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BGH · II ZR 50/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 50/64

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Dr0 Schulze und Fleck für Recht erkannt; Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres Ehemannes» Sie macht Ansprüche aus Ziffer 7 des Sozietät svertr ages geltend und hat u»a» beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die vom 1» September I960 bis 31» August 1961 in der Praxis erzielten Reineinnahmen zu erteilen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ab 1» Dezember 1961 8 Jahre und 9 Monate lang - so lange ist ihr Ehemann in der Praxis tätig gewesen - 7,5 $ der Bruttoeinnahmen an sie zu zahlen» I* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach allgemeinem Sprachgebrauch decke die Ziffer 7 des Sozietätsvertrages jede Art des Sterbens, also auch den Freitod* Dafür aber, daß die Vertragspartner den Begriff des Todes in engerem Sinne verstanden hätten, fehle jeder Anhalt* Überdies sei der Ziffer 7, vor allem ihrem1 Abs* 3, zu entnehmen, die Vertragspartner hätten für den Fall ihres Todes ihre Angehörigen möglichst weitgehend und ungeachtet der Todesursache sichern wollen* Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin mithin auch dann zu, wenn ihr Ehemann - -was das Berufungsgericht nicht entschieden hat - in voller Willensfreiheit Selbstmord begangen haben sollte* 1* Sie meint, der Sozietätsvertrag weise eine Lücke auf* Bas ergebe sieh daraus, daß die Vertragspartner an den Fall des Selbstmords nicht gedacht hätten, das Gegenteil jedenfalls nicht sicher festgestellt worden sei * 2o Es kann auf sich beruhen, ob, v/ie die Revision meint, der Ehemann der Klägerin, wenn er sich schon bei Vertragsabschluß mit Selbstmordgedanken getragen haben sollte, verpflichtet gewesen wäre, dies dem Beklagten zu offenbaren» Das Berufungsgericht stellt nämlich nicht fest, der Ehemann der Klägerin habe schon damals solche Pläne tatsächlich erwogen, sondern hält das nur für möglich» Des weiteren macht die Revision geltend, die Klägerin könne mindestens deshalb nichts fordern, weil sich ihr Ehemann die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Pflichten durch den Selbstmord vorsätzlich unmöglich gemacht habe» Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden» Wollten die Vertragspartner ihre Angehörigen auch im Pall eines Freitodes sicherstellen, so kann der Beklagte den Eintritt des Versorgungsfalls und seine damit verbundene Verpflichtung nicht mit seinen rechtlichen Erwägungen wieder beseitigen» daß zwischen diesem Verhalten der Ehefrau und dem Entschluß des Ehemannes zu dem Freitod ein psychologischer Zusammenhang bestanden hato Daraus allein kann der Versorgungsverpflichtete nicht schon Vorteile für sich selbst ziehen; auch kann daraus allein den Kindern - die Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes sind noch unversorgt und hatten durch Ziffo 7 des Sozietätsvertrages offensichtlich gleichfalls sichergestellt werden sollen -nicht der Nachteil erwachsen? Beurteilt man unter diesem Gesichtspunkt die Behauptungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann* so reichen sie nichl aus* um hier von einer unzulässigen Rechtsausübung sprechen zu können„ Nach diesen Behauptungen mag sich die Klägerin als Ehefrau nicht richtig verhalten haben, aber das Maß ihres etwaigen Verschuldens geht jedenfaü/j* nicht so weit* daß daraus der Beklagte ein Leistungs^ verweigerungsrecht herleiten könnte<, IV o Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden* ohne daß es darauf ankommt* ob sich der Ehemann der Klägerin, wie diese meint, bei dem Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zust<i*W depressiver Zwangsvorstellungen befunden oder ob er sicih/ wie das Berufungsgericht für möglich hält* nur fahrläs^^ getötet hat»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
geltenEhemannSelbstmordVertragspartnerBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2059 020
II ZR 50/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
45° April 1965 Schorra,
J ust izange stellt er ,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts und Notars Dr* Busso in MflHBK
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die V/itwe Ursula
m
gebo
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
o
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Dr0 Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 17o Januar 1964 wird auf Kosten des Beklag-ten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
{Tatbestands
 Am 25o August 1961 wurde der Ehemann der Klägerin von einem Schuß aus seinem Jagdgewehr tödlich getroffene Er war, wie der Beklagte, Rechtsanwalt. Zwischen beiden bestand ein SozietätsverhältniSo Ziffer 7 ihres Vertrages bestimmte unter anderem;
Sterbe einer der Vertragspartner, so führe der andere die Praxis forto überlebe der Ehemann der Klägerin, so zahle er an die Erben des Beklagten solange 15 i° der Bruttoeinnahmen, bis de^ älteste Sohn des*'Beklagten rechnerisch das 30o lebenswahr vollendet habe oder ein Sohn des Beklagten als Sozius in die Praxis eintrete„ Überlebe der Beklagte,
 
so zahle er an die Erben des Ehemanns der Klägerin solange 7,5 i* der Bruttoeinnahmen, wie der Ehemann der Klägerin bis zu seinem Ableben in dex' Praxis tätig gewesen sei, längstens auf die Dauer von 12 JahrenQ
Die Rentenverpflichtung beginne erst nach Ablauf des dritten vollen Monats nach dem Ableben» In den ersten drei Monaten dagegen zahle der überlebende 30 1/12 dessen, was der Verstorbene aus dem Gewinn des letzten Jahres erhalten habe»
Auch nach dem Ablauf der im ersten Absatz genannten Zeitpunkte werde der Überlebende darauf bedacht sein, die Hinterbliebenen des Verstorbenen vor unverschuldeter Rot zu bewahren»
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres Ehemannes» Sie macht Ansprüche aus Ziffer 7 des Sozietät svertr ages geltend und hat u»a» beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die vom 1» September I960 bis 31» August 1961 in der Praxis erzielten Reineinnahmen zu erteilen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ab 1» Dezember 1961 8 Jahre und 9 Monate lang - so lange ist ihr Ehemann in der Praxis tätig gewesen - 7,5 $ der Bruttoeinnahmen an sie zu zahlen»
Der Beklagte meint, der Klägerin stünden nur Auseinandersetzungsansprücbe zu» Er behauptet, der Ehemann der Klägerin habe in voller Willensfreiheit Selbstmord begangen; da2U sei er wesentlich durch die Spannungen veranlaßt worden, die zwischen ihm und der Klägerin bestanden hätten»
Das Landgericht hat durch feilurteil den vorstehenden Anträgen der Klägerin entsprochen» Das Ober-
 
landesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück gewiesen*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klag-abweisungsantrag weiter*
t
Ents cheidungagründes
I* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach allgemeinem Sprachgebrauch decke die Ziffer 7 des Sozietätsvertrages jede Art des Sterbens, also auch den Freitod* Dafür aber, daß die Vertragspartner den Begriff des Todes in engerem Sinne verstanden hätten, fehle jeder Anhalt* Überdies sei der Ziffer 7, vor allem ihrem1 Abs* 3, zu entnehmen, die Vertragspartner hätten für den Fall ihres Todes ihre Angehörigen möglichst weitgehend und ungeachtet der Todesursache sichern wollen* Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin mithin auch dann zu, wenn ihr Ehemann - -was das Berufungsgericht nicht entschieden hat - in voller Willensfreiheit Selbstmord begangen haben sollte*
Gegen .'diese Auslegung wendet sich die Revision mit mehreren Rügen*
1* Sie meint, der Sozietätsvertrag weise eine Lücke auf* Bas ergebe sieh daraus, daß die Vertragspartner an den Fall des Selbstmords nicht gedacht hätten, das Gegenteil jedenfalls nicht sicher festgestellt worden sei *
 
Das ist schon im Ausgangspunkt nicht richtige Wollten die Vertragspartner, wie das Berufungsgericht der Ziff» 7 in rechtlich unangreifbarer Weise entnimmt, durch diese Bestimmung allen Wechselfällen des Lebens begegnenp dann liegt eine Vertragslücke nicht vor, auch wenn die Vertragspartner den Pall des Selbstmords dabei nicht besonders ins Auge gefaßt haT^n sollten»
Den Nachweis aber, sie hätten für diesen Pall den Nichteintritt der HentenverpfLichtung vereinbart, hat der Beklagte nicht geführte
2o Es kann auf sich beruhen, ob, v/ie die Revision meint, der Ehemann der Klägerin, wenn er sich schon bei Vertragsabschluß mit Selbstmordgedanken getragen haben sollte, verpflichtet gewesen wäre, dies dem Beklagten zu offenbaren» Das Berufungsgericht stellt nämlich nicht fest, der Ehemann der Klägerin habe schon damals solche Pläne tatsächlich erwogen, sondern hält das nur für möglich»
II. Des weiteren macht die Revision geltend, die Klägerin könne mindestens deshalb nichts fordern, weil sich ihr Ehemann die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Pflichten durch den Selbstmord vorsätzlich unmöglich gemacht habe»
Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden» Wollten die Vertragspartner ihre Angehörigen auch im Pall eines Freitodes sicherstellen, so kann der Beklagte den Eintritt des Versorgungsfalls und seine damit verbundene Verpflichtung nicht mit seinen rechtlichen Erwägungen wieder beseitigen»
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HI* Schließlich verstößt die Klägerin«, indem sie ihre Ansprüche ans Ziff«, 7 des Sozietätsvertrages geltend macht? nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glaubeno
1a Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können? der Ehemann der Klägerin habe durch grobes Verschulden selbst die Umstände geschaffen? die den Plan zu dem Selbstmord in ihm hätten reifen lassen? oder er habe sich gar in der Absicht getötet? dadurch die Kentenverpflichtung des Beklagten auszulösen«,
2o Es kann sich darum nur fragen? ob das eigene frühere Verhalten der Klägerin ihre Hechtsausübung als unzulässig erscheinen läßto
 Bei den hier gegebenen Verhältnissen bedarf es nicht einer abschließenden Prüfung? unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine unzulässige Rechts-ausiibung in Bällen dieser Art angenommen werden kann«
Für eine solche Annahme kann nicht schon öedes schuldhafte Verhalten der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann ausreichcn? auch wenn sich später herausstellt? daß zwischen diesem Verhalten der Ehefrau und dem Entschluß des Ehemannes zu dem Freitod ein psychologischer Zusammenhang bestanden hato Daraus allein kann der Versorgungsverpflichtete nicht schon Vorteile für sich selbst ziehen; auch kann daraus allein den Kindern - die Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes sind noch unversorgt und hatten durch Ziffo 7 des Sozietätsvertrages offensichtlich gleichfalls sichergestellt werden sollen -nicht der Nachteil erwachsen? daß ihnen die Versorgung
 
entgeht o Es würde sonst moralischen Erwägungen im Rahmen des Rechts ein zu weiter Raum gegeben werden0
Beurteilt man unter diesem Gesichtspunkt die Behauptungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann* so reichen sie nichl aus* um hier von einer unzulässigen Rechtsausübung sprechen zu können„ Nach diesen Behauptungen mag sich die Klägerin als Ehefrau nicht richtig verhalten haben, aber das Maß ihres etwaigen Verschuldens geht jedenfaü/j* nicht so weit* daß daraus der Beklagte ein Leistungs^ verweigerungsrecht herleiten könnte<,
IV o Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden* ohne daß es darauf ankommt* ob sich der Ehemann der Klägerin, wie diese meint, bei dem Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zust<i*W depressiver Zwangsvorstellungen befunden oder ob er sicih/ wie das Berufungsgericht für möglich hält* nur fahrläs^^ getötet hat»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 AbsD 1 ZPO.
Dra Fischer Dr* Kuhn 1 iesecke
 Schulze
Fleck