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BGH · II ZR 50/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 50/07

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14.

2614GoetteReichartKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 50/07
26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
2	Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 31.08.2005 -40 130/03 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 136/05 -