Oktober 1946 vom landrat -Kreisstrassenverkehrsamt- des Kreises' Neuwied auf Grund des § 15 BIG bei der Firma mit der Auflage in Anspruch genommen worden, ihn an die Firma Hermann PfliB zu verkaufen* Diese Firma nahm den Pkw in Besitz und zahlte der Firma StBHi den Taxwert als Kaufpreis* Später verkaufte die Firma Hermann den Pkw weiter. Die Firma St^Hp kat von dem Kläger die Herausgabe des Pkw mit der Behauptung verlangt, die durch den landrat erfolgte Beschlagnahme im Jahre 1946 sei rechtsunwirksam gewesen; weder sei der 2*andrat auf Grund des Reichs-leistungsgesetzes zur Eigentumsentziehung befugt gewesen, noch habe die BeschlagnahmeverfUgung den gesetzlichen Fomvor-s ehr if ten entsprochen.- Der Kläger hat vorgetragen, es sei ihm nach Prüfung der ihm von der Firma StfHHNugä&gig gemachten Unterla-gen nicht zuzu demuten gewesen, sich auf einen seines Erachtens aussichtslosen Prozeß mit dieser Firma einzulassen; er habe daher ihr Eigentumsrecht anerkannt. Die Beorderungsverfügung des ^andrats sei nichtig gewesen, einmal aus dem Grunde, weil in ihr die Begründung für die erfolgte Beschlagnahme gefehlt habe, des weiteren, weil sie von einer unzuständigen Verwaltungsstelle ergangen sei. leistungsgesetz habe grundsätzlich mit dem Eintritt der Waffenruhe seine Anwendungsmöglichkeit verloren; zudem sei es zur Erreichung des von der Verwaltungsbehörde erstrebten Erfolges nicht notwendig gewesen, dem Begünstigten das Eigentum an dem Pkw zu verschaffen, sondern es hätte genügt, ihm den Gebrauch an dem Fahrzeug zu überlassen. Der Wagen sei daher als der Firma StfHHl "abhanden gekommen" anzusehen, so daß weder die Firma Hermann PflHP noch deren Wachmänner, insbesondere auch er, kein Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können. Der Kläger hat daher Schadensersatz wegen Hichterfül-lung verlangt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 6.083,23 Zug um Zug gegen Bückgabe des Pkw zu zahlen. Nach § 440 Abs 2 BGB ist der Käufer einer beweglichen Sache, wenn,diese ihm zu dem Zwecke der Eigentumsübertragung übergeben worden ist, berechtigt, Schadensersatz wegen ' Nichterfüllung zu verlangen, sofern sie mit dem Rechte eines Britten, das zu ihrem Besitze berechtigt, belastet ist und eine der weiteren Voraussetzungen vorliegt, nämlich, daß der Käufer die Sache dem Britten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat, oder er sie dem Ver- hört zur Schlüssigkeit der Klage die Erklärung des Klägers, den Pkw dem Verkäufer zurückzugewähren* Hierzu hat sich der Kläger, wie aus seinem Klagantrag hervorgeht, erboten- Es handelt sich somit um einen der im § 440 Abs 2 BGB ausdrücklich geregelten Fälle, der auch durch den Grundgedanken dieser Vorschrift gedeckt ist, da im Palle der Verwirklichung des geltend gewehten Schadensersatzanspruches der Kläger nicht im Genüsse des Fahrzeuges blei ben würde. II- Die weitere Voraussetzung des § 440 Abs 2 BGB, daß die Sache mit dem Hechte eines Dritten belastet ist, das zu ihrem Besitz berechtige, hält die Revision für gegeben, da die ursprüngliche Eigentümerin des Pkw, die Firma StflB 4P, Eigentumsrechte an diesem Wagen mit der Begründung geltend gemacht habe, daß die Beorderungsverfügung im Jahre 1946 nichtig gewesen sei und demzufolge weder die durch die Beorderungsverfügung begünstigte Streitverkündete, die Firma F(|^, noch deren Wachmänner, also auch nicht der Kläger, Eigentum an dem Pkw hätten erlangen können- Diesen Ausführungen könnte nur dann gefolgt werden, wenn ein Eigentumserwerb seitens des Klägers nach § 935 BGB als ausgeschlossen erachtet werden müßte, weil es sich um einen der Firma "abhanden gekommenen" Wagen gehandelt habe- Eine Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit erübrigte sich jedoch, da das Dandgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Entziehung des Eigentums an dem Pkw durch die von der Verwaltungsbehörde nach § 15 REG ausgesprochene Inanspruchnahme des Fahrzeugs zur Verfügung nicht unwirksam gewesen sei und demzufolge die Firma PflHI Eigentum an dem Pkw erworben habe und somit auch habe weiter übertragen können- Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, daß die Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes auch nach dem Zusammenbruch nicht bestritten werden könne. Es ergebe sich aus den beigezogenen Akten des Landrats des Kreises Reuwied, daß der dem Kläger verkaufte Pkw durch schriftliche Beschlagnahmeverfügung des Land rats - Kreis Strass enver-kehrsamt - vom 6. Der Landrat sei für den Erlaß der Beschlagnahmeverfügung zuständig gewesen; zu dem mindesten sei diese Verfügung nicht von einer absolut unzuständigen Stelle erlassen worden. .Der Umstand, daß die Unterzeichnung der Verfügung durch den Leiter des Strassenverkehrsamtes unter dem Titel "Landrat - Kreisstrassenverkehrsamt,t erfolgt sei, könne eine Richtigkeit der Verfügung nicht begründen. Eies habe die Folge, daß die Firma St®^^durch die Beschlagnahme ihr Eigentum an dem Pkw verloren und der Kläger es als Rechtsfolger der aus der Beorderungsverfügung berechtigten Firma P^HE rechtmässig und frei von Rechten Eritter- erworben habe. Eie Revision greift jedoch das Urteil des Landgerichts in erster Linie aus dem Grunde an, weil die Inanspruchnahme des Pkw von einer unzuständigen Stelle, nämlich dem Landrat - Kreisstrassenverkehrsamt ausgesprochen worden sei. Inanspruchnahme zur Verfügung von Fahrzeugen des Strass en-verkehrs gemäß § 15 RLO.zuständig sind« Diese Verwaltungsstellen durften eine derartige Inanspruchnahme im Einverständnis mit der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle aus sprechen. Das hat, wie jetzt in Rechtsprechung und Schrifttum nicht mehr streitig ist, zur Folge gehabt, daß nunmehr die Inanspruchnahme zur Verfügung allein von den hierzu in der Bedarfsstellenbekanntmachung bezeichneten Behörden ausgesprochen werden kann (BGHZ 4, 4, 77 ^79/817)• Januar 1944 jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Ausspruch einer Beschlagnahme zuständig und daher insoweit nicht eine absolut unzuständige Behörde ist. Ist somit mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die von dem Landrat ausgesprochene Beorderung des Pkw keinen nichtigen Verwaltungsakt darstellte, so ist auch seinen weiteren Ausführungen zu folgen, daß die Beschlagnahme- Verfügung, die sich als eine Verfügung des Landrats -Kreisstrassenverkehrsamt - darstellt, wie aus ihrem Kopfe ersichtlich ist, als vom Landrat erlassen angesehen werden muß, da sie unter seiner Verantwortung von dem Leiter der hierzu zuständigen Abteilung (Kreisstrassenverkehrsamt) gezeichnet worden ist. IIIo Der Revision ist zuzustimmen, daß die Voraussetzungen und die Berechtigung der Beorderung nur in der Erfüllung von "Reichsaufgaben" oder in einer Maßnahme zur Behebung eines "öffentlichen Notstandes" gefunden werden könne. Nicht zuzustimmen ist aber der Revision insoweit, als die Verkennung dieser Voraussetzungen unbedingt zur Nichtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Inanspruchnahme führen müsse« Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Beorderung des Pkw zur Behebung eines öffentlichen Notstandes erfolgt ist. Wenn der Landrat auf Grund der von ihm angesteilten Erhebungen zu dem Ergebnis kam, daß die Pirma P^0, eine Lebensmittelgroßhandlung, einen Kraftwagen zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Lebensmittelsektor dringend benötige, so kann in dieser Beorderung eine PehlentScheidung nicht erblickt werden, geschweige denn eine solche, die die Nichtigkeit der Beorderung zur Polge gehabt haben könnte. Aber auch die Entscheidung des l»andrats, den Pkw der Pirma PflBPzu Eigentum zu überlassen und von einer Beorderung zur Nutzung abzusehen, muß, wie dem Landgericht zuzugeben ist, in Ansehung der im Jahre 1946 bestehenden Verhältnisse beurteilt werden. gebenenfalls anfechtbar macht, so daß auch in diesem Falle der Entscheidung des Landgerichts nicht die Grundlage entzogen worden wäre (BGH2 4, 10 und tf/; 4, 302 /308/0g7). Wenn die Revision des weiteren ausführt, daß die Beschlagnahme wegen der damals herrschenden Verknappung an Kraftfahrzeugen erfolgt sei, so kann ihr auch hierin nicht gefolgt werden.
II ZR 50/52 mmpii «mw*» m* 2368 iro Verkündet am 10* Dezember 1952 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des V o lkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Charles Victor S Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (HHHMfr Dr. MHMHi|- . gegen 2) den Dandesproduktenhändler Simon B -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streitgehilfin des Beklagten zu 2), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1952 unter Mitwir- ter Dr. Selowsky, Dr. Bischer, Artl und Dr. Meyer für Recht erkannt: Urteil der 2. Zivilkammer des Dandgerichts in Koblenz vom 15. Pebruar 1952 wird, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) in diesem Urteil abgewiesen ist, zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten, die der Streitverkündeten entstanden sind, zu tragen. fr 1) istrasse Beklagten und Revisionsbeklagten 3) die Firma HermannP 'handlung in Lebensmittelgroß- tetrasse kung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrich- Die Revision des Klägers gegen das Von Rechts wegen £7 Tatbestand 3 nmmmmmmmmrn tap «m» Der Kläger bat auf Grund des Vertrages vom 8. Januar 1949» der seine Unterschrift und die des Beklagten zu 1) trägt, einen reparaturbedürftigen Pkw Type Opel P 4 im Tausch gegen ein Motorrad mit Beiwagen erworben* Der Antrag auf Genehmigung zu dem Ankauf des Pkw vom gleichen Tage trägt die Unterschrift des Beklagten zu 2). Dem Kläger ist der Pkw übergeben worden? er befindet sich in seinem Besitz. Der Wagen ist am 6. September/l. Oktober 1946 vom landrat -Kreisstrassenverkehrsamt- des Kreises' Neuwied auf Grund des § 15 BIG bei der Firma mit der Auflage in Anspruch genommen worden, ihn an die Firma Hermann PfliB zu verkaufen* Diese Firma nahm den Pkw in Besitz und zahlte der Firma StBHi den Taxwert als Kaufpreis* Später verkaufte die Firma Hermann den Pkw weiter. Die Firma St^Hp kat von dem Kläger die Herausgabe des Pkw mit der Behauptung verlangt, die durch den landrat erfolgte Beschlagnahme im Jahre 1946 sei rechtsunwirksam gewesen; weder sei der 2*andrat auf Grund des Reichs-leistungsgesetzes zur Eigentumsentziehung befugt gewesen, noch habe die BeschlagnahmeverfUgung den gesetzlichen Fomvor-s ehr if ten entsprochen.- Der Kläger hat vorgetragen, es sei ihm nach Prüfung der ihm von der Firma StfHHNugä&gig gemachten Unterla-gen nicht zuzu demuten gewesen, sich auf einen seines Erachtens aussichtslosen Prozeß mit dieser Firma einzulassen; er habe daher ihr Eigentumsrecht anerkannt. Die Beorderungsverfügung des ^andrats sei nichtig gewesen, einmal aus dem Grunde, weil in ihr die Begründung für die erfolgte Beschlagnahme gefehlt habe, des weiteren, weil sie von einer unzuständigen Verwaltungsstelle ergangen sei. Das Reichs- leistungsgesetz habe grundsätzlich mit dem Eintritt der Waffenruhe seine Anwendungsmöglichkeit verloren; zudem sei es zur Erreichung des von der Verwaltungsbehörde erstrebten Erfolges nicht notwendig gewesen, dem Begünstigten das Eigentum an dem Pkw zu verschaffen, sondern es hätte genügt, ihm den Gebrauch an dem Fahrzeug zu überlassen. Die Firma StflHü habe unter dem Zwang dieses .nichtigen Verwaltungsaktes den Pkw heraus gegeben. Der Wagen sei daher als der Firma StfHHl "abhanden gekommen" anzusehen, so daß weder die Firma Hermann PflHP noch deren Wachmänner, insbesondere auch er, kein Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können. Für den Wagen habe er vereinbarungsgemäß * ein Tauschobjekt im Werte von DM 1.000 hingegeben, des weiteren habe er, um den Pkw in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen, erhebliche Kosten aufgewendet. Der Kläger hat daher Schadensersatz wegen Hichterfül-lung verlangt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 6.083,23 Zug um Zug gegen Bückgabe des Pkw zu zahlen. Die Beklagten und die Firma Hermann PflB, welcher der Beklagte zu 2) den Streit verkündet hatte, haben um Klagabweisung gebeten. Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, daß er vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht eingegangen, sei, da er den Tauschvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen habe. Des weiteren haben die Beklagten und die Streitverkündete ausgeführt, der Verwaltungsakt vom Jahre 1946 sei rechtswirksam gewesen, die Streitverkündete ebenso wie die späteren Besitzer des Wagens seien Eigentümer des Wagens geworden. Das Fahrzeug sei der Firma Stf^Pfrnicht abhanden gekommen, .der Kläger sei daher auch aus dem Gesichtspunkte des gutgläubigen Erwerbes Eigentümer geworden. Bin Schaden sei ihm nicht ent- standen; ein Anspruch aus § 440 Abs 2 BOB stehe ihm daher nicht zu. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger in Gemäßheit des § 566 a ZPO Revision gegen den Beklagten zu 2) eingelegt. Mit der Revision verfolgt er den Klaganspruch weiter; der Beklagte zu 2) und die Streitverkündete haben um Zurückweisung der Revision gebeten. Ents chejdungsgründe r MW» 4W.M4» «»»M—» —III11 4M» 4MMW*. PPMMM I. Ber Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Klaganspruch auf § 515 BGB in Verbindung mit § 440 Abs 2 BGB. Nach § 440 Abs 2 BGB ist der Käufer einer beweglichen Sache, wenn,diese ihm zu dem Zwecke der Eigentumsübertragung übergeben worden ist, berechtigt, Schadensersatz wegen ' Nichterfüllung zu verlangen, sofern sie mit dem Rechte eines Britten, das zu ihrem Besitze berechtigt, belastet ist und eine der weiteren Voraussetzungen vorliegt, nämlich, daß der Käufer die Sache dem Britten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat, oder er sie dem Ver- N * # kaufer»zurückgewährt, oder die Sache untergegangen ist. ,fBiese Bestimmung will verhüten, daß der Käufer eine Entschädigung wegen des Rechtsmangels erhält und gleichzeitig im Genuß der Sache verbleibt” (Benkschrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches XII Kauf, Gewährleistung wegen Mängel im Recht S 91; ebenso RGZ 105, 549/5507; 117, 335/3377)» La nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Kläger im Besitze des Pkw 1st, ihn also an den Britten nicht herausgegeben hat und nichts dafür dargetan hat, daß ein Pall des § 440 Abs 3 BGB vorliege, den das Gesetz der Herausgabe an den Britten gleichstellt, so ge- y hört zur Schlüssigkeit der Klage die Erklärung des Klägers, den Pkw dem Verkäufer zurückzugewähren* Hierzu hat sich der Kläger, wie aus seinem Klagantrag hervorgeht, erboten- Es handelt sich somit um einen der im § 440 Abs 2 BGB ausdrücklich geregelten Fälle, der auch durch den Grundgedanken dieser Vorschrift gedeckt ist, da im Palle der Verwirklichung des geltend gewehten Schadensersatzanspruches der Kläger nicht im Genüsse des Fahrzeuges blei ben würde. II- Die weitere Voraussetzung des § 440 Abs 2 BGB, daß die Sache mit dem Hechte eines Dritten belastet ist, das zu ihrem Besitz berechtige, hält die Revision für gegeben, da die ursprüngliche Eigentümerin des Pkw, die Firma StflB 4P, Eigentumsrechte an diesem Wagen mit der Begründung geltend gemacht habe, daß die Beorderungsverfügung im Jahre 1946 nichtig gewesen sei und demzufolge weder die durch die Beorderungsverfügung begünstigte Streitverkündete, die Firma F(|^, noch deren Wachmänner, also auch nicht der Kläger, Eigentum an dem Pkw hätten erlangen können- Diesen Ausführungen könnte nur dann gefolgt werden, wenn ein Eigentumserwerb seitens des Klägers nach § 935 BGB als ausgeschlossen erachtet werden müßte, weil es sich um einen der Firma "abhanden gekommenen" Wagen gehandelt habe- Eine Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit erübrigte sich jedoch, da das Dandgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Entziehung des Eigentums an dem Pkw durch die von der Verwaltungsbehörde nach § 15 REG ausgesprochene Inanspruchnahme des Fahrzeugs zur Verfügung nicht unwirksam gewesen sei und demzufolge die Firma PflHI Eigentum an dem Pkw erworben habe und somit auch habe weiter übertragen können- Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, daß die Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes auch nach dem Zusammenbruch nicht bestritten werden könne. Es ergebe sich aus den beigezogenen Akten des Landrats des Kreises Reuwied, daß der dem Kläger verkaufte Pkw durch schriftliche Beschlagnahmeverfügung des Land rats - Kreis Strass enver-kehrsamt - vom 6. September/l. Oktober 1946 unter Bezugnahme auf § 15 RLG mit der Auflage in Anspruch genommen worden sei, ihn an die Firma Hermann PflBl zu verkaufen« Aus dieser Verfügung gehe eindeutig hervor, daß es sich um eine Beschlagnahme zur Verfügung (Eigentum) handele. Der Landrat sei für den Erlaß der Beschlagnahmeverfügung zuständig gewesen; zu dem mindesten sei diese Verfügung nicht von einer absolut unzuständigen Stelle erlassen worden. .Der Umstand, daß die Unterzeichnung der Verfügung durch den Leiter des Strassenverkehrsamtes unter dem Titel "Landrat - Kreisstrassenverkehrsamt,t erfolgt sei, könne eine Richtigkeit der Verfügung nicht begründen. Bas Kreis-strassenverkehrsamt sei eine Abteilung der Landratsbehörde. Es sei bei Verwaltungsbehörden zulässig und üblich, daß der Leiter der Behörde verantwortlich durch einen Ab- / teilungsleiter vertreten werde..und durch diesen handle. Bie Beschlagnahmeverfügung weise keinen formellen Mangel auf. Bas Reichsleistungsgesetz enthalte keine Bestimmung, daß in ihr die Beschlagnahme zur Beseitigung eines bestimmten Notstandes begründet werden müsse. Schließlich könne die Inanspruchnahme zu Eigentum nicht als ein behördlicher Willkürakt angesehen werden. Bie Behörde habe, wie sich aus ihren Akten ergebe, eine sachliche Prüfung vor Erlaß der Verfügung vorgenommen. Ein offensichtlicher Ermessensmißbrauch liege nicht vor, selbst wenn man die Ansicht vertrete, daß eine Beschlagnahme zur Gebrauchsüberlassung — 7 ~ statt zu Eigentum zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausgereicht haben würde. Es genüge, daß der Verwaltungsakt nicht absolut nichtig sei, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob er vielleicht fehlerhaft oder anfechtbar sei, um seine Wirksamkeit zu bejahen und ihn als bindend anzusehen. Eies habe die Folge, daß die Firma St®^^durch die Beschlagnahme ihr Eigentum an dem Pkw verloren und der Kläger es als Rechtsfolger der aus der Beorderungsverfügung berechtigten Firma P^HE rechtmässig und frei von Rechten Eritter- erworben habe. Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß das Reichsleistungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1939 (RGBl 1939 I S 1645 ff) fortbesteht. Eies hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urt des BGH vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51$ Pagendarm, Eie- Rechtsprechung des BGH zu dem Reichsleistungsgesetz in NJW 1952 S 1313)* Ebenso unterliegen die Ausführungen des Landgerichts keinem Rechtsirrtum, daß der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG gegeben sei und dem Gericht die Entscheidung darüber zustehe, ob die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in Frage stehe (BGHZ 1, 146/147, 14§7). Hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe. Eie Revision greift jedoch das Urteil des Landgerichts in erster Linie aus dem Grunde an, weil die Inanspruchnahme des Pkw von einer unzuständigen Stelle, nämlich dem Landrat - Kreisstrassenverkehrsamt ausgesprochen worden sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) "die Landesregierungen, Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten - Bevollmächtigte für den Nahverkehr11 für die V S7 Inanspruchnahme zur Verfügung von Fahrzeugen des Strass en-verkehrs gemäß § 15 RLO.zuständig sind« Diese Verwaltungsstellen durften eine derartige Inanspruchnahme im Einverständnis mit der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle aus sprechen. Diese Bewirtschaftungsstellen waren in der Kriegszeit nach der Kraftfahrzeug- Ergänzungsvorschrift vom 13- August 1938 (BMB1 S 601) die Wehrersatzinspektionen. Die Wehrersatzinspektionen sind mit der Beendigung des Krieges weggefallen. Das hat, wie jetzt in Rechtsprechung und Schrifttum nicht mehr streitig ist, zur Folge gehabt, daß nunmehr die Inanspruchnahme zur Verfügung allein von den hierzu in der Bedarfsstellenbekanntmachung bezeichneten Behörden ausgesprochen werden kann (BGHZ 4, 4, 77 ^79/817)• Wenn die Revision aus der genannten Bestimmung der Bedarfs Stellenbekanntmachung die Auffassung herleiten zu können glaubt, daß die unteren Verwaltungsstellen in keinem Fall Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen aussprechen dürfen, so übersieht sie eine weitere Bestimmung der Bedarfssteilen— bekanntmachung vom 11. Januar 1944« Nach dieser Bestimmung sind zur Inanspruchnahme von Landfahrzeugen, zu denen auch Kraftfahrzeuge des Strassenverkehrs zu rechnen sind (vgl Anm RGBl 1944 I S 19) > auch die höheren und unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit diesen Bedarfsstellen Fahrzeuge durch die Wehrersatzinspektionen zugewiesen worden sind. Aus dieser Bestimmung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den rechtlich gleichliegenden Fall der Beschlagnahme eines Pferdes durch eine Dienststelle des Land-rates die Folgerung gezogen, daß nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektion nunmehr die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsstelle für eine solche Beschlagnahme begründet sei / (BGHZ'4, 283 £?&§7) • Biese Annahme beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß nach der Beendigung der Kampfhandlungen und nach der Auflösung der Wehrersatz Inspektionen auch in diesem Zusammenhang der innere Grund für eine Beschränkung , der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsstellen zu dem Ausspruch von Beschlagnahmeakten.nach § 15 REG in Wegfall gekommen und daß daher jetzt die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsstelle ohne diese - gegenstandslos gewordene -Beschränkung zu bejahen ist. Aber selbst wenn man diese Folgerung nicht ziehen und an einer Zuständigkeit der un-k teren Verwaltungsstelle nur unter gewissen Einschränkungen festhalten wollte, so ergibt sich auch daraus noch nicht die Nichtigkeit der hier in Betracht kommenden Beschlagnahmeverfügung. Eine solche Nichtigkeit könnte in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn diese Beschlagnah-me von einer sachlich absolut unzuständigen Behörde ausge-\ sprochen worden wäre, so daß. diesem Beschlagnahmeakt von | vornherein und ohne weiteres die Nichtigkeit anzusehen wäre. i c Bavon kann hier nicht gesprochen werden, da die untere Ver- I waltungsstelle nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Ausspruch einer Beschlagnahme zuständig und daher insoweit nicht eine absolut unzuständige Behörde ist. Es könnte daher eine einschränkende Auslegung der Bedarfsstellenbekanntmachung auch für die Zeit nach der Beendigung der Kampfhandlungen nur zu der Annahme führen, daß die hier in Betracht kommende Beschlagnahmeanordnung anfechtbar, nicht . aber dazu, daß sie nichtig ist. Ist somit mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die von dem Landrat ausgesprochene Beorderung des Pkw keinen nichtigen Verwaltungsakt darstellte, so ist auch seinen weiteren Ausführungen zu folgen, daß die Beschlagnahme- J u $5 fit Kr K t* m*> _ fe ~ io - Verfügung, die sich als eine Verfügung des Landrats -Kreisstrassenverkehrsamt - darstellt, wie aus ihrem Kopfe ersichtlich ist, als vom Landrat erlassen angesehen werden muß, da sie unter seiner Verantwortung von dem Leiter der hierzu zuständigen Abteilung (Kreisstrassenverkehrsamt) gezeichnet worden ist. Auch die Ansicht des Landgerichts, daß die Beorderungsverfügung keine Begründung enthalten müsse, ist richtig. Die Formvorschriften sind in $ 23 RLG erschöpfend geregelt; eine Begründung der Beorderungsverfügung verlangt das Gesetz nicht. (Urt des BGH vom 14. Februar 1952 - IV ZR 87/51 - S 5 insoweit nicht veröffentlicht). Dem Angriff der Revision, daß es an einer Begründung in der Beschlagnahme Verfügung gefehlt habe, ist daher der Erfolg zu versagen. IIIo Der Revision ist zuzustimmen, daß die Voraussetzungen und die Berechtigung der Beorderung nur in der Erfüllung von "Reichsaufgaben" oder in einer Maßnahme zur Behebung eines "öffentlichen Notstandes" gefunden werden könne. Ebenso ist mit def* Revision davon auszugehen, daß die allgemeine Verknappung von Waren nicht zur Annahme eines Notstandes ausreibhe und daß bei jeder Beorderung die den Betroffenen am wenigsten belastende Maßnahme anzuwenden ist, insbesondere bei der Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme zur Verfügung (Eigentums ent Ziehung) erforderlich erscheine oder zur Gebrauchsüberlassung ausreiche (Pagendarm NJW 1952 S 1314). Nicht zuzustimmen ist aber der Revision insoweit, als die Verkennung dieser Voraussetzungen unbedingt zur Nichtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Inanspruchnahme führen müsse« Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Beorderung des Pkw zur Behebung eines öffentlichen Notstandes erfolgt ist. Aus den Akten des Landratsamtes ergibt sich, 31 I kr * ( I $ daß die Prüfung dieser Präge vor der Zuweisung des Pkw an die Pirma Pfl|^erfolgt war. Wenn der Landrat auf Grund der von ihm angesteilten Erhebungen zu dem Ergebnis kam, daß die Pirma P^0, eine Lebensmittelgroßhandlung, einen Kraftwagen zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Lebensmittelsektor dringend benötige, so kann in dieser Beorderung eine PehlentScheidung nicht erblickt werden, geschweige denn eine solche, die die Nichtigkeit der Beorderung zur Polge gehabt haben könnte. Aber auch die Entscheidung des l»andrats, den Pkw der Pirma PflBPzu Eigentum zu überlassen und von einer Beorderung zur Nutzung abzusehen, muß, wie dem Landgericht zuzugeben ist, in Ansehung der im Jahre 1946 bestehenden Verhältnisse beurteilt werden. Mit Recht konnte der ■‘-andrst davon ausgehen, daß der Pirma PflB* un(i damit der Allgemeinheit nur gedient war, wenn ein betriebssicherer Pkw zur Verfügung gestellt wurde. Bei den Schwierigkeiten, die damals die Unterhaltung eines Pkw mit sich brachten, und den erheblichen Aufwendungen, die hierzu erforderlich waren, war es zweckmäßig, ihr den Pkw zu Eigentum zu überlassen, da bei einer Überlassung zu dem Gebrauche ihr derartige Belastungen nicht zugemutet werden konnten« Selbst aber, wenn man unterstellen wollte, daß eine Überlassung zu dem Gebrauch zur Behebung des damaligen Notstandes ausreichend gewesen sei, so würde die vom Landrat getroffene Entscheidung nicht derartig fehlsam gewesen sein, daß in ihr ein offenbarer Ermessensmißbrauch erblickt werden müßte, der die Nichtigkeit des Vefwaltungsaktes zur Polge gehabt hätte. In einer solchen irrtümlichen Beurteilung dieser Voraussetzung kann lediglich ein Brmessensverstoß liegen, der den Verwaltungsakt nicht nichtig, sondern ge- -la- st' iv K'.‘ , v gebenenfalls anfechtbar macht, so daß auch in diesem Falle der Entscheidung des Landgerichts nicht die Grundlage entzogen worden wäre (BGH2 4, 10 und tf/; 4, 302 /308/0g7). Wenn die Revision des weiteren ausführt, daß die Beschlagnahme wegen der damals herrschenden Verknappung an Kraftfahrzeugen erfolgt sei, so kann ihr auch hierin nicht gefolgt werden. Biese Ausführungen widersprechen dem Inhalt der Akten des Landratsamtes; zudem hat der Kläger in der Vorinstanz nichts dargetan, was eine solche Annahme rechtfertigen könnte. IV. War somit dem Landgericht zuzustimmen, daß die Beschlagnahmeverfügung von einer nicht absolut unzuständigen Stelle ausgegangen sei, der von dieser Verwaltungsbehörde erlassene Verwaltungsakt"den hierfür im Reichsleistungsgesetz gegebenen Bestimmungen in formeller Hinsicht genügte und in sachlicher Beziehung keineswegs als derartig fehlsam angesehen werden konnte, daß er als nichtig beurteilt werden mußte, so war mit dem Landgericht hieraus weiter zu folgern, daß die von der Beschlagnahme betroffene Firma Stppp das Eigentum an dem Pkw verloren und die Firma PflBl es rechtmässig erworben hatte. Bann konnte aber auch die Firma BpD über das ihr zustehende Eigentum rechtmässig weiterverfUgen und der Kläger das Eigentum erwerben, ohne daß diesem Erwerb Rechte der Firma StP|[^^ entgegenstanden. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger auf Grund des Tauschvertrages den Pkw von den beiden Beklagten oder von dem Beklagten zu 1) erworben hatte, da in jedem Falle der oder die Verkäufer Ihre Verpflichtung .aus § 433 BGB auf Verschaffung des Eigentums erfüllt haben. Es war somit für die Anwendung des § 440 Abs 2 BGB kein Raum, da dem Kläger Rechte der Firma St^HP, die sie L Ips&t zu dem Besitze des Pkw berechtigten, nicht entgegenstanden. Es entfiel somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung gegenüber dem Beklagten zu 2). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 , 101 ZPO zurückzuweisen* Dr* Canter Pr* Selowsky Dr. Pischer Artl Dr, K. B. Meyer