Auf die Hevision der Beklagten wird das Orteil .des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom' 9* Dezember 1958 aufgehoben :Uhd die Backe zur anderweiten Verhandlung, und Entscheidung? auch-' über, 'die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- (Us folgt die Aufführung sämtlicher Kemiähditieten, * darunter auch der Beklagten,;die Forderungen in Höhe von 600000 dm einsubringeh hat).' tisten hiermit, soweit nicht bereite geschehen., sämtliche ihnen von dem Kaufmann Karl-Heine .sicherungehalber abgetretenen Kundenforderungen mit der Maßgabe auf die Gesellschaft Übertragen werden-, daß von den hierauf eingehenden Zahlungen jeweils. 20 # einer Rücklage zugefUhrt,werden, während die verbleibenden 80 $ verwandt werden sollen, um,die restlichen, nicht in Kommanditeinlagen umgewandelten Forderungen der Kommanditisten gegen den Kaufmanh Karl-Heinz sowie der'übrigen Groß- (7) Die Aufschlüsselung der Außenstände auf die einzelnen Kommanditisten, d» h» der Hachweis«, welche Außenstände jeweils von den Kommanditisten^äüf die Gesellschaft übertragen worden sind, erfolgt,ineiner besonderen Aufstellung als Anlage zu die semper trag» Zur Erläuterung dieser Vertragsbebtimmung ist noch zu bemerken, daß ^Bl.vor der Gesellschäftsgründüng an einzelne seiner Gläubiger, darunter auch ähTdie Beklagte, im einzelnen bezeiebnete Außenstände sicherheitshalber abgetreten' hätte» Däbei besteht;^^,er, den^^^nä „der Sicherungs-; -abtrettingen an die Beklagte zwischen den Parteien Streit; auf diesen Streitpunkt kommt es,jedoch für das Revisionsverfahren nicht an, da die Vorinstanzen insoweit Zugunsten der Beklagten davon ausgegangen sind, daß die von der Beklagten , in Anspruch genommenen Außenstände des Kaufmanns Ü?^fran, diese vor der GesällSchaftsgründung abgetreten worden waren* Der Kläger ist der Meinung, daß ihm auf Grund des § 4 des Gesellschaftsvertrages die in der,Klage näher bezeich-neten Außenstände des Kaufmanns T^P in Höhe von 33o,659?4b Der .Kläger hat demzufolge die, FestStellung begehrt, daß diese Forderungen -nicht der Beklagten, sondern ihm Zuständen» Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, § 4 des GesellSchaftavertrages habe nicht unmittelbar die Bücküber-tragung der .den einzelnen Kommanditisten früher sicherungshalber abgetretenen Kundenforderungen zu dem Gegenstand, sondern habe lediglich eine-Verpflichtung zur Vornahme dieser Hück-übertragung begründet * Von dieser Verpflichtung sei sie. Klage stat’tgegebeno .Mit -der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweis vngsant rag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der levision Bas- Berufungsgericht legt den $ 4 des Gesellschaftsvertrages dähin aus?, daß,die .Beklagte, nach Abs» 4 dieser Bestimmung die ihr sicherheitshalber abgetretenen Kundenfor-derungeh des ign auf die KflMB & Co* KG übertragen habe. nalhandelsgesellschaften Individualverträge sind und von dem Bevisionsgerieht nicht selbständig ausgelegt werden können* Daraus folgt* daß die Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht in der Bevisionsinstand -nur1 daraufhin nachprüfbar'ist,- ob üas> Berufungsgericht;- dabei die in Betracht kommenden Auslegungsgrundsätze und färfah-rehsvorschriften beachtet hat* ,** 2 o) Des weiteren führt ,die .Revision äusr das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Abs, 6 einen falsche^ Wortlaut zugrunde gelegt; dehn in dieser Bestimmung sei von "übertragenen Außenständen" nicht die Bede*. Diese Eügb beruht auf einem Irrtum der Revision, Wie aus den weiteren 'Ausführungen der' Bevision ersichtlich ist, geht sie von einbr'.anderen Zählweise der Absätze des /§* 4 aus«■ Die. im f atbestand -des vorliegenden Urteils übernommene Zählweise der Absätze durch das Berufungsgericht ergibt, daß das Berufungsgericht bei der Anführung des Abs«. 3«) Ferner ist die Revision der Meinung-, daß'sich die Auslegungdas-Berufungsgerichts nicht mit der,Regelung des Abs« 3 Vereinbaren lasse« Denn wenn in Abs« 3 bestimmt sei, daß die Kommanditisten mit Rücksicht auf die Regelung in § 10 und im Hinblick auf den Gründungszweck ihre’jeweils restlichen,, nicht in Kommanditeinlagen umgewandelten For-derungen gegen den Kaufmann Tflp nicht zu dem Nachteil-der Gesellschaft: tend machen können, so lasse sich di^se He- den, soweitsie von-dieses vor der Gesellschaftsgrün&ung ah,einzelne der Kommanditisten sicherungshalber abgetreten /; 'waren« Mit der Aufdeckung: dieses Versehens entfällt'ohne weiteres der fiderspruch, 'den.dib:Revisioh aus, Abs« 3,gegen die Auslegung' des - Berufungsgerichts herzuleiten veräuchto /\ daß ■ die in- % dieser Bestimmung vorgesehene Aufstellung1 der äbgetrptbnen v Eorderungen in*einer Anlage Wirkeamkeits voraussetäungfür \S die in Abs« 4 etwa enthaltene Abtretung dieser Kundenforderungen seio..Bei diesen Ausführungen bewegt sich die Bh*-vlsion auf r ein tatsächlichem gebiet Ihre Ausführungen " lassen insoweit-nicht erkennen? laut die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages zu einem Ergebnis gelangen kann, das von dem Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt wird« penn wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt dargelegt' hat? 969), In einem solchen Fall .gilt unbeschadet des gewählten1 Wortlauts das von den,vertnägsehiieß^den.wirklich dewolite als Inhalt „des Vertrages.., Dieser iuslegungsgrundsaf z "findet auch' im . 4*r GeaellBciwrf t hand eit r^ms folgt, ;da0 der Beweisantrag, der Beklagten nicht schon aus dem Grunde .übergangen we^en toimte, weil sich die in das Wissen der benannten Zmgm' gestellte. ob\es nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen ist?*ihre Behauptung über den ... ihren übereinstimmenden Willen in einer rechtlich so-unzulänglichen Weise zu dem Ausdruck gebrächt haben* Bine solche, Fflicht wird man der Beklagten nicht aüf-bürden können<> Denn wenn bei der.Beweisaufnahme durch Vernehmung der 'benannten beugen die Behauptung der Beklagten bestätigt wird .und diese Aussage sodann der tatriehterli-ohän;Wurdiguhg zugrunde gelegt wird? däB das Berufungsgericht, nach Erhebung der angetretenen Beweise, gleichwohl bei seiner tat richterlichen Würdigung zu derselben Auslegung des Vertrages auch dann kommen kann, wenn die Zeugen die Behauptung der Beklagt en b es tat! wenn die,angetretenen Beweise erhoben sind, und das Berufungsgericht demzufolge in der Page, ist?
II ZR 49/59
Verkündet
am X2o Oktober 1959
Pfauz? Justizangestellter
als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
2408 089
Im Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
vSlSten
haftenden Gesellschafter,
als persönlich
Beklagten und Revisionskiägerin -Pro 2eSb e vollmächt i g t er 5 Rechtsanwalt <Br<
gegen
den Verwalter im Konkurs Über das Vermögen der Firma KflHBi & Co* KG in
den Hechtsbeistand Ott-Herbert W-WRKHtHB' * ' ebenda?.
Kläger und Revisionsbeklagten, -Proze&bevollmächtigter* Hechtsanwalt Prof „ Br, flNHfr
hat der II« Zivilsenat des Bxmdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br« Rastelski und der Bundesrichter '/*
Br* Haidinger, Br« Pi scher? Br« Haager und Hill, für Hecht erkannt* ' ' ; ' :
Auf die Hevision der Beklagten wird das Orteil .des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom' 9* Dezember 1958 aufgehoben :Uhd die Backe zur anderweiten Verhandlung, und Entscheidung? auch-' über, 'die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
Von Rechts wegen
- * ' 'r *\
Die ursprüngliche Klägerin 4es Rechtsstreits war die Firma Wt/B■£'& Co, KO» öber ihr Vergeh'ist während des Rechtsstreits das Kontors verfahren eröffnet worden, so daß nunmehr Kläger der Konkursverwalter deiKMH® & Co. KG geworden ist, {Diese Gesellschaft war durch. Gesellschaftsver- ; trag vom 25» Januar 1955 als Auffanggesell%chaft für die -Bin-zelhandelsfirma Karl-Heins Tfli&-Co; gegründet worden, die damals in Zahlungsschwierigkeiten geratener. Kommanditisten der KWKHHß '$ ;ßo <> KG wurden die sechs Hauptgläubiger des Kaufmanns Mt?: darunter die geklagte, gärend persönlich t haftende Gesellschafter der Kaufmann 'rqgp ;und der Kaufmann * , ; KHMMMIi wurden;;' 1 ets t er er war bis sur G#selischaftsgrundmg Angestellter der Beklagten gewesen*?: , i;
- Der Gesellschaft ever trag vom 25^v,Janumr 1955 bestimmt im einzelnen? daß fflM das von ihm-bisher allein be-
, * - „ . ■' -*< t \ <. ,
tri ebene -Geschäft und KflHMft lediglich * seine Arbeitskraft in die Gesellschaft' einbringen« Über die, Leistungen der Kommanditisten gibt § 4 des Gesellschaftsvertrages eine eingehend^ Regelung. Dieser lautett
(1) Die Kommanditisten bringen in die Gesellschaft ihre ' Forderungen gegen'den rauf mann Karl-Heins* l^Min
(Us folgt die Aufführung sämtlicher Kemiähditieten, * darunter auch der Beklagten,;die Forderungen in Höhe von 600000 dm einsubringeh hat).'
(2) Damit gelten die Kommanditeinlagen in jeweils, vorge-
nannte^ Höhe-für die^genannten Kommend!ti st en-als erbracht- > ^ , ‘ > ^ * • ' ;
Kommanditisten ihre jeweils restlichen, nicht -ir> Kommanditeinlagen nmgewendelten - tordetohgen^gegoh' ' ; den Kaufmann^Karir-Heinz fg^:nichb^m'Habhteii^der; ^Gesellschaft geltend 'machen oder«;verwerten können* :
(4) Die in Kommandi t einlägen ?UmgeWändeiten' Forderungen*
' gegen den {Kaufmann Karl-HeinfrfgB^ sollen dadurch- % einen größeren Wert erhalten?; als Von den Kommandi-
tisten hiermit, soweit nicht bereite geschehen., sämtliche ihnen von dem Kaufmann Karl-Heine .sicherungehalber abgetretenen Kundenforderungen mit der Maßgabe auf die Gesellschaft Übertragen werden-, daß von den hierauf eingehenden Zahlungen jeweils. 20 # einer Rücklage zugefUhrt,werden, während die verbleibenden 80 $ verwandt werden sollen, um,die restlichen, nicht in Kommanditeinlagen umgewandelten Forderungen der Kommanditisten gegen den Kaufmanh Karl-Heinz sowie der'übrigen Groß-
gläubiger, die dieser,Regelung zustimmen, entsprechend der besonderen Bestiimung in ,J ,10 zu befriedigen»
(5) Sobald: die Rücklage die Höhe das, gesamten Kommandit-
k&pitalV erreicht hat, stehen sämtliche Eingänge für die -Abdeckung der nicht umgewandelten Forderungen der Kommanditisten sowie der vorgenannten Gläubiger zur Verfügung» ^ " “
(6) Die, äaf die Gesellschaft übertragenen Außenstände betragen, ca» DM 1«.032»089?92» Die^Säwertung der Außenstände erfolgt in. der Eröffnungsbilanz»
(7) Die Aufschlüsselung der Außenstände auf die einzelnen Kommanditisten, d» h» der Hachweis«, welche Außenstände jeweils von den Kommanditisten^äüf die Gesellschaft übertragen worden sind, erfolgt,ineiner besonderen Aufstellung als Anlage zu die semper trag»
Zur Erläuterung dieser Vertragsbebtimmung ist noch zu bemerken, daß ^Bl.vor der Gesellschäftsgründüng an einzelne seiner Gläubiger, darunter auch ähTdie Beklagte, im einzelnen bezeiebnete Außenstände sicherheitshalber abgetreten' hätte» Däbei besteht;^^,er, den^^^nä „der Sicherungs-; -abtrettingen an die Beklagte zwischen den Parteien Streit; auf diesen Streitpunkt kommt es,jedoch für das Revisionsverfahren nicht an, da die Vorinstanzen insoweit Zugunsten der Beklagten davon ausgegangen sind, daß die von der Beklagten , in Anspruch genommenen Außenstände des Kaufmanns Ü?^fran, diese vor der GesällSchaftsgründung abgetreten worden waren*
Der Kläger ist der Meinung, daß ihm auf Grund des § 4 des Gesellschaftsvertrages die in der,Klage näher bezeich-neten Außenstände des Kaufmanns T^P in Höhe von 33o,659?4b zuständen, die der Beklagten nach ihrer Ansicht vor der Ge-
sell schaftsgrundung sicherh eitshalb er abgetreten worden waren. Der .Kläger hat demzufolge die, FestStellung begehrt, daß diese Forderungen -nicht der Beklagten, sondern ihm Zuständen»
Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, § 4 des GesellSchaftavertrages habe nicht unmittelbar die Bücküber-tragung der .den einzelnen Kommanditisten früher sicherungshalber abgetretenen Kundenforderungen zu dem Gegenstand, sondern habe lediglich eine-Verpflichtung zur Vornahme dieser Hück-übertragung begründet * Von dieser Verpflichtung sei sie. durch die inzwischen eingetretene liquidation, der Km & Go* KG frei geworden» Bes weiteren habe diese Verpflichtung zur Bücküb ertragung ^hur dazu. gedient * :;der Kommanditgesellschaft eine -Sicherung dafür zu gebeh><daß ihr, der >
Wert der' zügesagten Kommanditeinlage (Haftsumme) zukomme*
Da sie - die Beklagte - ihrer Einlageverpflichtung in Höhe . der Haftsumme'nachgakommen sei, sei damit,ihre Verpflichtung zur Hückübertragung entfallen* Im Übrigeh seien die Vertragschließenden dWüber- einig gewesen, daß nur eine Inkassoermächtigung zugunsten der Gesellschaft begründet werden
i vc. *' Me "V&r instanzen.-^ben der. Klage stat’tgegebeno .Mit -der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweis vngsant rag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der levision
Bas- Berufungsgericht legt den $ 4 des Gesellschaftsvertrages dähin aus?, daß,die .Beklagte, nach Abs» 4 dieser Bestimmung die ihr sicherheitshalber abgetretenen Kundenfor-derungeh des ign auf die KflMB & Co* KG übertragen habe. Biese Übertragung ergäbe sieh nicht nür aus dem Zweck und
Sinn«, sondern*lnebesQndere atteil aua dem nach Ansicht des Berufungsgerichts eindeutigen Wortlaut des Geseilschaftsver-trageso Denn §-4AbSo;4 spreche davon* daß "sämtliche von *. c sicherungshalber abgetretenen Forderungen «. ,
auf die Gesellschaft übertragen werden11 und es sei dann in AbSo 6 dieser’stimmüng von den übertragenen Außenständen die Hede* ^V’ ‘ - v r
BiesVAuslegung greift-die Revision mit einer Beihe prozessualer Bürgen an. . - - ; ' - /*
I».) Die, Revision ist der Meinung^ da# der Gesell-sohaftsv^*tra% (die Revision spricht insoweit, von der Satzung der Kommanditgesellschaft), einer selbstdhdig©» Auslegung
durch das Revisions# er ich t zugänglich sei« Bas Bevisionsge-rieht brauche gaher nicht die Bindungen..^ beachten, die bei der Auslegung von. Individualverträgen bestehen,, Biese Auffassung ist- unrichtig» Es entspricht einer gefestigten und auch von dem erkennenden Senat wiederholt, anerkannten
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Rechtsauffassung, daß die Gesellschaftsverträge von Berso-
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nalhandelsgesellschaften Individualverträge sind und von dem Bevisionsgerieht nicht selbständig ausgelegt werden können* Daraus folgt* daß die Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht in der Bevisionsinstand -nur1 daraufhin nachprüfbar'ist,- ob üas> Berufungsgericht;- dabei die in Betracht kommenden Auslegungsgrundsätze und färfah-rehsvorschriften beachtet hat* ,**
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2 o) Des weiteren führt ,die .Revision äusr das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Abs, 6 einen falsche^ Wortlaut zugrunde gelegt; dehn in dieser Bestimmung sei von "übertragenen Außenständen" nicht die Bede*. Diese Eügb beruht auf einem Irrtum der Revision, Wie aus den weiteren 'Ausführungen der' Bevision ersichtlich ist, geht sie von einbr'.an-
deren Zählweise der Absätze des /§* 4 aus«■ Die. im f atbestand -des vorliegenden Urteils übernommene Zählweise der Absätze
durch das Berufungsgericht ergibt, daß das Berufungsgericht bei der Anführung des Abs«. 6 von dem richtigen'Wortlaut ausgegangen’istv-/' :rr£'
3«) Ferner ist die Revision der Meinung-, daß'sich die Auslegungdas-Berufungsgerichts nicht mit der,Regelung des Abs« 3 Vereinbaren lasse« Denn wenn in Abs« 3 bestimmt sei, daß die Kommanditisten mit Rücksicht auf die Regelung in § 10 und im Hinblick auf den Gründungszweck ihre’jeweils restlichen,, nicht in Kommanditeinlagen umgewandelten For-derungen gegen den Kaufmann Tflp nicht zu dem Nachteil-der Gesellschaft: tend machen können, so lasse sich di^se He-
's timaungihScht, mit der Annahme vereinbaren* daß die Außenstände an die G'eHellschaft abgetreten seien« Denn durch eine -solche Abtretung sei die Möglichkeit von Ein^&laktionen seitens der Kommanditisten von vornherein "unterbunden ge-
Biese Ausführungen der Revision hei^hen: auf ""einem - offensichtliche& ^ersehen, Absatz- ‘3 des '§-'4 befaßts|eh mit den. rest!iehenvForderungen der Kommanditist^^ hü»---- .
.. die die Kommanditisten nicht, als Einlage in die Gesellschaft eingebracht haben und die ihnen daher-Weiterhin;sudtenden;'
----—-**■- ---------------------------- *4) *
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befaßt sich* mit den Forderungen .des: Jf^'gegeh seinefKuh-; .*
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den, soweitsie von-dieses vor der Gesellschaftsgrün&ung ah,einzelne der Kommanditisten sicherungshalber abgetreten /; 'waren« Mit der Aufdeckung: dieses Versehens entfällt'ohne
weiteres der fiderspruch, 'den.dib:Revisioh aus, Abs« 3,gegen die Auslegung' des - Berufungsgerichts herzuleiten veräuchto /\
' - ,,'4o ivBie-,Revision'legt'ferner darr, daß Möh<ihherTh
.Meinung §, 4 Abs«* 4 'aüoh deshalb eine unbedingt^^fetretung , der Kundenforderungen .nicht enthalten-, könne, weil -difpe..: .
Regelung zugleich nähere Bestimmungen Uber 41% - Verwertung der Eingänge treffe« Auch dieser'Meinung der- Revision'-kann '
nicht gefolgt werden« Benn diese näheren Bestimmungen über die Verwertung der Eingänge5 sind nur $u verstehen? wenn die Gesellschaft zunächst durch eine Abtretung Inhaberin der in frage.kommenden Kundehforderungen geworden war«
) .Weiterhin wendet sich die BeVisiPn gegen die Auslegung des Abs*' 7 des. §y4/li Gegensatz m. .der Meinung des -Berufungsgerichts ist die Bevision der Ansicht? daß ■ die in- % dieser Bestimmung vorgesehene Aufstellung1 der äbgetrptbnen v Eorderungen in*einer Anlage Wirkeamkeits voraussetäungfür \S die in Abs« 4 etwa enthaltene Abtretung dieser Kundenforderungen seio..Bei diesen Ausführungen bewegt sich die Bh*-vlsion auf r ein tatsächlichem gebiet Ihre Ausführungen " lassen insoweit-nicht erkennen? inwieweit die Auslegung des Berufungsgerichts; auf einem Bechtsfabler beruhen soll-
- 60 Der, entscheidende Angriff der .Bevision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts'beruht auf-„der. Büge? das Berufungsgericht-habe swei Beweisanträge der Beklagten übergangen« Die Beklagte hat in ihrer.Berufungsbdgründung (Solo) ' vcrgetragen?' d’aß bei VertrageschlUß sich alle Beteiligten |äv-darüber einig gewesen seien? daß „§,4 Abs« 4. des Vertrages
abtretung gemeint gewesen .sei« Sum.Beweis für die Richtig-' keit,'dieser Behauptung-hatte sich die Beklagte auf das geug-O; ni &' zweier Hecht sanwäl t e be ruf en?. die- hach „- einer Weiteren ■.
< Behauptung der Beklagten - die^geistigen Urheber des Gesell-b chaft ever trage®' ;gewes m & ei en' und damals „ die * Verhandlungen bei'und vor Vertragsabschluß'geführt hätten« Die Hevision Äeint* das Berufungsgericht hätte Biese beiden beugen ^ vernehmen müssen« ' -
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Bei der Beurteilung dieser'Bevisionsrüge ist davon' ;*f aussugehen? daß -auch gegenüber - einem unzweideutigen Wort-
-8-
laut die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages zu einem Ergebnis gelangen kann, das von dem Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt wird« penn wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt dargelegt' hat? tritt'für die Auslegung eines Vertrages die Bedeutung des Wortlautes völlig zurück?' wenn die Vertragschließenden mit einem unrichtigen Ausdruck eine übereinstimmende; Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben? der von dem Wprtläut nicht gedeckt wird {BGHZ 20? 110? IM Jir. 2 zu*$f 157 (Of) BOB; WM 1959? 969), In einem solchen Fall .gilt unbeschadet des gewählten1 Wortlauts das von den,vertnägsehiieß^den.wirklich dewolite als Inhalt „des Vertrages.., Dieser iuslegungsgrundsaf z "findet auch' im . Bereich der .Bersonalgesellschaf ten bei der AUslegtmg'.Vbn.
Ges eil schaf.tsver trägen Anwendung? soweit es sich um den < Inhalt.der Eeohtsbeziehungfn der Vertragschließenden zu-einander und,.?? 4*r GeaellBciwrf t hand eit r^ms folgt, ;da0 der Beweisantrag, der Beklagten nicht schon aus dem Grunde .übergangen we^en toimte, weil sich die in das Wissen der benannten Zmgm' gestellte. Behauptung der Beklagten nicht mit dem Wortlaut des’ Vertrages vereinbaren läßt* ‘ .
line andere Frage ist es hingegen? ob\es nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen ist?*ihre Behauptung über den ... abweichenden Vertragswillen aller- VerträgsbMl^BÄIeli\ näher zu substantiieren? insbesondere auch vorzutragen ?/äs welchem Grunde die- Vertragschließenden unter Anleitung rechtskundiger Bersonen. ihren übereinstimmenden Willen in einer rechtlich so-unzulänglichen Weise zu dem Ausdruck gebrächt haben* Bine solche, Fflicht wird man der Beklagten nicht aüf-bürden können<> Denn wenn bei der.Beweisaufnahme durch Vernehmung der 'benannten beugen die Behauptung der Beklagten bestätigt wird .und diese Aussage sodann der tatriehterli-ohän;Wurdiguhg zugrunde gelegt wird? so genügt das schon, allein? um eine Ädere Auslegung des Vertrages zu rechtfertigen., Daraus folgt aber auch? daß die Behauptung, der *
Beklagten? so? wie sie aufgestellt ist? ausreicht? um eine andere Beurteilung bei der Auslegung des Vertrages zu ermöglichen« Eine weitergehende Substantiierung dieser Behauptung in der 3*atsacheninstanz kann daher $icht verlangt werden« ,
Aus alledem folgt, daß das Berufungsgericht diesem Beweisantrag der Beklagten hätte nachgehen müssen? ehe es zu seiner abschließenden Auslegung der hier"maßgeblichen Bestimmungen des Gesellsehaftsvertrages gelangte« Bab^irist es für die Revisionsinstänz insoweit1 ohne Belang? däB das Berufungsgericht, nach Erhebung der angetretenen Beweise, gleichwohl bei seiner tat richterlichen Würdigung zu derselben Auslegung des Vertrages auch dann kommen kann, wenn die Zeugen die Behauptung der Beklagt en b es tat! gen ? etwa weil das Berufungsgericht den Aussagen dieser beugen-aus
besonderen Gründen kein Gewicht beimesseh"zu können glaubt Penn eine solche, rechtlich mogliche Würdigung ist erst zu-
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lässig? wenn die,angetretenen Beweise erhoben sind, und das Berufungsgericht demzufolge in der Page, ist? das Gewicht der für den Wortlaut sprechenden Umstände und das Gewicht der gegen den Wortlaut sprechenden Umstände sachgerecht ' ‘gegeneinander abznwägeUo ■- ,
-10-
Das Berufungsurteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch Uber die Kosten der Eevision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Dr» Nastelski Dr* Haidinger Dr* Mscher
Dr. Haager Hill