BGH · II ZR 50/03 vom 05.07.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen Heizungsanlage Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BGH, BeschI. In die Berechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsanlage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den 3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 € Hinsichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der Gesamtanla- ge hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Berufungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer Ersparnis von 883,00 €führt.