■. .;■/.’ t friedigt 7 ■ die - Kredit Verpflichtung 'des-;. Akzept an-,'- '■■ ten .-also.'."'insoweit..: getilgt und der Akzeptant: auch •••:. Ist. der - Aussteller' und de r 1 Ihh a b eis ab er, n i c h t : / der Akzeptant eines Wechsels, ein Kreditinstitut;// ■ im.: : und;der Bundesrichter Br-. gegen, die/ Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Firma Maschinen!an: 9= Juli-1945 fällig gewordene Wechsel.über je 100.000- Eil; : erworben9 die die luggg(JpDa.nk ausgestellt und., auf:: dient . 'angenommen worden, waren* Die. Wechsel waren; zahlbar bei. CrMWl GmbH die Auf gabs; dieser.. belcanntlicir/ ein Investitionskredit zu Mob-Konditionen* Zu.den.Mob-Konditionen gehört, die Yerpfli chtungf.des;,Kredit—-1;? dem,;End-...: ziel der. nehmen' zu ermöglichen, Gegenstand' des Investi-tionskreditvertrages’ mit Ihnen Ist die termini gemäße Leistung der einzelnen•Tilgungsraten« stellt Sie die 'kreditierende Bank von Ihren- Verpflichtungen auf Grund des Wechselrechtes frei«. Die: beiden Wechsel-3 die sich Im Portefeuille -der; Klägerin,. dieser Bank, Die Wechsel sind auf- -Antrag der Klägerin.' •"hä'ti derKlaget aüf r'2ähluhg\:vpht'20ÖÖp"; BM ■.hebst Zinsen stattgegebenr die /Beklagte": jedoch -wegen;-;-der ■ Gefahr, der doppelten Inanspruchnahme nur Zug.um Zugtgegsn, Sicherheitsleistung;-"der Klägerin, in; Höhet des gleichen-- Be-•:; Sowjetzone hatten-., die Rechtsfähigkeit, .der Klägerin'-'-nicht herührttvda sie Vermögen in der Bundesrepublik besitze.-und 'vom Bänken—*../ auf sieht samt, in hfü® sum Neugeschäft zugelassen worden ■ sei0 Die Klägerin sei auch ordnungsmäßig, gesetzlich vertreten?. Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend5 sie 'sind auch ', von der Revision nicht angegriffen;'wordent. hat aus • der-.-üDatsachey.- keine Bedenken gegen die B e c h t s w i r ks amke it der Wechsele r kl är un g e n he r ge leitet,. die von - der.. Mob-Wechsel ist ein dem Weehselgeseiz unterliegender . Den Erwerbern der Mob-Wechsel kam es auch; weniger auf die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten als auf = . die Unterschrift der lufllHMPbank und darauf.an? Auch der Vermerk <, der Wechsel sei bei der Reichs bank zu Lasten des Kontos der LujEMME,bank zahlbar, schließt nicht etwa die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten ausv " Er stellt vielmehr lediglich einen Domizilvermerk dar und . hat nur zur Eolge 9 daS 'der Vechsei zunächst der!ah 1 ste 11 e.; ; zur Einlösung vorgelegt werden muß und. -.daß" die)) Leistung ausschlie'ß 1 ieh a.us dem- Konto .'der • bank zu errichten sei,.. für die der Wortlaut des Wechsels kei~: nen Anhalt bietet, ist auch nach den Kreditbedingungen zwischen der luMMHB'bank und. der (jJJggBk GmbH nicht g e w o 111: die GmbH soll t e nur im Inn en ve r hält “ nis einen Anspruch gegen, die' Luftfahrtbank;--aufv-Freis-fel von ihren rechtswirksam bestehenden wechselrechtlichen Verpflichtungen habenJ.■ Anspruch • solit'e ihr auch: nur zustehen3 soweit sie ihren Verpflichtungen aus dem: Kreditvertrag nachgekommen war» . uz ".Auch ' die'. also gewußt, hatdaß -.die Lufl MMIhanlt der. Kredit vertragnachkamsteht der, Gültigkeit des Wechsels . unc der Wirksamkeit, der wechselrechtlichen Ansprüche)der Klägerin gegen die Beklagte nicht entgegen« hie:Frage der ■ etwaigen Freistellung betrifft ausschließlich.das Inh enve rhä 11ni s zwi s ch en ' d e r LuSHSMbank und d e r . das, die beiden, Wechsel für kraftlos.erklärt.worden seien., berechtigt? die Rechte .aus den; Wechseln gegenüber der Beklagten,geltend, zu , macheno".--Auf.Grund dieses Urteils, stehe. gegenüber der Beklagten-die Aktivlegxtimation der Klägerin fest. Beklagte könne in-:dein, jetzigen .Rechtsstreit nicht' eihweh-den9 die Wechseixorderung. gerich■ts an, Sie lst der Auffassung-; die Klagerih könne■ .■ .durch das. sein, als wenn .sie im Besitz der. Wechsel-wäre' und .'die Wech-. so würde; der -Klä-n gerin zwar die Vermutimg des Arte 16 W1 zugute gekommen' ;_. Wechselforderung stehe,der Klägerin'-nicht zu. • im -Verhält-nis zu dem Wechselverpflichteten ein sachliches Recht (§ 1018'-..,: .ZPO), Dem Wech sei verpflichte ten steht .gegenüber dem,, der,..., i ; das.'Ausschlußurteil; erwirbt hatP- nicht der. ;S ■ ■ ti-gten zu, "Durch die Versagung des Rinwandes der mange 1 n-..: '-.den Sachberechtigung wird dem Rrwirker des Aussch 1 ußurtei 1 s... eine Rechtsstellung gegeben9 die über seine, frühere (im.. •' ner- gegenüber «*, endgültig und einwandfrei fest ge st eilt werden^ wer zur Geltendmachung des Anspruchs aus der Ur-- -.-künde berechtigt ist,". Die ' Revision rügt -weiter',, ' das'; Bexu lung'sgerie'htv hätte-: die Aktivlegitimation,der Klägerin jedenfalls-deshslb prüfen müssen, weil die-Beklagte gegen das Ausschlußurteil die Anf echtungsklage . erho oen habe und über d 1 e Anf echtungs-klage noch nicht rechtskräftig entschieden worden seio 'Wenn in dem Auf echt ungspro.se ß entschieden werde ^ daß die-Klägerin nicht aus den Wechseln aktivlegitimiert.sei , dann müsse die Klägerin der Beklagten das. was sie vonder Be~ ■ klagten -erlangt habe, wieder herausgeben, Die Beklagte könne daher der Klage den Einwand der unzulässigen Recht s--ausübung entgegensetzen; im Rahmen dieses Sinwandes müsse:' ' das---Berufungsgericht die Präge der Aktivlegitimation pru~' fen- oder es müs s e mindestens den Rechtsstreit aussetzenV: bis über den Anfechtungsstreit entschieden seiö Auch diese : Rüge-; der Revision ist nicht berechtigte Die Revision über-V sieht?1daß die Belange der Beklagten durch § 1018 Abs. 2 h ZPO egewahrt werden. Hach dieser Bestimmung bleiben, wenn das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage■auxge-hoben,, wird, die auf Grund des Ausschlußurteils von dem ,Yerpf lic.hteten bewirkten Leistungen auch. ' g Da s.Be ruf ung sgeficht hat sich als d ann in i t de r Frage befaßt * ■ ob die- Rechtsvorgängerin. der Beklagten,, di e V—— .'GmbH?- ; durch die inzwischen eingetretene- Verjährung' der. be-Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, eine derartige Bereicherung liege noch nicht darin,.; daß die wechse.lmäßige Vefpf liehtung der G —» GmbH aux Gründ der Verjährung entfallen sei0 Es sei vielmehr entscheidend; ob die G£BB®P. GmbH durch 'die Begebung des Wechsels -einen Vermögensvorteil erhalten habe, den sie behalten dürfe, obwohl ihre wechselrechtliche Verpflichtung verjährt sei. Berufungsgericht' hat-'sodann dargelegt / üer;/Gegend}/v wert für die Wechsel habe darin bestanden,, daß. in Höhe der Wechsel summe erloschen, seih Zwar1 habe, sich die. .hank die ?/echsel erhalten und-,, der "Klägerin-: ver~. Di 1 gang der Kreditforderung durch den 2usarmenbruch des/ Deutschen Deiches eingetreten sei,. "die Fähigkeit'- und:/ 'Bereitschaft der LuHdMhi— hank zur Einlösung der -Wechsel/:-als Grundlage der. GmbH an : die -Stelle--; }/■■:: der Darlehensschuld getreten sei*.Das Berufungsgericht nimmt jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung*-.}/ny-,/-' Jedenfalls sei, meint das Berufungsgericht?, die Kreditver-n.;, .um den Betrag der beiden Wechsel,, gekürzt * .Die. Giengeh:. der --beiden Wechsel 'aux:' ihre Rechte aus der früheren Freistellungsverpflichtung '■ der luMipHK bank ver2ich.tet und e s auf sich -genommen 9 die Wechsel aus eigener lasche zu bezahlen? 1951' v e r 0 inb ar t; d a ß d i e Kr e d i 1f o rd e rung der TiU'MMhank in Höhe von 200 000 HM getilgt (die Luank also in-soweit durch den im Jahre 1945 erhaltenen Diskonterlös endgültig befriedigt) und die GiBM—1 GmbH dafür auch im Innenverhältnis verpflichtet sein solltedie beiden Wechsel einzulöseno Durch die Verjährung der Akzeptverpflichtung ist also-die Ct^BH GmbH wechselmäßig bereichert worden;', .sie darf den Betrag von 200 000 RM, den sie von der Lu^fe:. JMMpbank erha 11en hat , behalten, und kann aus der - verjährten - Akzeptverpflichtung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Vereinbarung zwischen der G:^|HpWP GmbH und der LufliMiöank ist auch vor dem L April 1951 wirksam geworden, also vor dem . (für die Entstehung des Wechselte-: reicherungsanspruchs maßgebenden) Tage,, an dem die' Akzept-; verpf 11 chtung der. d e s; Bund e sge-:setses über den.Ablauf von.durch-Kriegs- und Nachkriegsvor-:schriften ■ gehemmten--Verjährungsfristen, vom 28= Dezember 1950, BGBl 1; Sc, 861Y.,. GmbH ■.und: die Lubank hatten., 0 4 0:143/49 / Bll 133" - 156) , Mit Recht hat daher das Bsrü tungsgericht f estgesteirtV- di e GifflBMBt GmbH und-die-. 4M0bank: hatten, die Kreditverpflichtung;der GmbH':. gäben die': Schuld, der fl-M—■ GmhH■ übereinstimme /mit/219, '438179. tra"g)':; an, Pie Aus±ührungen/des;'Berufungsgerlchtschälten-auch den ,Angriffen der -Revision . ■ Auffassung ?.:’• /das Berufungsgericht hätte' die: Präge ?.. ob ".die- wechselmäßige Yerpfiichtung der anlc. .gegenüber der Klägerin als. ;Inhaberin der Wechsel ..'durch', das .-1/7 „••Umstellungsgesets im Jahre .1948 :oder. da-/ ■hingestellt sein lassen dürfen* Sei das erstere der. denn hatte das Berufungsgericht den Vergleich .zwischen. CrBIMl .GmbH und.der LufllkMHpbank keine Bedeutung beimes~:.: lediglich//; das; Innenverhältnis zwischen der GmbH, und der Ln US- ' Im übrigen ist diese Yen-/ Pflichtung der luSSBEBBbank!auch nicht durch, das"Umsteh- ■ lungsgesetz erloschen, weil die LujHHHibank nicht suten.;,;.-'Kreditinstituten des Währungsgebietes gehört (§ 18 Abs, 3» ■ § 1 Abs *1 Wr»5 UmstG)? . / S = 1433 und Anlage /Verzeichnis der Berliner :Altbanken- II.,././ 'Kr*77).-deren Rechtsverhältnisse erst durch, die Berliner Alt-/ bankenrege lung ( Ums tellungsergänsungsge setz?, Berliner Alt-., öankengesetzj geregelt worden sind* .Annahme'; d ebt Bar ufün'gs~kv\ gerichts?.' 'dertWechsel'bereicherungsanspruch der - Klägerin ■■■A-gegen, die Beklagte sei nicht auf Grund des'. erl'osehen« Auch diese Rüge der Revision ist "nicht beroch- ' fügt A §. daß bestimmte 'Verbindlichkeiten Berliner Altbanken ?' zu der die ; muäSääk, b ank g ehör t ? wonach; alle Reichsmarkveröindlichkeiten aus Schuldverhältnisseh zwischen Geldinstituten im, Währungsgebiet erloschen* Die'.'-.'.' ..Revision is t ? ■ der: Auf-fas sung t diese Best immung habe. zur Böige ?.-' daß auch die.' v AöSol UmstEG.nur Verbindlichkeiten von Berliner..Altbanken ge genübe r and ern Kr ed i tins ti t ut en * Könnt e die. aber von der Klägerin aus den. wenn sie von der Klägerin.in'Anspruch-genommen wird «."Die Rechts Vorgängerin der Beklagten? die GtiMMB GmbH hat.: der LuSfflSBBB™' ■ bank• -gegenüber der Klägerin- sei durch § 41 UmstEG.'; als' Aussteilerin der Wechsel;.; 'gegen-über der Klägerin erfüllt R:dia. Auch diesen Ausführungen-der Revision'’kann 'nicht zuge- -v.;-'stimmt werdenö Die sachliche: Berechtigung'der Klägerin. ge~ genüb er der Beklagten steht au f.G-r und des am. : Im: übrigen, ist -die; Rechtslage : auch nicht soan zu sehen ■ '."als ob. Ausstelle-rin der Wechsel gegenüber der Klägerin erfüllt hätte=..§. giverpflichteten Kreditinstitut..zur ..Einlösung der- Wechsel - ver- '-1 •••pflichtet sind«, Ebensowenig ist es gerechtfertigt den Wech-p s elan sprach gegen den Haupt Schuldner ('die Beklagte) dem ... der Klägerin?.,zu. als habe diese die Wechsel im /.Wege des Rückgriffs eingelost.t Bes Berufungsgericht ist • der Auffassung? bereicherungsanspruch der Klägerin sei nichtk''verjährt^ Er • . und die Frist beginne mit-dem Zei u-:*.';':'••. in dem der Anspruch aus dem Wechsel verjährt .; Bundesgssetses über den Ablauf, der b- :, 'durch Kriegs“ öder .Fachkriegsvcrschriften gehemmten-Pristen vom 28^ Dezember 1950 (BGBl 1. des; 31g- Marz' 1954 verjährt, .'sein*,- Die. Verjährung sei. Sie ist der Ansicht'?, Grund Sätzen des i n t e r n at i o n a 1 e n P r 1 v ät -rechtsdie auch für das interzonale Hecht-maßgebend, seien, ■ ■ kommeges bei der Ver jährung einer Wechse1forderung auf den ..' Ort. an? der Wechsel "ausgestellt seio las sei:. .-Bas ;Landgericht hat-..die Beklagte;-: trots der Gefahr der. daß" \ .-das Berufungsgericht sich .nicht mit der Berufung-, der .Beklag-•ten auseinander gesetzt habe 5.- deren' Antrag auchin. der Revision ist nicht berechtigt..' Die Beklagte, hatte' vor dem Landgericht vorgetragen? die Klägerin könne nur Zahlung; ■Zug um Zug gegen entspreeilende Sicherheitsleistung vertan- ■ kgeru Es verstosse gegen Treu und Glauben? ; • Verfügungsgewalt'-unterliegende Forderungen gegen den; ; Schuldner geltend mache und diesen Schuldner nicht vor A-einer erneuten Inanspruchnahme seines außerhalb der Bün-desrepublik belegenen Vermögens schadlos halte8 Von dieser /■■Gefährdung habe die Klägerin die Beklagte durch Sicher-A. A Klage nicht auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme. sie hat; vielmehr diese Frage.?t die gemäß: ihrem-. die Gefahr.der doppelten t; Inanspruchnahme müsse.zur Klageabweisung führen;, sie hat tsich vielmehr... vor P die Beklagte - müsse da-;:t::hertöhne : Sicherheitaleistuhg; zur Zahlung verurteilt werden- i'rll;;'■ Bie 'Revision der Klägerin 'wendet sich dagegen,, daß die ■ Beklagte nur Zug"um Zug gegen" Sicherheitsleistung zur Zah-lung der Klagesumme verurteilt worden ist; sie begehrt eine -Vü-Verurteilung des Beklagten ohne eine-derartige.Sicherheit^ ■üi'leistungo •. 'Die Revision rUgty; daß/ das- 'Berufungsgericht - bei' der Frage der doppelten Inanspruchnahme des Beklagten durch sowjetzonale Stellen den Artikel 90 Abs„l VfG herangesogen habe, in dem bestimmt sei, daß der Antragsteller nach Ein-. -Zahlung aus dem Wechsel verlangen könne, wenn er Sicherheit leiste0 Sie Revision ist der Auffassung,, diese /Bestimmung könne nicht herangezogen werden, weilder Wechs-. den* Die Buge der Revision ist nicht 'berechtigt;’ Bas Bern-, fungsgericht ist lediglich der Auffassung des ■Bandge zieht s/;.\ beigetreten* daß die Gefahrenlage, in der' die Beklagte ■. sich u befinde9 eine gewisse Ähnlichkeit mit dem in Art..90 Abs-.1 Bas Berufungsgericht;hat..ausgexührt7'ies;t'v:: ergebe sich' aus freu und Glauhenf/daß ■ ein3chuidner 'davör//, geschützt werden müssedaß. er' infolge :'der > Spaltung; Deutsch-' lands mehrfach auf Zahlung eines, nur einmal geschuldeten Betrages i n An s p r u eh g e n o nunen werde: ..dis Gef ah r , d o p p e 11. Anspruch genommen zu werden,, müsse aber nicht:nur.eine theoretische Möglichkeit daijstellen? an., die..; GmAl GmbH ■'mit/.der.': aus -.."dem Depot der Klägerin stammende Mob-Wechsel bezog, aus-. .1, müs s e mit der Mo gl i dike it - ge r e ebne t w erd en r d aß die maßge-benden. hier-: aus Ansprüche gegen die Beklagte.geltend machten» Di ec Be- . ;: klagte habs auch Vermögen in der Sowj etsone „Sie stehe- mit' 1 -.das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht die.Beklagte, . „sondern die GijHBMBK- GmbH den Wechsel akzeptiert habe . . ausgewiesen sei» Das Berufungsgericht hat diese Prägen, aber .geschlossen werden,, daß die Beklagte von den sowjei-zonalen . Stellen nicht mit der Akzeptantin der Wechsel identifiziert - Das Berufungsgericht hat bei der Frage? ; Deutsche Notenbank die Wechsel-' in der Sowjetzone geltend ' .rieht habe übersehen, daß die Sowjetsone auf die Rieferangen der Beklagten angewiesen und aus diesem Grunde keine Gefahr- 'auch die''Gefahr«, daß die Beklagte von sowj et zonalen- Stellen ausdem Wechsel in Anspruch genommen werden kann; obwohl die Weohselvercpf li'ch'tungeh der' Beklagten :' falls: sie-, gegenüber :. die durch Rachkriegsgeschäfte, der,.Beklagten:■: ln; den Markthereich.der Sowjetzone . um die Beklagte vor .einer.; doppelten Inanspruchnahme [zu schützen; eine effektive Sicherheit auf ungewisse Zeit sei nach freu und Glauben nicht er-, forderlicho Das■Berufungsgericht hat demgegenüber.rechts-- ■ vielmehr einer regelrechten Sicherheitsleistung durch die, '' Klägerin (vgl« BGH LM § 275 BGH Kr,2; BGH WM 1957.?
: Bür d a s ■■■ Nach s chi ägewe rk I ■
Itchi.ÜT;:-die 'Amtliche SammlungI
1, Gesetz i § lit BGB Art hi ¥G.
Rechts sats s.: Der;: MD'-¥eöhsälih^
"-., unterliegender.-//■ t it ; i;-;//:../1;'//;
^'.ffesetzs § 1018 ZPÖ, Art,9Q¥G-
8§:cKt;'s s at a s;: 1st ieih/We chsel; durehvAus s' chluß'ur t e 11-; für.: kraft— i. 1 o's.':erklärtworden., .:so, 'steht hem. AYechs elver-*/../'i /h pxl i c ht et.ehvge genüo end em //;, der;: da s// Aus s chlußur "-.I: :0/ teil/eKir^^ ./nie hied Is Einrede,;; der mangeln--
■V /■ d ehv.: Baehher he lit igüng, bzuguns t eh-. ■ e ihes/Bes serbe B.i- -•'I re chtigten7 zm /
‘3o 'Gesetz; Arto89-'WG. -
■Recht s B at s' s. Were tnb a r e n; ■ A it ss t-e lie r- un d ■. >Ak z e p t a n t ein es Mob -' ijvr'Wechsels .’nach;';dep.;;:;;Be gebung:■ d es Wechsels gaber Sj vöh/tfe£3äfrFüh'g-.-;ReK^ ;k:
daß ■■■der /-.Aus steiler::, durch den Diskont erlös be~/. ■. .;■/.’ t friedigt 7 ■ die - Kredit Verpflichtung 'des-;. Akzept an-,'- '■■ ten .-also.'."'insoweit..: getilgt und der Akzeptant: auch •••:. im.. Yerhälthis zu dem Aussteller.;'zur Einlösung:.'des • Wechse 1 s: verpf lichtet;. sein.sollso;, ist. der -,'■ /. Akzeptant• wechselmaBig: oereichert ? wehh/der :’h :Anspruch. aus.; dem Akz e pt.. ve r i ährt,«,.... ^ ■=■ ■
4^..: Gesetzt; § -11 UmstEG . : :
Recht ss atzt. Ist. der - Aussteller' und de r 1 Ihh a b eis ab er, n i c h t : / der Akzeptant eines Wechsels, ein Kreditinstitut;// ■ im.: Sinne, de.s: ,§ . 41 -UmstEG5 so blei01. die.-. Yer-, .. /
.. px 1 i cht ung ■ d et Akzept ant en. -: ge genüb e rd em Inhaber de s W e ch sei s;'. j e d'enf all s ' d arm ■' b e s t ehe hl. y; enn.;
1: de r., Akzept ant : im. Ye rhältni s ■ zu dem: Aus steiler z ur- = /
: Bin 1 ösung. des Wechse 1 s verpfiichtet.is tg:; ... . ■
Aktenzeichens II Z'R' 50/56
Rrto do BGH:'v-> I8h :8e'ptember"• I95;6';'■■'■ ■■
OBG Stuttgart,
' Bö;Stuttgart. -., -
Verkündet ■
am 18. September,19Ü8;
Pf au zy. Justizang e stellt ei: als Urkundsbeamter der G e s c hä f t s s t e 11 er
n m B. ;-a"- m'lpiiKii'die1 s IV o 1 k e
in ;d cm :. Rechiss tr e lf:
^Anstalt AC- In alles Vfc
vertreten durah ihre Vorstandsmitglieder Bankdirektor Helix B1 n Hfl®® und
•. ' Klägerin,.. R'evisi'ohsk'läg^^ Revisiönsheklagt e'
:ProzeBbevolliiiaöhtigie r-r •. Rechtsahwa.1t ■■ Prof * Dr-
gegen
■die ". Firma Robert/..--Bo®P.-GmbE;.;. in.;-St®®JP®?'- Br*
■vertreten durch, ihre .Geschäiisrührer.:.Br*../Alired\ Kl und Max Fr®, in Sri
fsrr.
: Beklagte-?, RerisIonsheklngte'.:'nnd;:.ReTi3lonsklägerin. ■ Prozeß D ovo llmacht i gier s /'-.Rechtsanwalt
hatder.: ilb Zivilsenatl desg Btihdö'Sgerichtshof S v-auf•;-'-d•; mühd. 11 che; Verhandiung/ y öm 18Sept e mbe r 19 5 8 . uni er ■ Mi iwir kung des,FehätsPräsident eh Brb"Fasielskt. : und;der Bundesrichter Br-. Fischer ? ,Br< RuhhV: BrV Hörr •••imd,-'Br o; 'Reihtcke/i'n
für; Recht erkannt §,:> " p
"f nie'- .Fevis ion,:^der - ■ Kräge'r Int und;Flet Revision' rdes. - r.
.; Beklagten gegen das . läfrteile:des:-: 1 r- 'Zx vrrrs eha uesw.des Oberland es ge ri chts . in ■Stuttgart:' vom"11 V-=J ahüax: 119 5611;:
: werden . zurückgewxeseng , Ai\'0\''l./'t
Die.Fest e'FFer Revision s ins;tan zi WO rdö ' hinan d e r. auf g ela oben*
len Rechts neigen ;/ /
Die. Klägerin, eind:; Bank * : d i e... 'i h r en • Sitz ibis- -sum. 'Zusammenbruch in LflBMp hatte. und.heute in; Westberlin, zu dem Neugeschäft sugelassen worden-'ist ? 'macht.', gegen, die/ Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Firma Maschinen!an:
brik GlBMtel GmbH einen Wechselbereicherungsansprueb in Hohe von. 20 000 HM nebst Binsen, geltendst Dis;; Klage--;.;., rin hatte Anfang. 1945 von d'er/ Bank-• der. LuflPt
JBUSWü in BpMBBl T,u.S—hank 1 zwei am 28* Mai und . ■
9= Juli-1945 fällig gewordene Wechsel.über je 100.000- Eil; : erworben9 die die luggg(JpDa.nk ausgestellt und., auf:: dient . '-mmm Gmb H g e z o g en h a 11 e - ■ un d ’ ■ ö i e. von.de r Be so ge n eh.,/.; 'angenommen worden, waren* Die. Wechsel waren; zahlbar bei.
."der. Reichsbankhaup'tste 11 e in Bzu.. Lasten • des. Gxro-- ■;■■■:-icon tos .'. der Luj^Ü^pt ba n k ~ ; Es handelte.": sich.- um,'sog* ■ Mobilisierungswechsel . vMob-Wechsel V,Jdie. im Kähmen feines:- ■ zwischen der LuJHMRbank und .-der - GSMPMI.: GmbH.'beste-. hend en- Kr e di i verbal tni s s es aus ge s t'e 111. und / ängbiiommen ■■ worden waren-,'. Zu.-: .Mobi.1 isierungszweck'eh--\ubergöbehe Si eflvAl
■OTbank am, 4„i August.' 19414der :,4;;4; GmbH geschrieben? Mäuf-Anfordern .Ihre-Dreimonatscales epte bis.; zur Hohe des jeweils ..in. .Anspruch ^genommenen;:.-'-.-' Kreditbetrages, Diese Wechsel-' werden- wir.'. -solange;,:nicht..:,! gegen Sie g e 11 en d mach en, als -. d i eg- Kr e ü i t b ed i n gu ng enge r-.füllt werden, ln ■e'inem''Später.e'n4Schreiben?::;dem:.'Schrei-4:-';/ ben vom 25= November 1944? : hatte; dieLu^^^HiWbank::der,. v.. CrMWl GmbH die Auf gabs; dieser.. Wechsel; naher, u'e'rl au tertv.;/, In diesem' Schreiben :-"GA '90l hieß -es §■•-.;
uneob. hatte die 1
,?Rer Ihnen eingeräumte-.. Kredit- ist. belcanntlicir/ ein Investitionskredit zu Mob-Konditionen* Zu.den.Mob-Konditionen gehört, die Yerpfli chtungf.des;,Kredit—-1;? nehmers über die .-'erhaltene - Kreditsum me;;Wechseluf'i--mit eigener unters ehr if-i;. zk begeben -;f; sogenannt eofü-4 Mobwechsel).9 um dadurch;'den'_'kreditierenden;;Banken;' ; eins Ref inanzierungsmoglichkeit ? d = hk die.'- Beschaf-'" fang neuer Mittel auf-. dem-. Geldmarkt mit... dem,;End-...: ziel der. Kreditausweitung- zu Gunsten-; neuer.,''Kredit---1'
- b
nehmen' zu ermöglichen, Gegenstand' des Investi-tionskreditvertrages’ mit Ihnen Ist die termini gemäße Leistung der einzelnen•Tilgungsraten«
Solange Sie dieser Verpflichtung nachkommeru . stellt Sie die 'kreditierende Bank von Ihren- Verpflichtungen auf Grund des Wechselrechtes frei«. Infolgedessen werden die begebenen Wechsel wederg zu'Gunsten Ihres Kontos abgerechnet, noch "die Einlösung su Lasten Ihres Kontos verbucht ,!f '-.'
Die: beiden Wechsel-3 die sich Im Portefeuille -der; Klägerin,.
1 in' Ltf—fct befanden., wurden; im- Zuge, der sowjetzonalen .'Ent-.
eignungsmaßnahrnen von der -Sächsischen: Landes bank ■■■übernom“.
men und später . in das. Vermögen der- Leut sehen- Notenbank"
. überführt«... Sie befinden sich heute vermut lieh-lim Depo t'
dieser Bank, Die Wechsel sind auf- -Antrag der Klägerin.'
, , ■ l- ■’ h " .
I durch Ausschlußurteil des- • Amt'sgericht's-• Hei denheim-Jvöm;• ;•
21, Kai '1955. (.AG. Keidenheim P12/53, Bll -'215 )-:füivkraftIds-:
. -erklärt- wordenP ...; V
1"Das--.%Lahdgericht- •"hä'ti derKlaget aüf r'2ähluhg\:vpht'20ÖÖp"; BM ■.hebst Zinsen stattgegebenr die /Beklagte": jedoch -wegen;-;-der ■ Gefahr, der doppelten Inanspruchnahme nur Zug.um Zugtgegsn,
• -. Sicherheitsleistung;-"der Klägerin, in; Höhet des gleichen-- Be-•:;
... träges verurteilt». Basi'Berufungsgerieht - hat. die. von' beiden. -Parteien eingelegten Berufungen surückgewiesen.o Gegen . diese; ...Urteil haben beide Parteien Revision.,eingelegt?. dle'-Bekiagn wendet sich gegen die Verurteilung zur..ZahlungP die.; Klägern gegen- '.die-:-, Anordnung der Sicherheitsleistung, Jede. Partei ...hat um,Zurückweisung .der von der andern Partei, eingelegten ; Revision gebeten*
. .. Ih it. :'l
E^t'Bc&ldun-gh^ründ^p
:-j|ü-b revision der Beklagten^vi;;
. ;i :-Bäs( BerufüngsgerlchtlHat;;äüsgeführt-r äieilöager.i-n-; sei ■päfteifahig^ Die' EnxelgnungsmaBnahmen'. in. der. Sowjetzone
hatten-., die Rechtsfähigkeit, .der Klägerin'-'-nicht herührttvda sie Vermögen in der Bundesrepublik besitze.-und 'vom Bänken—*../ auf sieht samt, in hfü® sum Neugeschäft zugelassen worden ■ sei0 Die Klägerin sei auch ordnungsmäßig, gesetzlich vertreten?. da ihr Vorstand, durch den Aufsichtsratsbeschluß vom 28« Januar 1954 neu. bestellt worden sei, Biese. Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend5 sie 'sind auch ', von der Revision nicht angegriffen;'wordent. ,.
i 1 ^
" Das- Berufungsgerichi';geht" weit'er/-davön-'/äusvtSäß.'"diet/r;: Wechsel;, gültig seien,» Es.- hat aus • der-.-üDatsachey.- &aß...e.s.nsich--.'./: um Mob-Wechsel gehandelt hat? keine Bedenken gegen die B e c h t s w i r ks amke it der Wechsele r kl är un g e n he r ge leitet,. A u'c h.' ■ diese Auffassung des Berufungsgerichts ,. die von - der.. Revi-sion - ebenfalls nicht angegriffen worden ist , ist zutreffend! Ein.- Mob-Wechsel ist ein dem Weehselgeseiz unterliegender . rechtsgültiger Wechsel<. Die Mobwechsel waren swar dazu. ds-V.: stimmt ? der LuwüHHib a nk al s aus stellender Bank: besond 9 ret ■ Refinanzierungsmöglichkeiten zu verschaffen; sie sollten! das Kred i tv01 umen .der Lu^HHHPbank zuguns t en ne uer Kr.e d;Lt-. nehmer ausweiten. Den Erwerbern der Mob-Wechsel kam es auch; weniger auf die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten als auf = . die Unterschrift der lufllHMPbank und darauf. an? daß die ..... Reichsbank für diese Wechsel eine Rediseontzusage'. gegeben-.... hatteo Dies ändert aber nichts daran., daß die Beteiligten", die wechselrechtlichen. Verpflichtungen ernsthaft, gewollt.-., haben.. Auch der Vermerk <, der Wechsel sei bei der Reichs bank zu Lasten des Kontos der LujEMME,bank zahlbar, schließt nicht etwa die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten ausv " Er stellt vielmehr lediglich einen Domizilvermerk dar und . hat nur zur Eolge 9 daS 'der Vechsei zunächst der!ah 1 ste 11 e.; ; zur Einlösung vorgelegt werden muß und. daß im Ralle der Nichteinlösung bei der Zahlstelle Protest '-zu? erheben-:ist.<>.'/,;.//;
•Der. Vermerk ist)ai8Q; nicht soza verstehen? -.daß" die)) Leistung ausschlie'ß 1 ieh a.us dem- Konto .'der • bank zu errichten sei,.. Eine derartige Freistellung , des. Akzeptanten von seinen w e ch s ei r e ch 11 iehen Ver^ '■ , pflichtungen? für die der Wortlaut des Wechsels kei~: nen Anhalt bietet, ist auch nach den Kreditbedingungen zwischen der luMMHB'bank und. der (jJJggBk GmbH nicht g e w o 111: die GmbH soll t e nur im Inn en ve r hält “
nis einen Anspruch gegen, die' Luftfahrtbank;--aufv-Freis-fel von ihren rechtswirksam bestehenden wechselrechtlichen Verpflichtungen habenJ.■ und dieser. Anspruch • solit'e ihr auch: nur zustehen3 soweit sie ihren Verpflichtungen aus dem: Kreditvertrag nachgekommen war» . •, ..
uz ".Auch ' die'. Tatsache-? daß et ie Klägerin den. Charakter ■der;-"Mob-Wechsel' gekannt ? also gewußt, hatdaß -.die Lufl MMIhanlt der. GUMpftr 'GmbH gegenüber verpflichtet war?
:'diese...von.ihren wechselrechtlichen. Verpflichtungen fre-zus teilensoweit sie ihren Bedingungen, aus. dem. Kredit vertragnachkamsteht der, Gültigkeit des Wechsels . unc der Wirksamkeit, der wechselrechtlichen Ansprüche)der Klägerin gegen die Beklagte nicht entgegen« hie:Frage der ■ etwaigen Freistellung betrifft ausschließlich.das Inh enve rhä 11ni s zwi s ch en ' d e r LuSHSMbank und d e r . Giengen. GmbH, ■
Tir.
):; ha,s Beruf ung sgericht. hat:-dar ge legt ?. "die: 'Klägerin . s ei ■ auf. . Gründ. de s- ürteils desAmt s geri cht sHe id enh e im vo m 23c Max 1955- durch. das, die beiden, Wechsel für kraftlos.erklärt.worden seien., berechtigt? die Rechte .aus den; Wechseln gegenüber der Beklagten,geltend, zu , macheno".--Auf. Grund dieses Urteils, stehe. gegenüber der Beklagten-die Aktivlegxtimation der Klägerin fest. Bi?
Beklagte könne in-:dein, jetzigen .Rechtsstreit nicht' eihweh-den9 die Wechseixorderung. stehe nicht der Klagerin; sondern auf'Grund-, der sowjetzonalen Ent eignungsmaßn ahme n■■ anderen Rechtsträgern zu*.
t;: v • ;Die Revisiongreift. diese.'Ausführungen 'des: 'Berufühg'S'-t- -. gerich■ts an, Sie lst der Auffassung-; die Klagerih könne■ .■ .durch das. Aus s c h1ußurt ei1 nicht besser. geste 11t; worden;... sein, als wenn .sie im Besitz der. Wechsel-wäre' und .'die Wech-. sei. vorgelegt. hätte. Wäre dies der Fall? so würde; der -Klä-n gerin zwar die Vermutimg des Arte 16 W1 zugute gekommen' ;_.
: sein,,' Die'se Vermut-ung kö nneaher. wider!egt werden. Die;Be-4 1 /klagte. könne also-: in dem jetzigen Rechtsstreit, geltend- ma-i'i, chenk' die. Wechselforderung stehe,der Klägerin'-nicht zu.
Die,. Rüge der Revision ist' nicht berechtigt«, Bas .Ausschluß--■ ■ „urteil erschöpft sich nicht in der Degitimätionswirkung«..'
.. Es. verschafft vielmehr dem« der es erwirkt' hat ? • im -Verhält-nis zu dem Wechselverpflichteten ein sachliches Recht (§ 1018'-..,: .ZPO), Dem Wech sei verpflichte ten steht .gegenüber dem,, der,..., i ; das.'Ausschlußurteil; erwirbt hatP- nicht der. Eihwand; dei.." ■'mangelnden Saehberechtigung zugunsten; eines Besser Der ech-;. ;S ■ ■ ti-gten zu, "Durch die Versagung des Rinwandes der mange 1 n-..: '-.den Sachberechtigung wird dem Rrwirker des Aussch 1 ußurtei 1 s...
eine Rechtsstellung gegeben9 die über seine, frühere (im..
... .Seitpunkt des Verlustes des ■ Wechsels) hinausgeht =>;. Das istiR-aber, die Ro 1 ge aus § 1018 ZPO die ihre Rech11 ertigung.. ;
;in-dem inzwischen stattgefundenen Aufgebotsverfähren tin-.det. Durch das Urkundenaufgebotsverfahren soll dem'Schuld-. '
•' ner- gegenüber «*, endgültig und einwandfrei fest ge st eilt werden^ wer zur Geltendmachung des Anspruchs aus der Ur-- -.-künde berechtigt ist,". (Staub-Stranz« Wechselgesetz« lÖoAuflo 1934? Art.90 Anm.ll; vgl »i auch St ranz« • Wechsel-’-' p 'gesetz 14=Auilc 1952? Art«.90- Anm« 14; Eaumbach-Hefermehl? i Wechsel ge setz ? 5« Auf 1, 19,57 Ar t=9 0 Anm .,1 0; Baum ha c h - Da u t e r-. -bach9 Zivilprozeßordnung '§-1018 Anmol;, a.lv Jacob!'-?, .Wechselrecht 1955 S, 171.) =
Die ' Revision rügt -weiter',, ' das'; Bexu lung'sgerie'htv hätte-: die Aktivlegitimation,der Klägerin jedenfalls-deshslb prüfen müssen, weil die-Beklagte gegen das Ausschlußurteil die Anf echtungsklage . erho oen habe und über d 1 e Anf echtungs-klage noch nicht rechtskräftig entschieden worden seio 'Wenn in dem Auf echt ungspro.se ß entschieden werde ^ daß die-Klägerin nicht aus den Wechseln aktivlegitimiert.sei , dann müsse die Klägerin der Beklagten das. was sie vonder Be~ ■ klagten -erlangt habe, wieder herausgeben, Die Beklagte könne daher der Klage den Einwand der unzulässigen Recht s--ausübung entgegensetzen; im Rahmen dieses Sinwandes müsse:' ' das---Berufungsgericht die Präge der Aktivlegitimation pru~' fen- oder es müs s e mindestens den Rechtsstreit aussetzenV: bis über den Anfechtungsstreit entschieden seiö Auch diese : Rüge-; der Revision ist nicht berechtigte Die Revision über-V sieht?1daß die Belange der Beklagten durch § 1018 Abs. 2 h ZPO egewahrt werden. Hach dieser Bestimmung bleiben, wenn das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage■auxge-hoben,, wird, die auf Grund des Ausschlußurteils von dem ,Yerpf lic.hteten bewirkten Leistungen auch. Dri 11en gegenüber ■wirksam*..
; ;ivi.t
' g Da s. Be ruf ung sgeficht hat sich als d ann in i t de r Frage befaßt * ■ ob die- Rechtsvorgängerin. der Beklagten,, di e V—— .'GmbH?- ; durch die inzwischen eingetretene- Verjährung' der. Wechselforderung im Sinne des. Art, 89 WO ■ ^chselmaßi^.: be-Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, eine derartige Bereicherung liege noch nicht darin,.; daß die wechse.lmäßige Vefpf liehtung der G —» GmbH aux Gründ der Verjährung entfallen sei0 Es sei vielmehr entscheidend; ob die G£BB®P. GmbH durch 'die Begebung des Wechsels -einen Vermögensvorteil erhalten habe, den sie behalten dürfe, obwohl ihre wechselrechtliche Verpflichtung verjährt sei.
' Diese'- Ausführungen -des. -'Berufungsgerichts -sind" zu-trel f endb/"/} (vgl o Staub-Stranz • aaO. Art * 89 Amm 5 ?.. HG-Z 93? • 23,; ff) „
•i 35äs.: Berufungsgericht' hat-'sodann dargelegt / üer;/Gegend}/v wert für die Wechsel habe darin bestanden,, daß. die Kredit--"
;:Verpflichtung' der i«ü GmbH gegenüber der Lu'fBHHphank. : -
in Höhe der Wechsel summe erloschen, seih Zwar1 habe, sich die. Kreditverpflichtung noch nicht dadurch.- verringert?. daß di eg;
.hank die ?/echsel erhalten und-,, der "Klägerin-: ver~. ,/:
■ kauf t habe ? denn der Diskonierlösehabe auf Grund.der•Kre-' ■}" ditbedingungen zwischen der LuflBBlBbank und der CrWSSS^m Gmb H ursprünglich n i cht dazu g e d i en t ? d i e Kreditsumme,. z u- \ tilgen* tDas Berufungsgericht siwagt.aber? ob nicht eine r
Di 1 gang der Kreditforderung durch den 2usarmenbruch des/ Deutschen Deiches eingetreten sei,. Zu. diesem •. Zeitpunkt:, sell; die Lujl——p~h an n i c h t mehr bered t oder i n : d e r La ge., g e w e- --. sen?, der Einlösungs Verpflichtung, aus. den: W e e hs e ln:: näch zu- ;// kommen*. Ls spreche daher manches dafür? "die Fähigkeit'- und:/ 'Bereitschaft der LuHdMhi— hank zur Einlösung der -Wechsel/:-als Grundlage der. Vereinbarung anzusehen?, die .Hergabe, der..b..b// Wechsel solle nicht der Tilgung der Kreditfordsrung', dienen1; }../ der Wegfall dieser Grundlage hätte dann zur Folge?:, daß die.;--,, wechselmäßige Verpflichtung der G^MpR. GmbH an : die -Stelle--; }/■■:: der Darlehensschuld getreten sei*.Das Berufungsgericht nimmt jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung*-.}/ny-,/-' Jedenfalls sei, meint das Berufungsgericht?, die Kreditver-n.;,
•pflichiung der GIMBWfc GmbH in Höhe der Wechsel summe, .durch- .-..-.}. die Vereinbarungen erloschen ?-;• die ..die.. GgflHHI- GmbH, unddie,- }
•' luftfahrtbank Im Jahre 1951. getroffen hätten» Diese .hätten-?.-. .. wie der am 3* April 1951 beurkundete ' gerichtliche Vergleiche (IG Stuttgart 4 0 143/-49 ? Bl, 137/38} zeige? vor. seinem-. Ab-/./,}." s eh 1 u ß d ie d ama 1 s noch best ehe nd e Rests chul d, a er... Gmb H ■ 7
.um den Betrag der beiden Wechsel,, gekürzt * .Die. Giengeh:. GmbH..
'.sei dadurch von ihrer Kreditverpf Dichtung : in.:HÖhe,. von } "■■■
. 200/000. HM befreit und. habe. nur. noch . den. Überschi essenden.} '//
: Betrag, von 219 438?78 RM -"'21 943?38 'DM: zu; zahlen^ brauchen/.';/}-':};
G-lelclizeltig lialD'e'sie hinsichtlich. der --beiden Wechsel 'aux:' ihre Rechte aus der früheren Freistellungsverpflichtung '■ der luMipHK bank ver2ich.tet und e s auf sich -genommen 9 die Wechsel aus eigener lasche zu bezahlen? wenn sie ihr eines Tages vorgelegt werden sollten«
.'Diese-Ausfuhrungen ■ des Berutungs g e r i c hi s ; sind s u t r ef ~:
. fend,- Die - GrnnH und die 1 Dank haben im . Jahre
1951' v e r 0 inb ar t; d a ß d i e Kr e d i 1f o rd e rung der TiU'MMhank in Höhe von 200 000 HM getilgt (die Luank also in-soweit durch den im Jahre 1945 erhaltenen Diskonterlös endgültig befriedigt) und die GiBM—1 GmbH dafür auch im Innenverhältnis verpflichtet sein solltedie beiden Wechsel einzulöseno Durch die Verjährung der Akzeptverpflichtung ist also-die Ct^BH GmbH wechselmäßig bereichert worden;', .sie darf den Betrag von 200 000 RM, den sie von der Lu^fe:. JMMpbank erha 11en hat , behalten, und kann aus der - verjährten - Akzeptverpflichtung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Vereinbarung zwischen der G:^|HpWP GmbH und der LufliMiöank ist auch vor dem L April 1951 wirksam geworden, also vor dem . (für die Entstehung des Wechselte-: reicherungsanspruchs maßgebenden) Tage,, an dem die' Akzept-; verpf 11 chtung der. vummm GrabH verjährte (§ . 1'. d e s; Bund e sge-:setses über den.Ablauf von.durch-Kriegs- und Nachkriegsvor-:schriften ■ gehemmten--Verjährungsfristen, vom 28= Dezember 1950, BGBl 1; Sc, 861Y.,. . Die ; GmbH,..und die.. hüflMpP--':'
t-ljjj^Yhaben: den' "Vergleich ■ zwar "-"erst. am 3o.: April 1951..: ge-■YricHtlich' -'beurkünden'-'Tassent'-'Sie. hatten ;--ihn: aber: bereits- ■
Am'
März; 1951.'wirksam geschiqssen'r, ■ Die:
GmbH ■.und: die
Lubank hatten., die' 'Vergleichsbediiigungen' bereit s;- am ■ 12 ' März' 1951 ■ s ehriftlich ■ fprmuliert 7 ■ dem Fi 11 anzministerium ,Würitemberg>46aden. (Verwaltung der gesperrten Vermögen) mit
-. der. Bitte um. Genehmigung-: zugeleitet und von diesem am . : ;20Y. März 1951 die Mitteilung erhalten, es stimme dem. am. ... YRo.; März 1951 abgeschlossenen Vergleich zu (LG Stuttgart u
"I
0
4 0:143/49 / Bll 133" - 156) , Mit Recht hat daher das Bsrü tungsgericht f estgesteirtV- di e GifflBMBt GmbH und-die-. 4M0bank: hatten, die Kreditverpflichtung;der GmbH':.
. vor Ab sch lu ß des Ve r gl e i che s: ■ um' .200. 000/ RM... ge kür z t. •• Di eser Hechts.läge e n t spricht au eh di e>. Hass ung ■ des Vergle i ch s ? . i n.,. d em... e s uni e r I, h e i ßt ?d is Parteien (OSHÄSF GmbH und : LufW ./fahrtbank).-, gäben die': Schuld, der fl-M—■ GmhH■ übereinstimme /mit/219, '438179. "BM .'(also' mit: -dem;: um ■■■200.:. ÖÖO. HM " gekürzt en; Be' . tra"g)':; an,
Pie Aus±ührungen/des;'Berufungsgerlchtschälten-auch den ,Angriffen der -Revision . stands- Diese; vertrit t. die. ■ Auffassung ?.:’• /das Berufungsgericht hätte' die: Präge ?.. ob ".die- wechselmäßige Yerpfiichtung der anlc. als--Ausstellerin 'der' Vechsel -.
:... .gegenüber der Klägerin als. ;Inhaberin der Wechsel ..'durch', das .-1/7 „••Umstellungsgesets im Jahre .1948 :oder. erst durch, das. Umstel- .. clühgserganz ungs geseta im .Jahre 1953 erloschen seinicht., da-/ ■hingestellt sein lassen dürfen* Sei das erstere der. Fall, ....;. denn hatte das Berufungsgericht den Vergleich .zwischen. der./.,.-: CrBIMl .GmbH und.der LufllkMHpbank keine Bedeutung beimes~:.: ..senndürfen-o Dieser Auffassung der Revision kann jedoch ... nicht zugestimmt. werden / Der. zwisehen der- : GmbH. und ;■:
■der LujypBIMfcbank geschlossene Vergleich ■ regelte.' lediglich//; das; Innenverhältnis zwischen der GmbH, und der Ln US- '
>anlc ? ni cht die Fr age ,.' we 1 ch e Yerpfiicht ungen d er . LuIp -.:' Ibank'als Ausstellerin-der Wechsel gegenüber der Klägerin als ' Inhaberin der Wechsel oblagen., Im übrigen ist diese Yen-/ Pflichtung der luSSBEBBbank!auch nicht durch, das"Umsteh- ■ lungsgesetz erloschen, weil die LujHHHibank nicht suten.;,;.-'Kreditinstituten des Währungsgebietes gehört (§ 18 Abs, 3» ■
§ 1 Abs *1 Wr»5 UmstG)? sondern eine Berliner Altbank.ist ■//:
(§: i Altbanken-Gesets. vom 10* Dezember 1953?- GYB1. Berlin. .'. . / S = 1433 und Anlage /Verzeichnis der Berliner :Altbanken- II.,././ 'Kr*77).-deren Rechtsverhältnisse erst durch, die Berliner Alt-/ bankenrege lung ( Ums tellungsergänsungsge setz?, Berliner Alt-., öankengesetzj geregelt worden sind*
vc-fPib: Revision "rügt."■weiter.die. .Annahme'; d ebt Bar ufün'gs~kv\ gerichts?.' 'dertWechsel'bereicherungsanspruch der - Klägerin ■■■A-gegen, die Beklagte sei nicht auf Grund des'. § 41' UmstEG; . erl'osehen« Auch diese Rüge der Revision ist "nicht beroch- ' fügt A §. 41 Ah Sei Buchstabe, a UrastEG ordnet. an?.. daß bestimmte 'Verbindlichkeiten Berliner Altbanken ?' zu der die ; muäSääk, b ank g ehör t ? g e g e nü b e r, a n deren Kr edit i n sti t ut en. er-loschen sind; er entspricht dem § 13 Abs 3; UmstG? wonach; alle Reichsmarkveröindlichkeiten aus Schuldverhältnisseh zwischen Geldinstituten im, Währungsgebiet erloschen* Die'.'-.'.' ..Revision is t ? im Gegensatz *■ sum' Berufungsgericht ? ■ der: Auf-fas sung t diese Best immung habe. zur Böige ?.-' daß auch die.' Verpflichtung der.Beklagten erloschen sei« Zwar, regele -41 . v AöSol UmstEG.nur Verbindlichkeiten von Berliner..Altbanken ge genübe r and ern Kr ed i tins ti t ut en * Könnt e die. Bekl ag t e":.. aber von der Klägerin aus den. Wechseln inAnspruch,-genom-- ., men werden? dann könnte die Beklagte von. der Lu'JMHHMIbank ; Regreß nehmen« Im. Ergebnis; würde also. doch, die . LuMHMlf~.. bank; haften«'; 'Dieses' Ergebnis., stunde mit dem Sinn- und ' Zweck. ';deö;,:.'§;.:41. Abs.1 UmstEG. in.- Wider Spruche ■ Die". Revision - Ub'er—'iA sieht, jedoch? • 'daß/ dieBeklagte? wie das Berufungsgericht su.tr eff end . anus ge führt hat ? sich ni cht ' an' d i e T ,i 2'—üb a n k halten kann? wenn sie von der Klägerin.in'Anspruch-genommen wird «."Die Rechts Vorgängerin der Beklagten? die GtiMMB GmbH hat.: für. diesen Pall in dem] am'' 31 April 1951 beurkundeten Vergleich ausdrücklich auf' Rückgriff srechte. verzieht et •«,
Die; Revision ist. weiter "der'-Ansicht;... "aus.-/§i''41vUmstEG ergebe sich jedenfalls? daß. die Klägerin-.: zur'- - 'Geltendmachung des Wechselbereicherungsanspruchs nicht.’ mehr..; aktivlegiti-'miert'. sei. Die. wechselmaßige Verp"f 1 ichtung.. der LuSfflSBBB™' ■ bank• -gegenüber der Klägerin- sei durch § 41 UmstEG.'; erloschen, Es .müsse deshalb", so angesehen werden? als: ob dieLi
:b'ank: ihre': Verpflichtung! als' Aussteilerin der Wechsel;.; 'gegen-über der Klägerin erfüllt R:dia. Wechsel also eingelöst, habet,.:.
t,i' ;. Auch diesen Ausführungen-der Revision'’kann 'nicht zuge- -v.;-'stimmt werdenö Die sachliche: Berechtigung'der Klägerin. ge~ genüb er der Beklagten steht au f. G-r und des am. 21 =.Ma i 19 5 5:;: ■ ergangenen Ausschlußurteils festw. . p-).:':-.--ig-p-p
: Im: übrigen, ist -die; Rechtslage : auch nicht soan zu sehen ■ '."als ob. die LuflHMMkban-k ihre Verpflichtungen als . Ausstelle-rin der Wechsel gegenüber der Klägerin erfüllt hätte=..§. 41i\ i ; UmstEG hat«, wie der. I,- Zivilsenat .in dem Erteil vom-16V. De-,-. ti.2ember 1955 (I ZR 134/55 == WM 1956? ' 185? 188),-.entschiedene';; pf'ßätdas alleinige Ziel? umständliche Verrechnungen zwischen . h ,p:;deh\ einzelnen. Geldinstituten zu vermeiden«, Er/enthält, ledig-,:
, lieh eine 'währungstechriische Maßnahme«, Aus dieser- begrenz- Vt-tlteh-; Zielsetzung folgt?, daß dritte.'.Personen jedenfalls;dann;, tu );■' nicht■■ von' ihren' wechselmäßigen'- Verpflichtungen'-bef reit sein n'/' können? wenn , sie auch im Verhältnis zu dem -als.. Aussteller,.. giverpflichteten Kreditinstitut..zur ..Einlösung der- Wechsel - ver- '-1 •••pflichtet sind«, Ebensowenig ist es gerechtfertigt den Wech-p s elan sprach gegen den Haupt Schuldner ('die Beklagte) dem ... .uv ; •g, Gläubiger dieses Anspruchs? der Klägerin?.,zu. nehmen.. (und -.p.-« 'diese auf eine Ausglexchsforderung zu verweisen) 'und äen''):'
• Anspruch''gegenüber dem Akzeptanten dem . Rückgriff sSchuldner ?pfv der LuiWlbanien mit der Erwägung za. geben?: die, Rechtslage ■■ )■ müsse so angesehen werden? als habe diese die Wechsel im /.Wege des Rückgriffs eingelost.t .
VI 0 .
Bes Berufungsgericht ist • der Auffassung? "der: Wechsel-. bereicherungsanspruch der Klägerin sei nichtk''verjährt^ Er • . --
d;.verjähre in drei Jahren? und die Frist beginne mit-dem Zei u-:*.';':'••. .■i;'punkt.. sü- laufen? in dem der Anspruch aus dem Wechsel verjährt .;
sei Art g':, 7öi -' 8'9.•' WG%• • "Bert Äri'spluch: ■ aus/lern ; WecHsel;:::sext '■auf ■■ Grund ■ des. §; 1 des . Bundesgssetses über den Ablauf, der b- :, 'durch Kriegs“ öder .Fachkriegsvcrschriften gehemmten-Pristen vom 28^ Dezember 1950 (BGBl 1. S, 821) erst mit Ablauf des : 31* Mars 1951 verjährt ? dar die. Verjährung dieses Anspruchs-:ihr dem Zeitpunkt- in . dem. das Gesetz in Kraft getreten sei, . ■■nochinicht vollendet .gewesen sei.-. Der. Wechselbereicheruhgs-ranspruch-. würde daher' mit-.-Ablauf-'-, des; 31g- Marz' 1954 verjährt, .'sein*,- Die. Verjährung sei. aber vorher'unterbrochen'; ■. da■ die. .■Klägerin';-am 300 Marz 1954. den Antrag auf Erlaß . eines ■ ZähW-1 • lungsbefehls eingereicht habe (§ .695: Abs*2 ZPO■■) g.....■■■ 1
DlegBevision,greift. diese . Ausführungen' an. Sie ist der Ansicht'?, für. die Kraget: ob die Ver jährung. der Wecl'isei--;. f o r d e rung ..ge hemmt • gewesen sel?: sei das-'sowjetzonale' Hec ht ':
/ rna ß geh end; nach d ein . Grund Sätzen des i n t e r n at i o n a 1 e n P r 1 v ät -rechtsdie auch für das interzonale Hecht-maßgebend, seien,
■ ■ kommeges bei der Ver jährung einer Wechse1forderung auf den ..' Ort. an? .an dem. der Wechsel "ausgestellt seio las sei:. der - ' '
■; Fach, .sowjetzonalem Be c ht. - sei der' Ws ch selb er ei eh e r ung s a n~ ■:
;:"sprueh. aber. bereits am 31, Dezember 1951;.. verjährt-gewesen*.
:• .-. "Der.. 'Angrif f;. ö e r Bevi s % onkorint e keinen 'Erf o 1 g.. haben;■?.;• Die Bevision übersieht? daß für die Krage?..■ ob die. Verjährung ... gehemmt. sei ? nach deutschem internationalem'Privat recht die . lex. fori maßgebend ist ,v Fach. Art o 17 der Anlage II-zudem .: Genfer .. Abkommen' über das Einheitliche Wechselgesetz-.: 1st es gden. vertragschließenden Parteien überlassen geblieben,:die 7 Gründe für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung der . 'von. ihren-' Gerichten zu beurteilenden wechselmäßigen Ansprüche zu bestimmen' (vgle Staub-St ranz aaO S&34)* Kon diesem'. Vorbehalt hat. Deutschland.in der Bekanntmachung vom 30, De-:zember. 1933. (BGBl II So 974) Gebrauoh gema.ch10■ Elir al 1 e ... deutschen. Gerichten zur Entscheidung kommenden Ansprüche
vor
. sind also 'die Gründe für--die" Unt erbr e'ehung • und- • Hemmung'•
.der.. Verjährung nachdeutschem Recht.su beurteilen. (Staubt •. .'Straus aaü'Art.71 -Annulus. Stranz- aaO Art-9A Animi}; Demant----:. sprechend 'können, sowjetzönjale. Vorschriften über di:'e•• Hemmung der. Verjährung nicht maßgebend sein, wenn.'der Rechtsstreit,;-, in; der Bundesrepublik, geführt; wird* .. .
vi:
.-Bas ;Landgericht hat-..die Beklagte;-: trots der Gefahr der. doppelten Inanspruchnahme^ also der zusätzlichen.; Inan- • spruchnahme der' Beklagten'durch sowjetzonale' ■ Stellen?.. zur : -Zahlung verurteiltQ Es hat. die-- Be 1 ange der- Bektagten ..<jadürch •ge sc hü t z i, d a ß es die- V erurteil un g nur. Z ug ■ um. Z u g ■ g e gen- -' Sicherheitsleistung-in Höhe der Klagesumme ausgesprochen'; hat . Das Berufungsgericht hat es hierbei, belassen . und aus-. ... geführt? dem Schuldner sei. in der Rechtsprechung gegebenen--; falls ein Leistungsverweigjerungsrecht gewährt worden. Wenn . .; ■das Landgericht aber weniger weit gegangen sei?, so sei. diet Klägerin hierdurch nicht; beschwert. Die• Revxsibhy-rügt? daß" \ .-das Berufungsgericht sich .nicht mit der Berufung-, der .Beklag-•ten auseinander gesetzt habe 5.- deren' Antrag auchin. der. Bern- ■ •fungsinstanz auf volle. Klageabweisung gegangen • sei«; Bas • Behü ruf ungsgericht habe das gesamte Vorbringen der Beklagten übergangen? das dahingegangen sei? die Klage hätte bei Be-jahung ihrer sonstigen Voraus Setzungen jedenfalls - als-, zurct---. .-Zeit, unbegründet abgewiesen werden müssen.
Die Rüge., der Revision ist nicht berechtigt..' Sie setzt ,sich mit dem. tatsächlichen Vorbringen der Beklagten"in den,.
. .Satsacheninstanzen in Widerspruch.. Die Beklagte, hatte' vor dem Landgericht vorgetragen? die Klägerin könne nur Zahlung; ■Zug um Zug gegen entspreeilende Sicherheitsleistung vertan- ■ kgeru Es verstosse gegen Treu und Glauben? wenn ein Geldim-/ stitüt vor der. Zonentrennung begründetst nicht mehr seiner;
; • Verfügungsgewalt'-unterliegende Forderungen gegen den; ; Schuldner geltend mache und diesen Schuldner nicht vor A-einer erneuten Inanspruchnahme seines außerhalb der Bün-desrepublik belegenen Vermögens schadlos halte8 Von dieser /■■Gefährdung habe die Klägerin die Beklagte durch Sicher-A. heitsleistung freizustelleno In der zweiten Instanz hat ;.. di e. Be klag t e keine and e re Auffass ung■vertreten« ■ ■ Bie.hat:
1in-..der Berufungsbegründung. den. .Antrag auf; -Abwe 1 sung der•';
A Klage nicht auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme.
■It-gestützt s . sie hat; vielmehr diese Frage.?t die gemäß: ihrem-. t.Iin ■erster Instanz gestellten/' Hilf säht rag entschieden warf ;-überhaupt, nicht berührte Sie hat. zu diesem Punktierst.-in A,.späteren Schriftsätzen. Stellung genommen. Sie hat hierbei aber nicht. die Ans!cht vertreten? die Gefahr.der doppelten t; Inanspruchnahme müsse.zur Klageabweisung führen;, sie hat tsich vielmehr... ausschließlich .gegen, die. Be ruf ün gv d e r; Kl äg e -Irin; gewandt ? in der ausgeführt war, es liege keine'. Gefahr ;/';alh;ero,döppeiteh.' Inanspruchnahme . vor P die Beklagte - müsse da-;:t::hertöhne : Sicherheitaleistuhg; zur Zahlung verurteilt werden-
Bk _Re JiFiB-L rfll Klagerih£
i'rll;;'■ Bie 'Revision der Klägerin 'wendet sich dagegen,, daß die ■ Beklagte nur Zug"um Zug gegen" Sicherheitsleistung zur Zah-lung der Klagesumme verurteilt worden ist; sie begehrt eine -Vü-Verurteilung des Beklagten ohne eine-derartige.Sicherheit^ ■üi'leistungo
•. 'Die Revision rUgty; daß/ das- 'Berufungsgericht - bei' der
Frage der doppelten Inanspruchnahme des Beklagten durch sowjetzonale Stellen den Artikel 90 Abs„l VfG herangesogen habe, in dem bestimmt sei, daß der Antragsteller nach Ein-. leitung des Aufgebotsverfahrens (vor Erlaß des Ausschlüßen-teils). -Zahlung aus dem Wechsel verlangen könne, wenn er Sicherheit leiste0 Sie Revision ist der Auffassung,, diese /Bestimmung könne nicht herangezogen werden, weilder Wechs-.
: verpflichtete' in diesem Pall. vor/den ..Ansprüchen;/des,, in.
'Wiirklichkeit•; berechtigten Wech:se 1 inhabsrs. ges chut zt-. we r-;
'den. sollen Im vorliegenden Pall könne die Beklagte., aber--,, . • nur von einem Hiehtberechtigten in Anspruch genommen wer-*.’; den* Die Buge der Revision ist nicht 'berechtigt;’ Bas Bern-, fungsgericht ist lediglich der Auffassung des ■Bandge zieht s/;.\ beigetreten* daß die Gefahrenlage, in der' die Beklagte ■. sich u befinde9 eine gewisse Ähnlichkeit mit dem in Art..90 Abs-.1 :
W G geregelten Pall auf we ise, Bas Berufungsgericht ■ hat die Unterschiede der beiden Palle nicht verkannt * Es-hat- im üb™ / rigen auch aus der beilaufigen Erwähnung de s: Art * 9Cr WG keine: Schlüsse gezogen* Bas Berufungsgericht hat vielmehr die ;.:..../■/ Grundsätze angewandt? die die Hechtsprechuhg; des. Bundesge-/. ■. riehtshofs zu der Präge der Gefahr..' der doppelten. Inanspruch-.nehme entwickelt hat (BGH EM § 242 C.. d" Hr *9 und ; 10 ;.; BGH; MBR,:.; 1955 3,404; vgl* auch BGH WM 1957, 692; BGH WM- 1957? 1001p, i' vBGH.WM 1958* 426). Bas Berufungsgericht;hat..ausgexührt7'ies;t'v:: ergebe sich' aus freu und Glauhenf/daß ■ ein3chuidner 'davör//, geschützt werden müssedaß. er' infolge :'der > Spaltung; Deutsch-' lands mehrfach auf Zahlung eines, nur einmal geschuldeten Betrages i n An s p r u eh g e n o nunen werde: ..dis Gef ah r , d o p p e 11. in-. Anspruch genommen zu werden,, müsse aber nicht:nur.eine theoretische Möglichkeit daijstellen? es müßten vielmehr ..greif-. ; .. bare Anhalt spunk t e. dafür vorliegen / . daß es in. dem • zu ent-.;.. scheidenden' -Pall .wirklich zu,, einer solchen doppelten Inanspruchnahme kommen könne*;..
Bie Präge ? ob diese Voraussetzungen; vorliegend liegt; i im wesentlichen auf tatsächlichem; Gebiet.,. .Bas Berufungsge~ richt;. hat. die. Präge nach : eingehender. Prüfung:hegäht 4; Es.; hat ;;
- vor.. allem berücksichtigt;: daß die. Sachsi sche.. Lahdeskredit - , ...bank in die.- Vorgängerin der; Beut sch eu. Notenbank *.. /;
sich; am. 24v- November" 1948.... an., die..; GmAl GmbH ■'mit/.der.': Auf-;'.,'. '/, f o r d e r ung/gewand t. hab e. 9 eine v o r g e s ch r i eb e n e; ,Y er / äh run g s -/;'./" Verzichtserklärung bezüglich ,der beiden Wochs el '' zu unter-.;.
■ sehreIbenf .e s hat; -weit er. berücksichtigt- ? , d a ß d i e/ Beut sehe::;;/
- 17 : ::
ij^fetenbankram-- 2.',- September -195.4. in:;einem: an--.däs-lAmtsgeri.cht.'
• •"Essen'- gerichteten Schreiben, das-sich auf ''-ebenfalls . aus -.."dem Depot der Klägerin stammende Mob-Wechsel bezog, aus-. :/ drücklich auf ihre angeblichen Rechte an diesen Wechseln;
1 hingewiesen und jeder anderweiten Regelung, insbesondere der Kraft lose rklärung der Papiere,- widersprochen habe» Es. \
.1, müs s e mit der Mo gl i dike it - ge r e ebne t w erd en r d aß die maßge-benden. Stellen .in der Sow je t z o n e zu ei n sin.. i h n en- '■ geei gn et:
;;; erscheinenden . Zeitpunkt' plötzlich auf die. in-, ihrem Macht- .;
bereich befind!ieben Wechseiurkunden zurückgriif en■ und.- hier-: aus Ansprüche gegen die Beklagte.geltend machten» Di ec Be- .
;: klagte habs auch Vermögen in der Sowj etsone „Sie stehe- mit'
./-dortigen: Ahne hmerkr e i s en:in:1a ufend e r Geschäfts verbind ung ;. th und-, lief er e in größerem" Umfange Maschinen und Maschinen-' v ■: ft eile auf; Kr edi r> -Diese'. Ausführungen d e s ■ Be ruf ungsur t e i 1 s ■ .
;. tlassein'keinen Rechtsfehler' erkennen. Sie halten gegenüber '■
';• den 'Angriffen der Revision jstand. Die Revision- rügt ■ einmal-?
1 -.das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht die.Beklagte,
. „sondern die GijHBMBK- GmbH den Wechsel akzeptiert habe . und
;; daß. die Deutsche Notenbank ebenfalls wechselmäßig nicht. :
. ausgewiesen sei» Das Berufungsgericht hat diese Prägen, aber
.. nicht übersehen» Es hat vielmehr ausgeführt,, darausdaß ,
: die. C-gm GmbH den Wechsel akzeptiert Iiabe ? könne nicht-,
.geschlossen werden,, daß die Beklagte von den sowjei-zonalen
. Stellen nicht mit der Akzeptantin der Wechsel identifiziert -
.'werde,-. Das Berufungsgericht hat bei der Frage? ob die
; Deutsche Notenbank die Wechsel-' in der Sowjetzone geltend '
maeben könne,. auch die besonderen Verhältn1s se dieser Zone
■ berücksichtigt. Dieser Gesichtspunkt läßt auch die. weitere'
Rüge der Revision unberechtigt.erscheinen/ das Berufungsge-
.rieht habe übersehen, daß die Sowjetsone auf die Rieferangen
der Beklagten angewiesen und aus diesem Grunde keine Gefahr-
dung der V ermö gens i n'ter e s s en der Be klagt en anzunehmen s e i D
.'Auf-;. Grund der besonderen Verhältnisse in der. Sowjet zone ,b e st eht
'auch die''Gefahr«, daß die Beklagte von sowj et zonalen- Stellen
ausdem Wechsel in Anspruch genommen werden kann; obwohl die
Weohselvercpf li'ch'tungeh der' Beklagten :' falls: sie-, gegenüber :. söwje tzonaien Bf eilen zur -Entstehung, gelangt wären 9; jedenfalls verjährt-wäreny
:!>^^;.;;:-Äuch->äie. weiteren,, Angriff e-der;• Revision,;'konnten:: keinen;:,: .Erfolg -habsn0-. Dies gilt einmal: von..: der Rüge, den Re vis long t-i . imvorliegenden . Fall lägen die Umstände ? diedie-lGefahr einer doppelten Inanspruchnahme'.- der Beklagten begründeten:
.•ausschließlich' in ihrer eigenen Sphäre? nämlich in den Ver-d, mög'enswer■ten?.. die durch Rachkriegsgeschäfte, der,.Beklagten:■: ln; den Markthereich.der Sowjetzone . gelangt, seienv-Mit Recht'!; ■hat,.das. Berufungsgericht demgegenüber ausgeführt, der. Be-:' :! .•klagten könne eine wirtschaftliche Betätigung im--Rahmen’ t ;der, sich in ihrem Unternehmen bietenden MÖglic hkeiten bi 1 - ';':--.ligerweise nicht verwehrt werdenc. Auch der Hinweis - der Revi-, sionh. die Beklagte habe ihr Vermögen behalten?, während die:. Klägerin es fast ganz durch Enteignungen verloren habe, kann nicht dazu führen? daß das Risiko der doppelten Inan-spruchnahme, das durch die besonderen■Verhältnisse in der-Person der. Klägerin...entstanden.'is t.r auf die Beklagte, ab geh::
wälzt■wird o
l:.• •Schließlich' kannauch nicht-- dervAüffassuhglder, Revi--.'-:--sion zugestimmt-werden? es genüge jedenf a 11s ei.ne. Preistel- •' limgsverpflichtung der Klägerin? um die Beklagte vor .einer.; doppelten Inanspruchnahme [zu schützen; eine effektive Sicherheit auf ungewisse Zeit sei nach freu und Glauben nicht er-, forderlicho Das■Berufungsgericht hat demgegenüber.rechts-- . !:.. ■irrtumsfrei ausgefUhr■t ? eine derartige Preiste11ungsver- ü pf1iehtung? die moglicherweise erst im Prozeßwege ge11end gemacht werden müsse? würde der Beklagten keinen wirksamen, .. Sch ui z ge gen drohende V e r1usie gewähren. Es be dürf e hie r zu . ■ vielmehr einer regelrechten Sicherheitsleistung durch die, '' Klägerin (vgl« BGH LM § 275 BGH Kr,2; BGH WM 1957.? 1001 !:!•:
Da'-somlt' die: Rügen, beider Revisionen/nicht ''berechtigt'':.
:sindund, das Berufungsgericht auch" sonst ler. erkennen läßt? waren die Revisionen? folge des § 97 ZPO? zurüeksuw eisen«
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