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BGH · II ZR 50/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 50/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 27. Die als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des ehemaligen Bezirksvertragsgerichts Potsdam vom 19. August 1990 bei dem Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingegangenen Eingaben erstreben die Antragstellerinnen die Änderung einer nach dem Vertrags-gesetz der ehemaligen DDR ergangenen Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam, welche von dem Zentralen Vertragsgericht der früheren DDR bestätigt worden ist. Das Bezirksvertragsgericht hat eine zwischen den Parteien getroffene vertragliche Einigung bestätigt, nach der "der Lieferer" - das ist die Antragsgegnerin - "berechtigt" sein sollte, "bei Aufhebung des Vertrages ...der verursachenden Wirtschaftseinheit einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von zwölf Prozent zu berechnen." Der Präsident des früheren Obersten Gerichts hat die Sache an das Stadtgericht Berlin mit dem Hinweis abgegeben, eine Revision sei schon wegen Fristablaufs offensichtlich nicht möglich. Das Stadtbezirksgericht hat die Eingaben als "Replik" gegen die ergangenen Beschlüsse behandeln wollen, eine Entscheidung aber bis Ende September 1990 nicht getroffen, sondern die Sache an das Bezirksgericht Potsdam weitergeleitet. Das vertragsgerichtliche Verfahren war nämlich bereits rechtskräftig abgeschlossen mit der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam vom 19. Februar 1990; der hiergegen eingelegte Einspruch, den das Zentrale Vertragsgericht nicht nur formell, sondern auch in der Sache beschieden hat (Beschl. Mai 1990 und § 4 des Gesetzes der Volkskammer "Über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR" vom 28. Schon das Oberste Gericht hat es als Anregung nach dem früher geltenden Vertragsgesetz aufgefaßt und deswegen die Sache an die seinerzeit sachnächste Stelle, das Stadtgericht Berlin abgegeben, welches die Eingaben als Gegenvorstellung hat behandeln wollen. Eine Revision wäre schon deswegen unstatthaft, weil es keinen Rechtszug vom staatlichen Vertragsgericht zu dem Obersten Gericht gab; die Vertragsgerichte waren keine Rechtsprechungsorgane (vgl. y Abs. 2, weil die Eingabe nicht, schon gar nicht als Revisionsverfahren beim Obersten Gericht anhängig war, als der Einigungsvertrag in Kraft getreten ist. Für Vertragsstrafenanordnungen hat die Volkskammer in § 4 Abs.3 des genannten Gesetzes (GBl. I Seite 483 f.) bereits dadurch Vorsorge getroffen, daß aus früheren Entscheidungen der Vertragsgerichte nicht vollstreckt werden kann, vielmehr der durch eine Vertragsverletzung Geschädigte auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird. Eine Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin droht den Antragstellerinnen mithin nicht.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 160 ZPO
eingebenehemaligDDRSacheAntragstellerinnenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
st
II ZR 50/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
(früher: VEB Kombinat durch den Geschäftsführer, 0
- und	GmbH,
i), vertreten Allee,
2. Verband der Li
 ten durch den Vorstand, R(
e.V., vertre-
Antragstellerinnen.
gegen
(früher: VEB afpHI NflBP) , In vertreten durch den Geschäftsführer
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
-Straße 47
r
2
sz
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 am 27. Mai 1991
beschlossen:
Die als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des ehemaligen Bezirksvertragsgerichts Potsdam vom 19. Februar 1990 und des ehemaligen Zentralen Vertragsgerichts vom 17. Mai 1990 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen wird - haben die Antragstellerinnen zu tragen.
Gründe:
I.
Mit ihren am 10. bzw. 17. August 1990 bei dem Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingegangenen Eingaben erstreben die Antragstellerinnen die Änderung einer nach dem Vertrags-gesetz der ehemaligen DDR ergangenen Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam, welche von dem Zentralen Vertragsgericht der früheren DDR bestätigt worden ist.
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Das Bezirksvertragsgericht hat eine zwischen den Parteien getroffene vertragliche Einigung bestätigt, nach der "der Lieferer" - das ist die Antragsgegnerin - "berechtigt" sein sollte, "bei Aufhebung des Vertrages ... der verursachenden Wirtschaftseinheit einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von zwölf Prozent zu berechnen." Die Antragstellerinnen halten diese Regelung für wirtschaftlich untragbar.
Der Präsident des früheren Obersten Gerichts hat die Sache an das Stadtgericht Berlin mit dem Hinweis abgegeben, eine Revision sei schon wegen Fristablaufs offensichtlich nicht möglich. Das Stadtbezirksgericht hat die Eingaben als "Replik" gegen die ergangenen Beschlüsse behandeln wollen, eine Entscheidung aber bis Ende September 1990 nicht getroffen, sondern die Sache an das Bezirksgericht Potsdam weitergeleitet. Dessen Präsident hat die Akten an den Bundesgerichtshof übersandt.
Die auf die prozessuale Unzulässigkeit des Revisionsverfahrens und die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs hingewiesenen Antragstellerinnen bestehen auf einer förmlichen Entscheidung durch den Senat.
II.
Die Eingaben sind unzulässig. Die staatlichen Vertragsgerichte sind aufgehoben. Ein Teil ihrer Aufgaben ist auf die ordentliche Gerichtsbarkeit übergeleitet worden (§ 1 der Durchführungsverordnung zu dem GVG der ehemaligen DDR vom 6. Juni 1990 - Schönfelder DDR Nr. 245 b); für den Bereich
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des Vertragsgesetzes gibt es lediglich noch Abwicklungsaufgaben bezüglich anhängiger Verfahren (vgl. § 4 aaO.). Zu diesen anhängigen Verfahren gehört das vorliegende Begehren der Antragstellerinnen nicht. Das vertragsgerichtliche Verfahren war nämlich bereits rechtskräftig abgeschlossen mit der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam vom 19. Februar 1990; der hiergegen eingelegte Einspruch, den das Zentrale Vertragsgericht nicht nur formell, sondern auch in der Sache beschieden hat (Beschl. v. 17. Mai 1990), war schon unzulässig (§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 VertrG.). Die jetzige Anregung ist erst nach Aufhebung des Vertragsgesetzes (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage III Nr. 12 des Staatsvertrages über die Herstellung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und § 4 des Gesetzes der Volkskammer "Über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR" vom 28. Juni 1990 - GBl. I Seite 483 f.) angebracht worden und mangels gesetzlicher Grundlage von vornherein unzulässig. Nicht einmal der Ministerrat der DDR (vgl. § 52 VertrG.) konnte zu dieser Zeit noch intervenieren und etwa den Vorsitzenden des Zentralen Vertragsgerichts zu bestimmten Handlungen anweisen .
Als Revision kann das Begehren unter keinen Umständen eingeordnet werden. Schon das Oberste Gericht hat es als Anregung nach dem früher geltenden Vertragsgesetz aufgefaßt und deswegen die Sache an die seinerzeit sachnächste Stelle, das Stadtgericht Berlin abgegeben, welches die Eingaben als Gegenvorstellung hat behandeln wollen.
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Eine Revision wäre schon deswegen unstatthaft, weil es keinen Rechtszug vom staatlichen Vertragsgericht zu dem Obersten Gericht gab; die Vertragsgerichte waren keine Rechtsprechungsorgane (vgl. auch § 160 ZPO DDR). Die Sache fällt im übrigen auch nicht unter Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgebiet A Absch. Ill Nr. 1 lit. y Abs. 2, weil die Eingabe nicht, schon gar nicht als Revisionsverfahren beim Obersten Gericht anhängig war, als der Einigungsvertrag in Kraft getreten ist.
Abs. 3 aaO. ist ebenfalls nicht einschlägig und kann die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht begründen.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß es der Aufhebung der Entscheidungen nicht bedarf, um der von den Antragstellerinnen befürchteten Gefahr zu begegnen, daß die Antragsgegnerin gegen sie aus den Entscheidungen vollstreckt. Der Beschluß des Bezirksvertragsgerichts Potsdam vom 19. Februar 1990 hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, bestätigt vielmehr nur eine Einigung der Parteien dem Grunde nach (vgl. § 45 VertrG). Jedenfalls wäre der pauschalierte Schadensersatz als Vertragsstrafe zu verstehen, weil er offenbar weit über den sonst üblichen Sätzen liegt. Für Vertragsstrafenanordnungen hat die Volkskammer in § 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes (GBl. I Seite 483 f.) bereits dadurch Vorsorge getroffen, daß aus früheren Entscheidungen der Vertragsgerichte nicht vollstreckt werden kann, vielmehr der durch eine Vertragsverletzung Geschädigte auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird. Eine Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin droht den Antragstellerinnen mithin
 nicht. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr darauf angewiesen, einen Titel im ordentlichen Prozeßverfahren zu erwirken. Dort können die Antragsteller ihre Einwände, die auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage abzielen, geltend machen. Schon das Zentrale Vertragsgericht hat im übrigen in seinem Beschluß vom 17. Mai 1990 darauf hingewiesen, daß Vertragsanpassungen jederzeit möglich sind.
Gegenstandswert: 4.000,— DM
Brandes	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze	Dr.	Goette