BGH · II ZR 49/81 vom 05.10.1981
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen -Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisions Verfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (hier: durch Änderung des Wechselkurses). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes am 5. 1• Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). März 1981) ergibt die Gesamtsumme dieser Beträge einen Streitwert von 975.347,36 DM, nach denen am Tage der Revisionsrücknahme (13. Januar 1981 - GA Bl. 161) die Ansicht vertreten, daß der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens auch in den Fällen des § 15 Abs. 1 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz (hier: 861.752,66 DM) begrenzt sei. Es meint, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG der Regelung des § 15 Abs. 1 GKG insoweit vorgehe. Damit wird die Regelung, daß Wertänderungen des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes für den Streitwert bedeutsam sein sollen, von der Begrenzung des Streitwerts in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz ausgenommen (Drischler/Oestreich/Haun/Haupt, GKG 3. Zu dieser Vorschrift, die durch das Kostenänderungsgesetz 1975 im Zuge einer Vereinheitlichung des Gerichtskostenrechts für möglichst alle Zweige der Gerichtsbarkeit in das Gesetz eingefügt worden ist, heißt es in der Begründung, sie erscheine zweckmäßig, "da Beiladungen in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit häufig sind und das Interesse der Beigeladenen nicht selten von dem des Klägers abweicht*' (BT-Drucks. Die Vorschrift hat demnach eine Besonderheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dem Ausgangspunkt und auch danach mit der Regelung des § 15 Abs. 1 GKG nichts zu tun. Die Beklagte ist im Revisionsrechtszug auf die in den Vorinstanzen hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung von 570.172,18 DM nicht zurückgekommen• Schon deshalb ist diese für den Streitwert des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung•