1. ) Vergleicht sich der als rückerstattungspflichtig von einerii Verfolgten auf Rückgewähr des diesem gehörigen Grundstücks Inanspruchgenommene gegen den V/iderspruch seines unmittelbaren Rechtsvorgängers, von dem er das Grundstück gekauft hat, dahin, dass der Verfolgte auf Rückgewähr des Grundstücks gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, so ist durch einen solchen Vergleich die Rückgewährpflicht im Verhältnis zu seinem Verkäufer nicht bindend festgestellt. Auch ein "Missbrauch eines Staatsaktes” kann in einem solchen Zwangsverfahren nicht allein darin gesehen werden, dass die Zwangsversteigerung ihre Ursache in den vom Nationalsozialismus gegen den Schuldner ohne Zutun des Gläubigers eingeleiteten Verfolgungsmassnahmen gehabt hat. Es j muss vielmehr hinzukommen, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners, seine Rechte nicht ordnungsmässig in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung wahren zu können, ausgenützt hat. Wird dem betreibenden Gläubiger der Zuschlag im Zwangs- , $ versteigerungsverfahren erteilt, so ist auch hierin keine wider-J rechtliche Entziehung zu finden, wenn dieser Gläubiger sowohl bei; Durchführung des Verfahrens wie durch den ihm erteilten Zuschlag . Alsdann verkaufte sie , durch notariellen Vertrag vom 9* Juni 1942 die Grundstücke zu dem Preise von 250.000 RM an den Erblasser des Klägers zu l) und den Kläger zu 2), die als Eigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen worden sind. Die Kläger machen gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche nach Art 47 des Gesetzes 57 der Militärregierung - Amerikanisches Kontrollgebiet (im Nachfolgenden AREG genannt) geltend; sie haben den Klaganspruch zunächst auf einen Teilbetrag von 7*000 DM im Kostenersparnisinteresse beschränkt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer ungerechtfertigten Entziehung der gehörigen Grundstücke schuldig gemacht, die von ihr betriebene Zwangsversteigerung sei durch Verfolgungsmassnahmen, denen aus Rassegründen ausge- setzt gewesen sei, verursacht worden und stelle daher einen Missbrauch eines Staatsaktes dar (Art 2 Abs 1 b AREG). Die Revision führt aus, es komme eine Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Entziehung ira Sinne des Art 2 AREG handle, nicht in Betracht, sofern der zwischen den Klägern und Kruskal abgeschlossene Vergleich, der eine gütliche Regelung über den von Kruskal geltend gemachten Rückerstattungsanspruch herbeiführte, den Voraussetzungen des Art 15 AREG in der Fassung des Gesetzes Nr 5* 6. Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, die Rechtsfolgen, die insbesondere aus dem nach dem Gesetz Nr 5 hinzugefügten Abs 3 des Art 15 AREG sich ergäben, nicht beachtet zu haben. Sofern nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, hat eine dem Rückerstattungsanspruch stattgebende Entscheidung die Wirkung, dass der Verlust des Vermögensgegenstandes als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten. Sie löst die kraft Gesetzes eintretende Fiktion aus, dass der Verlust des Gegenstandes als nicht eingetreten gelte (Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögen zu Art 15 AREG Anm l). Anstelle des gerichtlich festgestellten Tatbestandes der Entziehung und der sich hieraus ergebenden Rückerstattungspflicht tritt die gütliche Einigung, die zwar die gleiche rechtliche Folge, nämlich die im Vergleiche zugestandene Rückerstattungspflicht und die Wirkung des Eintritts der Fiktion hat, die aber der gerichtlichen Feststellung entbehrt, dass der Entziehungstatbestand tatsächlich gegeben ist. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn es äusführt, dass die Beklagte nur dann als Rückgriffspflichtige von den Klägern in Anspruch genommen werden könne, wenn der abgeschlossene. Wenn in Art 47 Abs 1 AREG von den Rückgriffsansprüchen gegen "jeden mittelbaren” RechtsVorgänger die Rede ist, so besteht, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum die einhellige Ansicht, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler handle und an Stelle der Worte "jeden mittelbaren" die Worte "seinen unmittelbaren" gesetzt werden müssen (BGH Urteil vom 9* Dezember 1952 - I 231 16/52 - Nachschlagewerk des BGH zu Art 47 AREG; Küster in SJZ 1948, 535 mit eingehender Begründung; Godin z Art 47 AREG Ami; Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk Rückerstattungsgesetz für die brit. Da die Beklagte unmittelbare RechtsVorgängerin der Kläger gewesen ist, so stehen ihnen Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte zu, sofern die weitere Voraussetzung des Art 47 Abs 1 AREG gegeben ist, dass die Kläger als "Rüekerstattungspflich-tige" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung anzusehen sind. Diese Entziehung soll nach dem Vortrage der Kläger durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung, ihre Durchführung und den an die. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Entscheidung der Frage der widerrechtlichen Entziehung abgestellt. Hierzu hat es ausgeführt, dass bei einer Zwangsversteigerung nicht eine Entziehung durch "Wegnahme durch Staatsakt" sondern grundsätzlich "durch Missbrauch eines Staatsaktes" in Präge kommen könne, die ihrerseits aus den Gründen des Art 1 AREG verursacht sein müsse. Nicht jeder Staatsakt, der eine Einbusse im Sinne des Art 2 Abs 1 AREG zur Folge hatte und der objektiv durch den Tatbestand des Art 1 AREG mittelbar oder unmittelbar verursacht worden sei, könne jedoch als Entziehung behandelt werden. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln (RzW 1951* 170), nach der die Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren, die selbst nicht zu beanstanden sei, eine ungerechtfertigte Entziehung beinhalte, wenn diese mit einer Verfolgungsmassnahme auch nur im ursächlichen Zusammenhänge stehe, würde zur Folge haben, dass alle in der nationalsozialistischen Zeit gegen Verfolgte durchge- führte Zwangsvollstreckungen in bewegliche und unbewegliche Sachen als Entziehung behandelt werden müssten, bei denen die Zahlungsunfälligkeit des Schuldners auch nur teilweise oder mittelbar durch Verfolgungsmassnahmen verursacht gewesen sei, möge das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Beitrei-bung seiner Forderung noch so gross gewesen sein. Grundsätzlich gelten, wie in Art 2 Abs 3 AREG ausgefUhrtj ist, als "Wegnahme durch Staatsakt" Entziehung kraft Gesetzes I und Verfügung auf Grund staatlicher Auflage oder durch einen | staatlich bestellten Treuhänder, ebenso die Entziehung aus einem straf gerichtlichen Urteile, wenn dieses Urteil wegen|seines Un-rechtsgehalts nunmehr wieder aufgehoben ist. In einem solchen Verfahren, das unter Voraussetzungen erfolgte, unter denen die Einleitung des Zwangs versteigerungsverfahi*ens, seine Durchführung und die Erteilung des Zuschlages auch gegen jeden anderen Schuldner hätte erfolgen können, kann nur dann ein "Missbrauch eines Staatsaktes" erblickt werden, wenn die Machtbefugnis des Staates zu dem Zwecke der Schädigung einer Person, die Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und als Begünstigter der Rückerstattungsgesetzgebung anzusehen ist, sei es vom Gericht selbst durch Verletzung von Verfahrensvorschriften, sei es vom betreibenden Gläubiger oder dem Ersteher im eigenen Interesse unter Ausnützung der Rechtlosigkeit des Verfolgten, missbraucht xvurde (OLG Frankfurt in RzW 1953, 130 /l3l7i OLG Hamm in RzW Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Frage geprüft, ob "ein Missbrauch eines Staatsaktes" in dem von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren zu erblicken gewesen sei. Tatbestand des Missbrauchs eines Staatsaktes zu erfüllen, noch ein weiteres Moment hinzutreten, nämlich die Ausnutzung des Umstandes, dass jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politisch-feindlichen Einstellung zu dem Nationalsozialismus zur Wahrung seiner Rechte tatsächlich oder rechtlich nicht imstande gewesen sei (Art 2 Abs *1 AREG). Bei diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den Ausführungen des Court of Restitution Appeals (RzW 1952, 130) gefolgt, nach welchen die Erwirkung von Vollstreckungsmassnah men nicht schon deshalb als Missbrauch eines Staatsaktes gelte, weil der Verfolgte ohne die Herrschaft des* Nationalsozialismus sich nicht in das Ausland begeben haben würde und den Grund- I besitz hätte halten können, vielmehr hinzu kommen müsse, dass! Es'kann daher bei einer Zwangsversteigerung nur dann von einem Missbrauch eines Staatsaktes durch den betreibenden Gläubiger gesprochen werden, wenn auch die Voraussetzungen des Art 2 Abs 4 AREG erfüllt sind, dass er den Umstand der Verfolgung seines Schuld- Die Revision macht der Beklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kläger in den Tatsacheninstanzen zu dem Vorwurf, die Beklagte habe zu eigenem Nutzen die Machtbefugnis des Staates missbraucht. Das Berufungsgericht hat in übereirsfcimmung mit der Entscheidung des Court of Restitution Appeals (RzV/ 1952, 129) das Wort "Ausnutzung" dahin ausgelegt, dass darunter die Zunutze-machung der Notlage eines anderen zu verstehen sei. Diese Auslegung deckt aber auch ein Verhalten der Beklagten, das die Revision insoweit mit Recht von ihr verlangt hat, dass sie nämlich nicht des eigenen Vorteils wegen Handlungen zu dem Schaden des Schuldners vornehmen oder veranlassen durfte und hierbei dessen bedrängte Lage nicht nur in Berücksichtigung zog, sondern gerade wegen dieses Umstandes schonungslos gegen ihn vorging. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten abschliessend dahin gewürdigt, dass sie weder einen unbilligen Vorteil gesucht noch durch den Zuschlag erlangt habe. Die Kläger haben sich mit über den von ihm geltend gemachten Rückerstattungsanspruch verglichen, obwohl eine Rückerstattungspflicht bei Beurteilung der gegebenen Umstände in tatsächlicher und recht-
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2385 034
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Art 47 bezw« Art 39 Gesetz: REG Art 2 Abs 2, 4/der amerikanischen und britischen Zone.
Rechtssatz:
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1. ) Vergleicht sich der als rückerstattungspflichtig von einerii Verfolgten auf Rückgewähr des diesem gehörigen Grundstücks Inanspruchgenommene gegen den V/iderspruch seines unmittelbaren Rechtsvorgängers, von dem er das Grundstück gekauft hat, dahin, dass der Verfolgte auf Rückgewähr des Grundstücks gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, so ist durch einen solchen Vergleich die Rückgewährpflicht im Verhältnis zu seinem Verkäufer nicht bindend festgestellt. Macht der Käufer auf Grund eines solchen Vergleichs Rückgriffsansprüche gegen seinen Verkäufer geltend, so ist in dem vor demordentlichen Gericht zu führenden
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Rechtsstreit zu prüfen, od die Voraussetzungen des Rückgriffs-rechts nach dem Rückerstattungsgesetz gegeben sind. »
2. ) In dem durch nationalsozialistische Anschauungen nicht beeinflussten Zwangsversteigerungsverfahren, das von dem Gläu- * biger eines Verfolgten betrieben wurde,ist keine "Wegnahme
durch Staatsakt" zu erblicken. Auch ein "Missbrauch eines Staatsaktes” kann in einem solchen Zwangsverfahren nicht allein darin gesehen werden, dass die Zwangsversteigerung ihre Ursache in den vom Nationalsozialismus gegen den Schuldner ohne Zutun des Gläubigers eingeleiteten Verfolgungsmassnahmen gehabt hat. Es j muss vielmehr hinzukommen, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners, seine Rechte nicht ordnungsmässig in tatsächlicher
oder rechtlicher Beziehung wahren zu können, ausgenützt hat. *
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Wird dem betreibenden Gläubiger der Zuschlag im Zwangs- , $ versteigerungsverfahren erteilt, so ist auch hierin keine wider-J rechtliche Entziehung zu finden, wenn dieser Gläubiger sowohl bei; Durchführung des Verfahrens wie durch den ihm erteilten Zuschlag . in sachgemässer Wahrung seiner Rechte keinen Vorteil gesucht oder erlangt hat, der ihm nicht, auch bei Wahrung seiner Rechte gegen-
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liber jedem anderen Schuldner, der keinen Verfolgungsmassnahiue, ausgesetzt war, zugefallen wäre*
Aktenzeichen: II ZR 50/53
Urteil des BGH vom 28. Oktober 1953 *“ OLG Praiffurt/Main
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II za 50/52 Verkündet
am 28. Oktober 1953
Jodas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vertreten durch den Hauptbevollmäci
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
•
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky,
Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Dezember 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten tragen die Kläger.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1.) des Kaufmanns’ Robert K
tr.
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2.) des Brauereibesitzers Karl P
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Kläger und Revisionskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die V^^-Lebensversicherungs-AG.,
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der jüdische Kaufmann Leo war Eigentümer der
im Grundbuch von Band 0 Bl 4792
eingetragenen Grundstücke. Die Beklagte war Gläubigerin einer auf diesem Grundbesitz eingetragenen Grundschuld von 220.000 RM. Die Grundstücke wurden auf Antrag der Beklagten wegen Zinsrückständen zwangsversteigert; sie erwarb durch Zuschläge-
beschluss vom -18. Juli 1929 das Eigentum. Alsdann verkaufte sie , durch notariellen Vertrag vom 9* Juni 1942 die Grundstücke zu dem Preise von 250.000 RM an den Erblasser des Klägers zu l) und den Kläger zu 2), die als Eigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen worden sind. nahm die Kläger auf Rückerstattung
der Grundstücke in Anspruch. Am 20. Juni 1950 schloss er mit ihnen zu notariellem Protokoll einen Vergleich, inhalts dessen er auf die Rückerstattung des Grundbesitzes gegen Zahlung eines Betrages von 25*000 DM verzichtete.
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Die Kläger machen gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche nach Art 47 des Gesetzes 57 der Militärregierung - Amerikanisches Kontrollgebiet (im Nachfolgenden AREG genannt) geltend; sie haben den Klaganspruch zunächst auf einen Teilbetrag von 7*000 DM im Kostenersparnisinteresse beschränkt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer ungerechtfertigten Entziehung der gehörigen Grundstücke schuldig
gemacht, die von ihr betriebene Zwangsversteigerung sei durch Verfolgungsmassnahmen, denen aus Rassegründen ausge-
setzt gewesen sei, verursacht worden und stelle daher einen Missbrauch eines Staatsaktes dar (Art 2 Abs 1 b AREG). Diese Verfolgungsmassnahmen hätten zur Folge gehabt, dass seinen
Zinsverpflichtungen aus der Grundschuld nicht mehr habe nach-kommen können. Die Mieter des Hauses hätten die innegehaltenen Räume gekündigt, weil es ihnen untragbar erschienen sei, in einem im jüdischen Eigentum stehenden Grundstück zu wohnen, ipppp habe wegen seiner jüdischen Abstammung keine Steuervergünstigungen erhalten können. Seine Erwerbstätigkeit sei durch
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behördliche Massnahmen in erheblichem Umfange behindert worden. : Die Beklagte habe die Zwangslage, in der sich befundenl
habe, gekannt und ausgenutzt. I .
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geh tend gemacht, die Kläger könnten keine Rüclcgriffsanspi’tiche geg**'» sie erheben, weil keine gerichtliche Entscheidung über ihre | . Rückerstattungspflicht ergangen sei. Im übrigen liege aber auch ein Missbrauch eines Staatsaktes im Sinn des Art 2 Abs 1 b AREG nicht vor. Die Zwangsversteigerung sei wegen hoher Zinsrückstände erfolgt, mit welchen schon vor 1933 im Ver-
züge gewesen sei. Sie habe keineswegs die bedrängte Lage des Jüdischen Vorbesitzers ausgenützt. Selbst wenn dessen Wirtschaft* lieh schlechte Lage auf Verfolgungsmassnahmen und Versagung von Steuervergünstigungen zurückzuführen gev/esen sein sollte, sei ihr als der damaligen Grundschuldgläubigerin kein anderer Ausweg geblieben, um ihre Interessen zu schützen. Sie habe bei Betreibung der Zwangsversteigerung weder einen unbilligen Vorteil gesucht noch durch den Zuschlag an sie erlangt.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das*Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils erster Instanz die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Kläger ihre Ansprüche weiter verfolgen, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. . • - -
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision führt aus, es komme eine Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Entziehung ira Sinne des Art 2 AREG handle, nicht in Betracht, sofern der zwischen den Klägern und Kruskal abgeschlossene Vergleich, der eine gütliche Regelung über den von Kruskal geltend gemachten Rückerstattungsanspruch herbeiführte, den Voraussetzungen des Art 15 AREG in der Fassung des Gesetzes Nr 5* 6. Änderung des
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Gesetzes Nr 59 der Militärregierung, vom IT* Mai 1950 (ABI der AHK 1950, 467) entsprochen habe. Die Revision ist der Ansicht, dass dies zutreffe. Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, die Rechtsfolgen, die insbesondere aus dem nach dem Gesetz Nr 5 hinzugefügten Abs 3 des Art 15 AREG sich ergäben, nicht beachtet zu haben.
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Art 15 AREG, dessen Neufassung gemäss Art 2 des Gesetzes Nr 5 am 3- Juli 1950 in Kraft getreten ist, lautet in seinen Absätzen 1 und 3 wie folgt:
wl. Sofern nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, hat eine dem Rückerstattungsanspruch stattgebende Entscheidung die Wirkung, dass der Verlust des Vermögensgegenstandes als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten.
2..........
3« Vor den Rückerstattungsorganen zu Protokoll genommene gütliche Einigungen und dem Rückerstattungsanspruch stattgebende «Beschlüsse der Rückerstattungs-behörden haben die gleiche Rechtswirkung wie die dem Rückerstattungsanspruch stattgebenden Entscheidungen.*1
Die dem Rückerstattungsanspruch stattgebende gerichtliche Entscheidung enthält somit die.Feststellung, dass der Vermögensgegenstand widerrechtlich entzogen und daher zurückzugewähren ist. Sie löst die kraft Gesetzes eintretende Fiktion aus, dass der Verlust des Gegenstandes als nicht eingetreten gelte (Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögen zu Art 15 AREG Anm l).
Die gleiche Wirkung sollen nach Abs 3 des Art 15 AREG neue Fassung von den Rückerstattungsorganen . zu Protokoll genommene Einigungen haben; auch ihnen kommt also kraft der Fiktion die Wirkung zu, dass der Verlust des Gegenstandes als nicht eingetreten gelte. Anstelle des gerichtlich festgestellten Tatbestandes der Entziehung und der sich hieraus ergebenden Rückerstattungspflicht tritt die gütliche Einigung, die zwar die gleiche rechtliche Folge, nämlich die im Vergleiche zugestandene Rückerstattungspflicht und die Wirkung des Eintritts der Fiktion hat, die aber der gerichtlichen Feststellung entbehrt, dass der Entziehungstatbestand tatsächlich gegeben ist.
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Gerade der Streit der Parteien ira Rückerstattungsverfahren^ ob ein Entziehungstatbestand gegeben sei, wird nicht selten Veranlassung sein* diese Streitfrage in gütlicher Weise zu bereinigen. Daher kann ein solcher Vergleich, selbst wenn der als Rückerstattungspflichtiger in Anspruch genommene Vergleichspartner den Entziehungstatbestand als solchen vergleichst weise eihgeraumt hat, den Rückgriffspflichtigen bezüglich des Anerkenntnisses des Entziehungstatbestandes nur binden, wenn er seinerseits dem Vergleiche zugestimmt hat, keinesfalls kann . jedoch diese Folge eintreten, wenn der Rückgriffspflichtige dem Abschluss eines Vergleichs widersprochen hat. Dies ist aber in vorliegenden Rechtsstreit der Pall. Die*Revision führt selbst aus, dass die Beklagte auf die Anfrage der Kläger um Stellungnahme zu dem am 20. Juni 1950 ohne ihre Mitwirkung geschlossenen Vergleich diesen abgelehnt habe.
Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn es äusführt, dass die Beklagte nur dann als Rückgriffspflichtige von den Klägern in Anspruch genommen werden könne, wenn der abgeschlossene. Vergleich der tatsächlichen Rechtslage, dass es sich nämlich um eine ungerechtfertigte Entziehung der Beklagten gehandelt habe, entspreche.
II. Nach Art 47 Abs 1 AREG bestimmen sich die Rticlcgriffsan- --Sprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen "jeden mittelbaren” RechtsVorgänger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. • •* '
Wenn in Art 47 Abs 1 AREG von den Rückgriffsansprüchen gegen "jeden mittelbaren” RechtsVorgänger die Rede ist, so besteht, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum die einhellige Ansicht, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler handle und an Stelle der Worte "jeden mittelbaren" die Worte "seinen unmittelbaren" gesetzt werden müssen (BGH Urteil vom 9* Dezember 1952 - I 231 16/52 - Nachschlagewerk des BGH zu Art 47 AREG; Küster in SJZ 1948, 535 mit eingehender Begründung; Godin z Art 47 AREG Ami; Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk Rückerstattungsgesetz für
die brit. Zone (BREG) Anm I; Kabuschok-Weißstein z Art 39 BREG Anm Is V/eißstein in: Weitere praktische Prägen der Rückerstattung Teil I S 84 Goetze z Art 47 AREG Anm 2).
Da die Beklagte unmittelbare RechtsVorgängerin der Kläger gewesen ist, so stehen ihnen Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte zu, sofern die weitere Voraussetzung des Art 47 Abs 1 AREG gegeben ist, dass die Kläger als "Rüekerstattungspflich-tige" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung anzusehen sind. Nach Art 14 AREG ist als Rückerstattungspflichtiger derjenige zu verstehen, der der derzeitige Inhaber der Eigentümerstellung an der entzogenen Sache oder der derzeitige Inhaber des entzogenen Rechts ist. Dies waren, wie zwischen den Parteien unstreitig ist die Kläger . Die Grundstücke müssen des-weiteren dem früheren Eigentümer "entzogen worden sein", mir die widerrechtliche Entziehung löst die Pflicht zur Rückgewähr aus-(Art 1 AREG). Diese Entziehung soll nach dem Vortrage der Kläger durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung, ihre Durchführung und den an die. Beklagte erteilten Zuschlag erfolgt sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Entscheidung der Frage der widerrechtlichen Entziehung abgestellt. Hierzu hat es ausgeführt, dass bei einer Zwangsversteigerung nicht eine Entziehung durch "Wegnahme durch Staatsakt" sondern grundsätzlich "durch Missbrauch eines Staatsaktes" in Präge kommen könne, die ihrerseits aus den Gründen des Art 1 AREG verursacht sein müsse. Nicht jeder Staatsakt, der eine Einbusse im Sinne des Art 2 Abs 1 AREG zur Folge hatte und der objektiv durch den Tatbestand des Art 1 AREG mittelbar oder unmittelbar verursacht worden sei, könne jedoch als Entziehung behandelt werden. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln (RzW 1951* 170), nach der die Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren, die selbst nicht zu beanstanden sei, eine ungerechtfertigte Entziehung beinhalte, wenn diese mit einer Verfolgungsmassnahme auch nur im ursächlichen Zusammenhänge stehe, würde zur Folge haben, dass alle in der nationalsozialistischen Zeit gegen Verfolgte durchge-
führte Zwangsvollstreckungen in bewegliche und unbewegliche Sachen als Entziehung behandelt werden müssten, bei denen die Zahlungsunfälligkeit des Schuldners auch nur teilweise oder mittelbar durch Verfolgungsmassnahmen verursacht gewesen sei, möge das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Beitrei-bung seiner Forderung noch so gross gewesen sein.
Dieser Ansicht, bei der sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Beschlusses 2 W 481/51 des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 22. Januar 1952 (abgedr in RzW 195J5* *30), zu eigen macht, schliesst sich der Senat an. Wohl die überwiegend« Mehrzahl der während des nationalsozialistischen Regimes gegen Verfolgte durchgeführten Zwangsversteigerungen hatte ihre wirtschaftliche Ursache in dem durch die staatlich angeordneten Verfolgungsmassnahmen bezweckten Vermögensverfall der Betroffenen. Diese Umstände konnten in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht ohne Rückwirkung.auf alle diejenigen bleiben, die in ge- . schäftlichen Beziehungen zu ihnen standen, insbesondere, wenn sie in den vorangegangenen Zeiten langjährige Kreditgeschäfte mit ihnen abgeschlossen hatten und sie sich durch die vom Staat eingeschlagene Rassepolitik nunmehr einem wirtschaftlich schwachen Schuldner gegenüber sahen.. §.
Grundsätzlich gelten, wie in Art 2 Abs 3 AREG ausgefUhrtj ist, als "Wegnahme durch Staatsakt" Entziehung kraft Gesetzes I und Verfügung auf Grund staatlicher Auflage oder durch einen | staatlich bestellten Treuhänder, ebenso die Entziehung aus einem straf gerichtlichen Urteile, wenn dieses Urteil wegen|seines Un-rechtsgehalts nunmehr wieder aufgehoben ist. Abs 3 enthält Beispiele für die "Wegnahme durch Staatsakt", wie aus seinem Wort-laut zu entnehmen ist. Aber aus seiner Fassung geht hervor, da» das Rückerstattungsgesetz unter diesem Titel Tatbestände er- | fassen wollte, bei denen der nationalsozialistische Staat Ver- I mögensrechte seiner politischen Gegner, die er unter SonderrechtJ stellte, an_sich ziehen wollte, um sie unter dem Deckmantel der scheinbaren Gesetzmässigkeit zu entrechten. Ist aber die Eigentumsentziehung in einem allgemein gültigen Verfahren zugunsten eines Dritten unter der äusserlichen Wahrung der geltenden Vor-
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Schriften des Vollstreckungsrechts erfolgt, so handelt es sich nicht um eine "Wegnahme durch Staatsakt". In einem solchen Verfahren, das unter Voraussetzungen erfolgte, unter denen die Einleitung des Zwangs versteigerungsverfahi*ens, seine Durchführung und die Erteilung des Zuschlages auch gegen jeden anderen Schuldner hätte erfolgen können, kann nur dann ein "Missbrauch eines Staatsaktes" erblickt werden, wenn die Machtbefugnis des Staates zu dem Zwecke der Schädigung einer Person, die Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und als Begünstigter der Rückerstattungsgesetzgebung anzusehen ist, sei es vom Gericht selbst durch Verletzung von Verfahrensvorschriften, sei es vom betreibenden Gläubiger oder dem Ersteher im eigenen Interesse unter Ausnützung der Rechtlosigkeit des Verfolgten, missbraucht xvurde (OLG Frankfurt in RzW 1953, 130 /l3l7i OLG Hamm in RzW
1951, 203).* ‘ **
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Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Frage geprüft, ob "ein Missbrauch eines Staatsaktes" in dem von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren zu erblicken gewesen sei. Es ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass zwar die Zinsrückstände, die den Anlass zur Zwangsversteigerung bildeten-, durch die Ver-folgungsmassnahmen gegen die jüdische Bevölkerung im nationalsozialistischen Reich verursacht worden wären, dass aber die Durchführung der Zwangsvollstreckung und die Erteilung des Zuschlages an die Beklagte nicht unter Missbrauch der Staatsgewalt erfolgt sei. Als Missbrauch eines Staatsaktes könne die Tatsache, dass habe auswandern müssen und er ohne die Herr-
schaft des. Nationalsozialismus den'Grundbesitz hätten halten können, allein nicht angesehen werden, sondern es müsse, um den . Tatbestand des Missbrauchs eines Staatsaktes zu erfüllen, noch ein weiteres Moment hinzutreten, nämlich die Ausnutzung des Umstandes, dass jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politisch-feindlichen Einstellung zu dem Nationalsozialismus zur Wahrung seiner Rechte tatsächlich oder rechtlich nicht imstande gewesen sei (Art 2 Abs *1 AREG). Jemanden "ausnützen" heisse, sich die Notlage eines anderen zunutze machen. Dies habe aber die Beklagte nicht getan. Sie habe nicht nur nicht ausgchützt.
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sondern ihm gegenüber grösstes Entgegenkommen bewiesen. So habe sie den Zinssatz entgegenkommenderweise herabgesetzt, Stundungen gewährt, sich mit RatenzahJungen begnügt und die Zwangsversteigerung nach jahrelangem Zuwarten erst durchgeführt, als ihr selbst mit Schreiben vom 28. August
1938sein eigenes Interesse an dem Übergang des ihm gehörigen Grundstücks Min arische Hände’* bekundet und im Dezember 1938 ihr mitgeteilt habe, dass er auf .Vollstreckungsschutz verzichte und um baldige Terminsanberaumung zwecks Versteigerung des Grundstücks bitte. Die Beklagte habe sich in jeclfer Weise loya benommen.
Bei diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den Ausführungen des Court of Restitution Appeals (RzW 1952, 130) gefolgt, nach welchen die Erwirkung von Vollstreckungsmassnah men nicht schon deshalb als Missbrauch eines Staatsaktes gelte, weil der Verfolgte ohne die Herrschaft des* Nationalsozialismus sich nicht in das Ausland begeben haben würde und den Grund- I besitz hätte halten können, vielmehr hinzu kommen müsse, dass! ein anderer sich seine Notlage auf unbillige.V/eise zunutze ge-| macht habe. Auch insoweit hat das Berufungsgericht sich in Ge-| gensatz zu der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ge-1 stellt, das die Ansicht vertritt, dass eine Zwangsversteigerung schon dann eine ungerechtfertigte Entziehung nach Art 2 Abs 1 I REG darstelle, wenn sich die Zwangsversteigerung aus einer Verl folgungsmassnahme aus den Gründen des Art 1 REG ergebe, dass I also die besonderen Voraussetzungen des Abs 4 des Art 2 REG I nicht erfüllt zu sein brauchten (RzW 1952, 43). Das Oberlandes! gericht Köln hat diese Entscheidung zwar in Anwendung des Ge- I setzes Nr 59 für die Britische Besatzungszone gefällt. Dies islj aber bedeutungslos, da das im vorliegenden Rechtsstreit zur An! Wendung kommende Rückerstattungsgesetz für die amerikanische I Zone in seinem Art 2 Abs 1 und 4 insoweit sachlich mit dem I Rückerstattungsgesetz für die engliche Zone völlig überein- I
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stimmt, als es sich um die Entscheidung der vorstehenden Frage handelt.
Der Senat stimmt der Ansicht des Berufungsgerichts zu. Handelt es sich um eine Entziehung durch Rechtsgeschäft, so setzt Art.2 Abs 1 a AREG ein schuldhaftes Handeln des Entziehenden voraus. Dieses Verschulden mag in Sittenwidrigkeit, Zwang, Drohung:oder in einer sonstigen unerlaubten Handlung gefunden werden. Dieses Verhalten gegen den Verfolgten löst letztlich die RÜclcerstattungspflicht aus. Derselbe Rechtsgedanke wohnt der Rückerstattungspflicht inne, die auf Entziehung durch Missbrauch eines Staatsaktes gegründet ist. Auch hier muss derjenige, der die Tätigkeit des Staates für sich beanspruchte und dessen Machtbefugnis sich zunutze machte, unrechtmässig, unsittlich gehandelt haben* wenn, ihn die Folgen einer ungerechtfertigten Entziehung, die Rückerstattungspflicht, treffen sollen. Befand sich aber- der Gläubiger eines Verfolgten durch die ohne sein Zutun von Staat und Partei gegen seinen Schuldner eingeleiteten Verfolgungsmassnahmen in der Zwangslage, entweder auf das ihm schon ”vor der Machtergreifung” eingeräumte Recht auf Sicherung seiner Forderung zurückzugreifen, oder auf dieses Recht, das ihm gegenüber jedem anderen, seiner übernommenen Verpflichtung nicht nachkommenden, Schuldner zugestanden haben würde, der nicht der Verfolgung ausgesetzt war, zu verzichten, so kann dem Gläubiger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sein eigenes wirtschaftliches Interesse dem des Verfolgten voranstellte, sofern die von ihm ergriffenen Massnahmen frei von Verfolgurigsabsichten sein Verhalten rechtfer-
§
tigen und dem Verfahren selbst nicht der Makel der Verfolgung aus nationalsozialistischen Tendenzen anhaftete. Es'kann daher bei einer Zwangsversteigerung nur dann von einem Missbrauch eines Staatsaktes durch den betreibenden Gläubiger gesprochen werden, wenn auch die Voraussetzungen des Art 2 Abs 4 AREG erfüllt sind, dass er den Umstand der Verfolgung seines Schuld-
ners im eigenen Interesse ausgenutzt hat (CORA in RzW 1952, 130; OLG Düsseldorf in RzVJ 1951» 243 s OLG Frankfurt in RzW 1953* 130 ZT317; OLG Hamm in RzV/ 1951, 203i Harmening-Harten-stein-Osfchoff-Falk z Art 2 AREG Anna III, 5 b).
Die Kläger haben nichts dafür dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass das mit der Versteigerung befasste!. Gericht etwa seine Machtstellung in einer Weise missbraucht hfbc dass es bei dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht derartig | vorgegangen sei, wie es nach dem Maßstab aller billig denkende») Menschen und nach den Grundsätzen einer nicht nationalsozialistisch beeinflussten Rechtsordnung zu erwarten gewesen wäre (OLG Frankfurt in RzW 1953, 130
Die Revision macht der Beklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kläger in den Tatsacheninstanzen zu dem Vorwurf, die Beklagte habe zu eigenem Nutzen die Machtbefugnis des Staates missbraucht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revi sion bewegen sichjjedoch auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung. Eine Rüge aus § 286 ZPO hat die Revision nicht erhoben. Lediglich der Angriff der Revision ist beachtlich, das Berufungsgericht habe den Begriff der Ausnutzung verkannt. Dieser Angriff ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat in übereirsfcimmung mit der Entscheidung des Court of Restitution Appeals (RzV/ 1952, 129) das Wort "Ausnutzung" dahin ausgelegt, dass darunter die Zunutze-machung der Notlage eines anderen zu verstehen sei. Diese Auslegung deckt aber auch ein Verhalten der Beklagten, das die Revision insoweit mit Recht von ihr verlangt hat, dass sie nämlich nicht des eigenen Vorteils wegen Handlungen zu dem Schaden des Schuldners vornehmen oder veranlassen durfte und hierbei dessen bedrängte Lage nicht nur in Berücksichtigung zog, sondern gerade wegen dieses Umstandes schonungslos gegen ihn vorging. Mit anderen Worten, der Gläubiger eines Verfolgten musste auch im
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Zwangsversteigerungsverfahren die gebotene Rücksicht auf den bedrängten Schuldner nehmen und ihm so weit entgegenkommen, als er es mit seinen eigenen Interessen nach den Moralbegriffen aller anständig denkenden Menschen vereinbaren konnte. Der Gläubiger brauchte aber nicht, wie die Revision meint, in seiner Rücksichtnahme so weit zu gehen, dass er seine Interessen ausser acht liess.. Wenn er sein Verhalten so eingerichtet hat, dass er bei der Verfolgung seiner Interessen keinen unbilligen Vorteil zu Lasten seines bedrängten Schuldners erstrebt hat,
sondern Massnahmen getroffen hat, die als angemessen und der
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Sachlage entsprechend auch gegen einen nicht verfolgten Schuldner üblicherweise angewendet werden, so hat er die bedrängte Lage des Schuldners nicht ausgenützt. Wenn der Gläubiger durch den ihm erteilten Zuschlag keinen Vermögensvorteil erlangt hat, der ihm nicht auch unter Nichtberücksichtigung des Umstandes der Verfolgung des Schuldners zugefallen wäre, so entfällt der Vorwurf der Ausnutzung.
Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten abschliessend dahin gewürdigt, dass sie weder einen unbilligen Vorteil gesucht noch durch den Zuschlag erlangt habe. Die hieraus von dein Berufungsgericht gezogene Rechtsfolge, dass die Beklagte die Grundstücke weder durch die Art und V/eise
des von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsver i’ahrens noch durch den ihr erteilten Zuschlag ungerechtfertigt entzogen habe und somit den Klägern kein Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte zustehe, ist frei von Rechtsirrtum. Die Kläger haben sich mit über den von ihm geltend gemachten Rückerstattungsanspruch verglichen, obwohl eine Rückerstattungspflicht bei Beurteilung der gegebenen Umstände in tatsächlicher und recht-
licher Beziehung nicht Vorgelegen hat. Ihnen steht somit ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte nach Art 47 Abs 1 AREG nicht zu.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 , *
ZPO zurückzuweisen. &
Dr. Canter Dr. Selowsky BR.Dr.Delbrück Dr.Haidinger Dr.Pi^ill
ist durch Krank- 5
heit an der Unterschrift verhindert.
Dr. Canter
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