Der verbleibende Betrag wird zu gleichen Teilen, also 50 s 50 auf die Vertragspartner aufgeteilt und am Monatsende abgerechnet0 /Dasselbe Verhalten trifft für uneinbringliche Forderungen zu/ -Amru : Diesen Zusatz hat der Kläger durch ein Ausrufezeichen mißbilligt Ausgeschlossen von der Aufteilung bleibend sämtliche Einnahmen aus den Wartungsvertragen, sämtliche Einnahmen für Reparaturen und Generalüberholungen an verkauften oder übernommenen Geräten, sämtliche Einnahmen aus dem Zubehörgeschüft, wie Buntstifte, Kugelschreiberminen, Farbbänder, Gazebogjcn^Transportbänder, Röhren und Ersatzteile /usw/o Mit Schreiben vom 10« Oktober 1961 übersandte der Beklagte dem Kläger eine ergänzende Abrechnung für das Jahr I960, in welcher er die Thermo-Eax-Abtei-lung mit weiteren Unkosten belastete» Biese bestanden im wesentlichen aus Anteilen an den Gemeinkosten seines Unternehmens wie Abgaben, Mieten, Kraftföhrzeugkosten, Abschreibungen und Verwaltungskosteno Bavon entfielen nach der Ansicht des Beklagten auf den Kläger 18o028,10 BMo Ber Beklagte schrieb dem Kläger, er habe mit diesem Betrag sowie mit je 1,500 BM für die Monate Januar bis August 1961 sein Konto belastet und werde von den insgesamt 300028,10 BM monatlich 3 <.000 BM ab September 1961 mit der laufenden Provision verrechnen, Ber Kläger antwortete am nächsten ü?ag, er sei zu Verhandlungen über eine Neureglung für die Zeit ab Io Januar 1962 bereit, weigere sich aber, für die vorhergehende Zeit Konzessionen zu machen0 Ber Beklagte sog dem Kläger in den Monaten September bis Bezember 1961 gleichwohl je 3,000 BM für die Vergangenheit und je 1,500 BM für den laufenden Monat, also insgesamt je 4,500 BM von den sich aus den Monatsabrechnungen ergebenden Guthaben des Klägers ab, Ber Kläger widersprach diesen Abzügen, Beide Parteien kündigten durch Schreiben von 26„ Januar 1962 ihr Vertragsverhältnis fristlose Ber dem Kläger für Januar 1962 auszuzahlende Betrag hätte ohne Abzug eines Anteils an Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß nur die in Nr« 4 seines Vertragsentv/urfs aufgeführten Unkosten von den Einnahmen abzusetzen seien» Er hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 22 »500 DM 4 »500 DM für die Monate September 1961 bis Januar 1962) nebst 8 $ Zinsen zu verurteilen» Beide Parteien haben gegen dieses Urteil, sov/eit es ihren Anträgen nicht stattgegeben ha,t, Berufung ein gelegte Bas Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt an den Kläger insgesamt 21 <>280565 BM nebst Zinsen zu zahleno Auf die Berufung des Beklagten hat es lediglich, soweit das Landgericht Zinsen zugesprochen hatte den Zinssatz von 8 auf 4 $ ermäßigt„ Im übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen0 Entscheidungsgründoi Io Bas Berufungsgericht nimmt an, die Parteien hätten durch beiderseitige Unterzeichnung des Schreibens vom 15o November 1958 einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig verpflichtet hätten, bei dem Vertrieb der Thermo-Pax-Geräte in dem dem Beklagten eingeräumten Bezirk zusammenzuarbeiteno Über die Verteilung der das Thermo-Pax-Geschäft betreffenden Einnahmen und Ausgaben hätten sie sich dahin geeinigt, bis zu einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder bis zur Auflösung ihres Hechtsverhältnisses nach Nr0 4 des Entwurfs des Klägers zu verfahren„ Ber Antrag des Klägers zu dieser Einigung liege in der Übergabe des Entwurfs an den Beklagten» Ber Beklagte habe diesen Antrag dadurch angenommen, daß er dem Kläger einen Entwurf mit den die Nr0 4 nur unwesentlich berührenden Änderungsvorschlägen des Angestellten Feineis vorgelegt, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgenommen und im Rahmen dieser Zusammenarbeit bis einschließlich August 1961 ohne Vorbehalt nach Nr» 4 des Entwurfs abgerechnet habe» Der Kläger habe dieses Verhalten nur als Einverständnis des Beklagten mit der in Nr» 4 vorgesehenen Abrechnungsweise verstehen können„ Wäre in der Unterredung vom 14o Februar 1959 eine andere Abrechnungsv/eise vereinbart worden, so hätte der Beklagte auf diese jedenfalls nach der Erstellung der Bilans für 1959 übergehen müssen» Er habe aber unstreitig nicht einmal in seinen Geschäftsaufzeichnungen die auf das Thermo-Fax-Geschäft entfallenden Geraoinkostenanteile besonders erfaßt» Gegen den Beklagten sprächen ferner die Schreiben des Klägers vom 6» März, und 29» Juli 1961» In dem ersteren habe der Kläger dem Beklagten eine Vereinbarung bestätigt, wonach "für die Thorno-Fax-Abtei-lung speziell eine Stenokontoristin eingestellt11 werde und er sich 11 in diesem besonderen Falle11 bereit erklärt habe, "auch die Hälfte der anfallenden Kosten mitzu-übernehnen11 o Unter dem 29» Juli 1961 habe er an den Beklagten geschrieben: "In einem meiner letzten Schreiben habe ich mich einverstanden erklärt, bei Einstellung einer Mitarbeiterin für den Thermo-Fax-Innendienst DM 500 durch die Thermo-Fax-Abteilung tragen zu lassen, trotzdem es nach unseren Vereinbarungen zu Ihrem Aufgabenbereich gehört, für die kommerzielle Abwicklung des Thcrmo-Fax-Geschüfts zu sorgen11« Der Beklagte habe diesen Schreiben nicht widersprochen, obwohl er, wenn sein jetziger Vortrag richtig wäre, dazu allen Anlaß gehabt haben würde» Er habe die Ermittlung von Gemeinkostenanteilen im Jahre 1961 selbst lediglich als Verhandlungsgrundlage betrachtet» Das zeige sein Verhalten XI o Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht das gesamte Verhalten der Parteien dahin würdigen, daß sie sich über ihre Zusammenarbeit rechts-wirksam geeinigt und dabei vereinbart haben, auf der Grundlage der Nr0 4 de3 Entwurfs des Klägers abzurechnen* I* Die Parteien hatten, wie es in dem Schreiben vom 15o November 1958 heißt, beschlossen, den Thermo-Eax-Verkauf im Raume DfHHHB gemeinsam aufzunehmen, und der Kläger hatte, damit diese Absprache v/irksam werden konnte, dafür gesorgt, daß der Beklagte die Generalvertretung dafür erhielt * Dabei bestand zwischen den Parteien Klarheit darüber, daß der Kläger von Anfang an an direkten und indirekten Thermo-Pax-Verkäufen beteiligt war und "für unsere Zusammenarbeitu sofort tätig wurdeo Darüber, wie die Rechtsbeziehungen im einzelnen gestaltet, wie insbesondere die Gewinne exrrechnet werden sollten, haben die Parteien zwar erst nachträglich verhandelt* Dieser Umstand konnte das Berufungsgericht jedoch nicht hindern anzunehmen, sie hätten sich schon mit der Unterzeichnung des Schreibens gebunden, bei dem Vertrieb der Gerate zusaramenzuarbei-ten* Die Auslegungsvorsehrift des § 154 Abs® 1 Satz 1 BGB stand dem nicht entgegen* Nach ihr ist, solange sich die Vertragsparteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll, ein Vertrag nur nim Zweifel11 nicht geschlossen» Die Vorschrift findet also nur Anwendung, wenn sich nicht aus den Erklärungen der Vertragschließenden ein anderes ergibt«, Das hat aber hier das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen» Die Parteien haben in Kenntnis der Tatsache, daß noch Einzelheiten geregelt werden mußten, ihre Zusammenarbeit aufgenommen» Sie haben damit zu erkennen gegeben, daß das Schreiben vom 15o November 195S als verbindliche Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Regelung weiterer Einzelheiten gelten sollte» Das bedeutet, daß das Berufungsgericht die Unterschrift des Beklagten, weil er ihr keinen Zusatz beigefügt und nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht mündlich erklärt hatte, er wolle durch sie nur den Empfang des Schreibens bestätigen, als endgültige Annahme des auf Zusammenarbeit gerichteten Angebots des Klägers ansehen durfte» Zu dem Vorbringen des Klägers selbst hat sich das Berufungsgericht dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch gesetzt» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich im Sinne dex^ vom Kläger vorgeschlagenen, vom Beklagten lange Zeit ohne Vorbehalt geübten Abrech-nungsv/oise geeinigt, verstößt auch nicht, v/ie die Revision meint, gegen die Auslegungsregeln der Absätze 1 und 2 des § 154 BGB. Bie Würdigung der Aussagen der Zeugen Brückmann und Peineis durch das Berufungsgericht lässt keinen Verfahrensfehler erkenneno Auch die Revision hat mit ihren Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, einen solchen nicht aufzuzeigen vermochte Bie Revision wirft dem Berufungsgericht noch vor, die Rechtsnatur des Verhältnisses der Parteien verkannt oder nicht abschließend geprüft zu haben* Sie meint, daß eine Entscheidung darüber für die Beweislastverteilung und für die Beweiawürdigung von Bedeutung gewesen sein würde* Auch dieser Angriff ist unbegründet* Bas Berufungsgericht hat in umfassender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der Zeugenaussagen für bewiesen erachtet, daß sich die Parteien auf die von dem Klägex' vor-geschlagcne Abrechnungsweise geeinigt haben* Babei v/ar nur entscheidend, daß zwischen den Parteien ein in Vollzug gesetztes BauerschuldverhUXtnis' bestanden hat , nicht dagegen, welcher Art dieses Verhältnis gewesen ist*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 49/67 URTEIL Verkündet am 24o Juni 1968 Heil, Jus t i zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans 0 itr Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Br, und Dr, gegen den Kaufmann Karl-Heinz R, Kläger, YJiderbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr0von 2 f- Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24o Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oherlandesgcrichts Düsseldorf vom 12o Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten zuriic kg e wie s en 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt in DflHHHI den Handel mit Bürobedarfo Der Kläger war Angestellter der M| JkHMBand Manufacturing Company, von den Parteien ■"3 M Company11 genannt, Diese Gesellschaft stellt ein als "Thcrmo-Fax" bezeichnetes Kopiergerät her0 Nachdem sie es zunächst durch eigene Reisende vertrieben hatte, entschloß sie sich, es durch den Fachhandel zu verkaufen, Am 9» Oktober 1958 schloß sie mit dem Beklagten einen Vertrag, durch den sie ihn mit Wirkung vom 1, November 1958 als Fachhändler in Raum bestä- tigte o Dabei verpflichtete sich der Beklagte, einen Verkaufsspezialisten ausschließlich für das Thertio-Fax-Verfahren einzusctzen, Das wurde der Kläger0 übergab den Beklagten bei einer Besprechung im November 1958 ein vom 15o dieses Monats datiertes Schreiben, das auszugsweise lautet: Am 1, Oktober 1958 gab ich Ihnen alsBez^ks^i-ter der 3 M Company für den Raum G-flHHHHIHP endgültig bekannt, daß die 3 M im 3 M-eigenen Thermo-Eax-Verkaufsgebiet Rachhändler einschalten will.......Nachdem mir verschiedene Mög- lichkeiten offenstanden, machten Sie mir das Angebot einer Zusammenarbeit, für den Rail, daß ich Ihnen die Generalvertretung beschaffe, .... Es kam daraufhin zu unseren Absprachen, in deren Verlauf wir beschlossen, den Ihermo-Rax-Verkauf im Raum gemeinsam aufzuzie- hen o ..... ist es mir dann auch gelungen, daß die Generalvertretung für Thermo-Rax an Sie vergeben wurde. ....... laut Absprache sollten die nachstehend im besonderen Vertrag festgelegten Vereinbarungen unserer künftigen Zusammenarbeit als Grundlage dienen. ..... Es bestand Klarheit darüber, daß ich ab Unterzeichnung des Generalvertretervertrages mit der 3 M an direkten und indirekten Thcrmo-Bax-Verkäufen beteiligt bin und für unsere Zusammenarbeit sofort tätig werde. ..... Der Beklagte unterschrieb die im Besitz des Klägers gebliebene Durchschrift dieses Schreibens. Er behauptet, damit lediglich den Empfang quittiert zu haben. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten mindestens einen Vertragsentwurf übergeben. Der Beklagte ließ diesen Entwurf oder eine Abschrift davon durch seinen Angestellten EeflUHPhandschriftlich ändern und legte dieses Schriftstück dem Kläger vor. Der Kläger versah diejenigen Änderungen, die er mißbilligte, mit einem Ausrufezeichen. Die Nr. 4 des so entstandenen Schriftstücks lautet wie folgt, wobei die handschriftlichen Einfügungen des Angestellten ReflBp nachstehend in eckigen Klammern wiedergegeben werden: Die Aufteilung der Einund Ausgaben im Ihermo-Rax-Verkauf wird wie folgt geregelt s Sämtliche das Ihermo-Eax-Geschäft betreffenden Einnahmen werden am Monatsende zusammenaddiert« Von dieser Summe werden in Abzug gebracht a) etwaige Rabatte, Portokosten, Drucksachen, einmalige Zuwendungen, wenn sie für das Thcrmo-Fax-Gcsehäft wichtig sind, Annoncen für Vertreterwerbung, Annoncen für die Thermo-Fax-Werbung im Düsseldorfer Raum, wenn diese von der 3 H mitbczahlt werden, /Umsatzsteuer/ - Anm«: Die Worte "wenn diese von der 3 M mitbezahlt werden" sind handschriftlich gestrichen - b) Skontobeträge - c) Provisionen an Vertreter des Hauses oder Tipp-Provisionen, Fixum und Spesen - d) Umsatzsteuer - e) /Pauschalbetrag/ für Spesen RepSchläger - das ist der Kläger - DM 300 (/einschl// Telefon, Fahrzeugkosten und Unterhaltung)0 Der verbleibende Betrag wird zu gleichen Teilen, also 50 s 50 auf die Vertragspartner aufgeteilt und am Monatsende abgerechnet0 /Dasselbe Verhalten trifft für uneinbringliche Forderungen zu/ -Amru : Diesen Zusatz hat der Kläger durch ein Ausrufezeichen mißbilligt Ausgeschlossen von der Aufteilung bleibend sämtliche Einnahmen aus den Wartungsvertragen, sämtliche Einnahmen für Reparaturen und Generalüberholungen an verkauften oder übernommenen Geräten, sämtliche Einnahmen aus dem Zubehörgeschüft, wie Buntstifte, Kugelschreiberminen, Farbbänder, Gazebogjcn^Transportbänder, Röhren und Ersatzteile /usw/o Der Kläger betätigte sich im Unternehmen des Beklagten mit dem Thermo-Fax-Vertrieb« Am 14o Februar 1959 fand eine Besprechung der Parteien statt, in welcher die Abrechnungsweise erneut erörtert wurdeo Die Einzelheiten dieser Besprechung sind streitig« Jedenfalls erteilte der Beklagte dem Kläger in der Folgezeit monatlich Abrechnungen, in denen die das Thermo-Fax-Geschäft betref- fenden Einnahmen addiert und von der Summe nur die unter Nr» 4 des Vertragsentwurfs auf geführten Posten abgezogen wurden«, Mit Schreiben vom 10« Oktober 1961 übersandte der Beklagte dem Kläger eine ergänzende Abrechnung für das Jahr I960, in welcher er die Thermo-Eax-Abtei-lung mit weiteren Unkosten belastete» Biese bestanden im wesentlichen aus Anteilen an den Gemeinkosten seines Unternehmens wie Abgaben, Mieten, Kraftföhrzeugkosten, Abschreibungen und Verwaltungskosteno Bavon entfielen nach der Ansicht des Beklagten auf den Kläger 18o028,10 BMo Ber Beklagte schrieb dem Kläger, er habe mit diesem Betrag sowie mit je 1,500 BM für die Monate Januar bis August 1961 sein Konto belastet und werde von den insgesamt 300028,10 BM monatlich 3 <.000 BM ab September 1961 mit der laufenden Provision verrechnen, Ber Kläger antwortete am nächsten ü?ag, er sei zu Verhandlungen über eine Neureglung für die Zeit ab Io Januar 1962 bereit, weigere sich aber, für die vorhergehende Zeit Konzessionen zu machen0 Ber Beklagte sog dem Kläger in den Monaten September bis Bezember 1961 gleichwohl je 3,000 BM für die Vergangenheit und je 1,500 BM für den laufenden Monat, also insgesamt je 4,500 BM von den sich aus den Monatsabrechnungen ergebenden Guthaben des Klägers ab, Ber Kläger widersprach diesen Abzügen, Beide Parteien kündigten durch Schreiben von 26„ Januar 1962 ihr Vertragsverhältnis fristlose Ber dem Kläger für Januar 1962 auszuzahlende Betrag hätte ohne Abzug eines Anteils an den Gemeinkosten nach der Berechnung des Beklagten 3»280,65 DM betragen,, Der Beklagte zahlte dem Kläger für diesen Zeitraum nichts» Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß nur die in Nr« 4 seines Vertragsentv/urfs aufgeführten Unkosten von den Einnahmen abzusetzen seien» Er hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 22 »500 DM 4 »500 DM für die Monate September 1961 bis Januar 1962) nebst 8 $ Zinsen zu verurteilen» Der Beklagte verlangt umgekehrt im Wege der Widerklage vom Kläger 7»568,18 DM» Er behauptet, man habe sich zunächst über den Unkostenansatz nicht geeinigt» In der Besprechung vom 14» Pebruar 1959 habe man dann vereinbart, daß auch ein Anteil seiner Gemeinkosten dem Thormo-Fax-Geschäft zur Last zu bringen sei, ohne allerdings die Art und Weise der Errechnung dieses Anteils festzulegeno Im April oder Mai 1961 habe er dem Kläger eine vorläufige Berechnung des Gemeinkostenanteils für I960 vorgelegto Der Kläger habe sich davon eine Fotokopie angefertigt und keine Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben» Im Oktober 1961 habe er sich erneut mit dem Ansatz einverstanden erklärt» Die Widerklageforderung ergebe sich daraus, daß der Kläger bei Ansatz des Gemeinkostenanteils für die Zeit vom 1» Januar 1960 bis 26» Januar 1962 7o568,18 DM zuviel er- halten habe» Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3»700 DM nebst 8 Zinsen zu zahlen» Die we it ergehende Klage und die Widerklage hat es abgev/ie- sen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil, sov/eit es ihren Anträgen nicht stattgegeben ha,t, Berufung ein gelegte Bas Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt an den Kläger insgesamt 21 <>280565 BM nebst Zinsen zu zahleno Auf die Berufung des Beklagten hat es lediglich, soweit das Landgericht Zinsen zugesprochen hatte den Zinssatz von 8 auf 4 $ ermäßigt„ Im übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen0 Mit der Revision, die der Kläger zurückzuv/eisen bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und zur 1/iderlclage weiter0 Entscheidungsgründoi Io Bas Berufungsgericht nimmt an, die Parteien hätten durch beiderseitige Unterzeichnung des Schreibens vom 15o November 1958 einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig verpflichtet hätten, bei dem Vertrieb der Thermo-Pax-Geräte in dem dem Beklagten eingeräumten Bezirk zusammenzuarbeiteno Über die Verteilung der das Thermo-Pax-Geschäft betreffenden Einnahmen und Ausgaben hätten sie sich dahin geeinigt, bis zu einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder bis zur Auflösung ihres Hechtsverhältnisses nach Nr0 4 des Entwurfs des Klägers zu verfahren„ Ber Antrag des Klägers zu dieser Einigung liege in der Übergabe des Entwurfs an den Beklagten» Ber Beklagte habe diesen Antrag dadurch angenommen, daß er dem Kläger einen Entwurf mit den die Nr0 4 nur unwesentlich berührenden 7 < Änderungsvorschlägen des Angestellten Feineis vorgelegt, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgenommen und im Rahmen dieser Zusammenarbeit bis einschließlich August 1961 ohne Vorbehalt nach Nr» 4 des Entwurfs abgerechnet habe» Der Kläger habe dieses Verhalten nur als Einverständnis des Beklagten mit der in Nr» 4 vorgesehenen Abrechnungsweise verstehen können„ Wäre in der Unterredung vom 14o Februar 1959 eine andere Abrechnungsv/eise vereinbart worden, so hätte der Beklagte auf diese jedenfalls nach der Erstellung der Bilans für 1959 übergehen müssen» Er habe aber unstreitig nicht einmal in seinen Geschäftsaufzeichnungen die auf das Thermo-Fax-Geschäft entfallenden Geraoinkostenanteile besonders erfaßt» Gegen den Beklagten sprächen ferner die Schreiben des Klägers vom 6» März, und 29» Juli 1961» In dem ersteren habe der Kläger dem Beklagten eine Vereinbarung bestätigt, wonach "für die Thorno-Fax-Abtei-lung speziell eine Stenokontoristin eingestellt11 werde und er sich 11 in diesem besonderen Falle11 bereit erklärt habe, "auch die Hälfte der anfallenden Kosten mitzu-übernehnen11 o Unter dem 29» Juli 1961 habe er an den Beklagten geschrieben: "In einem meiner letzten Schreiben habe ich mich einverstanden erklärt, bei Einstellung einer Mitarbeiterin für den Thermo-Fax-Innendienst DM 500 durch die Thermo-Fax-Abteilung tragen zu lassen, trotzdem es nach unseren Vereinbarungen zu Ihrem Aufgabenbereich gehört, für die kommerzielle Abwicklung des Thcrmo-Fax-Geschüfts zu sorgen11« Der Beklagte habe diesen Schreiben nicht widersprochen, obwohl er, wenn sein jetziger Vortrag richtig wäre, dazu allen Anlaß gehabt haben würde» Er habe die Ermittlung von Gemeinkostenanteilen im Jahre 1961 selbst lediglich als Verhandlungsgrundlage betrachtet» Das zeige sein Verhalten bei der Aufstellung der Bilanz und der Steuererklärung für 1960o In ihnen habe er nämlich die mit Schreiben vom 10o Oktober 1961 geltend gemachte Borderung auf Rückgewähr eines Teils der im Jahre I960 geleisteten Zahlungen nicht ausgev/iescn0 XI o Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht das gesamte Verhalten der Parteien dahin würdigen, daß sie sich über ihre Zusammenarbeit rechts-wirksam geeinigt und dabei vereinbart haben, auf der Grundlage der Nr0 4 de3 Entwurfs des Klägers abzurechnen* I* Die Parteien hatten, wie es in dem Schreiben vom 15o November 1958 heißt, beschlossen, den Thermo-Eax-Verkauf im Raume DfHHHB gemeinsam aufzunehmen, und der Kläger hatte, damit diese Absprache v/irksam werden konnte, dafür gesorgt, daß der Beklagte die Generalvertretung dafür erhielt * Dabei bestand zwischen den Parteien Klarheit darüber, daß der Kläger von Anfang an an direkten und indirekten Thermo-Pax-Verkäufen beteiligt war und "für unsere Zusammenarbeitu sofort tätig wurdeo Darüber, wie die Rechtsbeziehungen im einzelnen gestaltet, wie insbesondere die Gewinne exrrechnet werden sollten, haben die Parteien zwar erst nachträglich verhandelt* Dieser Umstand konnte das Berufungsgericht jedoch nicht hindern anzunehmen, sie hätten sich schon mit der Unterzeichnung des Schreibens gebunden, bei dem Vertrieb der Gerate zusaramenzuarbei-ten* Die Auslegungsvorsehrift des § 154 Abs® 1 Satz 1 BGB stand dem nicht entgegen* Nach ihr ist, solange sich die Vertragsparteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll, ein Vertrag nur nim Zweifel11 nicht geschlossen» Die Vorschrift findet also nur Anwendung, wenn sich nicht aus den Erklärungen der Vertragschließenden ein anderes ergibt«, Das hat aber hier das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen» Die Parteien haben in Kenntnis der Tatsache, daß noch Einzelheiten geregelt werden mußten, ihre Zusammenarbeit aufgenommen» Sie haben damit zu erkennen gegeben, daß das Schreiben vom 15o November 195S als verbindliche Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Regelung weiterer Einzelheiten gelten sollte» Anders kann ihr Verhalten im Anschluß an die Unterzeichnung des Schreibens und ihre etv/a drei Jahre dauernde Zusammenarbeit nicht verstanden werden» Das bedeutet, daß das Berufungsgericht die Unterschrift des Beklagten, weil er ihr keinen Zusatz beigefügt und nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht mündlich erklärt hatte, er wolle durch sie nur den Empfang des Schreibens bestätigen, als endgültige Annahme des auf Zusammenarbeit gerichteten Angebots des Klägers ansehen durfte» Zu dem Vorbringen des Klägers selbst hat sich das Berufungsgericht dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch gesetzt» 2 o Gegenüber den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts macht die Revision in erster Dinie geltend: Darin, daß der Beklagte nicht den Entwurf des Klägers unterzeichnet, sondern dem Kläger einen durch Feineio geänderten Entwurf vorgelegt habe, habe nach §150 Abs» 2 BGB nicht die Annahme des dem Beklagten vom Kläger gemachten Angebots, sondern nur dessen 11 - Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag, gesehen v/erden können. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß die Änderungsvorschläge des Beklagten hinsichtlich der Abrech— nungsv/eise nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts nur unv/esentlich v/aren und daß das Berufungsgericht die Annahme des klägerischen Vorschlags durch den Beklagten in erster Linie aus der späteren praktischen Handhabung geschlossen hat. Dafür, daß sich aus den Änderungsvorschlägen des Beklagten bei den Abrechnungen Unstimmigkeiten ergeben hätten, ist nichts hervorgetreten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte mit seinen Änderungsvorschlägen nicht eine Beteiligung des Klägers an seinen - des Beklagten - Gemeinkosten verlangt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich im Sinne dex^ vom Kläger vorgeschlagenen, vom Beklagten lange Zeit ohne Vorbehalt geübten Abrech-nungsv/oise geeinigt, verstößt auch nicht, v/ie die Revision meint, gegen die Auslegungsregeln der Absätze 1 und 2 des § 154 BGB. In Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse sind nicht ohne v/eiteres deshalb unwirksam, v/cil der Vertrag Lücken aufv/eist oder weil über einzelne Punkte noch keine Einigung erzielt ist. Hier hatten sich die Parteien, wie oben 10 dargelegt, bereits durch die Unterzeichnung des Schreibens vom 15° November 1958 wirksam gebunden. Sie haben sich, v/ie weiter ausgeführt, später auch über die Abrechnungs-weiae geeinigte Insoweit enthält ihr Vertragsvorhältnis keine Lücke. Die mehr als 2 1/2 Jahre tatsächlich geübte AbrechnungoY/cise zeigt, daß die Parteien von 12 - der vielleicht ursprünglich vorgesehenen Beurkundung dieses Vertragspunktes abgesehen habenD Wenn sie sich über sonstige Punkte, wie etwa über die Bauer ihres Vertrages, nicht geeinigt haben, so vermag das die Wirksamkeit ihrer Einigung über die Abrechnungsweise nicht in Präge zu stellen* Bie Würdigung der Aussagen der Zeugen Brückmann und Peineis durch das Berufungsgericht lässt keinen Verfahrensfehler erkenneno Auch die Revision hat mit ihren Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, einen solchen nicht aufzuzeigen vermochte Bie Revision wirft dem Berufungsgericht noch vor, die Rechtsnatur des Verhältnisses der Parteien verkannt oder nicht abschließend geprüft zu haben* Sie meint, daß eine Entscheidung darüber für die Beweislastverteilung und für die Beweiawürdigung von Bedeutung gewesen sein würde* Auch dieser Angriff ist unbegründet* Bas Berufungsgericht hat in umfassender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der Zeugenaussagen für bewiesen erachtet, daß sich die Parteien auf die von dem Klägex' vor-geschlagcne Abrechnungsweise geeinigt haben* Babei v/ar nur entscheidend, daß zwischen den Parteien ein in Vollzug gesetztes BauerschuldverhUXtnis' bestanden hat , nicht dagegen, welcher Art dieses Verhältnis gewesen ist* III* Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht der Klage in Höhe der von dem Beklagten tatsächlich einhehaltenen 21»280,65 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgev/iesen0 Dr.Nörr Lieoecke°istr to.Schulze Fleck Stimpel erkrankt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen» DroHörr