Des weiteren vereinbarten die Parteien, daß .die Beklagte ihren.Bedarf an H$lz in der Als'Vergütung für die Überlassung der Braüereikund-schaftjäes Braurechtsfu^es und des Malzkontingentes an did Beklagte sollte der Kläger eine Vergütung von 5# derjenigen- bäi >derBeklagten 'eingehenden-Beträge erhalten, welch*-sie" den>frtoer«tf^i&^ als Gegenwert .schnittspreis aus dem jeweils vom Bayerischen Bauernbund und dem Bayerischen fflälzerbund festgesetzten Lohnmälzungssatze .abzüglich IQ# erhalten..Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte, einen Kostenbeitrag im Höchstbetrage von Bffi 5Q.ÖÖ0.für den.üm?- und Aushau seiner Mälzerei zu leisten.«. Sündigte die Beklagte den Vertrag nicht zu diesem fermine, so verlängerte er sich solange stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr,bis er von ihr mit halbjähriger Kündigungsfrist zu dem 30« September des laufenden Vertragsjahres gekündigt wurde. Kündigte die Beklagte den Vertrag bezüglich der Biervergütung zu dem 30. beendi'gung den Schuldnerii-zu belassen* Ebenso dürfte der Kläger sowohl während der Laufzeit d£s'Vertrages als auch 3 Jahre nach dessen Ablauf keine"Brauerei im Allgäu betreiben, auch'-durfte er sich nicht an einer solchen beteiligen oder in einem Bräuereibe triebe im Allgäu tätig’werden* Schließlich verpflichtete’er sich, Die Beklagte hat diesen Vertrag am 27* März 1948 zu dem 50* September 1948 gekündigt» - beiden Baten der -Ablösungssumme, geltend, wobei er von der ersten Bate einen Betrag yon*-Dü- 2*738,80, .den ihm die^Beklagte "gezahlt hat, in Abzug bringt»- . Ben. Ablösungsbetrag.berechnet er in der Weise, daß er die in den letzten 3 Jahren vor dem.30» Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, die ihm zustehende Ablösungssumme sei eine Forderung, die erst nach der Währungsreform entstanden sei und s-mit durch das Umstellungsgesetz nicht betroffen werde* Lediglich zur Feststellung der Höhe dieser Forderung sei es nötig gewesen, da der zur Errechnung dieses Betrages zu ^runde zu legende Zeitraum sich* s;.w;hl in die Zeit v r als auch nach der Währungsreform erstreckte, seine Einkünfte aus der'Biervergütung in Reichs- • und Deutscher Mark zu Grunde zu legen* Der errechnete Betrag der Ablösungssumme sei ein Gegenwert für die von ihm nach der Auflösung des Vertrages zu erbringenden Leistungen* Die Ablösungssumme sei daher in Deutscher Mark von der Beklagten zu zahlen, nenn auch ihre Berechnung zu dem größt ei! Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie hat geltend gemacht, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei bezüglich der Überlassung der Brauereikund-schaft, des Braurechtsfußes und des Kalzk.ntingentes-. ein Kaufvertrag* Die Ansprüche des Klägers sow--bl für die Zeit, in welcher der Vertrag lief, als auch nach seiner Beendig In ihm sei bestimmt werden, daß dem Kläger das zehnfache deB Betrages, der sich aus dem Jahresumsatz der letzten 3 Jahre v~r Beendigung ;äes Vertrages errechnete, als Ablösungssumme zustehen snile. Die Beklagte habe in diesen 3 Jahren insgesamt 5/572,57 und DM 264,39 an den Kläger als Biervergütung Zudiesem Betrag kr.mme noch der vonihr gezählte Betrag in Höhe Von DM 264,54s Hieraus* ergebe sich* daß die gesamten Zahlungen der-Beklagten an die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstellung der in Reichsmark* bezahlten Beträge eine Höhe v?n DM 821,65 für die'letzten' 3 Jahre 'vob Vertragsbeendigutig erreicht haben, was'einem Durch schnitt v*;n jährlich DM 273,88 entspreche.‘ Der Umstand, dass der Kläger den B:\er~ becug für die ihm gehörige Gastwirtschaft- "Zum Lamm" gekündigt habe, stelle eine cum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung des Klägers dar. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Anspruen des Klägers sich auf § 8 des zwischen den Parteien ,geschlossenen Vertrages v^m 9» Juli 192? In ihm sei* bestimmt, dass, sofern die Beklagte den Vortrag kündige, sie dem Kläger eine Ablösungssumme zu zahlen ha- Es handele sich somit um eine vor dem WähzungsStichtage entstandene Roicfc&markverpflichtung der Beklagten im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG. des Klägers auf Zahlung der.Ablösungssumme durch die im. Klägers v/ar aber des weitei’en auf schiebend befristet, da die Kündigung erst mit den 30. 3s kann daher sweifeihaft sein, zu welchem Zeitpunkte das in dem Vertrage vom 9* Juli 1927 dem Kläger eingeräumte Anwartschaftsrecht auf den Ablösungsbetrag sich in einen Anspruch auf die Ablösungssumme verwandelt hat. 3ntweder entstand diese Forderung des Klägers mit den Eintritt der Bedingung, der in Kars 1948 erfolgten Kündigung des Vertrages, also vor dem vmürungsstichtage, oder erst am 30. Diese Drage braucht Jedoch nicht entschieden zu werden, da gleichgültig, welcher Ansicht man sich an-schlient, das Ergebnis das gleiche ist und somit die 3ntsc.ieic.ung von der Beantwortung dieser Trage nicht ab-nangt. Der Anspruch des Klägers wäre also in voller Höhe eine DK-Eorderung, da das von dem Kläger seiner Berechnung zu Grunde gelegte Zahlenmaterial zwischen den Parteien unstreitig ist. Schließt ran sich der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht an, daß der Ablösungsanspruch des Klägers mit der in iiärz 1948 erfolgten Vertragskündigung zur Entstehung gelangt sei, so ist der Anspruch vor dem V/ährungs-- Stichtage entstanden und ist demzufolge als eine Htä-Por-derung in Sinne des 5 13 Abs 3 UmstG anzusehen. Korderung grundsätzlich nach § 16 ümstG mit der Wirkung auf Deutsche hark umzustellen sei, daß die Beklagte an den Kläger für je zehn Reichsmark eine Deutsche .Bark zu zahlen habe. _3s handele sich zwar-nicht um einen Kaufvertrag, den die Parteien am 9* Juli 1927 abgeschlossen haben, was schon daraus hervor-gehe, daß hie1gegen die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit spreche, sondern um ein*DauerSchuldverhältnis besonderer Art, das sich mit keiner der im Bürgerlichen Ge-setsbuche geregelten Vertragstypen decke. Trotzdem sei auch auf diesen Vertrag, die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 2 UastG anzuwenden, haclnweloher eine Umstellung. hiergegen wendet sich die Revision, Rach ihrer Ansicht handele es sich, soweit der 'vertrag die Überlassung der Kundschabt, des Braurechtsfusses und des tlalzkontin-geht es an die beklagte regle, x: einen Kaufvertrag, ~it welchem zwur Kebenverp-fiichtungen des Klägers verbunden - - k* ->“*** Zusammenhang gestanden; aus dem Umstand aber,'d*aB~diese Vereinbarung über die üälzung selbständig gekündigt werden könne, ergebe'-sich, -daß diese-beiden Vertragsverhältnisse für die Zukunft als rechtlich selbständig nebeneinander- -Ur sich noch im Interesse anderer Brauereien zu nützen* Lurch den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte des weiteren9 dem Kläger eine neue Existenz zu schaffen, indem sie ihn bei den Ausbau seiner Mälzerei finanziell unter-stützte und durch Abschluß eines langjährigen Lohnmälzereivertrages ihn die wirteohaftliche Ausnutzung dieses Unternehmens gewährleistete. Liese von den Parteien in dem Vertrage gegenseitig eingeräumten Hechte und übernommenen Verpflichtungen erstrecken sich auf die Lauer des Vertrages und auch noch auf eine erhebliche Zeitspanne nach seiner Beendigung.- gebender Bedeutung;* Auch derrümstand*,-1 dass-die*'Vereinbarungen bezüglich der Lohnmälserei selbständig von .der Beklagten vom Jahre 1942 ab gekündigt werden konnten, deutet entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß es sich um zwei selbständige Verträge handelte, denn dem Kläger war ausdrücklich in Vertrage das Hecht eingeräumt v/or-den, in einem solchen Palle seinerseits die Vereinbarungen Über die Biervergütung zu kündigen. den Verzicht, des Klägers auf die Ausübung des Brauereigewerbes einerseits und die Vereinbarungen Über die Xöhn-mälzerei auch nach ihrer Beendigung anerkannten. Mit der Auflösung des Vertrages entstand die Ablösungspflicht der Befclag-, ■ ''*«..** • ' "■ ’ • ten gegenüber den Kläger;, die eine endgültige Abfindung seiner Hechte für die Überlassung seines Kundenkreises für alle Zukunft beinhaltete. Bemgegenüber übernahm der Kläger mit Beendigung des Vertragsverhältnisses'die Verpflichtung, -die seinen“früheren Sunden gegebenen Darlehen und Hypotheken'noch 5 Jahre nach Vertragsauflösung stehen zu lassen und für die gleiche Zeit sich jeder unmittelbaren .und mittelbaren Konkurrenz gegenüber der Beklagten zu enthalten sowie für unbeschränkte Zeit darauf* zu ver- Biese Rechte, die der Sicherung eines ungestörten .Geschäftsbetriebes der Beklagten nach Auflösung des Vertrages dienten,•sowie das Hecht des. bewirkt werden, da sie gerade dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten fUr die Zeit nach Auflösung des Vertrages dienen sollten. Die Revision hat in verfahrensrechtlicher Beziehung gerügt, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages den Vortrag der Beklagten nicht er-schöpfend gewürdigt habe. So habe, die.Beklagte unter Be-weisantritt ausgeführt, daß die gesamte Kundschaft, der Braurechtsfuß und das Malzkontingent des Klägers bereits bei Abschluß des Vertrages .auf alle Dauer auf die Beklagte Ubergegangen seien .Hierüber, seien die Parteien einig gewesen. Diese beruht vielmehr auf.der Erwägung, daß der Kläger die erst mit Verträgs- Sie mußten davon ausgehen, daß die Beschränkungen iia Brauereigewerbe -eine vorübergehende wirtschaftliche* Maßnahme war, .um die zur Zelt des 'Abschlusses- des Vertrages bestehende Verknappung der zur Herstellung’ von Bier erforderlichen. -Der Kundenschutz besagte, daß die frühere Kundschaft des Klägers, die auf die Beklagte übergegangen war, von keiner ahddreri Brauerei beliefert werden durfte.‘Dies.bedeutete"eine-erhebliche Sicherung der Beklagten, die vom Kläger Übernommene Kundschaft -an sich zu binden,, worauf sie durch den Vertrag .keinen. Wenn’ imsPeufe" der mehr als:21 , •während/deren der Vertrag tatsächlich lief, von den 17 Kunden, ..die-die Beklagte vonrdem Kläger über- Mit wirtschaftlichen Veränderungen während der Vertrags-dauer hatten aber auch die Parteien bei Abschluß dies Verr träges gerechnet, indem sie, wie das Berufungsurteil mit Recht hervorhebt,, als wichtigen Grund.zur Auflösung des Vertrages neben den Verkauf und der Pusion der beklagten Brauerei nur die Trockenlegung Deutschlands, die Monopolisierung der Brauereien und sonstige Umstände, die den Betrieb einer Brauerei unter normalen Umständen.unmöglich wenn der Bierbezug seiner alte’n Kunden*sieb 'nach Vertragsauflösung vervielfachte', ebenso' mußte die Beklagte es.sich gefallen lassen, -wenn nach Beendigung des Ver-tragsverhältnisses sich der Bierbezug eines übernommenen ICunden verminderte oder ganz in Wegfall kam« Bas Verhaltendes Klägers hat auch nicht gegen die Vereinbarung "niemals die Kundschaft deV Beklagten zu beliefern" verstossen und ; / kann jauch nicht ija gleichen Sinne ausgelegt werden, da die y r Erweisen** sinh somit*‘die* Angriffe* der- Revision als unbegründet, so war dem Berufungsurteil zuzus tinmen und die Itevislon mit der -'ostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
£LZR 50/51 Verkündet am 30o November 1951 Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2365 049; Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit und Erflm OBS Beklagten und &evisionsklägerin f - Proseßbevollmächtigterj Hechtsanwalt • gegen' Britz JA in appMp, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterc Rechtsanwal Br« & hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Kaidlnger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannt! Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des OberlandesgeirLchts in München vom 30. November 1950 wild auf Kosten der Beklagten zurttckgewiesen. Von Rechts wegen lajjestands Der Klüger betrieb in im >llgäu eine ‘ Brauerei und Mälzerei;* Die Beklagte .unterhält am gleichen Orte eine Brauerei* * -» Die Parteien haben am 9« Juli 1927 .einen Vertrag geschlossen. Inhalts dessen die Bierversorgung, der Kunden des Klägers künftig.durch die Beklagte erfolgen soli-' te und der Kläger seinen Braurechtsfuß und das. ihm behördlicherseits _zugeteilte Malskontipgent Mauf alle Dauer" * • " * * ' . , an die. Beklagte übertrug. Des weiteren vereinbarten die Parteien, daß .die Beklagte ihren.Bedarf an H$lz in der * • * • • Mälzerei des Klägers.mälzen lassen werde. Als'Vergütung für die Überlassung der Braüereikund-schaftjäes Braurechtsfu^es und des Malzkontingentes an did Beklagte sollte der Kläger eine Vergütung von 5# derjenigen- bäi >derBeklagten 'eingehenden-Beträge erhalten, welch*-sie" den>frtoer«tf^i&^ als Gegenwert 'für Bierliefefüngen-in Rechnung stellte" (Biervergütung.’. Als Entgelt’ für die Mälzung sollte‘der Kläger den Durch-% .schnittspreis aus dem jeweils vom Bayerischen Bauernbund und dem Bayerischen fflälzerbund festgesetzten Lohnmälzungssatze .abzüglich IQ# erhalten..Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte, einen Kostenbeitrag im Höchstbetrage von Bffi 5Q.ÖÖ0.für den.üm?- und Aushau seiner Mälzerei zu leisten.«. 0. ’ * 'Der Vertrag-trat mit dem‘1. Juli 1927 ib Wirksamkeit und erreichte“ am'3ö«‘September 1942 sein Ende, sofern er ■W 1 " * v . ‘ * • * i • ’ * \ • * . i • - 3 ~ . » * von der Beklagten ein halbes Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wurde. Sündigte die Beklagte den Vertrag nicht zu diesem fermine, so verlängerte er sich solange stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr,bis er von ihr mit halbjähriger Kündigungsfrist zu dem 30« September des laufenden Vertragsjahres gekündigt wurde. Der Vertrag konnte von der Beklagten hinsichtlich der Biervergtitung allein gekündigt werden, es stand der Beklagten auch, das Recht zu, nur das Mälzereiabkommen zu kündigen. Im letzteren J?alle war der Kläger berechtigt, die Vereinbarungen über die Biervergütung seinerseits zu kündigen. Kündigte die Beklagte den Vertrag bezüglich der Biervergütung zu dem 30. September 1942 oder zu dem Rnde eines späteren Vertragsjahres, so verpflichtete sie sich, dem Kläger einer. Ablösungsbetrag zu zahlen. Als Ablösung sollte der Kläger das Zehnfache des Betrages .erhalten« der sich aus dem Jahresdurchschnitt der in den letzten 3 - * ♦ , „ Jahren vor der Beendigung des Vertrages an ihn gezahlten Biervergütung errechnete. Biese Ablösungssumme war in 3 Jahresraten zu* zahlen und zwar war die erste Rate in Höhe der Hälfte des Ablösungsbetrages bei Ablauf des Vertrages, die 2. Rate ein Jahr, die 3« Rate zwei Jahre nach Vertrags beendigung fällig. Biese * letzten, beiden Raten sollten je V4 der Ablösungssumme betragen.' * » » o , * % Dagegen sollte der Braurechtsfuß, das Ualzköntin-gent und die von der Beklagten übernommene Kundschaft des Klägers auch nach der Beendigung des Vertrages der Beklagten verbleiben und der Kläger gehalten sein, etwaige Darlehen, die er seinen von der Beklagten übernommenen Kunden gegeben hatte, noch weitere 3 Jahre nach Vertrags- o " ij. beendi'gung den Schuldnerii-zu belassen* Ebenso dürfte der Kläger sowohl während der Laufzeit d£s'Vertrages als auch 3 Jahre nach dessen Ablauf keine"Brauerei im Allgäu betreiben, auch'-durfte er sich nicht an einer solchen beteiligen oder in einem Bräuereibe triebe im Allgäu tätig’werden* Schließlich verpflichtete’er sich, ' die Kundschaft der Beklagten "niemals** zu ’beliefern» ' * _ - ^ “ mm m n t*' « « « • Die Beklagte hat diesen Vertrag am 27* März 1948 zu dem 50* September 1948 gekündigt» - Der-.Kläger macb&mit der-erhobenen Klage die .ersten * * beiden Baten der -Ablösungssumme, geltend, wobei er von der ersten Bate einen Betrag yon*-Dü- 2*738,80, .den ihm die^Beklagte "gezahlt hat, in Abzug bringt»- . Ben. Ablösungsbetrag.berechnet er in der Weise, daß er die in den letzten 3 Jahren vor dem.30» September 1948 * * ■“ • ' * X # von der Beklagten an.ihn bezahlte Biervergütung mit insgesamt. 5*836,96 Mark, errechnet, was einem Eurchschnitts- - ° '*• , . - , , :• * * •• ■ * * > . . • •. « Jahresverdien$t aus der Biervergütung von 1»945,65 Mark • entsprechen würde* Bas Zehnfache dieses Betrages ergebe somit 19,456*50 Mark» Die erste Bate in Höhe.der.Bälfte * » * • • « % % ^ ■ •* dieser Summ* betrage daher 9*728,25 Mark, die 2. Bate in . * *- * . . . ,.-*«* ..v *. •' . -' ’ ;/• - - e . Höhe ypn 1/4 des Gesamtbetrages 4*.864,12 Mark* fliese Be-. tröge verlangt 9er Kläger in Beut.scher..Ma‘rk» Br hat da- ‘ ..hpr beantragt, di.e Beklagte .zu. verurteilen, an. ihn BM 9*728,25 *7 BM. 2.738,80 =.BM. .6*989,45. nebst Zinsen feeit dem 1. Oktober. 1948 und weitere BH 4.864., 12 nebst; Zinsen seit dem 1* Oktober 1949 zu zahlen» ... x ■ ix *...*.*1- • Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, die ihm zustehende Ablösungssumme sei eine Forderung, die erst nach der Währungsreform entstanden sei und s-mit durch das Umstellungsgesetz nicht betroffen werde* Lediglich zur Feststellung der Höhe dieser Forderung sei es nötig gewesen, da der zur Errechnung dieses Betrages zu ^runde zu legende Zeitraum sich* s;.w;hl in die Zeit v r als auch nach der Währungsreform erstreckte, seine Einkünfte aus der'Biervergütung in Reichs- • und Deutscher Mark zu Grunde zu legen* Der errechnete Betrag der Ablösungssumme sei ein Gegenwert für die von ihm nach der Auflösung des Vertrages zu erbringenden Leistungen* Die Ablösungssumme sei daher in Deutscher Mark von der Beklagten zu zahlen, nenn auch ihre Berechnung zu dem größt ei! Teil nur unter Zugrundelgung v::n Reichsmarkbeträgen habe erf lgen können* Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie hat geltend gemacht, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei bezüglich der Überlassung der Brauereikund-schaft, des Braurechtsfußes und des Kalzk.ntingentes-. ein Kaufvertrag* Die Ansprüche des Klägers sow--bl für die Zeit, in welcher der Vertrag lief, als auch nach seiner Beendig a i gung beruhten auf diesem Vertrage. In ihm sei bestimmt werden, daß dem Kläger das zehnfache deB Betrages, der sich aus dem Jahresumsatz der letzten 3 Jahre v~r Beendigung ;äes Vertrages errechnete, als Ablösungssumme zustehen snile. Die Beklagte habe in diesen 3 Jahren insgesamt 5/572,57 und DM 264,39 an den Kläger als Biervergütung - gezahlt*® Bei der Berechnung-d'er Ablösungssumme sei s •• mit der in-Keiehsaark gezahlte Betrag-nach §* 16 UmstG-im Verhältnis sehn Reichsmark* gleich eine Deutsche Hark unrzustellen. Dies ergebe einen Betrag v.n DM-557*26* Zudiesem Betrag kr.mme noch der vonihr gezählte Betrag in Höhe Von DM 264,54s Hieraus* ergebe sich* daß die gesamten Zahlungen der-Beklagten an die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstellung der in Reichsmark* bezahlten Beträge eine Höhe v?n DM 821,65 für die'letzten' 3 Jahre 'vob Vertragsbeendigutig erreicht haben, was'einem Durch schnitt v*;n jährlich DM 273,88 entspreche.‘ Somit sei die * - A % Abfindungssumme auf das zehnfache dieses-Betrages mit DM 2.738,80 festsusetzen.* Diesen*Betrag Habe* sie dem Kläger unstreitig bezahlt.‘ Ferner müsse berücksichtigt wer den, daß die wirtschaftliche^ Verhältnisse seit-Abschluß des vertrglges sich wesentlich geändert,*hätten« Braurechts* fuß und Malzk.'-ntihgent1 seien bereits in denJ Jahren 13?9 f L93" aufgehoben w *rden; ‘der.anstelle des in Wegfall ge~ “R.rimndtfen ^^zkoü^ingentes 'behördllicßersöits ‘eingeführte Brauerei £u "beliefern, 'äbi ^kurz^naeto1 derr1Währün4§ref/r'ftii'*in F rt- • fall gekommen*; Von den*bei .Vertragsabschluss v* n ihr über-n mm^nen 17/Kunden des Klägers- seien..im* Zeitpunkte der Jaindigung nu^jn^ch 9 Kunden y rhanden gewesen. Am.28. ‘ September 1949 habe schliesslich - der Kläger den Bierbezug -AX' Z?-’- u 3: «*- * ' - * .z.'\ •* . -xür die ihm gehrörige* Gastwirtschaft "Zum Juamm” gekündigt.' Alle diese Umstände rephtfertigen. bei der völlig.verän- j - - #. ^ -■ . p. 'j* »t — • ■ ^ / 1 ■ .. ■ _ • < ■* c- _ - jjj • - dexH eh \irt schaf *ulich eil läge'sowohl ini Brau er ei gew erbe * .» - j 'C fc v * - i, «■- - ' f-‘ ‘ ' -- ■-c;,',**• i «. v . Je* <• .* - - - *.-• dar^-issu:1 le c ’ -- y. > - ~i i..- * ■ . 1' lr.3l/.*JC f-. ."C-/U '-3'v , - . -**-'• ; *r ■ / e*c wj-f c" . (* r'* r " * " * ‘ s, 1 a " ’ * ^ lr. ' . o « 1 a *..y.1 . t * ■’* *i V1 v - i n I im allgemeinen als auch gerade im Hinblick auf die Vereinbarungen der Parteien vr;n einem Y/egfall der Geschäftsgrund*■ läge cu sprechen. Der Umstand, dass der Kläger den B:\er~ becug für die ihm gehörige Gastwirtschaft- "Zum Lamm" gekündigt habe, stelle eine cum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung des Klägers dar. Mit diesem Anspruch rechne er notfalls auf«, Der Kläger hat diese Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher BüZiehung bestritten. Das Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klagantrage erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Anspruen des Klägers sich auf § 8 des zwischen den Parteien ,geschlossenen Vertrages v^m 9» Juli 192? gründe. In ihm sei* bestimmt, dass, sofern die Beklagte den Vortrag kündige, sie dem Kläger eine Ablösungssumme zu zahlen ha- ✓ ■ m « / . 1 be.'Der Kläger mache s unit ‘eine im Vertrage v^m 9. Juli 1927 begründete aufschiebendfbedingte Forderung geltend. Diese*Förderung sei mit dem Eintritt der Bedingung, der Kündigung, entstanden. Die Kündigung sei im März 1948, als-' vir dem Kährungsstichtage, dem 20. Juni 1948, erfolgt. Es handele sich somit um eine vor dem WähzungsStichtage entstandene Roicfc&markverpflichtung der Beklagten im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG. , p * * * * * * Dem. Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Anspruch. des Klägers auf Zahlung der.Ablösungssumme durch die im. März 1946 erfolgte Kündigung des Vertrages durch die Beklagte aufschieoend bedingt war. Der Anspruch des Klägers v/ar aber des weitei’en auf schiebend befristet, da die Kündigung erst mit den 30. September 1948 in Wirksamkeit treten sollte. 3s kann daher sweifeihaft sein, zu welchem Zeitpunkte das in dem Vertrage vom 9* Juli 1927 dem Kläger eingeräumte Anwartschaftsrecht auf den Ablösungsbetrag sich in einen Anspruch auf die Ablösungssumme verwandelt hat. 3ntweder entstand diese Forderung des Klägers mit den Eintritt der Bedingung, der in Kars 1948 erfolgten Kündigung des Vertrages, also vor dem vmürungsstichtage, oder erst am 30. September 1948, also nach den Währungsstichtage. Diese Drage braucht Jedoch nicht entschieden zu werden, da gleichgültig, welcher Ansicht man sich an-schlient, das Ergebnis das gleiche ist und somit die 3ntsc.ieic.ung von der Beantwortung dieser Trage nicht ab-nangt. I. Folgt uan der Ansicht, daß der Anspruch auf die Ablösungssunae erst am 30. September 1948 zur Entstehung £§i?i+j?.de d^e-.^oräe^ng^des^Kl^ejs durch-:^das 'Ümstelluagsgosets - nicht s bq rührt- werden^ du -keine.,au£; Reichsmarks lautende Forderung ,vorliegen würde » . • «i-O w> O . .. " s> */*... ¥ O . v - > * * f . » • « J i4^spruch:de^..Kläger wäre^vielmehr ,-ga-ey .nach^dem y/ährnußsstichtage- entgtanden. ist-, g ice , . und^ ^hre:,3ej;e chnupg^hätt e-j -in g-emäß-; •; _ >eit£tdes ß 2odeg Kv ähr ungs geself#es, in*der. weise-: gu.^er-»- . folgen, daß anstelle:der. für-; die Berechnung-zu-Grunde . ^ * * • -f j ^ •• *■ ■* -* - * ^ ^ ' * * » . * J *' 53 legeade^in^ü^ic^^rk^bszifferten Betngge^die; 3gohrr nungseinheij^Deutsche itayk-zu-treten. nabe.,(vgl Binderr-# /etJeyrReinbothe*,-^ie^Währungsreform 3d II/2 zu % 13 UmstG Anm 20-22; Buden in DH % 1948 S 330/5337). • - J _ r .. / e^e :.o i. ■_■>./. ..'iC .t-JLl • .S - .. Der Anspruch des Klägers wäre also in voller Höhe eine DK-Eorderung, da das von dem Kläger seiner Berechnung zu Grunde gelegte Zahlenmaterial zwischen den Parteien unstreitig ist. II. Schließt ran sich der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht an, daß der Ablösungsanspruch des Klägers mit der in iiärz 1948 erfolgten Vertragskündigung zur Entstehung gelangt sei, so ist der Anspruch vor dem V/ährungs-- Stichtage entstanden und ist demzufolge als eine Htä-Por-derung in Sinne des 5 13 Abs 3 UmstG anzusehen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß diese • Korderung grundsätzlich nach § 16 ümstG mit der Wirkung auf Deutsche hark umzustellen sei, daß die Beklagte an den Kläger für je zehn Reichsmark eine Deutsche .Bark zu zahlen habe. Dieser allgemeine Grundsatz könne jedoch im vorliegenden Kalle nicht zur Anwendung kommen. _3s handele sich zwar-nicht um einen Kaufvertrag, den die Parteien am 9* Juli 1927 abgeschlossen haben, was schon daraus hervor-gehe, daß hie1gegen die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit spreche, sondern um ein*DauerSchuldverhältnis besonderer Art, das sich mit keiner der im Bürgerlichen Ge-setsbuche geregelten Vertragstypen decke. Trotzdem sei auch auf diesen Vertrag, die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 2 UastG anzuwenden, haclnweloher eine Umstellung. 1 * 1 zu erfolgen habe, da der Kläger die von ihm zu er- . bringende.. Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirket habe. Die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 2 UnstG gelte nicht nur für Verbindlichkeiten aus Kaufund Werkverträgen, sondern müsse auch auf Dauerschuldverträge zur Anwendung kommen. ♦ hiergegen wendet sich die Revision, Rach ihrer Ansicht handele es sich, soweit der 'vertrag die Überlassung der Kundschabt, des Braurechtsfusses und des tlalzkontin-geht es an die beklagte regle, x: einen Kaufvertrag, ~it welchem zwur Kebenverp-fiichtungen des Klägers verbunden . * *, 1 • . t gewesen seien, die aber nicht geeignet seien, den Grundtypus des Vertrages als;Kaufvertrag zu ändern. Dieser Kaufvertrag stehe mit. weiteren von ihm abhängigen. Verträgen in Verbindung, die selbständig nach den ihnen zu Grunde liegenden Vertragsmerkmalen zubeurteilen seien. So haben zwar, so führt die* Revision aus,'die Bestimmungen über , V die Mälzung bei Vertragsabschluß- mit dei*rKaufverträge im - - k* ->“*** Zusammenhang gestanden; aus dem Umstand aber,'d*aB~diese Vereinbarung über die üälzung selbständig gekündigt werden könne, ergebe'-sich, -daß diese-beiden Vertragsverhältnisse für die Zukunft als rechtlich selbständig nebeneinander- “"stVnend beurteilt werden sollte. . - * Der Revision* ist darin zuzustimmen, day der Vertrag -vom 9- '‘Juli 192-7,: Äowei't"*esr sich utit die'Überlässung der Kundschaft des Klägers, um die Übertragung des Braurechts-Russos unddes ha 1 zkö'htinge-ntes "ah ‘die ‘Beklagte Handelte, •ein kaufähnlicher Vertrag ist (§ 445 BG3)Hiermit ’ist aber. seih':Inhalt keineswegs erschöpft'. ‘Der Vertrag' ent-^hält' gfegeiteeitige 'Tei^pflachtungerJ^dhr Tärtcieh. %±e alle verfolgen den -Zweck, 'aufder einexi Seite der Beklagten >-für':ßi&9 lange Se-itspamic ein’ grösseres*-Ab&atäg&biet ihrer Bröuereierzeugnisse ‘zu. verschaffen und' die Konkurrenz des Klägers in jeder Beziehung aus zuschälten', auf' der“ "änderen Seite den Kläger dafür wirtschaftlich zu sichern, daß er ‘seinen Brauereibetrieb aufgab und"sich verpflichtete, sei- ‘ V. . * J • ; . v • . 1 'l, IV .*•*-- - - * *i. - - • * * -J - ' he Branchekenhtnis im. Geschäftsbezirke.der beklagten weder p Iff -Ur sich noch im Interesse anderer Brauereien zu nützen* Lurch den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte des weiteren9 dem Kläger eine neue Existenz zu schaffen, indem sie ihn bei den Ausbau seiner Mälzerei finanziell unter-stützte und durch Abschluß eines langjährigen Lohnmälzereivertrages ihn die wirteohaftliche Ausnutzung dieses Unternehmens gewährleistete. Liese von den Parteien in dem Vertrage gegenseitig eingeräumten Hechte und übernommenen Verpflichtungen erstrecken sich auf die Lauer des Vertrages und auch noch auf eine erhebliche Zeitspanne nach seiner Beendigung.- Ls handelt sich um einen gegenseitigen Austauschvertrag, dessen rechtliche Beurteilung einheitlich erfolgen muß. In dem Vertrage prävaliert kein besonderer Vertragstypus des Bürgerlichen Gesetzbuches; er ist ein Vertrag besonderer Art. Las von dem Illäger auf viele Jahre übernommene Konkurrenzverbot ist nicht, wie die Revision ausführt, eine von ihm übernommene Siebenverpflichtung, sondern eine Hauptverpflichtung, ohne die die Beklagte, wie aus dem Inhalt des Vertrages kl$r zu erkennen ist. den Vertrag niemals eingegangen wäre. Andererseits waren die Vereinbarungen über den lohnmälzereivertrag für den Klüger für den Abschluss*jdes Vertrages von aussehlag- ' . « a » gebender Bedeutung;* Auch derrümstand*,-1 dass-die*'Vereinbarungen bezüglich der Lohnmälserei selbständig von .der Beklagten vom Jahre 1942 ab gekündigt werden konnten, deutet entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß es sich um zwei selbständige Verträge handelte, denn dem Kläger war ausdrücklich in Vertrage das Hecht eingeräumt v/or-den, in einem solchen Palle seinerseits die Vereinbarungen Über die Biervergütung zu kündigen. Hieraus geht eindeutig hervor, dai3 die Parteien die innere Verflechtung zwischen * * V den Verzicht, des Klägers auf die Ausübung des Brauereigewerbes einerseits und die Vereinbarungen Über die Xöhn-mälzerei auch nach ihrer Beendigung anerkannten. Der Vertrag ließ insbesondere nach seiner Beendigung neue Ver-' pflichtungen der Parteien entstehen. Mit der Auflösung des Vertrages entstand die Ablösungspflicht der Befclag-, ■ ''*«..** • ' "■ ’ • ten gegenüber den Kläger;, die eine endgültige Abfindung seiner Hechte für die Überlassung seines Kundenkreises für alle Zukunft beinhaltete. Bemgegenüber übernahm der Kläger mit Beendigung des Vertragsverhältnisses'die Verpflichtung, -die seinen“früheren Sunden gegebenen Darlehen und Hypotheken'noch 5 Jahre nach Vertragsauflösung stehen zu lassen und für die gleiche Zeit sich jeder unmittelbaren .und mittelbaren Konkurrenz gegenüber der Beklagten zu enthalten sowie für unbeschränkte Zeit darauf* zu ver- 4* , • ♦ , - « i • zichten, die'.Sunden der Beklagten mit Bier zu beliefern. • > * 4 * * . Biese Rechte, die der Sicherung eines ungestörten .Geschäftsbetriebes der Beklagten nach Auflösung des Vertrages dienten,•sowie das Hecht des. Klägern auf die.Ablösungssumme stehen' im gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Mit Hecht hat das. Berufungsgericht aufdas durch’ die Währungsreform bedingte TJmstellungsVerhältnis die Vorschrift ’ des § 18 Abs 1 Zf ff "2 UmstG zur Anwendung gebracht; Eben-* ' * « » * % •so wie, bei Kauf-* und Werkverträgen eine Umstellung im Verhältnis! i ! zu erfolgen hat,/wenn und soweit die.Gegen-leistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war, ' # * H ist dies auch bei‘Austauschverträgen der Pall (Harmening-Düden, Die Währungsgesetze • zu §18 UmstG Anm 16 ,a; Binder-Wetter-Reinbothe aaO zu § 18 UmstG Anm 87$ von Qaemmerer in SJZ 1948 Spalte Bpesebeok in RJW 1948 8 509; * ! -13- * m Going in NJU. 1948 3 441/4427). Die von dein Kläger zu erbringenden Leistungen waren vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt und konnten bis zu diesem Zeitpunkte nicht • . bewirkt werden, da sie gerade dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten fUr die Zeit nach Auflösung des Vertrages dienen sollten. Mithin rechtfertigt sich die Umstellung. der Ablösungssumme im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche LSark. • III. Die Revision hat in verfahrensrechtlicher Beziehung gerügt, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages den Vortrag der Beklagten nicht er-schöpfend gewürdigt habe. So habe, die.Beklagte unter Be-weisantritt ausgeführt, daß die gesamte Kundschaft, der Braurechtsfuß und das Malzkontingent des Klägers bereits bei Abschluß des Vertrages .auf alle Dauer auf die Beklagte Ubergegangen seien .Hierüber, seien die Parteien einig gewesen. Die Kundschaft des Klägers sei hiervon .von ihnen, unmittelbar nach Abschluß des Vertrages, benachrichtigt worden. i&Lt Recht hat das Berufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben. Die eindeutigen Bestimmungen des Vertrages erübrigten seine Auslegung. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit -der in das Wissen der .Zeugen gestellten * * ♦ ♦ Tatsachen waren diese nicht'#eignet, die Entscheidung des * Berufungsgerichts zu. beeinflussen. Diese beruht vielmehr auf.der Erwägung, daß der Kläger die erst mit Verträgs- ■auflösung zur Entstehung gelangten von ihm zu erbringen-•> * * den‘Gegenleistungen vor dem 21*. Juni 1948 nicht bewirkt- * •» habe und auch nicht bewirken konnte. IV. Auch die weiteren Ausführungen der Revision gehen fehl. Die Revision hält- eine Herabsetzung der Ab- * 1 .V \ i i « < 4 .V 3 ■iy *1 lösuagssumme unter dem Gesichtspunkte des Wegfalls der 'Geschäftsgrundlage für'gerechtfertigt,'Es müsse berücksichtigt werden, daß der Braurechtsfuß und dös Malzkontingent im Laufe des Vertrages in Portfall gekommen seien. Die Be Vision muß sich entgegenhklteii lassen, daß fcaufleuie * , * ’ • die einen4 Vertrag für die ’ Mindestdauer von 13 Y4* bahren abschiiessen, damit rechnen "müssen*,* daß im Eaufe einer* so -langen Zeitspanne 3reignisse eintreten können, die seinen"* wirtschaftlichen Wert wesentlich" beeinflussen. 'Beide Parteien übten das Braüereigewerbe aus. Sie mußten davon ausgehen, daß die Beschränkungen iia Brauereigewerbe -eine vorübergehende wirtschaftliche* Maßnahme war, .um die zur Zelt des 'Abschlusses- des Vertrages bestehende Verknappung der zur Herstellung’ von Bier erforderlichen. Rohstoffe zu steuern." -Bie Beklagte kohnte nicht annehmen,'daß dieser Zustand während der ganzen Vertragsdauer anhalten. werde. -Im übrigen sind* die Zeiten de£' Beklagten .insoweit in einem’ für sie günstigen Sinne durch‘die alsbaldige Binführung. » , * *' * * • des Kundenschutzes, "der'die Bestimmungen über das. Malz- * . * ■ * , ■< > ■ , « * t kontingent ’ablöst ä, antgegengekommen. -Der Kundenschutz besagte, daß die frühere Kundschaft des Klägers, die auf die Beklagte übergegangen war, von keiner ahddreri Brauerei beliefert werden durfte.‘Dies.bedeutete"eine-erhebliche Sicherung der Beklagten, die vom Kläger Übernommene Kundschaft -an sich zu binden,, worauf sie durch den Vertrag .keinen. Anspruch hatte» Pieser Sund.enschutz.ist erst *. v .* - ... am-,30. September.-1948v*avifgehoben, worden, hat also. bis zur Beendigung des Vertrages .bestanden.. Wenn’ imsPeufe" der mehr als:21 , •während/deren der Vertrag tatsächlich lief, von den 17 Kunden, ..die-die Beklagte vonrdem Kläger über- normen havfce, noch bei Beendigung des Vertrages.9 Kunden Bier bei’der Beklagten bezogen, so ist dieses Ergebnis als durchaus normal zu bezeichnen. Daß sich der‘Rundeii-kreis eines Unternehmens in 21 Jahren, insbesondere in Kriegszeiten, erheblich verändert, ist selbstverständlich. Mit wirtschaftlichen Veränderungen während der Vertrags-dauer hatten aber auch die Parteien bei Abschluß dies Verr träges gerechnet, indem sie, wie das Berufungsurteil mit Recht hervorhebt,, als wichtigen Grund.zur Auflösung des Vertrages neben den Verkauf und der Pusion der beklagten Brauerei nur die Trockenlegung Deutschlands, die Monopolisierung der Brauereien und sonstige Umstände, die den Betrieb einer Brauerei unter normalen Umständen.unmöglich w ♦ nachten, vereinbarten. Schon die Tatsache, daß die Beklag-te den Vertrag aus dem letzten Grund nicht gekündigt‘hat, läßt erkennen, daß sie trotz der zwangsläufigen Veränderung der Verhältnisse im Brauereigewerbe irr der Kriegs-und Nachkriegszeit am Vertrage festhalten wollte. . * ■ * .*•».** i Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß intern Umstandedaß'der Siäger den/ . , * ,■ *.« ■ Bierbezug der ihm gehörigen Wirtschaft "Zum'Damm" derBe- * * + klagten zu dem 30. September 1949 kündigte, eine zu dem Schadens- * ■" ersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung zu erblicken sei. ; 's ' < ... . « ■ • t . ■* ’* Zunächst ist darauf hinzuweiien,* daß die Kündigung erst nach Auflösung des Vertrages erfolgt ist. Die; Verpflichtungen des Klägers nach Vertragsauflösung, waren*genau umrissen, zu ihnen.gehörte, nicht die Verpflichtung des Klägers, das Bier für die Gastwirtschaft "Zjim lamm1* vorder Beklagten weiter zu beziehen. Genati so.wie der Kläger es in Kauf nehmen müßte, nicht dafür entschädigt zu werden,' r. wenn der Bierbezug seiner alte’n Kunden*sieb 'nach Vertragsauflösung vervielfachte', ebenso' mußte die Beklagte es.sich gefallen lassen, -wenn nach Beendigung des Ver-tragsverhältnisses sich der Bierbezug eines übernommenen ICunden verminderte oder ganz in Wegfall kam« Bas Verhaltendes Klägers hat auch nicht gegen die Vereinbarung "niemals die Kundschaft deV Beklagten zu beliefern" verstossen und ; / kann jauch nicht ija gleichen Sinne ausgelegt werden, da die -• * . / ' '• ^ » % &. g't * « *- } x,f * *• * anderweitige Belieferung der Gastwirtschaft nicht durch-den.lQ.äger erfolgt ist» . H-c „ J y r Erweisen** sinh somit*‘die* Angriffe* der- Revision als unbegründet, so war dem Berufungsurteil zuzus tinmen und die Itevislon mit der -'ostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. ^ . (- Ganter Br» Selowsky Br. Haidinger * * fiBteher - Dp.' Ruin - ■ , • c * • r «« * • «* » • »* ;»»!• “ i» • • » 1* ’S*»*4****-» * — 4 * ' - * , „ * 4 t ^ F —' —♦ >* V 4 « tv . M V— p. t| *• W m • 41 ' * * t < - • - ' * * . 1 ... «4 V r* - fc* -i”»* V • *-** f' -" *.i‘/ V , "f 4>* * - \ • ^ * * • ' > . 4r . . „ 'S* ^ * 1 1* ^ ** « V » *• f " ^ ' - •« ■* — * * ... ». , •» • * fl %*'• ♦ K** * M < » tt i~ " * !*-Ä 4 t ‘^V .# ~ MS*. 5 * i