Die vom Kläger zunächst im Wechselprozeß erhobene Klage auf Zahlung der Wechselsummen, Zinsen und Kosten hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 28. Die Revision hält dem entgegen, daß das Landgericht die Klage nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft und als zur Zeit unbegründet abgewiesen habe. Danach hat das Landgericht, gestützt auf Art. 10 WG, wechselrechtliche Ansprüche des Klägers verneint, weil er die eingeklagten Wechsel unbefugt ausgefüllt habe und die Beklagten ihm dies entgegenhalten dürften. a) Das Landgericht hat allerdings in seinem Urteil auch ausgeführt, der Kläger habe den Erwerb der streitigen Wechsel von der Firma KflHnicht wechselmäßig belegt und sei deshalb als der erste Nehmer der Wechsel zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies nicht dahin zu verstehen, daß es die Klage, ohne dies deutlich auszudrücken, nur an dem fehlenden urkundlichen Nachweis des Erwerbs der Wechsel hat scheitern lassen, einen außerhalb des Wechselprozesses anders Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe war das Landgericht vielmehr der Auffassung, der nicht durch ein Indossament SldHwechselrechtlich legitimierte Kläger müsse sich als Aussteller und damit erster Nehmer der Wechsel von den Beklagten entgegenhalten lassen, daß er sich ohne ihre nach den getroffenen Abreden notwendige Zustimmung anstelle KfBB zu dem Wechselgläubiger gemacht habe. Diese ausschließlich materiell-rechtliche Begründung steht der Annahme entgegen, daß das Landgericht, wie die Revision meint, ganz oder teilweise nur ein Prozeßurteil nach § 597 Abs. 2 ZPO erlassen hat. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die Klage auch nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Im übrigen begründete das Landgericht damit nur, daß die Weitergabe der Wechsel der Pirma KÜ^und der Beklagten zu 1 habe nützen sollen, die als Gegenleistung erhaltenen Kundenwechsel aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten verwertet werden können. 2. Das Berufungsgericht hat auch andere als wechselrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. &) Die rechtskräftige Entscheidung des Wechselprozesses steht der Geltendmachung anderer als Wechsel rechtlicher Ansprüche des Klägers aus den getroffenen Abreden allerdings nicht entgegen. Infolgedessen kann es für die Beziehungen der Parteien zueinander nur darauf ankommen, ob der Kläger von Kwechselrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten erworben hat. c) Das Berufungsgericht hat ferner Ansprüche des Klägers aus nichtwechselrechtlichen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 verneint. Die Beklagten haben sich im Vorprozeß damit verteidigt, die Wechsel seien nichtig, der Kläger habe die ihm Wenn die Beklagten sich jetzt auf die vom Landgericht im Vorprozeß bejahte Formgültigkeit der Wechsel berufen, räumen sie nicht im Gegensatz zu ihren Behauptungen in jenem Verfahren ein, dem Kläger hätten doch wechselrechtliche Ansprüche zugestanden. Danach fehlt die von der Revision angenommene tatsächliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB. 4. Bas Berufungsgericht hat nach den vorstehenden Ausführungen auch zu Recht einen aus Verzug der Beklagten folgenden Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses verneint.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 31. Januar 1972 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ii zr 50/71 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns. Madrid Straße 9 i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Erwin vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, 2. den Kaufmann Helmut beide H Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr - Prozeßbevollmächtigter: 2 / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Fleck, Br. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 1971 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Reohts wegen Tatbestand: Der Kläger ist im Besitz von drei Wechseln in Höhe von insgesamt 35.000 DM, die der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 blanko akzeptiert und die später der Kläger als Aussteller ausgefüllt und an eigene Order gestellt hat. Die Beklagte zu 1 hat die Einlösung der Wechsel verweigert, so daß sie zu Protest gegangen sind. Die vom Kläger zunächst im Wechselprozeß erhobene Klage auf Zahlung der Wechselsummen, Zinsen und Kosten hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 28. Juli 1969 rechtskräftig abgewiesen. Mit der nunmehr im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage macht der Kläger jene Ansprüche erneut geltend; dazu verlangt er Ersatz der Kosten des Wechselverfahrens. Er meint, die Beklagten hafteten ihm entweder aus den Wechseln selbst oder jedenfalls im Wege der Umdeutung ihrer Wechselverpflichtungen aus Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen oder Anweisung, gegebenenfalls auch aus außerwechselrechtlichem Rechtsgeschäft oder unerlaubter Handlung. Die Blankoakzepte hatte der Beklagte zu 2 dem Kläger zur Weitergabe an den Kaufmann in gegeben. KflHB^bersandte als Gegenleistung Kundenwechsel in Höhe von 45.000 IM, die er infolge seiner schlechten Vermögensverhältnisse zunächst selbst zu diskontieren nicht in der Lage war. KflDhatte seinerseits das Geschäft davon abhängig gemacht, daß ihm der Kläger sofort 25.000 DM in bar zur eigenen Verwendung und weitere 10.000 DM zur Abzahlung einer größeren Schuld bei der Beklagten zu 1 vorstreckte. Diese Beträge hat ihm der Kläger bezahlt. Nach seiner Behauptung hat ihm K^^als Gegenleistung dafür die Blankoakzepte des Beklagten zurückgegeben. Die Kundenwechsel, die K(HBder Beklagten gegeben hatte, haben sich, wie diese behauptet, als nicht verwertungsfähig erwiesen. Land- und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 40.067,39 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Ent8cheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Landgericht dem Kläger im Vorprozeß wechselrechtliche Ansprüche rechtskräftig aberkannt habe. Die Revision hält dem entgegen, daß das Landgericht die Klage nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft und als zur Zeit unbegründet abgewiesen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Abweisung der Klage als sachlich unbegründet ergeben die Fassung des Urteilsspruches und die Entscheid ungsgründe. Danach hat das Landgericht, gestützt auf Art. 10 WG, wechselrechtliche Ansprüche des Klägers verneint, weil er die eingeklagten Wechsel unbefugt ausgefüllt habe und die Beklagten ihm dies entgegenhalten dürften. a) Das Landgericht hat allerdings in seinem Urteil auch ausgeführt, der Kläger habe den Erwerb der streitigen Wechsel von der Firma KflHnicht wechselmäßig belegt und sei deshalb als der erste Nehmer der Wechsel zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies nicht dahin zu verstehen, daß es die Klage, ohne dies deutlich auszudrücken, nur an dem fehlenden urkundlichen Nachweis des Erwerbs der Wechsel hat scheitern lassen, einen außerhalb des Wechselprozesses anders geführten Beweis aber für möglich gehalten hat. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe war das Landgericht vielmehr der Auffassung, der nicht durch ein Indossament SldHwechselrechtlich legitimierte Kläger müsse sich als Aussteller und damit erster Nehmer der Wechsel von den Beklagten entgegenhalten lassen, daß er sich ohne ihre nach den getroffenen Abreden notwendige Zustimmung anstelle KfBB zu dem Wechselgläubiger gemacht habe. Diese ausschließlich materiell-rechtliche Begründung steht der Annahme entgegen, daß das Landgericht, wie die Revision meint, ganz oder teilweise nur ein Prozeßurteil nach § 597 Abs. 2 ZPO erlassen hat. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die Klage auch nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die dazu von ihr herangezogenen Ausführungen haben nicht diesen Sinn. Insbesondere hat das Landgericht nicht ausgeführt, daß der vom Geschäft erwartete Nutzen noch nicht eingetreten sei. Das Wort "noch” fehlt in der Entscheidung. Im übrigen begründete das Landgericht damit nur, daß die Weitergabe der Wechsel der Pirma KÜ^und der Beklagten zu 1 habe nützen sollen, die als Gegenleistung erhaltenen Kundenwechsel aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten verwertet werden können. Die Klagabweisung rechtfertigt es dann anschließend mit den schon erörterten Gründen. 6 2. Das Berufungsgericht hat auch andere als wechselrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durch. &) Die rechtskräftige Entscheidung des Wechselprozesses steht der Geltendmachung anderer als Wechsel rechtlicher Ansprüche des Klägers aus den getroffenen Abreden allerdings nicht entgegen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Im Wechselprozeß können nicht gleichzeitig andere Ansprüche hilfsweise verfolgt werden (BGHZ 53, 10, 17). Das schließt auch eine weitergehende Rechtskraftwirkung des Urteils in einem Wechselprozeß aus. b) Das Berufungsgericht hat aber eine Umdeutung der wechselrechtlichen Erklärungen der Beklagten zu 1 mit Recht abgelehnt. Die Beklagten sollten die Blankowechsel unstreitig Klose überlassen. Insoweit kam es ausschließlich zu Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1 und Kfff, dieser vertreten durch den Kläger. Diese Abreden waren wirksam, so daß schon aus diesem Grunde eine Umdeutung ausscheidet. Infolgedessen kann es für die Beziehungen der Parteien zueinander nur darauf ankommen, ob der Kläger von Kwechselrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten erworben hat. Hierüber ist aber schon im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden. c) Das Berufungsgericht hat ferner Ansprüche des Klägers aus nichtwechselrechtlichen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 verneint. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger behaupte zwar, er habe dem Beklagten zu 2 ohne dessen Widerspruch mitgeteilt, daß er die Wechsel ohne Unterschrift KÜB übernommen habe, weil dessen Unterschrift nicht diskontfähig sei. Daraus folge aber nicht, daß sich die Beklagten dem Kläger unabhängig von ihren Wechselverbindlichkeiten selbständig zu Zahlungen hätten verpflichten wollen. Die Revision setzt dieser möglichen Würdigung des Sachverhalts im Ergebnis nur die Wertung dieser Vorgänge duroh den Kläger entgegen, ohne hierbei einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie nicht durchdringen. d) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger kein - vom Berufungsgericht nicht erörterter -Anspruch aus § 826 BGB zu. Die Revision begründet ihre Ansicht damit, die Beklagten bezögen sich jetzt darauf, kUB habe die Akzepte beliebig verwenden dürfen. Auch seien die Wechsel formgültig. Beides hätten sie im Vorprozeß bekämpft. Die Beklagten nutzen die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht arglistig für sich aus. Das folgt aus dem unstreitigen Sachverhalt. Die Beklagten haben sich im Vorprozeß damit verteidigt, die Wechsel seien nichtig, der Kläger habe die ihm 8 von ihnen überlassenen Blankoakzepte abredewidrig behalten und vervollständigt, statt sie an zu leiten. Die Befugnis ^HBzur Verwendung der Akzepte haben sie damit nicht angezweifelt, so daß schon deshalb nicht der von der Revision erwähnte Widerspruch zwischen ihrem früheren und ihrem jetzigen Vortrag besteht. Wenn die Beklagten sich jetzt auf die vom Landgericht im Vorprozeß bejahte Formgültigkeit der Wechsel berufen, räumen sie nicht im Gegensatz zu ihren Behauptungen in jenem Verfahren ein, dem Kläger hätten doch wechselrechtliche Ansprüche zugestanden. Sie begründen damit nur ihre Rechtsansicht, die Wechsel könnten wegen ihrer Formgültigkeit (Art. 1, 2 WG) nioht in andere rechtsgeschäftliche Erklärungen umgedeutet werden, weil § 140 BGB formungültige Wechsel voraussetze. Danach fehlt die von der Revision angenommene tatsächliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB. 3. Die auf eine ungenügende Auswertung der Behauptungen des Klägers über die Hingabe der Blankoakzepte und die ihr zugrundeliegenden Abreden zielenden Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 EntlG BGH abgesehen. 4. Bas Berufungsgericht hat nach den vorstehenden Ausführungen auch zu Recht einen aus Verzug der Beklagten folgenden Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses verneint. Auch die Revision wiederholt dazu nur Ausführungen, die schon in anderem Zusammenhang gewürdigt worden sind. Stimpel Pieck Br. Bauer Br. Kellermann Br. Tidow