Wegen eines Teilbetrages von 23*500 DM nebst darauf entfallender Zinsen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 unter Abänderung des Urteils der 12. Nachdem die Klägerin Kaufpreis und Provision bezahlt und von der Firma H^i-Mfll ein Zertifikat über den Erwerb der 5*000 Anteile erhalten hatte, forderte sie kurze Zeit nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist die GmbH & Co. vergeblich auf, ihr für die Anteile einen Käufer zu benennen oder sie selbst abzunehmen. Nach Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht Tübingen hat sie die Klage auch gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäB zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 187.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Herausgabe des AnteilsZertifikats verurteilt, die GmbH & Co. Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten mit der Begründung, daß er es vor Ablauf der Drei-Monats-Prist pflichtwidrig unterlassen habe, auf die rechtzeitige Erfüllung der Garantieverpflichtung durch die GmbH & Co« hinzuwirken und die Klägerin entsprechend zu beraten« Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem Verschulden bei Vertragsschluß könne die Haftung ausnahmsweise auch den Vertreter des Vertragsgegners treffen. Der Beklagte, der die Klägerin bereits kurz zuvor beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Bauträgergesellschaft (Firma AlflHBÜ & Co«) beraten habe, habe zu ihr in einem besonderen, persönlichen Vertrauensverhältnis gestanden; außerdem habe er als Gesellschafter der GmbH & Co« an dem Geschäftsabschluß ein eigenes Interesse gehabt« Die sich daraus für ihn persönlich ergebenden Sorgfaltspflichten seien aber nicht etwa mit dem Abschluß des Vertrages erloschen« Der Beklagte habe gewußt und es sei Vertragsgrundlage gewesen, daß die Klägerin die Anteile nur als eine kurz- fristige, nicht spekulative Kapitalanlage habe erwerben wollen« Damit habe sich für ihn auch nach dem Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die Pflicht ergeben, alles zur Verwirklichung des verabredeten Planes zu tun und die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Es kann dahingestellt bleiben» ob eine Verpflichtung des Beklagten» die Klägerin zur rechtzeitigen Geltendmachung ihres Garantieanspruchs gegen die GmbH & Co. zu veranlassen» - die das Berufungsgericht auch auf einen zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag stützt - tatsächlich bestanden hat. Für einen BedingungsZusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hätte dargelegt werden müssen, daß die GmbH & Co., falls die Klägerin auf den Rat des Beklagten vor Ablauf der Drei-Monats-Frist die Benennung eines Drittkäufers oder die Selbstabnahme der Anteile verlangt hätte, ihrer in der Garantieerklärung übernommenen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wäre. seiner Zusicherung, die Aktien innerhalb von drei Monaten wieder weiterveräuBem zu können, fest überzeugt gewesen (Seite 10 der Berufungsbegründung GA Bl. 253)* Aus einer solchen, bei Abschluß des Vertrages bestehenden Überzeugung kann indes nicht mit dem Berufungsgericht gefolgert werden, die GmbH & Co. sei auch später, beim Ablauf der Drei-Monats-Frist, gewillt und in der Lage gewesen, die Garantieverpflichtung zu erfüllen. Diese Schlußfolgerung lag um so weniger nahe, als die Klägerin sich bereits kurze Zeit nach dem Ablauf der Frist von sich aus an den Beklagten gewandt hat und - obwohl der Beklagte zunächst die Einlösung der Garantie versprach (GA Bl. 48/49) - von der GmbH & Co. keine Erfüllung erlangen konnte. Es kommt vielmehr darauf an - worauf die Klägerin auch allein ihren Schadensersatzanspruch gestützt hat ob sich der Beklagte bei Vertragsschluß einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat; diese kann darin gelegen haben, daß er über den Wert der HflBfcr-Mflfc-Anteile, über die Aussichten, innerhalb der Drei-Monats-Frist einen Dritterwerber für die Anteile zu finden, oder über die Möglichkeit, daß die GmbH & Co. selbst die Anteile gegen Zahlung des Wiederverkaufspreises Übernahm, - also über die wirtschaftliche Lage der GmbH & Co. Da das Berufungsgericht diese Frage bisher nicht geprüft hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 30/74 URTEIL Verkündet am 5. Juni 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 • • • • 2. des Geschäftsführers Dr« Vilhelm A SchflH^^ Straße Beklagten und Revisionsklügers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr* und Dr« gegen Frau Lotte Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr /;7 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Januar 1974 aufgehoben. Wegen eines Teilbetrages von 23*500 DM nebst darauf entfallender Zinsen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 unter Abänderung des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 27* Oktober 1972 abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klägerin werden 1/8 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die frühere Beklagte zu 1, eine GmbH & Co., befaßte sich mit der Vermittlung von Kapitalanlagen. An ihr war der Beklagte zu 2 (künftig: Beklagter) als einziger Kommanditist und als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Am 13. November 1970 veranlaßte die Gesellschaft, vertreten durch den Beklagten, die Klägerin, 5.000 Anteile der englischen Gesellschaft Limited zu dem Preise von 32 DM pro Anteil zuzüglich 2,5 % Vermittlungs-Provision (Gesamtpreisi 164.000 DM) zu erwerben. Dabei verpflichtete sie sich in einer "Garantieerklärung119 der Klägerin innerhalb von drei Monaten einen Dritten zu benennen, der die erworbenen Anteile zu einem Mindestpreis von 37,50 DM abkauft. Nachdem die Klägerin Kaufpreis und Provision bezahlt und von der Firma H^i-Mfll ein Zertifikat über den Erwerb der 5*000 Anteile erhalten hatte, forderte sie kurze Zeit nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist die GmbH & Co. vergeblich auf, ihr für die Anteile einen Käufer zu benennen oder sie selbst abzunehmen. Mit der vorliegenden Klage (eingereicht am 12./ 29. März 1971) verlangt die Klägerin von der GmbH & Co. Zahlung des in der Garantieerklärung genannten Rückkaufpreises - 5.000 x 37,50 DM * 187.500 DM - nebst Zinsen. Nach Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht Tübingen hat sie die Klage auch gegen den Beklagten erhoben. Dieser, so trägt sie vor, habe über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der HBR-Mflfc Ltd. unzutreffende Angaben gemacht und wesentliche den Wert der Firma betreffende Umstände verschwiegen, wofür er auf Schadensersatz hafte. Nach der Klageerweiterung ist die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen worden. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäB zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 187.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Herausgabe des AnteilsZertifikats verurteilt, die GmbH & Co. - deren Vermögen nachträglich von der inzwischen in Konkurs gefallenen Komplementär-GmbH übernommen wurde - durch Teilurteil, den Beklagten durch Schlußurteil. Gegen das Schlußurteil hat der Beklagte Beruflang eingelegt. Diese ist erfolglos geblieben // / r Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg« Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten mit der Begründung, daß er es vor Ablauf der Drei-Monats-Prist pflichtwidrig unterlassen habe, auf die rechtzeitige Erfüllung der Garantieverpflichtung durch die GmbH & Co« hinzuwirken und die Klägerin entsprechend zu beraten« Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem Verschulden bei Vertragsschluß könne die Haftung ausnahmsweise auch den Vertreter des Vertragsgegners treffen. Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte, der die Klägerin bereits kurz zuvor beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Bauträgergesellschaft (Firma AlflHBÜ & Co«) beraten habe, habe zu ihr in einem besonderen, persönlichen Vertrauensverhältnis gestanden; außerdem habe er als Gesellschafter der GmbH & Co« an dem Geschäftsabschluß ein eigenes Interesse gehabt« Die sich daraus für ihn persönlich ergebenden Sorgfaltspflichten seien aber nicht etwa mit dem Abschluß des Vertrages erloschen« Der Beklagte habe gewußt und es sei Vertragsgrundlage gewesen, daß die Klägerin die Anteile nur als eine kurz- fristige, nicht spekulative Kapitalanlage habe erwerben wollen« Damit habe sich für ihn auch nach dem Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die Pflicht ergeben, alles zur Verwirklichung des verabredeten Planes zu tun und die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die GmbH & Co. zu veranlassen» solange die Garantieerklärung noch einlösbar und die Gesellschaft noch handlungsund zahlungsfähig war. Die Verletzung dieser Pflicht sei für den Schaden der Klägerin auch ursächlich gewesen. Vie nämlich der Beklagte selbst vorgetragen habe» wäre die Klägerin im Zeitpunkt der Einlösbarkeit der Garantie zu dem versprochenen Erfolg und damit letztlich zu ihrem Geld gekommen. Diese Ausführungen» die die Revision angreift» halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben» ob eine Verpflichtung des Beklagten» die Klägerin zur rechtzeitigen Geltendmachung ihres Garantieanspruchs gegen die GmbH & Co. zu veranlassen» - die das Berufungsgericht auch auf einen zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag stützt - tatsächlich bestanden hat. Wie die Revision zutreffend rügt, fehlt es jedenfalls an einer Feststellung des Berufungsgerichts und überhaupt an einem Parteivortrag, daß die Verletzung dieser etwaigen Pflicht für die Nichterfüllung der Garantiepflicht durch die GmbH & Co. und den daraus entstehenden Schaden der Klägerin ursächlich gewesen sei. Für einen BedingungsZusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hätte dargelegt werden müssen, daß die GmbH & Co., falls die Klägerin auf den Rat des Beklagten vor Ablauf der Drei-Monats-Frist die Benennung eines Drittkäufers oder die Selbstabnahme der Anteile verlangt hätte, ihrer in der Garantieerklärung übernommenen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Dafür bietet jedoch das Vorbringen der Parteien keinen Anhalt. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit allein auf den Vortrag des Beklagten. Dieser hat aber &ediglich-lich, um sich gegen den Vorwurf des Eingehungsbetruges zu verteidigen, geltend gemacht, er sei von der Richtigkeit '' / seiner Zusicherung, die Aktien innerhalb von drei Monaten wieder weiterveräuBem zu können, fest überzeugt gewesen (Seite 10 der Berufungsbegründung GA Bl. 253)* Aus einer solchen, bei Abschluß des Vertrages bestehenden Überzeugung kann indes nicht mit dem Berufungsgericht gefolgert werden, die GmbH & Co. sei auch später, beim Ablauf der Drei-Monats-Frist, gewillt und in der Lage gewesen, die Garantieverpflichtung zu erfüllen. Diese Schlußfolgerung lag um so weniger nahe, als die Klägerin sich bereits kurze Zeit nach dem Ablauf der Frist von sich aus an den Beklagten gewandt hat und - obwohl der Beklagte zunächst die Einlösung der Garantie versprach (GA Bl. 48/49) - von der GmbH & Co. keine Erfüllung erlangen konnte. Mit der bisherigen Begründung, der Beklagte habe eine nach Abschluß des Vermittlungsgeschäfts bestehende Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt, kann demnach das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an - worauf die Klägerin auch allein ihren Schadensersatzanspruch gestützt hat ob sich der Beklagte bei Vertragsschluß einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat; diese kann darin gelegen haben, daß er über den Wert der HflBfcr-Mflfc-Anteile, über die Aussichten, innerhalb der Drei-Monats-Frist einen Dritterwerber für die Anteile zu finden, oder über die Möglichkeit, daß die GmbH & Co. selbst die Anteile gegen Zahlung des Wiederverkaufspreises Übernahm, - also über die wirtschaftliche Lage der GmbH & Co. - in unzulässiger Weise falsche Vorstellungen der Klägerin geweckt oder aufrechterhalten und sie dadurch zu dem Erwerb der Anteile bewogen hat. Da das Berufungsgericht diese Frage bisher nicht geprüft hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Allerdings kann sich insoweit - unter dem Gesichtspunkt des Betrugs oder wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen - nur eine Haftung auf das negative Interesse ergeben, die sich auf die Erstattung des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises zuzüglich der Provision (insgesamt 164.000 DH) richtet. Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch das Erfüllungsinteresse - Zahlung des vereinbarten Wiederverkaufspreises (* 187*300 DH) - umfaßt, ist die Klage schon Jetzt mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags abwei sungsreif• Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe