b) Der Versicherer haftet gemäß § 86 Abs. 1 ADS nicht, wenn der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit der Güter in Verbindung mit den gewöhnlichen Seetransportverhältnissen zurückzuführen ist. c) Führt der schädliche Zustand einer Beiladung zu dem Verderb der Güter auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit, so schließt § 86 Abs. 1 ADS die Haftung des Versicherers nicht aus. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Klägerin hat mit den Beklagten unter deren quotenmäßiger Beteiligung eine laufende Seegüterver Sicherung für Güter aller Art gemäß § 97 ADS mit folgender Sonderbedingung abgeschlossen: Der Schaden sei durch die hohe Eigenfeuchtigkeit der angelieferten Fliegen verursacht, die zu einer starken Erhitzung, aber nicht zu einer Selbstentzündung geführt hätte. Das Berufungsgericht, dessen Urteil Hansa 1969, 1466 abgedruckt ist, stellt fest, daß die getrockneten mexikanischen Fliegen der größeren Partie von 240 Sack infolge Selbsterhitzung verdorben sind. Von der Entzündung, die eine Lichterscheinung ("Feuer”) voraussetzt, ist die Erhitzung zu unterscheiden (Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung § 86 ADS Anm.16). Nicht das "Verbrennen" der Ware, d.h. ihre Oxydation, ist versichert, wie die Revision meint, sondern ihre Entzündung, die nach dem Sprachgebrauch ("Feuer anzünden") etwas anderes ist als bloße Erhitzung. Nur durch eine solche Auslegung ist der Versicherungsfall der "Selbstentzündung" gegen andere chemische Vorgänge, die zu dem Selbstverderb einer Ware unter Temperaturerhöhung führen, klar abzugrenzen. Keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts stellt es dar, wenn es die von der Klägerin behauptete Regulierung von Schäden bei anderen Fliegensendungen durch Selbsterhitzung nicht erörtert hat. jener Schadensregulierungen auf die Deckung von Selbsterhitzungsschäden vertraut und deshalb von einer Versicherung dieses Risikos abgesehen, kann die Revision nicht gehört werden, da die Klägerin das in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hatte; es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich aus einem solchen Tatbestand eine Haftung der Beklagten ergeben würde. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Beklagten für den nach alledem nicht mitversicherten Beschaffenheitsschaden nicht haften, auch wenn dieser auf Einwirkungen und Einflüsse eines normalen und regelmäßigen Seetransportes zurückzuführen sein sollte. Denn "natürliche Beschaffenheit" der Güter im Sinne des § 86 Abs. 1 ADS ist diejenige, die die Güter instand setzt, sich durch die ihnen eigentümlichen, regelmäßig dabei aktiv wirksam werdenden Eigenschaften allein oder in Verbindung mit den Verhältnissen, denen sie bestimmungsgemäß - hier also den gewöhnlichen Seetransportverhältnissen - ausgesetzt sind, zu verändern (Ritter/Abraham aaO § 86 An. 7; Passehl, aaO S. Eine Haftung der Beklagten käme daher nur in Betracht, wenn die Selbsterhitzung der Pliegen auf andere als die gewöhnlichen, nach Ort, Zeit und Erfahrung zu erwartenden Ereignisse zurückzuführen gewesen wäre. Davon abgesehen hat sich das Berufungsurteil auch auf die Aussage des Zeugen Re^| gestützt, wonach Seewasserschäden am Packmaterial nicht beobachtet worden sind. Der sachverständige Zeuge R6m& hatte sich dahin geäussert, daß der Schaden durch Eigenfeuchtigkeit der Ware oder Schiffsdunst verursacht worden sein könne und letzteres für wahrscheinlich gehalten, weil das Schiff schweres Wetter mit überkommendem Wasser angetroffen habe. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Stellung genommen, weil Schaden durch Schiffsdunst nach der vorgelegten Police nicht besonders mitversichert, mithin nach § 86 Abs. 1 ADS von der Versicherung ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 59), von der der Senat abzugehen keinen Anlaß hat, ist das jedoch wegen der Vorschrift des § 561 ZPO nicht möglich. Davon abgesehen wäre ein Restitutionsgrund wegen der etwa erst jetzt "aufgefundenen" Deklarationen jedenfalls nur gegeben, wenn die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande gewesen wäre, von den Urkunden spätestens in der Berufungsinstanz Gebrauch zu machen (§ 582 ZPO). Ob ein Verstoß der Beklagten gegen die Wahrheitspflicht vorliegt, weil sie die Klägerin, wie sie behauptet, trotz des erkannten Irrtums nicht darauf hingewiesen haben, daß sie offenbar die Nitversicherung des Schiffbdunstes übersehe,, kann offen bleiben. Bas Berufungsgericht hat bezüglich der Partie von 79 Sack Fliegen (Mixtos) festgestellt, daß die Säcke keine Erhitzungserscheinungen aufwiesen und im Sackinnern die Ware noch fast unverdorben war, während sie unter dem Sackmaterial schimmelig, mullig und hell verfärbt war. Deshalb sei ein Schaden aus einer Seegefahr anzunehmen, für den die Beklagten hafteten. Das war ein außergewöhnlicher Zustand der Beiladung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als nächste Ursache zu dem Schaden der Güter geführt hat (vgl. Die Angriffe der Anschlußrovision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die kleinere Partie Fliegen sei durch Einwirkungen der größeren verdorben, hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet befunden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in
ADS § 86 Abs. 1
a) Ist bei einer Seegüterversicherung die Selbstentzündung” der Güter in die Versicherung eingeschlossen worden, so fällt die bloße Erhitzung ohne Feuererscheinung nicht darunter.
b) Der Versicherer haftet gemäß § 86 Abs. 1 ADS nicht, wenn der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit der Güter in Verbindung mit den gewöhnlichen Seetransportverhältnissen zurückzuführen ist.
c) Führt der schädliche Zustand einer Beiladung zu dem Verderb der Güter auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit, so schließt § 86 Abs. 1 ADS die Haftung des Versicherers nicht aus.
BGH, Urt. v. 27. September 1971 - II ZR 49/69 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 49/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
27. September 1971 Werner,
J ustizhauptsekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftestelle
der Firma KBB» H^B & Co. Kommanditgesellschaft,
0k HaBIHV» ABMBstraße % - ^ , gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Taufmann Dietrich HahflB,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
Rechtsanwalt
gegen
1. die DBHHH Versicherungsgesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand Helmut BöBHhof# - MflBstraße # II,
2. die Hafl|B BBSS früher GfBBBIi Versicherungsgesellschaft, vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Hinrich GBB junior, # HaBIIIHB»
3. die NBHIHBAlBIHHi Versicherungsaktiengesellschaft,
f) KöB, GeBBlstraße B ~ B» vertretendurch ihre orstaQdsmitglieder Hugo W(Bf, Egon DflH und Carlheinz MaBV»
4. die 2|^^^|H|HmBversicherungsgesellschaft,
B StBIHBt£rB^BBis'braße B, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Gustav ErBB» Br. Ing. Walter Di
Prozeßbevollraächtigte:
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerinnen,
Rechtsanwälte und
•x
.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Februar 1969 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Klägerin 7/8, die Beklagte zu 1) 1/16, die Beklagte zu 2) 1/64, die Beklagte zu 3)
1/32 und die Beklagte zu 4) 1/64 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat mit den Beklagten unter deren quotenmäßiger Beteiligung eine laufende Seegüterver Sicherung für Güter aller Art gemäß § 97 ADS mit folgender Sonderbedingung abgeschlossen:
"Entgegen § 86 Abs. 1 ADS gilt Selbstentzündung stets mitversichert, desgleichen Schäden, entstanden durch ... Beiladung, Süß- und Regenwasser."
Die Klägerin hat im März 1965 den Transport von zwei Partien mexikanischer Fliegen, und zwar 240 Sack "Finos" und 75 Sack "Mixtos" von nach Hap-
mit MS "Sp^HmHi" zur Versicherung auf gegeben.
Die Güter wurden am 50. April 1965 in V(HHH in dieselbe Ladeluke gestaut und trafen am 27. Mai 1965 in fast völlig unbrauchbarem Zustand in Ha^mi ein.
Die größere Partie war nach dem Ergebnis der Besichtigung durch den Sachverständigen R60 durch starke Erhitzung innerlich verbrannt und verbreitete einen penetranten Rauchgeruch. Die kleinere Partie wies einen brandigen Verwesungsgeruch auf. Das Packmateriai war stellenweise verfärbt und zeigte vereinzelt schwache Näßeränder. Die Klägerin hat den Schaden an der größeren Partie auf 20.126,61 DM und den Schaden an der kleineren Partie auf 2.684,70 DM beziffert. Sie hat die Zahlung dieser Beträge von den Beklagten als Versicherungsleistung nach Maßgabe ihrer Beteilungsquote verlangt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die handelsüblich trocken abgeladene Ware dadurch beschädigt worden sei, daß während der bei schwerem Wetter durchgeführten Reise See- oder Regenwasser in die Ladeluken eingedrungen sei und die Ware durchnäßt habe. Auch habe sich Schiffsschweiß gebildet, weil die Laderäume in den letzten drei Tagen nicht hätten belüftet werden können. Ferner seien die Güter in Antwerpen durch Regen beim Umstauen naß geworden. Die Feuchtigkeit habe die Güter stark erhitzt und unter Rauchentwicklung innerlich verbrennen lassen. Dieser Vorgang sei mitversicherte "Selbstentzündung".
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Lie Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß die Güter durch See- oder Regenwasser beschädigt worden seien. Der Laderaum sei belüftet worden und kein Wasser durch die Ladeluken gedrungen. Der Schaden sei durch die hohe Eigenfeuchtigkeit der angelieferten Fliegen verursacht, die zu einer starken Erhitzung, aber nicht zu einer Selbstentzündung geführt hätte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage wegen des Schadens von 20.126,61 DM an der Partie von 240 Sack Fliegen abgewiesen und nur die Verurteilung wegen des Schadens von 2.684,70 DM an der Partie von 75 Sack Fliegen aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag in voller Höhe weiter, während die Beklagten mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage im vollen Umfang erstreben. Beide Parteien beantragen außerdem die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
Ents che idungsgründe:
I. Zur Revision der Klägerin:
Das Berufungsgericht, dessen Urteil Hansa 1969, 1466 abgedruckt ist, stellt fest, daß die getrockneten mexikanischen Fliegen der größeren Partie von 240 Sack infolge Selbsterhitzung verdorben sind. Der Feuchtigkeitsgehalt und die Temperatur der Ware hätten bei den
Tierleichen zu Abbauprozessen geführt, die unter großer Wärmefreisetzung verliefen. Es sei aber lediglich zu einer Rauch-, nicht zu einer Feuer- und Brandentwicklung gekommen. Eine Selbstentzündung”, die nach der laufenden Police ausdrücklich mitversichert sei, liege also nicht vor.
Die Revision bekämpft vergeblich diese Ansicht des Berufungsgerichts. Die Auslegung dieser typischen Klausel (vgl. RGZ 31, 131, Passehl, Die Beschaffenheitsschäden in der Seeversicherung 1966 S. 45, 53) durch das Berufungsgericht ist zutreffend. Von der Entzündung, die eine Lichterscheinung ("Feuer”) voraussetzt, ist die Erhitzung zu unterscheiden (Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung § 86 ADS Anm.16). Nicht das "Verbrennen" der Ware, d.h. ihre Oxydation, ist versichert, wie die Revision meint, sondern ihre Entzündung, die nach dem Sprachgebrauch ("Feuer anzünden") etwas anderes ist als bloße Erhitzung. Nur durch eine solche Auslegung ist der Versicherungsfall der "Selbstentzündung" gegen andere chemische Vorgänge, die zu dem Selbstverderb einer Ware unter Temperaturerhöhung führen, klar abzugrenzen.
Keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts stellt es dar, wenn es die von der Klägerin behauptete Regulierung von Schäden bei anderen Fliegensendungen durch Selbsterhitzung nicht erörtert hat. Hieraus könnte schon deshalb keine unter den Parteien vereinbarte andere Auslegung des Wortes "Selbstentzündung” entnommen werden, weil Kulanzzablungen vorliegen konnten. Mit dem Vorbringen, die Klägerin habe infolge
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jener Schadensregulierungen auf die Deckung von Selbsterhitzungsschäden vertraut und deshalb von einer Versicherung dieses Risikos abgesehen, kann die Revision nicht gehört werden, da die Klägerin das in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hatte; es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich aus einem solchen Tatbestand eine Haftung der Beklagten ergeben würde.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Beklagten für den nach alledem nicht mitversicherten Beschaffenheitsschaden nicht haften, auch wenn dieser auf Einwirkungen und Einflüsse eines normalen und regelmäßigen Seetransportes zurückzuführen sein sollte. Denn "natürliche Beschaffenheit" der Güter im Sinne des § 86 Abs. 1 ADS ist diejenige, die die Güter instand setzt, sich durch die ihnen eigentümlichen, regelmäßig dabei aktiv wirksam werdenden Eigenschaften allein oder in Verbindung mit den Verhältnissen, denen sie bestimmungsgemäß - hier also den gewöhnlichen Seetransportverhältnissen - ausgesetzt sind, zu verändern (Ritter/Abraham aaO § 86 Anm. 7; Passehl, aaO S. 78 f, 109 f).
Eine Haftung der Beklagten käme daher nur in Betracht, wenn die Selbsterhitzung der Pliegen auf andere als die gewöhnlichen, nach Ort, Zeit und Erfahrung zu erwartenden Ereignisse zurückzuführen gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festzustellen vermocht. Nach den Untersuchungsbefunden
sei weder ein Eindringen von See- oder Regenwasser noch übermäßiger Schiffsschweiß für den Schaden ursächlich gewesen. Die Revision vermag diese Feststellungen mit ihren Verfahrensrügen nicht erfolgreich zu bekämpfen. Das Eindringen von Seewasser in den Laderaum konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler unter Heranziehung der Aussage von Dr. MflHI verneinen, obwohl die von ihm beurteilte Probe aus der Partie von 73 Sack stammte. Beide Partien waren in dieselbe Luke gestaut. Davon abgesehen hat sich das Berufungsurteil auch auf die Aussage des Zeugen Re^| gestützt, wonach Seewasserschäden am Packmaterial nicht beobachtet worden sind. Das Eindringen von Regenwasser hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Nässespuren gleichfalls einwandfrei verneint. Die Auskunft des Wetterdienstes über Regen in Antwerpen stand seiner Beweiswürdigung nicht entgegen. Den Eintritt des Schadens schon vor der Umstauung in Antwerpen konnte es unbedenklich daraus entnehmen, daß diese gerade wegen der starken Rauchentwicklung (S. 1"- BU) vorgenomraen wurde, die unverkennbar einen bereits im Gang befindlichen heftigen Selbsterhitzungsprozeß anzeigte. Auch Schiffsschweiß ist als Schadensursache verfahrensrechtlich einwandfrei für nicht vorliegend erachtet worden. Die Wetterverhältnisse und die Nichtöffnung der Luken für drei Tage zur Lüftung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es konnte für ausschlaggebend ansehen, daß auf Kondenswasser hinweisende Nässespuren fehlten und die Ventilation in Betrieb gehalten worden war.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob feuchte Luft im Laderaum (Schiffsdunst) den Schaden verursacht hat. Der sachverständige Zeuge R6m& hatte sich dahin geäussert, daß der Schaden durch Eigenfeuchtigkeit der Ware oder Schiffsdunst verursacht worden sein könne und letzteres für wahrscheinlich gehalten, weil das Schiff schweres Wetter mit überkommendem Wasser angetroffen habe. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Stellung genommen, weil Schaden durch Schiffsdunst nach der vorgelegten Police nicht besonders mitversichert, mithin nach § 86 Abs. 1 ADS von der Versicherung ausgeschlossen sei. Die Revision will nunmehr unter Vorlage der Deklarationen der Partien dartun, daß auch Schiffsdunst zu den ausdrücklich mitversicherten Schadensereignissen gezählt habe. Diese Urkunden seien nach Beendigung des zweiten Rechtszuges bei einer weiteren Durchsicht der Unterlagen aufgefunden worden, so daß sie nach § 580 Abs. 1 Nr. 7b ZPO auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 59), von der der Senat abzugehen keinen Anlaß hat, ist das jedoch wegen der Vorschrift des § 561 ZPO nicht möglich. Davon abgesehen wäre ein Restitutionsgrund wegen der etwa erst jetzt "aufgefundenen" Deklarationen jedenfalls nur gegeben, wenn die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande gewesen wäre, von den Urkunden spätestens in der Berufungsinstanz Gebrauch zu machen (§ 582 ZPO). Dafür ist nichts dargetan. Die Klägerin hätte die für den Versicherungs umfang maßgeblichen, ihr bekannten Urkunden oder ihre Durchschläge rechtzeitig einsehen und nach ihnen
forschen müssen, wenn sie nicht zur Hand waren (RGZ 91, 168, 170). Sie hätte auch den Versicherungs makler veranlassen können, die Originale der Deklara tionen herauszusuchen. Venn, wie die Klägerin behauptet, den Beklagten die gesamten Urkunden vorla-lagen, so konnte sie deren Vorlegung nach § 421 ZPO beantragen. Ob ein Verstoß der Beklagten gegen die Wahrheitspflicht vorliegt, weil sie die Klägerin, wie sie behauptet, trotz des erkannten Irrtums nicht darauf hingewiesen haben, daß sie offenbar die Nitversicherung des Schiffbdunstes übersehe,, kann offen bleiben. Er wäre jedenfalls nicht geei-net, das Verschulden der Klägerin zu entkräften und einen nach § 982 ZPO sonst nicht gegebenen Restitutionsgrund zu rechtfertigen. Die nunmehr geltendgemachte Versicherung auch gegen Schiffsdunst kann also nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
II. Zur Anschlußrevision der Beklagten:
Bas Berufungsgericht hat bezüglich der Partie von 79 Sack Fliegen (Mixtos) festgestellt, daß die Säcke keine Erhitzungserscheinungen aufwiesen und im Sackinnern die Ware noch fast unverdorben war, während sie unter dem Sackmaterial schimmelig, mullig und hell verfärbt war. Ihr habe ein brandiger Verwesungsgeruch angehaftet. Biesen Brandgeruch habe die Ware infolge der Rauchentwicklung der anderen Partie, mit der sie eng zusammengestaut gewesen sei, angenommen. Bie Feuchtigkeit im äußeren Teil der Säcke stamme aus der Selbsterhitzung der ,
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anderen Partie, die Feuchtigkeit freigesetzt habe. Die Schäden seien daher durch die Beiladung verursacht worden; die natürliche Beschaffenheit der Ware habe zwar mitgewirkt, habe sich aber erst infolge eines außergewöhnlichen Gefahrenereignisses ausgewirkt. Deshalb sei ein Schaden aus einer Seegefahr anzunehmen, für den die Beklagten hafteten.
Die Anschlußrevision meint, der Zusammenstau von verschiedenen Partien Fliegen sei nach der Lebenserfahrung kein außergewöhnlicher Umstand beim Seetransport. Jedoch läßt sie hier außer Betracht, daß die größere Partie Fliegen starken Rauch entwickelte, sich erhitzte und zur Brandverhütung auseinandergestaut werden mußte. Das war ein außergewöhnlicher Zustand der Beiladung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als nächste Ursache zu dem Schaden der Güter geführt hat (vgl. Ritter/Abraham aaO § 86 Anm. 7). Ob nach der Police Schaden durch Beiladung in jedem Fall mitversichert sein sollte, kann hiernach offen bleiben.
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Die Angriffe der Anschlußrovision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die kleinere Partie Fliegen sei durch Einwirkungen der größeren verdorben, hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet befunden. Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 4 Entl.Gr.BGH abgesehen.
Stimpel Liesecke Dr. Schulze
Dr. Bauer Dr. Kellermann