Erfolg. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter. Entseheidunqsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat angenommen, der Kläger habe sich seit seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Beklagten in einem normalen, mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB) kündbaren Dienstverhältnis befunden, für das die Regelungen des mit der Rechts-Vorgängerin der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrages 5 schon aus Rechtsgründen nicht gelten könnten, abgesehen davon, daß dieser Vertrag in § 8 Abs. 3 keine Kündigungsfrist enthalte, sondern nur eine Unterrichtungspflicht begründe. Dies hält, wie die Revision im Ergebnis mit Recht geltend macht, in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages den Gesamtzusammenhang der vertraglichen Bestimmungen nicht richtig erfaßt, und es hat deswegen zu Unrecht angenommen, es brauche aus Rechtsgründen dem Vortrag des Klägers über das übereinstimmende Verständnis beider Parteien von dem Inhalt dieser Regelung nicht nachzugehen. Zugunsten des Klägers ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß er sich mit der RFT AG ausdrücklich auf die Einräumung einer zehnmonatigen Kündigungsfrist geeinigt hat und diese Abrede nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragspartner in § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages niedergelegt worden ist. Anders als die Revision meint, ist dieser - unter Beweis gestellte - Vortrag nicht unstreitig geworden. Auch wenn die Beklagte diesem Vorbringen nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Ausführungen ihr Wille, die Richtigkeit der Klagebehauptungen zu bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO); denn ihre Darstellung, es seien das Organ- und das Anstellungsverhältnis aneinander gekoppelt gewesen, schließt die Möglichkeit aus, daß nach Auslaufen der Bestellung das Dienstverhältnis noch für zehn Monate habe fortdauern sollen. 6 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die so verstandene Klausel nicht unwirksam. Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das Oberlandesgericht nur aufgrund einer isolierten Auslegung des § 8 Abs. 3 aaO gelangt. Wird hingegen auch § 1 des Vertrages in die Auslegung mit einbezogen, nach welchem für die Bestellung und die Anstellung eine feste Zeit bis zu dem 31. Oktober 1993 gelten, eine Kündigung also keinesfalls vor dem 31. Oktober 1993 wirksam werden sollte, ist der Annahme des Berufungsgerichts der Boden entzogen, das Verständnis des § 8 Abs. 3 aaO ermögliche eine von ihm für unzulässig erachtete Kündigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Bestellungszeitraums. Nach dem Vorbringen des Klägers entfaltet jene Vertragsbestimmung vielmehr erst Wirkungen für die Zeit nach Ablauf des (ersten) Bestellungsabschnitts. Denn Sinn der Regelung war lediglich, ihm in jedem Fall zehn Monate Zeit zu gewähren, in welcher er sich einen neuen Wirkungskreis suchen konnte und durch Zahlung seiner Vorstandsbezüge durch die RFT AG finanziell abgesichert war. Soweit sich die RFT AG spätestens zehn Monate vor dem Ende des Bestellungszeitraums darüber schlüssig wurde, daß sie sich von dem Kläger trennen wollte, und ihn entsprechend unterrichtete, war der in § 1 des Vertrages vorgesehene Gleichlauf von Bestellung und Anstellung gewahrt. Dagegen mußte die RFT AG nach dem- als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers - traf sie erst später die Entscheidung darüber, die Bestellung nicht zu verlängern - ihm für einen Zeitraum von längstens zehn Monaten seine Dienstbezüge fortentrichten; § 8 Abs. 3 aaO enthielt dann also eine den an sich in § 1 aaO vorgesehenen Gleichlauf von Bestellung und Anstellung verdrängende Sonderregelung. 7 / Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Angriffe gegen das angefochtene Urteil gestellte Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der RFT AG nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 625 BGB fortgesetzt worden ist oder ob die Besonderheiten der Verknüpfung von Bestellung und Anstellung des Vorstandes nach § 84 AktG einer Heranziehung dieser Vorschrift entgegenstehen (vgl. z.B. Fleck, WM 1968, Sonderbeilage 3 S. 6; Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrates, 1981, S. 171 f.; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, S. 445 ff.; Großkomm.z.AktG/Meyer-Landrut, 3. Aufl., § 84 Anm. 11 a.E.; Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, AktG, § 84 Rdnr. 43; MünchKomm.z.BGB/Schwerdtner 2. Aufl., § 625 Rdnr. 4), bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. schon Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 53/66, WM 1967, 540) . Denn es geht hier nicht um die Frage, ob durch die Anwendung des § 625 BGB auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in die Bestellungskompetenz des Aufsichtsrats eingegriffen wird. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die mit der RFT AG vereinbarten dienst-vertraglichen Regeln - einschließlich des nach dem Vortrag des Klägers als Kündigungsfristklausel zu verstehenden § 8 Abs. 3 aaO - jedenfalls für das mit seiner Berufung in das Geschäftsführeramt der Beklagten begründete Anstellungsverhältnis gelten. Dies ist hach dem bisherigen Vorbringen der Parteien anzunehmen. Der Kläger ist nach der Umwandlung der RFT AG in die Beklagte formgerecht zu dem Geschäftsführer berufen worden. Auch wenn er hierzu nicht ausdrücklich vorgetragen hat, ist seinen Ausführungen zu entnehmen, daß er für die Beklagte nicht unentgeltlich tätig geworden ist, sondern daß von seiner Bestellung zu dem Vorstandsmitglied der RFT AG bis zu seinem Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt bei der 8 Beklagten jedenfalls bis Februar 1995 durchgehend nach dem damals geschlossenen Anstellungsvertrag verfahren, insbesondere auch das vereinbarte monatliche Gehalt gezahlt worden ist. Dem entspricht der Vortrag der Beklagten, die ausdrücklich behauptet hat, der Anstellungsvertrag habe bis zur Abberufung des Klägers keine Änderung erfahren. Dies rechtfertigt nicht nur die Annahme eines stillschweigend zustandegekommenen Anstellungsvertrages, vielmehr gelten, wenn ständig nach dem seinerzeit geschlossenen Vertrag verfahren wurde, nicht nur dessen Vergütungsregeln - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat -, sondern entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung auch alle anderen Vereinbarungen, einschließlich derjenigen des § 8 Abs. 3 aaO. 9 Das Berufungsgericht hat daher die - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassene Frage zu klären, ob die damaligen Partner des Anstellungsvertrages - nämlich die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und der Kläger - den § 8 Abs. 3 aaO über seinen Wortlaut hinaus übereinstimmend als besondere Kündigungsfristregelung verstanden haben. Damit diese Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly