* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° Dezember 1966 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr0 Bukov;, Dr0 Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannt: 850 DM zu überweisen» Yon dem überschießenden Gewinnanteil ist ihr die Hälfte auszuzahlen» Pie andere Hälfte ist einem Parlehnskonto zuzuführen, das für die beiden aus ihrer Ehe mit dem Beklagten zu 2) hervorgegangenen Kinder bei der Gesellschaft zu errichten war» Pieses Konto steht beiden Kindern je zur Hälfte zu» Pie Klägerin kann über dieses Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2) verfügen» In einem Vorprozeß hatte sie 1»2Q0 PM verlangt, und zwar in erster Linie als Teilbetrag des ihr für das Jahr 1959 noch zustehenden Gewinns» Pie Beklagte zu 1) hatte widerklagend die Peststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Forderung von 6„100 PM gegen sie als Gewinnbeteiligung aus einem stillen Gesellschaftsverhältnis zustehe» Pie Klage hatte Erfolg, die Widerklage wurde abgewiesen (vgl» das Urteil des Senats vom 21» März 1964 - II ZR 91/62 -)» Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, nur die Klägerin könne die sich aus der stillen Beteiligung ergebenden Gewinnansprüche geltend machen, da nur sie stille Gesellschafterin sei« Dem stehe nicht entgegen, daß sie einen Teil dieser Gelder zu Gunsten der Kinder anlegen müsseo Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages vom 110 März 1957 die §§ 328, 335 BGB übersehene Dieser Vertrag sei, soweit etwas den Konten der Kinder zuzuführen sei, ein echter Vertrag zugunsten Drittero Das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsaus- Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2) verfügen könne, und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Regeloder der Ausnahmefall des § 335 BGB gegeben sei. Er läßt sich nicht schon aus der Vereinbarung, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung ihres früheren Ehemannes verfügen kann, ableiten, weil es nicht um eine Verfügung über diese Konten, sondern um das Recht der Geltendmachung eines Gewinnanspruchs geht, Ber Umstand aber, daß der Beklagte zu 2) an dem Vertragswerk in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der elterlichen Gewalt teilgehabt haben will, spricht eher gegen als für eine ausschließliche Forderungsberechtigung der Kinder, denn es ist kaum anzunehmen, daß die Klägerin mit einer Vertrago-gestaltung einverstanden gewesen sein könnte, die ihrem früheren Mann ein Mitwirkungsrecht bei der Geltendmachung dos Gewinnanspruchs gab. Die dagegen erhobenen Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, es bestehe nur ein partiarisches Barlehnsverhältnis, sind unbegründeto Es ist unerheblich, daß die Klägerin nicht schon in der Bilanz zu dem 31 o Bezember 1947, sondern erst in der BM-ErÖffnungsbilanz als stille Gesellschafterin aufgeführt worden ist, daß die Gesellschaft in einem Schreiben an die Klägerin vom 210 Bezember 1953 von einer angemessenen "Verzinsung11 gesprochen haben soll und daß sie die Klägerin nicht mit den angeblichen Verlusten der Jahre 194G, 1951, 1952.und Io Sie meint, eine im Jahre 1947 begründete stille Gesellschaft sei dadurch aufgelöst worden, daß die oHG in eine GmbH umgewandclt wurde» Hierbei wird verkannt, daß auch mit der GmbH ein stilles Beteiligungsverhältnis gehandhabt worden ist und daß die Urkunde Nr» 55/57 der Urkundenrolle des Notars Dr» ZfllK ausdrücklich sagt, die Vertragschließenden seien sich darüber einig, daß die Klägerin an der oHG mit einer Einlage von 20=000 PM beteiligt gewesen sei und daß diese Beteiligung als stille Beteiligung mit den in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen fortbestehOo Damit erweist sich zugleich die Ansicht der Revision als unberechtigt, der Vertrag von 1947 sei für die Art der Gewinnberechnung nicht mehr maßgebliche 3o Die am 11o März 1957 vorgenommenen Vertragsänderungen ergehen nicht, daß der Gewinnanteil der Klägerin auf Grund der Handelsbilanzen errechnet werden sollte«, Diese Vertragsänderungen hatten andere Gegenstände, insbesondere die Herabsetzung der Gewinn- und Verlustquote der Klägerin und die Errichtung des Darlehnskontos für die Kinder, zu dem Inhalte 4» Die Anträge auf Vernehmung der Klägerin und des Prokuristen bezogen sich auf Vorverhandlungen und nicht darauf, daß unmißverständlich vereinbart worden sei, der Gewinnanteil der Klägerin solle nicht bloß um 3 herabgesetzt, sondern auch noch durch einen Vorweg-absug von Steuern und Abgaben geschmälert werdene Die Beklagten könnten sich für eine Änderung der Berechnungsart auch nicht auf Billigkeitsgründe berufen; von dom 7 #igen Gewinnanteil erhalte die Klägerin nur die Hälfte; sie nehme also nur in bescheidenem Umfang an den außerordentlichen Gewinnsteigerungen teil, die allen Gesellschaftern zugute kämen; jedenfalls werde durch die Gewinnbeteiligung der Klägerin die Existenz der Gesellschaft nicht so bedroht, daß eine Schmälerung allein ihrer Beteiligung billig erscheine0 Die Revision meint, damit sei das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht geworden« Biese hätten die Klägerin im Jahre 1947 an der oHG- "beteiligt, um ihre ünterhaltsforderung zu sichern0 Ausgehend von der Höhe dieser Forderung sei vor Abschluß des Vertrages von 1947 die Höhe der Einlage und des Gewinnanteils unter Berücksichtigung des zu erwart enden Firmengewinns von Wirtschaftsfachleuten errechnet worden« Bas sei auch der Klägerin bekannt gewesen« Zusätzlich sei im Jahre 1947 vereinbart worden, daß der Beteiligungspro-zentsatz bei einer Änderung der Ertragslage angemessen herabgesetzt werden solle, und zwar in der Weise, daß der Gewinn der Klägerin ihre jeweilige Unterhaltsforde-rung deckeo Ber von der Klägerin geltend gemachte Gewinnanspruch übersteige jedoch ihre monatliche Tinterhalt sforderung für die hier maßgebliche Zeit um ein Vielfaches«

Zitierte Normen: § 335 BGB § 97 ZPO
GesellschaftKindvertragenBerufungsgerichtMärzKlägerinstillRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20C9 005
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 49 /65
URTEIL
Verkündet am
19o Dezember 1966 Hell,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
S flHHP » Kommanditgesellschaft , vertreten durch den Beklagten
1. der Firma K
mutt*, Ki
 zu 2),
2o des Kaufmanns Werner Ki
 nmmmmeg
Beklagten und Revisionokläger, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Frau Elfriede G^^allco®,
Klägerin und Revisionobeklagte
 Rechtsanwälte ProfoDr,
 Dr,
9
und
- Prozeßbevollmächtigte:
2
i
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° Dezember 1966 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr0 Bukov;, Dr0 Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o Dezember 1964 wird zurückgev;iesen0
Die Beklagten tragen die Kosten der Revisionsin-stanz 30 zur Hälfte0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1), eine Kommanditgesellschaft, ist im Jahre I960 durch Umwandlung einer GmbH entstanden, die ihrerseits im Jahre 194B aus der Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft hervorgegangen war. Der Beklagte zu 2) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu l)o ,Er war auch zur Vertretung der früheren Gesellschaften berechtigte Durch Vertrag vom 17. November 1947 hatte er die Klägerin, seine damalige Ehefrau, an der offenen Handelsgesellschaft "als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 20.000 RM" beteiligt„ Diese Vereinbarung wurde durch Vertrag vom 11. März 1957 in mehreren Punkten geändert: Ab 1. Januar 1956 ist die Klägerin am Gevinn und Verlust des Unternehmens nicht mehr wie früher mit 10 c/o0 sondern nur noch mit 7 c/o beteiligt» "In Anrechnung auf ihren Jahresgewinnanteil" sind ihr monatlich
 
850 DM zu überweisen» Yon dem überschießenden Gewinnanteil ist ihr die Hälfte auszuzahlen» Pie andere Hälfte ist einem Parlehnskonto zuzuführen, das für die beiden aus ihrer Ehe mit dem Beklagten zu 2) hervorgegangenen Kinder bei der Gesellschaft zu errichten war» Pieses Konto steht beiden Kindern je zur Hälfte zu» Pie Klägerin kann über dieses Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2) verfügen»
In den Jahren 1956 bis 1959 errechnete die GmbH den Gewinnanteil der Klägerin auf Grund der Handelsbilanzen» Parin hatte sie die Körperschafts- und die Vermögensteuer sowie die Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich, eine Sonderrücklage und steuerliche Ausgleichsposten gewinnmin-dernd berücksichtigt»
Pie Klägerin meint, alle diese Posten müßten bei der Berechnung ihres Gewinnanteils außer Ansatz bleiben»
In einem Vorprozeß hatte sie 1»2Q0 PM verlangt, und zwar in erster Linie als Teilbetrag des ihr für das Jahr 1959 noch zustehenden Gewinns» Pie Beklagte zu 1) hatte widerklagend die Peststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Forderung von 6„100 PM gegen sie als Gewinnbeteiligung aus einem stillen Gesellschaftsverhältnis zustehe» Pie Klage hatte Erfolg, die Widerklage wurde abgewiesen (vgl» das Urteil des Senats vom 21» März 1964 - II ZR 91/62 -)»
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ihre weiteren Gewinnanspriichc für die Jahre 1956 - 1958 geltend» Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 11»663,65 PM nebst Zinsen zu zahlen und auf die Parlehns-
und Verrechnungskonten ihrer beiden Kinder je 5°831>57 DM nebst Zinsen einzuzahlen,,
Die Beklagten bestreiten diese Ansprüche dem Grunde nach»
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben»
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter«,
Sntscheidungsgründe:
Io Die Klägerin ist auch für den zugunsten der Kinder gestellten Antrag aktiv legitimiert„ Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß sie diesen Anspruch gegen den Willen ihres früheren Ehemanns und den ihrer inzwischen volljährig gewordenen Tochter verfolgt,,
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, nur die Klägerin könne die sich aus der stillen Beteiligung ergebenden Gewinnansprüche geltend machen, da nur sie stille Gesellschafterin sei« Dem stehe nicht entgegen, daß sie einen Teil dieser Gelder zu Gunsten der Kinder anlegen müsseo
 Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages vom 110 März 1957 die §§ 328, 335 BGB übersehene Dieser Vertrag sei, soweit etwas den Konten der Kinder zuzuführen sei, ein echter Vertrag zugunsten Drittero Das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsaus-
 
legung eine Reihe von Umständen teils außer acht teils unaufgeklärt gelassen. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2) verfügen könne, und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Regeloder der Ausnahmefall des § 335 BGB gegeben sei. Die Umstände, die für einen echten Vertrag zugunsten Dritter sprächen, führten auch zu einer ausschließlichen Forderungsberechtigung der Britten, Hinzu komme, daß der Beklagte zu 2) an den getroffenen Abreden als Mitinhaber der elterlichen Gewalt beteiligt gewesen sei.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden. Hach § 335 BGB kann der Versprechensempfänger, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Britten auch dann fordern, wenn diesem das Rocht auf die Leistung zusteht. In den Tatsacheninstanzen haben die Beklagten keine Tatsachen behauptet, die einen solchen Willen ergeben konnten. Er läßt sich nicht schon aus der Vereinbarung, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung ihres früheren Ehemannes verfügen kann, ableiten, weil es nicht um eine Verfügung über diese Konten, sondern um das Recht der Geltendmachung eines Gewinnanspruchs geht, Ber Umstand aber, daß der Beklagte zu 2) an dem Vertragswerk in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der elterlichen Gewalt teilgehabt haben will, spricht eher gegen als für eine ausschließliche Forderungsberechtigung der Kinder, denn es ist kaum anzunehmen, daß die Klägerin mit einer Vertrago-gestaltung einverstanden gewesen sein könnte, die ihrem früheren Mann ein Mitwirkungsrecht bei der Geltendmachung dos Gewinnanspruchs gab.
^ A
 
II o Bas Berufungsgericht ist auch im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen, daß das zwischen der Klägerin und der Gesellschaft bestehende Rechtsverhältnis eine stille Gesellschaft ist«,
Die dagegen erhobenen Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, es bestehe nur ein partiarisches Barlehnsverhältnis, sind unbegründeto Es ist unerheblich, daß die Klägerin nicht schon in der Bilanz zu dem 31 o Bezember 1947, sondern erst in der BM-ErÖffnungsbilanz als stille Gesellschafterin aufgeführt worden ist, daß die Gesellschaft in einem Schreiben an die Klägerin vom 210 Bezember 1953 von einer angemessenen "Verzinsung11 gesprochen haben soll und daß sie die Klägerin nicht mit den angeblichen Verlusten der Jahre 194G, 1951, 1952.und 1954 belastet hato Bonn jedenfalls in der notariellen Urkunde vom 110 März 1957 - Nr0 55/57 der Urkundenrolle des Notars Br0	-
ist mehrfach von stiller Gesellschaft die Rede und das Rechtsverhältnis als stille Gesellschaft ausgestaltet worden„ So 3ind die Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und der Klägerin auch lange Zeit gehandhabt worden„ Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es auch nicht an dem Unterscheidungsmerkmal zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Barlehen, dem gemeinsamen Zweck, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 21 <, Mai 1964 - II ZR 91/62 -dargclegt hato
IIIo Ber Senat hat in diesem Urteil ausgeführt: "Solange das Unternehmen in der Rechtsform der oHG betrieben wurde, waren die Einkommensteuer, die Vermögensteuer und die Vermögensabgabe des Bastenausgleichs von den Gesellschaftern zu zahlen, da die oHG insoweit nicht Steuersubjekt isto Ba insoweit persönliche Steuorpflicht der Gesellschafter bestand, mußte der Gewinn der stillen Gesell-
schaft vor Abzug dieser Steuern und Abgaben berechnet werden,, Nach der Umwandlung der oHG in eine GmbH unterlag die juristische Person der Steuerpflicht hinsichtlich der Körperschaftssteuer, der Vermögensteuer und der ■Vermögens-' abgabe des lastenausgleichs» Wenn der Gewinnanteil der Klägerin bei gleichbleibendem Gewinn nicht geschmälert werden sollte, so mußte er vor Abzug dieser Steuern berechnet werden» Sollte hierin eine Änderung eintroten, so hätte das - in dem Vertrag vom 11o März 1957 - unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen»”
Pas Berufungsgericht hat sich diese Barlegungen zu ei/n gemacht und feotgeotellt, die Parteien hätten nicht unmi-verständlich vereinbart, die bisherige BerechnungsgrundUgo zu ändern»
Pie Revision v/endet sich auch hiergegen ohne Erfolg.
Io Sie meint, eine im Jahre 1947 begründete stille Gesellschaft sei dadurch aufgelöst worden, daß die oHG in eine GmbH umgewandclt wurde» Hierbei wird verkannt, daß auch mit der GmbH ein stilles Beteiligungsverhältnis gehandhabt worden ist und daß die Urkunde Nr» 55/57 der Urkundenrolle des Notars Dr» ZfllK ausdrücklich sagt, die Vertragschließenden seien sich darüber einig, daß die Klägerin an der oHG mit einer Einlage von 20=000 PM beteiligt gewesen sei und daß diese Beteiligung als stille Beteiligung mit den in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen fortbestehOo Damit erweist sich zugleich die Ansicht der Revision als unberechtigt, der Vertrag von 1947 sei für die Art der Gewinnberechnung nicht mehr maßgebliche
2» Auf die Behauptung der Beklagten, der Gewinnanteil der Klägerin sei schon von 1948 an nur nach der Handelsbilanz
 
'i
ä//
der GmbH errechnet worden, kommt es nicht an, da die Klägerin hiervon unstreitig keine Kenntnis hatte«,
3o Die am 11o März 1957 vorgenommenen Vertragsänderungen ergehen nicht, daß der Gewinnanteil der Klägerin auf Grund der Handelsbilanzen errechnet werden sollte«, Diese Vertragsänderungen hatten andere Gegenstände, insbesondere die Herabsetzung der Gewinn- und Verlustquote der Klägerin und die Errichtung des Darlehnskontos für die Kinder, zu dem Inhalte
4» Die Anträge auf Vernehmung der Klägerin und des Prokuristen	bezogen	sich	auf	Vorverhandlungen
 und nicht darauf, daß unmißverständlich vereinbart worden sei, der Gewinnanteil der Klägerin solle nicht bloß um 3 herabgesetzt, sondern auch noch durch einen Vorweg-absug von Steuern und Abgaben geschmälert werdene
5 o Aus dem gleichen Grunde kam es auch auf die abermalige Vernehmung des Notars Dr« ZflHHB nicht an«,
IV o Das Berufungsgericht hat zu dem Hilfsvorbringen der Beklagten, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße, ausgeführt:
Die Beklagten könnten sich für eine Änderung der Berechnungsart auch nicht auf Billigkeitsgründe berufen; von dom 7 #igen Gewinnanteil erhalte die Klägerin nur die Hälfte; sie nehme also nur in bescheidenem Umfang an den außerordentlichen Gewinnsteigerungen teil, die allen Gesellschaftern zugute kämen; jedenfalls werde durch die Gewinnbeteiligung der Klägerin die Existenz der Gesellschaft nicht so bedroht, daß eine Schmälerung allein ihrer Beteiligung billig erscheine0
 
Die Revision meint, damit sei das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht geworden« Biese hätten die Klägerin im Jahre 1947 an der oHG- "beteiligt, um ihre ünterhaltsforderung zu sichern0 Ausgehend von der Höhe dieser Forderung sei vor Abschluß des Vertrages von 1947 die Höhe der Einlage und des Gewinnanteils unter Berücksichtigung des zu erwart enden Firmengewinns von Wirtschaftsfachleuten errechnet worden« Bas sei auch der Klägerin bekannt gewesen« Zusätzlich sei im Jahre 1947 vereinbart worden, daß der Beteiligungspro-zentsatz bei einer Änderung der Ertragslage angemessen herabgesetzt werden solle, und zwar in der Weise, daß der Gewinn der Klägerin ihre jeweilige Unterhaltsforde-rung deckeo Ber von der Klägerin geltend gemachte Gewinnanspruch übersteige jedoch ihre monatliche Tinterhalt sforderung für die hier maßgebliche Zeit um ein Vielfaches«
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben; denn die von den Beklagten im Jahre 1947 angeblich angestellten Erwägungen und die von ihnen behaupteten mündlichen Abreden sind weder 1947 noch 1957 Vertragsinhalt geworden«
V« Bie Kosten der nach alledem erfolglosen Revision
10 -
müssen gemäß §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO den Beklagten je zur Hälfte auferlegt werden.
Br„Kuhn
 Br o Bukov/
Br0 Schulze
 Fleck
Stimpel