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BGH · II ZR 50/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 50/61

Ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stamneinlage leistet, wird von seiner Sinlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in-Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen. Der Beklagte, der nicht zu den Gründern der Gesellschaft gehörte, übernahm auf das erhöhte Stammkapital eine Stammeinlage von 25.000 DM. A.) verpflichteten sich die Gesellschafter, bestimmte Zahlungen als freiwillige verlorene Zuschüsse an die GmbH zu zahlen, der Beklagte einen Betrag von 11.000 DM. Der Beklagte hat an die Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister unstreitig 20.000 DM und nach seiner Behauptung weitere 5.350 DM gezahlt. 2. Seine Einlageschuld habe er durch seine auf die Stammeinlage vor Eintragung der GmbH geleisteten Zahlungen, mindestens aber bei Berücksichtigung seiner unstreitigen Zahlung von 20.000 DM und der nach Entstehung der GmbH gezahlten 6.000 DM erfüllt. 3. Insgesamt habe er der GmbH vor und nach ihrer Eintragung 60.214,91 DM (vgl. 1. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, will der Beklagte dem Kläger vorwerfen, sein Amt als Konkursverwalter nicht ordnungsgemäß geführt zu haben. Nach § 7 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHGjdürfen eine GmbH und eine Kapitalerhöhung nur zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, wenn auf die übernommene Geldeinlage bereits ein Viertel eingezahlt ist. Hieraus folgt, daß Bareinzahlungen bis zu dieser Höhe, die zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft geleistet werden, wirksam sind. Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, -wenn und soweit' der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht.(RGZ Umstritten ist dagegen, ob auch weitere, also freiwillige Zahlungen auf die Stammeinlage vor Eintragung der Gesellschaft wirksam sind. Daher sind von den Leistungen, die der Beklagte ■auf seine: Stammeinlage vor Eintragung der Gesellschaft erbracht hat, nur Zahlungen in Höhe von 6.250 DM wirksam. Dazu kommen die'auf seine Einlageverpflichtung nach Entstehung der GmbH geleisteten Zahlungen von 6.000 DM. 5. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei Eintragung: der GmbH Sachwerte,von 28.776,72 DM vorhanden gewesen seien. Ist die während des Grün-dungsetadiums erbrachte Leistung von Geldeinlagen, die über den gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich verlangten Betrag hinausgehen, unwirksam, so können derartige Zahlungen nur dadurch wirksam werden, daß sie der Gesell- Denn eine Geldeinlage wandelt sich dadurch, daß sie zu Anschaffungen verwendet wird, nicht in eine Sacheinlage um, und hei übernommener'Geldeinlage hat der Gesellschafter, soweit er nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht bereits während des Gründungsstadiums zu erfüllen hat, dafür zu sorgen, daß der Gesellschaft das Geld nach ihrer Eintragung zur Verfügung steht. Es kommt daher nicht darauf an, wie die in der Eröffnungsbilanz aufgeführten Sachwerte bewertet worden sind, ob diese Bewertung auch für eine Anrechnung des vorhandenen Vermögens auf die Stammeinlage maßgebend sein könnte und daß in den 28.776,72 DM ein Betrag von 5.000 BK enthalten ist, der nach § 4 des Gesellschaftsvertrages für die Erfahrungen und die Arbeitskraft des Gesellschafters L veranschlagt und auf die Bareinlagepflicht dieses Gründers anzurechnen war. auf an, daß der Beklagte insgesamt mehr als 60.000 DM zugunsten des Unternehmens-aufgebracht, haben will und aus der Höhe seiner Aufwendungen für die Gesellschaft ' herleitet, der Kläger verstoße mit der Klage oder einer noch weitergehenden Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben. Denn auch mit dem Hinweis auf § 242 BGB kann das Aufrechnungsverbot des § 19 GmbHG, das die Aufbringung des Stammkapitals sichern soll und einen tragenden Pfeiler des Rechts der GmbH darsteilt, nicht aus den Angeln gehoben werden. 5. Der Beklagte ist danach zu Recht zur Zahlung des eingeklagten Teilbetrages verurteilt worden, ohne daß es darauf ankäme, ob die Klage in Höhe von 2.700 DM auch auf die übernommene Zuschußverpflichtung gegründet werden könnte oder wenigstens insoweit die Aufrechnung des Beklagten durchgreift.

Zitierte Normen: § 82 KO § 19 GmbHG § 242 BGB
GmbHGGesellschaftAnmZahlungGmbHKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

2fachscnlagQY/erk: ja Antlicne Sammlung: ja
 GmbHG §§ 11, 7, 8
Ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stamneinlage leistet, wird von seiner Sinlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in-Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen.
BGH, Urt. v. 29- März 1962 - II ZR 50/61
OLG Braunschweig LG Braunschweig
II ZR 50/61
Verkündet
 am 29. März 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns WM	,	H	,
M' .straße ,
Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. P, D	,	B:	/R
H _-W	-Straße	.	j als Konkursverwalter über das
 Vermögen der R:'	GmbH	in	B ‘	,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1962 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bischer., Dr, Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Januar 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der R	Kunststoffwerk	GmbH. Das Stammkapital dieser
 am 22. Oktober 1956 gegründeten, am 2. Mai 1957 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 21. März 1957 von 50.000 DM auf 85.000 DM erhöht. Der Beklagte, der nicht zu den Gründern der Gesellschaft gehörte, übernahm auf das
 erhöhte Stammkapital eine Stammeinlage von 25.000 DM.
^ ■■
In notarieller Urkunde vom 19. Juni 1957 (Bl. 53 d. A.) verpflichteten sich die Gesellschafter, bestimmte Zahlungen als freiwillige verlorene Zuschüsse an die GmbH zu zahlen, der Beklagte einen Betrag von 11.000 DM. Außerdem verzichteten die Gesellschafter auf Rückzahlung ihrer bis dahin der GmbH gewährten Darlehen.
Der Beklagte hat an die Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister unstreitig 20.000 DM und nach seiner Behauptung weitere 5.350 DM gezahlt.
Der. Kläger will diese Zahlungen nicht gelten lassen, weil sie an die Vorgesellschaft gelangt sind und sofort zur Deckung bereits vorhandener Schulden verwendet worden seien. Als auf die Einlageschuld geleistet rechnet er nur 6.000 DM an, die der Beklagte in Höhe von 5.000 DM am 4« Mai 1957 und in Höhe von 1.000 DM am 24. Mai 1957, also nach der Entstehung der GmbH, geleistet hat. Der Kläger geht mithin davon aus, daß der Beklagte noch 19.000 DM als Einlage schulde.
Er behauptet, der Beklagte habe auf den verlorenen Zuschuß nur 8.300 DM (vgl. die Auf Stellung-Bl9 d. A.) gezahlt, während noch 2.700 DM offen seien.
Von den sich danach insgesamt ergebenden 21.700 DM verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 4.717,52 DM in
 der Weise, daß er in erster Linie die Einlage und erst in zweiter Linie den verlorenen Zuschuß fordert. (Der ungerade Klagebetrag erklärt sich daraus, daß die Klage anfänglich anders aufgemacht war.)
Der Beklagte macht geltend:
1.	Der Kläger könne ihn nicht in Anspruch nehmen, da er andere Möglichkeiten habe, um die Konkursgläubiger zu befriedigen.
2.	Seine Einlageschuld habe er durch seine auf die Stammeinlage vor Eintragung der GmbH geleisteten Zahlungen, mindestens aber bei Berücksichtigung seiner unstreitigen Zahlung von 20.000 DM und der nach Entstehung der GmbH gezahlten 6.000 DM erfüllt.
3.	Insgesamt habe er der GmbH vor und nach ihrer Eintragung 60.214,91 DM (vgl. die Aufstellung Bl. 40 d. A.) zugewendet. Damit habe er auch seine Zuschußverpflichtung erfüllt.
4.	Er hält den Verzicht auf Rückforderung seiner Darlehen für gegenstandslos, weil dieser Verzicht zur Voraussetzung gehabt.habe, daß er seine Einlageschuld bereits voll erfüllt gehabt habe. Demgemäß hat er mit seinen der GmbH gewährten Darlehen aufgerechnet.
5.	Der Beklagte behauptet, insgesamt 12.924,67 DM für die GmbH verauslagt: zu haben. Mit dem Anspruch auf Ersatz dieses Betrages-hat er sowohl gegen seine etwaige Einlage-.wie gegen seine etwaige Restschuld aus der Zuschußverpflichtung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
-4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Bntscheidungsgründe:
1.	Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, will der Beklagte dem Kläger vorwerfen, sein Amt als Konkursverwalter nicht ordnungsgemäß geführt zu haben. Dieser Vorwurf ist für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn ein Schadensersatzanspruch, der aus § 82 KO hergeleitet wird, berechtigt nicht zu einem,Einwand gegenüber einem vom Konkursverwalter in seiner Amtsstellung ei’hobenen Anspruch der Konkursmasse.
2.	Nach § 7 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHGjdürfen eine GmbH und eine Kapitalerhöhung nur zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, wenn auf die übernommene Geldeinlage bereits ein Viertel eingezahlt ist. Hieraus folgt, daß Bareinzahlungen bis zu dieser Höhe, die zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft geleistet werden, wirksam sind. Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, -wenn und soweit' der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht.(RGZ 149, 293, 303/4; BGHZ 15, 66,. 68). Umstritten ist dagegen, ob auch weitere, also freiwillige Zahlungen auf die Stammeinlage vor Eintragung der Gesellschaft wirksam sind.
Das wird vom Reichsgericht (RGZ .85, 370; JW 1922, 94; RGZ 149, 293, 302 ff; ebenso Baumbach/Hueck, GmbHG § 7 Anm. 3 E; Ritter, AktG § 20 Anm. 2 d; Fischer in GroßKomm. AktG § 34 Anm. 9) verneint, dagegen von vielen anderen bejaht (so OLG Saarbrücken, JZ 1951, 446; Hachenburg, JW 1922, 94 Anm.; Schilling, JZ 1951, 447 Anm.;
ders. in Hachenburg, GmbHG § 7 Anm. 26; Scholz, GmbHG § 7 Anm. 8 e; Brodmann, GmbHG § 8 Anm. 4b; Brunn, BB 1956, 261/62)Beide Auffassungen haben gute Gründe zur Seite (vgl. die Gegenüberstellung in JZ 1951, 446),
Der Senat schließt sich der Ansicht des Reichsgerichts an. Der Schutz des Rechtsverkehrs verdient den Vorzug vor der Berücksichtigung der Interessen der. Gesellschafter. Ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über . die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stammeinlage leistet, tut das im Vertrauen auf den wirtschaftlichen Erfolg des gegründeten Unternehmens und muß das mit seinen freiwilligen Mehrleistungen verbundene Risiko selbst tragen.
Daher sind von den Leistungen, die der Beklagte ■auf seine: Stammeinlage vor Eintragung der Gesellschaft erbracht hat, nur Zahlungen in Höhe von 6.250 DM wirksam.
Dazu kommen die'auf seine Einlageverpflichtung nach Entstehung der GmbH geleisteten Zahlungen von 6.000 DM.
5. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei Eintragung: der GmbH Sachwerte,von 28.776,72 DM vorhanden gewesen seien. Es entnimmt dies der Eröffnungsbilanz. Diesen Betrag hat das Landgericht auf die Stammeinlageverpflichtungen der drei Gesellschafter gleichmäßig 'angerechnet. Es kommt so zugunsten des Beklagten zu einer Gutschrift von weiteren 9.592,24 DM auf seine Stammeinlage.
Das ist nicht rechtens. Ist die während des Grün-dungsetadiums erbrachte Leistung von Geldeinlagen, die über den gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich verlangten Betrag hinausgehen, unwirksam, so können derartige Zahlungen nur dadurch wirksam werden, daß sie der Gesell-
schaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen (RGZ 83, 370, 374/73; 149, 293,-302/3). Denn eine Geldeinlage wandelt sich dadurch, daß sie zu Anschaffungen verwendet wird, nicht in eine Sacheinlage um, und hei übernommener'Geldeinlage hat der Gesellschafter, soweit er nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
 nicht bereits während des Gründungsstadiums zu erfüllen
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hat, dafür zu sorgen, daß der Gesellschaft das Geld nach ihrer Eintragung zur Verfügung steht.
Es kommt daher nicht darauf an, wie die in der Eröffnungsbilanz aufgeführten Sachwerte bewertet worden sind, ob diese Bewertung auch für eine Anrechnung des vorhandenen Vermögens auf die Stammeinlage maßgebend sein könnte und daß in den 28.776,72 DM ein Betrag von 5.000 BK enthalten ist, der nach § 4 des Gesellschaftsvertrages für die Erfahrungen und die Arbeitskraft des Gesellschafters L veranschlagt und auf die Bareinlagepflicht dieses Gründers anzurechnen war.
4. Der Beklagte konnte gegen seine restliche Einlageschuld von danach 12.750 DM nicht aufrechnen. Das verbietet § 19 GmbHG. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1956.- II ZR 78/55 - (WM 1956, 1029, 1030) der Auffassung entgegengetreten, dieses Aufrechnungsverbot müsse außer Betracht bleiben, v/enn es ange- • sichts der von einem Gesellschafter erbrachten hohen Leistungen ungerecht erscheine, ihn noch aus seiner Einlageverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend kann der Beklagte nicht damit gehört werden, hätte er nicht angenommen, seine Einlageschuld bereits durch seine der Vorgesellschaft erbrachten Leistungen erfüllt zu haben, so würde er alle der eingetragenen Gesellschaft bewirkten Zahlungen zur Erfüllung seiner Einlageschuld geleistet haben. Es kommt auch nicht dar-
auf an, daß der Beklagte insgesamt mehr als 60.000 DM zugunsten des Unternehmens-aufgebracht, haben will und aus der Höhe seiner Aufwendungen für die Gesellschaft ' herleitet, der Kläger verstoße mit der Klage oder einer noch weitergehenden Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben. Denn auch mit dem Hinweis auf § 242 BGB kann das Aufrechnungsverbot des § 19 GmbHG, das die Aufbringung des Stammkapitals sichern soll und einen tragenden Pfeiler des Rechts der GmbH darsteilt, nicht aus den Angeln gehoben werden.
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Urkunde vom 19. Juni 1957 einen uneingeschränkten Verzicht auf Rückzahlung’aller bis dahin der GmbH gewährten Darlehen enthält oder der hierzu geäußerte gegenteilige Standpunkt des Beklagten richtig ist.
5. Der Beklagte ist danach zu Recht zur Zahlung des eingeklagten Teilbetrages verurteilt worden, ohne daß es darauf ankäme, ob die Klage in Höhe von 2.700 DM auch auf die übernommene Zuschußverpflichtung gegründet werden könnte oder wenigstens insoweit die Aufrechnung des Beklagten durchgreift.	,,	-	-	-
Deshalb war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr. Nastelski	Dr»	Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Haager
 Dr. Nörr