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BGH · II ZR 50/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 50/86

Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien lernten sich im Jahre 1959 kennen, als der Kläger in das Haus FflHistraße d in SdH einzog, in dem die Beklagte seit 1957 zur Miete wohnte. Von den im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks angefallenen Kosten hat der Kläger die Grunderwerbssteuer mit 24.850 DM, die Gerichts-, Notar- und Taxkosten mit insgesamt 4.803,12 DM sowie vom Kaufpreis einen Betrag von 185.000 DM bezahlt, der teilweise über zwei auf den Namen beider Parteien lautende Bausparverträge finanziert worden ist. Juni 1981 unter Hinweis auf die mit der Beklagten "mündlich geschlossene Darlehensvereinbarung" das ihr "gewährte Darlehen" zu dem 30. Nachdem die Parteien, wie er zunächst behauptet hat, ihr Vorhaben, sich entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung an den Erwerbskosten als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen, hätten aufgeben müssen, weil nach den ihnen erteilten Informationen Voraussetzung für die Erlangung des Arbeitgeberdarlehens durch die Beklagte deren Alleineigentum gewesen sei, sei mündlich vereinbart worden, daß er der Beklagten die von ihm aufzubringenden Finanzierungsmittel zins- und tilgungslos zur Verfügung stelle, während sich die Beklagte um die kurzfristige Veräußerung des Hausgrundstückes habe bemühen sollen, soweit er einmal darauf angewiesen sein sollte, seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Kaufobjekt zu realisieren. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage unter Aberkennung eines Teiles des Zinsanspruches in Höhe von 238.653,12 DM durch Teilurteil stattgegeben. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien zu dem Zwecke der Anschaffung und Nutzung des von der Beklagten erworbenen Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft gegründet. Zur Verwirklichung dieser Absicht hätten sie die erforderlichen Geldmittel nach Maßgabe der beiderseitigen Möglichkeiten zusammengelegt, um ein Hausgrundstück zu kaufen und so zu nutzen, daß es die Beklagte bewohnen und aus den Mieteinnahmen noch ein Teil der Tilgungslasten abgedeckt werden könne. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand einer Zweckvereinbarung i.S. des § 705 BGB auch der Erwerb eines Hausgrundstücks und dessen Halten, Verwalten und Bewohnen sein und daß eine Vereinbarung dieses Inhalts stillschweigend im Rahmen einer Innengesellschaft getroffen werden kann. in der gemeinsamen Planung und Finanzierung des von der Beklagten erworbenen Hausgrundstücks ein Verhalten, durch das sich die Parteien gegenseitig stillschweigend verpflichtet haben sollen, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß ein Teil der Finanzierungskosten nach den Vorstellungen der Parteien durch Mieteinkünfte abgedeckt werden sollte. Das Berufungsgericht stellt darüberhinaus fest, der Kläger habe im Innenverhältnis wie ein Miteigentümer an dem Wertzuwachs des Hausgrundstücks beteiligt werden sollen. Ausgangspunkt für die Ausführungen des Berufungsgerichts ist die von ihm getroffene Feststellung, die Parteien hätten ihre Absicht, das Haus als Miteigentümer zu erwerben, nicht verwirklicht, weil nach ihren damaligen Informationen die Pensionskasse der Arbeitgeberin der Beklagten die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens davon abhängig gemacht habe, daß die Beklagte das Alleineigentum an dem Hausgrundstück erwerbe. An einem Wertzuwachs des Hausgrundstückes würde der Kläger auch dann partizipieren, wenn das zwischen den Parteien zustande gekommene Rechtsverhältnis als partiarisches Darlehen anzusehen wäre. Denn das Wesen eines solchen Vertrages besteht darin, daß der Darlehensgeber außer den Zinsen - soweit solche vereinbart sind - einen Anteil an dem Gewinn erhält, den der Darlehensnehmer durch die Verwendung des Darlehensbetrages erzielt. Da das Berufungsgericht eine Verlustbeteiligung des Klägers nicht festgestellt hat, kann auf diesen Umstand bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil auch keine Feststellungen darüber enthält, ob dem Kläger Kontroll- oder Mitwirkungsrechte eingeräumt worden sind, können diese Rechte sowohl Ausfluß eines Gemeinschaftsverhältnisses als auch Ausdruck eines einseitigen Sicherungsbedürfnisses des Geldgebers sein. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen gesellschaftlichem und partiarischem Rechtsverhältnis ist vielmehr, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden haben und die schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen oder ob sie ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BGH, Urt. v. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien kann nicht angenommen werden, daß die Erzielung eines Gewinns aus einem möglichen Wertzuwachs des Hausgrundstücks zu dem Gegenstand einer gemeinschaftlichen Zweckvereinbarung gemacht worden ist. Das Berufungsgericht leitet eine solche Vereinbarung aus der Einigung der Parteien darüber her, daß der Kläger wie ein Miteigentümer an einem Wertzuwachs des Hausgrundstücks habe beteiligt werden sollen. Aus der von dem Berufungsgericht seiner Wertung zugrundegelegten Einigung der Parteien ergibt sich nicht, daß die Erzielung eines solchen Wertzuwachses Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Abrede gewesen ist. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Parteien verpflichtet hätten, gemeinschaftlich die Erreichung eines solchen Zweckes zu fördern. Vielmehr kann die Vereinbarung unter diesen Umständen nur so verstanden werden, daß die Beteiligung des Klägers an einem Wertzuwachs des Hausgrundstücks auf der Verfolgung eigener - und nicht gemeinschaftlicher - Interessen beruhte. Es stellt sich weiter die Frage, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über ein Beteiligungsdarlehen zustande gekommen ist oder ob, wie aus dem Vortrag der Beklagten folgt, der Kläger der Beklagten den Finanzierungsbetrag geschenkt hat. Dem Kläger obliegt insoweit die Darlegungsund Beweislast für die Behauptung, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag als Darlehen gewährt worden sei (BGH, Urt. v. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Würdigung der erhobenen Beweise ergibt, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Aussage dieser Zeugin seine vorhergehenden Feststellungen, die gegen eine Schenkung sprechen, nicht zu widerlegen geeignet ist. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter Vernachlässigung des Sinnes der von dem Kläger nach den Aussagen der beiden Zeugen abgegebenen Erklärungen allein auf einen Begriff und dessen Nichtgebrauch abgestellt hat. Ist somit auch ausgeschlossen, daß der Kläger der Beklagten den Finanzierungsbetrag geschenkt hat, muß unter Berücksichtigung der bereits zu der Abgrenzung zwischen Gesellschaftsverhältnis und partiarischem Darlehensverhältnis gemachten Ausführungen nach dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, daß der Beklagten ein Beteiligungsdarlehen gewährt worden ist. Die Beklagte hat hingegen ausgeführt, die Parteien hätten vereinbart, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung des kreditierten Betrages im Falle der Veräußerung des Hauses durch sie oder bei ihrem Tode. Offensichtlich hat sie unter dem Eindruck der Wertung des Sachverhaltes durch das Landgericht, wie es sich in dem landgerichtlichen Urteil niedergeschlagen hat, sowie der Würdigung der Vereinbarung der Parteien als gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis durch das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht ergänzt. Dies entspricht einer Zweckbindung des Darlehens, deren Voraussetzung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Beklagte ihr Eigentum an dem Hausgrundstück durch Veräußerung aufgibt. Soweit die Parteien vereinbart haben, daß der Darlehensbetrag auch dann zurückgefordert werden kann, wenn die Beklagte verstirbt, ist das Recht auf Rückerstattung des Darlehensbetrages an ein zeitlich ungewisses Ereignis (§§ 163, 158 BGB) geknüpft.

Zitierte Normen: § 705 BGB
BGBHausgrundstücksBerufungsgerichtParteiDarlehenVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 50/86
URTEIL
Verkündet am:
26. Januar 1987 Hüll
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Sigrid B\
U
traße
a,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rudolf PflB, Ffli^Bstraße H, K|
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1985 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien lernten sich im Jahre 1959 kennen, als der Kläger in das Haus FflHistraße d in SdH einzog, in dem die Beklagte seit 1957 zur Miete wohnte. Zwischen beiden entwickelte sich eine über zehn Jahre andauernde Liebesbeziehung, die im Jahre 1971 endete, als sich der Kläger einer
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anderen Frau zuwandte. Die Beklagte kam mit dem Kläger überein, aus dem Hause F^IH^traße O, das der Kläger im Jahre 1967 geerbt hatte, auszuziehen. Die Parteien faßten den Entschluß, für die Beklagte ein Haus zu kaufen. Sie entschieden sich für das Hausgrundstück UÄBstraße flP in das die Beklagte aufgrund notariellen Vertrages vom 11. September 1973 zu dem Preise von 355.000 DM erwarb und als dessen Eigentümerin sie in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die im Erdgeschoß liegende Wohnung ist vermietet worden. Die Beklagte selbst zog mit ihrer Tochter in die 57 qm große, im Ober- und Dachgeschoß gelegene Wohnung.
Von den im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks angefallenen Kosten hat der Kläger die Grunderwerbssteuer mit 24.850 DM, die Gerichts-, Notar- und Taxkosten mit insgesamt 4.803,12 DM sowie vom Kaufpreis einen Betrag von 185.000 DM bezahlt, der teilweise über zwei auf den Namen beider Parteien lautende Bausparverträge finanziert worden ist. Eine Summe vom 130.000 DM rührt aus einem der Beklagten von der Pensionskasse ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Darlehen und ein weiterer Betrag von 40.000 DM aus einem auf den Namen der Beklagten abgeschlossenen Bausparvertrag her. Der Kläger übernahm die aus den Kreditverbindlichkeiten der Bausparverträge anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen, die Beklagte überwies dem Kläger von November 1973 bis zu dem 1. Dezember 1983 monatlich einen Zins- und Tilgungsbetrag von 500 DM.
Über die mit dem Ankauf und der Finanzierung des Hausgrundstücks in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen
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haben die Parteien keine schriftliche Regelung getroffen. Nachdem Verhandlungen über eine schriftliche Niederlegung der Rechtsbeziehungen nicht zu dem Abschluß gekommen waren, ließ der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1981 unter Hinweis auf die mit der Beklagten "mündlich geschlossene Darlehensvereinbarung" das ihr "gewährte Darlehen" zu dem 30. September 1981 kündigen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 400.000 DM. Nachdem die Parteien, wie er zunächst behauptet hat, ihr Vorhaben, sich entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung an den Erwerbskosten als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen, hätten aufgeben müssen, weil nach den ihnen erteilten Informationen Voraussetzung für die Erlangung des Arbeitgeberdarlehens durch die Beklagte deren Alleineigentum gewesen sei, sei mündlich vereinbart worden, daß er der Beklagten die von ihm aufzubringenden Finanzierungsmittel zins- und tilgungslos zur Verfügung stelle, während sich die Beklagte um die kurzfristige Veräußerung des Hausgrundstückes habe bemühen sollen, soweit er einmal darauf angewiesen sein sollte, seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Kaufobjekt zu realisieren. Der Verkaufserlös habe nach Ablösung der Kapitalbeteiligungen im Verhältnis dieser Beteiligungen mit 2/3 dem Kläger und mit 1/3 der Beklagten zugute kommen sollen.
Der Kläger hat später seinen Vortrag über die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung, das Grundstück bei Bedarf der Realisierung der Kapitalbeteiligung des Klägers zu veräußern, nicht mehr aufrecht erhalten. Dabei habe es sich lediglich um einen von der Beklagten nicht akzeptierten
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Vorschlag gehandelt. Sein finanzielles Engagement sei als Beteiligung an einer mit der Beklagten eingegangenen Innengesellschaft anzusehen, mit der die Parteien den gemeinsamen Zweck der Schaffung einer Wohnmöglichkeit mit der Möglichkeit einer TeilVermietung des Hauses für die Beklagte sowie die Bildung einer Kapitalanlage mit der Teilnahme an Wertsteigerungen des Hauses für den Kläger verfolgt hätten. Verschließe man sich dieser Ansicht, könne nicht eine Schenkung, sondern müsse ein Darlehen angenommen werden.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihr die Finanzierungsmittel auf Dauer zur Vermögensbildung zur Verfügung stellen wollen. Das habe er mit dem Verzicht auf Zins- und Tilgungsleistungen durch die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht. Er habe die Absicht verfolgt, die Beklagte mit dem Hauskauf für ihre umfangreichen Hilfen und wirtschaftlichen Beiträge im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung zu entschädigen und sie dauerhaft zu versorgen. Nur im Falle einer freiwilligen Veräußerung des Objektes durch die Beklagte oder bei ihrem Tode habe dem Kläger das investierte Kapital zurückerstattet werden sollen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 400.000 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage unter Aberkennung eines Teiles des Zinsanspruches in Höhe von 238.653,12 DM durch Teilurteil stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien zu dem Zwecke der Anschaffung und Nutzung des von der Beklagten erworbenen Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft gegründet. Es stellt dazu fest, nach ihrem übereinstimmenden Vortrag hätten beide Parteien die Absicht verfolgt, der Beklagten ein neues Heim zu verschaffen. Zur Verwirklichung dieser Absicht hätten sie die erforderlichen Geldmittel nach Maßgabe der beiderseitigen Möglichkeiten zusammengelegt, um ein Hausgrundstück zu kaufen und so zu nutzen, daß es die Beklagte bewohnen und aus den Mieteinnahmen noch ein Teil der Tilgungslasten abgedeckt werden könne. Damit hätten sie einen gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB verfolgt.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand einer Zweckvereinbarung i.S. des § 705 BGB auch der Erwerb eines Hausgrundstücks und dessen Halten, Verwalten und Bewohnen sein und daß eine Vereinbarung dieses Inhalts stillschweigend im Rahmen einer Innengesellschaft getroffen werden kann. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, daß die von den Parteien ergriffenen Maßnahmen die Voraussetzungen einer - stillschweigend zustandegekommenen - Zweckvereinbarung im Rahmen einer Innengesellschaft erfüllen. Das Berufungsgericht sieht
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in der gemeinsamen Planung und Finanzierung des von der Beklagten erworbenen Hausgrundstücks ein Verhalten, durch das sich die Parteien gegenseitig stillschweigend verpflichtet haben sollen, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Hinzukommen muß noch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Parteien in Bezug auf die Nutzung des Hausgrundstücks. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung kann den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nichts entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß ein Teil der Finanzierungskosten nach den Vorstellungen der Parteien durch Mieteinkünfte abgedeckt werden sollte. Dieses Vorhaben und seine Verwirklichung erfüllen jedoch ebenfalls nicht die Voraussetzung der Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die Verwendung der Mieteinkünfte ist von den Parteien in den Gesamtrahmen der Finanzierung eingebracht worden, in dem die Aufbringung der Zins- und Tilgungsleistungen gewährleistet werden sollte. Die Sicherstellung der Finanzierung dient wiederum lediglich dem Zweck, die Nutzung des Eigenheims durch die Beklagte zu ermöglichen, nicht aber dazu, ein gemeinsames Zusammenwirken bei der Nutzung durch die Parteien zu begründen.
Das Berufungsgericht stellt darüberhinaus fest, der Kläger habe im Innenverhältnis wie ein Miteigentümer an dem Wertzuwachs des Hausgrundstücks beteiligt werden sollen. Diesen Vorteil habe er bei der Gewährung eines bloßen Darlehens nicht erlangen können. Das spreche entscheidend gegen die Gewährung eines Darlehens und für ein gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis.
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Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Rahmen seiner Überlegungen hat das Berufungsgericht übersehen, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des partiarischen Darlehens zu würdigen.
Ausgangspunkt für die Ausführungen des Berufungsgerichts ist die von ihm getroffene Feststellung, die Parteien hätten ihre Absicht, das Haus als Miteigentümer zu erwerben, nicht verwirklicht, weil nach ihren damaligen Informationen die Pensionskasse der Arbeitgeberin der Beklagten die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens davon abhängig gemacht habe, daß die Beklagte das Alleineigentum an dem Hausgrundstück erwerbe. Den anteiligen Wertzuwachs, den der Kläger als Miteigentümer habe erwarten können, habe er nur über eine gesellschaftliche Beteiligung erreichen können, mit einem zinslosen Darlehen habe er aus dem Projekt keine Vorteile mehr gehabt.
Diese Ausführungen sind in dieser Form nicht richtig.
An einem Wertzuwachs des Hausgrundstückes würde der Kläger auch dann partizipieren, wenn das zwischen den Parteien zustande gekommene Rechtsverhältnis als partiarisches Darlehen anzusehen wäre. Denn das Wesen eines solchen Vertrages besteht darin, daß der Darlehensgeber außer den Zinsen - soweit solche vereinbart sind - einen Anteil an dem Gewinn erhält, den der Darlehensnehmer durch die Verwendung des Darlehensbetrages erzielt.
Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gebietet nicht zwingend die Annahme eines gemeinschaftlichen Zwecks im Sinne des § 705 BGB und
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damit eines gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisses. Entspricht der Gewinnbeteiligung eine Verlustbeteiligung, ist dieser Umstand für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses stets wesentlich (BGH, Urt. v. 19. September 1951
- II ZR 20/51 = LM HGB § 335 Nr. 1; Urt. v. 26. September 1957 - II ZR 42/56 = WM 1957, 1336; Urt. v. 10. Juni 1965
-	III ZR 239/63 = WM 1965, 1052, 1053; Urt. v. 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8 = MDR 1967, 390 = BB 1967, 349). Da das Berufungsgericht eine Verlustbeteiligung des Klägers nicht festgestellt hat, kann auf diesen Umstand bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil auch keine Feststellungen darüber enthält, ob dem Kläger Kontroll- oder Mitwirkungsrechte eingeräumt worden sind, können diese Rechte sowohl Ausfluß eines Gemeinschaftsverhältnisses als auch Ausdruck eines einseitigen Sicherungsbedürfnisses des Geldgebers sein. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen gesellschaftlichem und partiarischem Rechtsverhältnis ist vielmehr, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden haben und die schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen oder ob sie ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BGH, Urt. v. 19. September 1951 - II ZR 20/51 = LM HGB § 335 Nr. 1; Urt. v. 26. September 1957 - II ZR 42/56 = WM 1957, 1336; Urt. v. 10. Juni 1965 - III ZR 239/63 =
WM 1965, 1052, 1053; Urt. v. 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8 = MDR 1967, 390 = BB 1967, 349).
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien kann nicht angenommen werden, daß die Erzielung eines Gewinns aus einem möglichen Wertzuwachs des Hausgrundstücks zu dem Gegenstand einer gemeinschaftlichen Zweckvereinbarung gemacht worden ist. Das Berufungsgericht leitet eine solche Vereinbarung aus der Einigung der Parteien darüber her, daß der Kläger wie ein Miteigentümer an einem Wertzuwachs des Hausgrundstücks habe beteiligt werden sollen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus der von dem Berufungsgericht seiner Wertung zugrundegelegten Einigung der Parteien ergibt sich nicht, daß die Erzielung eines solchen Wertzuwachses Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Abrede gewesen ist. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Parteien verpflichtet hätten, gemeinschaftlich die Erreichung eines solchen Zweckes zu fördern. Vielmehr kann die Vereinbarung unter diesen Umständen nur so verstanden werden, daß die Beteiligung des Klägers an einem Wertzuwachs des Hausgrundstücks auf der Verfolgung eigener - und nicht gemeinschaftlicher - Interessen beruhte. Als gesellschaftliches Beteiligungsverhältnis im Sinne einer Innengesellschaft kann die zwischen den Parteien getroffene Abrede somit nicht angesehen werden.
2.	Es stellt sich weiter die Frage, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über ein Beteiligungsdarlehen zustande gekommen ist oder ob, wie aus dem Vortrag der Beklagten folgt, der Kläger der Beklagten den Finanzierungsbetrag geschenkt hat.
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Dem Kläger obliegt insoweit die Darlegungsund Beweislast für die Behauptung, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag als Darlehen gewährt worden sei (BGH, Urt. v. 24. Mai 1976
-	Ill ZR 63/74 = WM 1976, 974; Urt. v. 28. Oktober 1982
-	Ill ZR 128/81 = NJW 1983, 931; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 607 BGB Rdnr. 4 m.w.N. in Fn. 15). Er muß somit die Behauptung der Beklagten widerlegen, der Kläger habe ihr die Finanzierungsmittel auf Dauer zur Vermögensbildung zur Verfügung gestellt, um sie für die ihm gewährte umfangreiche Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung zu entschädigen und sie dauerhaft zu versorgen.
Das Berufungsgericht hat diese Behauptung der Beklagten aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, da es ausgeführt habe, die Aussage der Zeugin Daniela BMI gebe jedenfalls keinen Beweis dafür her, daß der Kläger der Beklagten das Geld habe schenken wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat mit dem beanstandeten Satz lediglich seinen Eindruck von dem Beweiswert dieser einzelnen Zeugenaussage zusammengefaßt. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Würdigung der erhobenen Beweise ergibt, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Aussage dieser Zeugin seine vorhergehenden Feststellungen, die gegen eine Schenkung sprechen, nicht zu widerlegen geeignet ist. Diese allein auf die Aussage der Zeugin Daniela B#M bezogene Erwägung ist
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lediglich Bestandteil der Gesamtwürdigung der zur Frage der behaupteten Schenkung erhobenen Beweise und festgestellten Tatsachen, die zusammenfassend zu dem Ergebnis führt, es bestehe kein Zweifel daran, daß der Kläger der Beklagten das Geld nicht geschenkt habe.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen Daniela BSI und Daniel in unzulässiger Weise darauf abgestellt, daß der Kläger in dem mit den Zeugen geführten Gespräch den Begriff der Schenkung nicht gebraucht habe. Denn nicht der Wortlaut, sondern der Sinn einer Erklärung sei für deren Würdigung entscheidend.
Die Rüge der Revision greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter Vernachlässigung des Sinnes der von dem Kläger nach den Aussagen der beiden Zeugen abgegebenen Erklärungen allein auf einen Begriff und dessen Nichtgebrauch abgestellt hat. Aus dem Zusammenhang der Würdigung der Aussage der Zeugin Daniela	ergibt	sich,	daß	das Berufungs-
gericht in der Erklärung des Klägers, die Zeugin brauche keine Angst zu haben, daß er das Geld jemals wieder zurückfordern werde, die Voraussetzungen einer Schenkung, also einer unentgeltlichen Zuwendung, durch die der Kläger die Beklagte aus seinem Vermögen bereichern wollte, als nicht gegeben erachtet.
Die gleichen Erwägungen treffen auf die Würdigung der Aussage des Zeugen Daniel zu, der Kläger habe gegenüber der
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Beklagten ein gönnerhaftes Gehabe an den Tag gelegt, ohne von einer Schenkung gesprochen zu haben.
Ist somit auch ausgeschlossen, daß der Kläger der Beklagten den Finanzierungsbetrag geschenkt hat, muß unter Berücksichtigung der bereits zu der Abgrenzung zwischen Gesellschaftsverhältnis und partiarischem Darlehensverhältnis gemachten Ausführungen nach dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, daß der Beklagten ein Beteiligungsdarlehen gewährt worden ist. Umstände für das Vorliegen eines anderen Rechtsgrundes oder das Fehlen jeglichen Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 BGB) sind von den Parteien nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.
3.	Der Senat sieht sich nicht in der Lage festzustellen, ob das Beteiligungsdarlehen wirksam gekündigt worden ist. Soweit für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, hängt seine Fälligkeit von der Kündigung des Gläubigers oder des Schuldners ab (§ 609 Abs. 1 BGB). Von dieser nach dem Gesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit hat der Kläger unstreitig Gebrauch gemacht. Denn er hat das Darlehen mit Schreiben vom 12. Juni 1981 zu dem 30. September 1981 fällig gestellt. Ob diese Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob die Parteien die Rückzahlung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit geregelt haben. Für eine solche abweichende Vereinbarung trifft die Beklagte die Darlegungsund Beweislast (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
§ 609 BGB Rdnr. 2 m.w.N. in Fn. 2).
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Der Kläger hat seine Behauptung, mit der Beklagten vereinbart zu haben, diese solle das Hausgrundstück kurzfristig veräußern, falls der Kläger einmal darauf angewiesen sei, seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Kaufobjekt zu realisieren, nicht aufrechterhalten. Er hat ausdrücklich ausgeführt, er habe der Beklagten einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, den diese als solchen nicht erkannt und demgemäß auch nicht angenommen habe. Unter diesen Umständen ist nach dem Vortrag des Klägers die von ihm ausgesprochene Kündigung wirksam.
Die Beklagte hat hingegen ausgeführt, die Parteien hätten vereinbart, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung des kreditierten Betrages im Falle der Veräußerung des Hauses durch sie oder bei ihrem Tode. Die Beklagte hat sich zu diesem Vortrag die Ergänzung ihres Vorbringens Vorbehalten. Offensichtlich hat sie unter dem Eindruck der Wertung des Sachverhaltes durch das Landgericht, wie es sich in dem landgerichtlichen Urteil niedergeschlagen hat, sowie der Würdigung der Vereinbarung der Parteien als gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis durch das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht ergänzt. Offensichtlich unter dem gleichen Eindruck hat der Kläger dazu auch keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Parteien hätten es unterlassen, für die Überlassung des Geldes eine zeitliche Befristung zu vereinbaren. Dabei hat es jedoch ersichtlich den Vortrag der Beklagten, auf den auch das Schreiben des Zeugen H^BI vom 14. September 19 7 3 hinweist, rechtlich unzutreffend gewürdigt. Danach hängt das
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Recht der Rückforderung des Darlehensbetrages einmal davon ab, daß die Beklagte das Hausgrundstück veräußert. Dies entspricht einer Zweckbindung des Darlehens, deren Voraussetzung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Beklagte ihr Eigentum an dem Hausgrundstück durch Veräußerung aufgibt. Tritt dieser Fall ein, wäre die von den Parteien gesetzte Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen, wirksam. Soweit die Parteien vereinbart haben, daß der Darlehensbetrag auch dann zurückgefordert werden kann, wenn die Beklagte verstirbt, ist das Recht auf Rückerstattung des Darlehensbetrages an ein zeitlich ungewisses Ereignis (§§ 163, 158 BGB) geknüpft. Auch daraus ergibt sich, daß das Darlehen zweckgebunden, nämlich für die Zeit der Eigentümerstellung der Beklagten, gewährt ist. Umgekehrt folgt daraus, daß eine Rückforderung des Darlehens ausgeschlossen ist, wenn die vorgenannten beiden Umstände nicht eintreten.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zurückverwiesen, damit die Beklagte Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages erhält und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Dr. Kellermann	Dr. Bauer	Richter	am	BGH
Bundschuh kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben .
Dr. Kellermann
 Röhricht
Dr. Henze