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BGH · II ZE 50/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 50/50

März 1951 unter Mitwir -kung des Senatspräsidenten £>*• Oänter-,fund der Bundesrichter Br* Brost, Br* Selowsky, Br* Haidinger und Ir. Tischer für Hecht erkannt? aufgelöst wurde und daß die Klägerin ihr restliches Vermögen im Wert von e sw a 3 o o * o o o 5 — xu-vi gegen die Verpflichtung übernahm* aus eigenen Mitteln alle bis zu dem X. dajs ihre Verbindlichkeiten v ■ -VerSicherungsvertragen ent UmstO im Verhältnis 10 : 1 ten vertreten dagegen die ihrer Kenten nach § IS Ums folgen habe* Uie?KKlägerin-* auf Peststellung erhoben, oen zunächst die Unzustand gerügt mit der Begründung, zu Grunde gelegt werden. gegenüber den Pensionären aus standen und deshalb nach § 2'4 umzustellen seien* Die Beklag-Auffassung, daß die Umstellung tu im Verhältnis 1 : 1 zu erbat vor dem Landgericht Klage daß die Kenten der Beklagten im Verhältnis 10 : 1 umzusjtellen seien, x&e Beklagten ha- aus Arbeitsverhältnissen ijerrUiirten und daß deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.gegeben sei* Perner haben sie unter Hinweis auf ihre vor dem Arbeitsgericht ge- Feststellung ski age nicht gegeben se:ju Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Brozeßart unzulässig abgewiesen mit der Begründung? daß für den Rechtsstreit .das Arbeitsgericht zuständig seio Auf die Berufung& der Klägerin hat das Oberlaj(idesgericht das Urteil des Bandgerichts aufgehoben? Bas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Grund Von Art II Ziff 2 deutschen Arb Ge rG (de s Kontrollrat sge machten Ansprüche nicht um setzes. weil, es sich bei den} vorliegenden Rechtsstreit über die Berechtigung der Von den Beklagten geltend ge- 1* Die streitigen Ansprüche sind aus der Mitgliedschaft der Beklagten bei der Pensionskasse und den damit verbundenen Versicherungsverhältnissen erwachsen und haben sich vor ihrer Übernahme durch die Klägerin gegen die Pensionskasse als selbständige Rechtspersönlichkeit gerichtet* Der von der Revision angeführte Um-stand, daß die ?ensionskasf3e in den ersten Jahren ihres 7 p Heichsarbeitsgerichts (Bife 29 61 = BenshS 3,13) zu ~ t reff end an * daß ftir Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse und den Beklagten über diese Ansprüche die Arbeitsgerichte nicht zuständig gewesen wären; denn da die Beklagtep zu der Pehsionskasse in keinem .Arbeits- 2o Bei der Entscheidung der Frage, ob sich an diesem Eechtszustand durch di<^ Übernahme der xensionsver -bindlichkeiten seitens der| Klägerin etwas geändert hat, sind die beiden zwischen.den Parteien streitigen ääög -lichkeiten des Schuldübergings ins Auge su fassen; ime der Pensionsverbihdlich -ivative) S chuldübernahme dar, Forderungen aufrecht erhalten die 'übernehme an der Becntö-tiiehen Natur.der übernommenen t auch hinsichtlich der Zustän-Verbindlichkeiten vor der 'v'blicht liehen Charakter, sc könnet ein auf Grund der Tatsache erhalten, daß der Arbeitgeber der Beklagten sie übernähme Für Streitigkeiten über sie wurde deshalb auch nach der Übernahme.die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht Übernahme keinen ai’beitsre ten sie ihn auch nicht all begründete Aus denselben Gründen, aus denen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht aufgehoben wird, wenn eine Verbindlichkeit aus einem Arbeitsverhältnis von einem anderen, als dem Arbeitgeber' übernommen wird, kann auch die Zuständigkeit der ordentlichen 'Gerichte für einen privat recht liehe h Streit über atoe? Die Revision meint allerdings, die Zuständigkeit p der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall damit begründen zu können, daß es sich bei den von der Klägerin übernommenen *?ensionsverp‘fiichtungen um Nachwirkungen der Arbeitsverhältnisse der Pert eien" handle} denn die Beklagten seien auf Grund ihrer Arbeitsvertrage ver -pflichtet gewesen, der Pensionskasse beizutreten .und auch die Klägerin sei nur durch ihre aus den früheren Arbeitsverhältnissen erwachsene Treupflicht zu der Übernahme der rensionsverpflichtungen veranlasst worden« Die Tatsache, daß in der 2v/i sehenze.it,,eine dritte liechts - . Persönlichkeit als Schuldnerin der Verbindlichkeiten eingeschaltet gewesen sei, stehe der Annahme einer Nachwirkung der Arbeitsverhältnisse nicht entgegen« Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden® Unter "Nachwirkungen eines Arbeitsverhälthis es" sind die aus dem Arbeitsverhältnis nach seiner Beendigung erwachsenden Wirkungen zu verstehen (so auch BGZ 125? 191)« Die Nachwirkungen müssen also ebenso, wie dib Wirkungen selbst in dem Arbeitsverhältnis ihre Wurzel und rechtliche Grundlage haben (vgl Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Ilf! von 1926 eröffnet, dessen Vqraussetsungen hier nicht vorliegen » Die von der hevision,’angeführten Umstände weisen nur auf einen gewissen tatsächlichen und Wirtschaft - -liehen Zusammenhang des Streitfalles mit den früheren Arbeitsverhältnisoen der Da: Ihr Umstand, ..daß, die Beklagten auf Grund ihrer Arbeits~ verh'tltnisse zu dem Kintritt iri die 'Pensionskasse verpflichtet waren, ändert nichts, da^an, da3 lediglich die zwi - weiltes'nach feinerj auch von den Beklagten selbst geteilten Auffassung für die Annahme, daß die Parteien durch die Vereinbarungen vom 14» Oktober 1913 und 1- Mdrs 1926 im \7dge einer nachträglichen Ergänzung der früheren Arbeiiavertrüge aus ihnen erwachsende Ruhegehalt sansprüche gegen die Klägerin begründen v/ollten, an .jedem tatsächlichen Anhalt fehlt» Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht mit Recht die zwischen den Parteien streitige'Präge offen gelassen, ob bei der Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch die Klägerin deren Rechtsnatur als versicherungsrechtliche Verbindlichkeiten etwa in anderer Weise durch Schuldumschaffung geändert werden sollte; denn da die Schaffung eines die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht kommt, ist damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in jedem Pr 11 gegeben«. weiter« daß im Hinblick auf die von den Beklagten beim Arbeitsgericht erhobene Dei-stungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Peststeilungsklage nicht gegeben sei« Auf diese Präge ist das Berufungsgericht mit Rocht nicht eingegangen. Landgericht nur über die ’ prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts entschieden hat, war für das Berufungsgericht c.er Heichtsstreit ;im 'übrigen“ "noch ; nicht zur Entscheidung reifo Esdurfte deshalb auch nicht entscheiden, ob die .HechtsSchutzvoraussetzung des § 256 ZPO gegeben ist, sondern mußte die Sache nach § 538 Abs 1 Ziff Z ZPO on das Landgericht zurüpkverv/ei-sen und es ihm überlassen, zunächst adch diese Präge zu entscheiden«- r~r Sinn dieser Vorschrift ist, aaß den Parteien der erste Hecht ageing nicht verloren gehen soll, Eine Befugnis zur Entscheidung’''der genannten Präge hätte das Berufungsgericht nur dann gehabt, wenn das Landge ~ rieht auch zu ihr, wenn auch nur hilfsweise Stellung genommen hätte (BGZ 158, ‘145x151, 154/) o Dies ist hier aber nicht geschehen«»

Zitierte Normen: § 256 ZPO
PensionskasseGrundBerufungsgerichtNachwirkungÜbernahmeZuständigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk 5
Gesetz; Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz (Kontrollrat,s-gesetz Nr 2l)o
Eeehtssaiz:
Für eine Hechtsstreitigkeit über eihc ikmsionsverbirid-. lichkeit, 'die zunächst,-einer rechtlich selbständigen Pensionskhsse erwachsen war'.und ,.dam von dem .früheren Arbeitgeber des Anspi'Uchsberachtigtcn'iiUbex^nojmen: wpr.den ist» ist das Arbeitsgexücht nicht, zuständig, es sei dem»'daß bei der;Schuldübernahme eine Schuldumschaffung .in der Weise vorgenommen Wurde, daß V^Ue'übernommene Ver-- bindlichkeit durch eine nachtr%licha Ergänzung des .früheren Arbeitsvertrages in ihm seine rechtliche Grund -■ läge erhielt o	-j
^Aktenzeichen: ; II ZE 50/501 4 Urteil vom Jl. März 1951	,	-K
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OLG'^mburg,
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Verkündet am 31;. M^r.^,:X9.5i gez* Böser, U asTliang eit eilt er als Urkundsbeamter der,: Geschäftsstelle« ’..

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In dem Hechl
 lo des Kapitäns Hermann 2o des Kapitäns Paul
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3. des ihorv/ald V/ SfPmUstr.
4° des Otto Pf^B’in H{
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3o des Adolf	±n
6« des-Joh« %B-in
7« des Writer Bo der Frau Fritz K%
9> der Frau Ho ten Hi str« A«
Wwe o • in Ilj
 Beklagten*? BerufuHgsbeklagten und Kevisionskläger
~ Prozeßbeyollmächtigter 5 Kbchtsanv/alt Ir
 gegen
im
 Klägerin, Berufun Frozei3beyollinächtigter: E
vertreten durch ihren Vorstand asse {0,
gsklägerin und Eevisionsbeklagte echtsanwait Er. ■^■■1 in
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 51. März 1951 unter Mitwir -kung des Senatspräsidenten £>*• Oänter-,fund der Bundesrichter Br* Brost, Br* Selowsky, Br* Haidinger und Ir. Tischer
 für Hecht erkannt?	i
-	. Bie Eevision der Beklagten gegen das urteil des
2. 2ivilBenats des Haniseatischen Oberlande ege. -
richts zu Hamburg vom 14* Februar 1950 wird auf Kosten der Beklagten zjurückgewieseno
 Von Hechts wegen
'‘limit **
gatbestand:
Die Beklagten zu 1 bis 7 und die verstorbenen Ehemänner der Beklagten zu 8 tend 9 waren früher Angestellte der Klägerin und als solch^ bei der am 1. Januar 1888 errichteten invaliden- witwefi- und V/aisen-Bensionskasse für Angestellten der Actien-(Jesellschaft vex'si chert • Hach Erlass des Yersi- • cherungsgesetzes für Angestellte vom 20* Dezember 1911 wurde 'die Pensionskasse, dfie inzwischen selbständige Hechtspersönlichkeit erlangt hatte, in eine Ersatzkasse umgewandelt. Hierbei verpflichtete sich die Klägerin durch • Vereinbarung vom 14. Oktober 1915, gegen Übernahme des bis zu dem 1. April 1912 fangesammelten Kassenvermögens
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der Pensionskasse aus eigenen Mitteln alle bis 31« März 1912 entstandenen Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber ihren Mitgliedern zuierfüllen. Die Haftung der Pensionskasse beschränkte sitjh von nun an auf die seit dem

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1. April 1912 entstandenen
 heiten über die Aufwertung

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Ansprüche ihrer Mitglieder. Nach der Inflationszeit führten Meinungsverschieden ~
der von der Klägerin im Jah-
re 1913 übernommenen Pensiönsverpfliohtungen zu einem schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und den Pensionären«. In ihm wurde am Io März 1926 ein Yergleioh dahin abgesohiossenV daß die Pensiohskässe mit Wirkung vom 1i Oktober! 192? aufgelöst wurde und daß die Klägerin ihr restliches Vermögen im Wert von e sw a 3 o o * o o o 5 — xu-vi gegen die Verpflichtung übernahm* aus eigenen Mitteln alle bis zu dem X. Oktober'1922 erworbenen Versicherung;*- bzw. Anwartschaftsansprüche der
 onskasse nach einem bestimm-'befriedigen«' Bei der Berech-
Mitglieder gegen die Pensi ten Berechnungsmaßstab zu nung der Höhe der erworbenen Kentenansprüche sollte die
 Satzung der Pensionskasse
 der Währungsreform entstand Streit darüber, v/ie die
 nach dem Vergleich vom 1.
März 1926 von der Klägerin zu
 zahlenden Beträge umzustellen seien* Die Klägerin meint.
dajs ihre Verbindlichkeiten v ■ -VerSicherungsvertragen ent
 UmstO im Verhältnis 10 : 1 ten vertreten dagegen die ihrer Kenten nach § IS Ums folgen habe* Uie?KKlägerin-* auf Peststellung erhoben,
 oen zunächst die Unzustand gerügt mit der Begründung,
 zu Grunde gelegt werden. »Nach-
gegenüber den Pensionären aus standen und deshalb nach § 2'4 umzustellen seien* Die Beklag-Auffassung, daß die Umstellung tu im Verhältnis 1 : 1 zu erbat vor dem Landgericht Klage daß die Kenten der Beklagten
 im Verhältnis 10 : 1 umzusjtellen seien, x&e Beklagten ha-
i-gkeit des angerufenen Gerichts daß die streitigen Ansprüche
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aus Arbeitsverhältnissen ijerrUiirten und daß deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.gegeben sei* Perner haben sie unter Hinweis auf ihre vor dem Arbeitsgericht ge-
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gen die Klägerin erhobene Reistungsklage geltend gemacht, daß ein Rechtsschutziedürfnis für die. Feststellung ski age nicht gegeben se:ju Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Brozeßart unzulässig abgewiesen mit der Begründung? daß für den Rechtsstreit .das Arbeitsgericht zuständig seio Auf die Berufung& der Klägerin hat das Oberlaj(idesgericht das Urteil des Bandgerichts aufgehoben? die j3inre.de... der Unzuständig-kei t verworfen und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Xandgericht zurückverwiesen* Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit der sie die Abweisung der Reststellungs -
klage -erstreben* RisA&lägerin bittet um Zurückweisung
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der Revision*
■ .Entsc^
X'. Bas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Grund Von Art II Ziff 2 deutschen
 Arb Ge rG (de s Kontrollrat sge
 machten Ansprüche nicht um
 setzes. Kr 21) mit Recht ver-
neint? weil, es sich bei den} vorliegenden Rechtsstreit über die Berechtigung der Von den Beklagten geltend ge-
eine Streitigkeit aus dem
 Arbeitsverhältnis der Parteien oder dessen Nachwirkungen handelt*
1* Die streitigen Ansprüche sind aus der Mitgliedschaft der Beklagten bei der Pensionskasse und den damit verbundenen Versicherungsverhältnissen erwachsen und haben sich vor ihrer Übernahme durch die Klägerin gegen die Pensionskasse als selbständige Rechtspersönlichkeit gerichtet* Der von der Revision angeführte Um-stand, daß die ?ensionskasf3e in den ersten Jahren ihres

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Bestehens rechtlich noch-ni hierbei unerheblich; öenhm
 cht selbständig war, ist assgebend ist allein die
 beiVder.’tlbernahme der Terbihdlichkeiten durch die Klä-
gerin bestehende Hechtsiege nimmt in Übereinstimmung; mi
 las Berufungsgericht t der Kechtsprechung des 12 5 läl - BenshS . 7 p Heichsarbeitsgerichts (Bife 29 61 = BenshS 3,13) zu ~ t reff end an * daß ftir Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse und den Beklagten über diese Ansprüche die Arbeitsgerichte nicht zuständig gewesen wären; denn da die Beklagtep zu der Pehsionskasse in keinem .Arbeits-
Verhältnis standen, konnte l ein solches auch nicht die
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rechtliche Grundlage für derartige Streitigkeiten bilden.	I
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2o Bei der Entscheidung der Frage, ob sich an diesem Eechtszustand durch di<^ Übernahme der xensionsver -bindlichkeiten seitens der| Klägerin etwas geändert hat, sind die beiden zwischen.den Parteien streitigen ääög -lichkeiten des Schuldübergings ins Auge su fassen;
ime der Pensionsverbihdlich -ivative) S chuldübernahme dar, Forderungen aufrecht erhalten die 'übernehme an der Becntö-tiiehen Natur.der übernommenen t auch hinsichtlich der Zustän-Verbindlichkeiten vor der 'v'blicht liehen Charakter, sc könnet ein auf Grund der Tatsache erhalten, daß der Arbeitgeber der Beklagten sie übernähme Für Streitigkeiten über sie wurde deshalb auch nach der Übernahme.die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht
a) Stellte die Überna keiten eine befreiende (pr bei der die Identität der wurde, so änderte sich durc läge hinsichtlich der rech 7e rbi n cli chke i te n und dami digkeit nichts. Hatten die
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Die Revision meint allerdings, die Zuständigkeit p der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall damit begründen zu können, daß es sich bei den von der Klägerin übernommenen *?ensionsverp‘fiichtungen um Nachwirkungen der Arbeitsverhältnisse der Pert eien" handle} denn die Beklagten seien auf Grund ihrer Arbeitsvertrage ver -pflichtet gewesen, der Pensionskasse beizutreten .und auch die Klägerin sei nur durch ihre aus den früheren Arbeitsverhältnissen erwachsene Treupflicht zu der Übernahme der rensionsverpflichtungen veranlasst worden« Die Tatsache, daß in der 2v/i sehenze.it,,eine dritte liechts - . Persönlichkeit als Schuldnerin der Verbindlichkeiten eingeschaltet gewesen sei, stehe der Annahme einer Nachwirkung der Arbeitsverhältnisse nicht entgegen« Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden® Unter "Nachwirkungen eines Arbeitsverhälthis es" sind die aus dem Arbeitsverhältnis nach seiner Beendigung erwachsenden Wirkungen zu verstehen (so auch BGZ 125? 191)« Die Nachwirkungen müssen also ebenso, wie dib Wirkungen selbst in dem Arbeitsverhältnis ihre Wurzel und rechtliche Grundlage haben (vgl Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts,
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Bd 2. S 625)-*: Das Berufungsge Hecht in Übereinstimmung mit Volkmar ArbGerG, 5. Aufl §2 BenshS 10? 2o5) einen bloss bang mit, dem Arbeitsverhälthis nicht für ausreichend,
 sondern einen rechtlichen Zu lieh. Die Möglichkeit einer schaft11chen’Zusammenhangs i
	
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rieht hält deshalb mit dem Schrifttum (Dersch-Anm 15 und Gerstel in tat sächlichen Zusammen -
sammenhang ; für erf orderj.-Berücksichtigung des wertst lediglich in. § 5 ArbGerG
von 1926 eröffnet, dessen Vqraussetsungen hier nicht vorliegen » Die von der hevision,’angeführten Umstände weisen nur auf einen gewissen tatsächlichen und Wirtschaft - -liehen Zusammenhang des Streitfalles mit den früheren
 Arbeitsverhältnisoen der Da:
sehen den Beklagten und der
 gorin für die übernähme der
 teien hin und lassen ihn.
auch nach Ansicht der Beklagten selbst,nur als deren wirtschaftlich', - soziologische Nachwirkung erscheinen«. Ihr Umstand, ..daß, die Beklagten auf Grund ihrer Arbeits~ verh'tltnisse zu dem Kintritt iri die 'Pensionskasse verpflichtet waren, ändert nichts, da^an, da3 lediglich die zwi -
Pensionskasse bestehenden
 Versicherungsverhältnissei reicht aber ihre Arbeitsver -
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Mitnisse zu der Klägerin die rechtliche Grundlage für ihre Pensionsansprüche bildeten» Die Beweggründe der Kiä-
Pens ionsverpflieiltungen sind
 für die hier allein maßgebliche rechtliche Natur der übernommenen Schuld vollends ohiie jede Bedeutung.
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b) Sollte, wie die Beklagten meinen, die Übernahme. der Pensionsverpflichtungen|durch die Klägerin schuldum-schaffend wirken, sollten also anstelle der bisherigen Versicherungsverhältnisse neue Schuldverhaltnisse begründet werden, so würde dies für die hier allein'zu entschei-
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dende Frage der Zuständigke
 it nur dann von Bedeutung
 sein, wenu> die von der *-läg[erin übernommenen Pensionsverbindlichkeiten nunmehr auf die früheren Arbeitsverhältnisse als Rechtsgrundlage hätten gegründet werden sollen; denn nur so hätte die bis dahin nicht gegebene Zuständigkeit der Arbeitsgerichte herbeigeführt v/erden können» Gerade diese Möglichkeit scheidet aber nach der tatrichterlichen Überzd^güng des Berufungsgerichts? dde ‘für das Revisioiisgericit binderd ist (BG^ 164, 212 /21&7)? aus? weiltes'nach feinerj auch von den Beklagten selbst geteilten Auffassung für die Annahme, daß die Parteien durch die Vereinbarungen vom 14» Oktober 1913 und 1- Mdrs 1926 im \7dge einer nachträglichen Ergänzung der früheren Arbeiiavertrüge aus ihnen erwachsende Ruhegehalt sansprüche gegen die Klägerin begründen v/ollten, an .jedem tatsächlichen Anhalt fehlt»
Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht mit Recht die zwischen den Parteien streitige'Präge offen gelassen, ob bei der Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch die Klägerin deren Rechtsnatur als versicherungsrechtliche Verbindlichkeiten etwa in anderer Weise durch Schuldumschaffung geändert werden sollte; denn da die Schaffung eines die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht kommt, ist damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in jedem Pr 11 gegeben«.
weiter« daß im Hinblick auf die von den Beklagten beim Arbeitsgericht erhobene Dei-stungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Peststeilungsklage nicht gegeben sei« Auf diese Präge ist das Berufungsgericht mit Rocht nicht eingegangen. Da das
IIa Die Revision rügt
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Landgericht nur über die ’ prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts entschieden hat, war für das Berufungsgericht c.er Heichtsstreit ;im 'übrigen“ "noch ; nicht zur Entscheidung reifo Esdurfte deshalb auch nicht entscheiden, ob die .HechtsSchutzvoraussetzung des § 256 ZPO gegeben ist, sondern mußte die Sache nach § 538 Abs 1 Ziff Z ZPO on das Landgericht zurüpkverv/ei-sen und es ihm überlassen, zunächst adch diese Präge zu entscheiden«- r~r Sinn dieser Vorschrift ist, aaß den Parteien der erste Hecht ageing nicht verloren gehen soll, Eine Befugnis zur Entscheidung’''der genannten Präge hätte das Berufungsgericht nur dann gehabt, wenn das Landge ~ rieht auch zu ihr, wenn auch nur hilfsweise Stellung genommen hätte (BGZ 158, ‘145x151, 154/) o Dies ist hier aber nicht geschehen«»
Basselbe gilt aus üeiv gleichen Gründen von dem von der Revision geltend gemachten Einwand der Rechtshängigkeit «>
Die Bevision der Beklagten war daher mit der Kosten-feige des § 97 ZPO zurückzytweisen*
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