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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für ihre Eassenboten eine Personen-Garantie-YerSicherung und Geldverkehr-Versieherung über eine Versicherungssumme von iOoDOCs-"I!M abgeschlossen«,- Sie erhielt' hierdurch Versicherungsschutz- für alle unmittelbaren Vermögens schaden,' die ihr durch vorsätzliche Handlungen ihrer Kassenboten sowie dadurch entstehen, daß diese bei einem C-eldtransport beraubt oder bestohlen • . «Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der gleichen Vorsicht zu Werke zu gehen und die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, als wenn er nicht versichert wäre^ in der s^ov auch seine Brieftasche mit seinen Ausweis, befand« Beim Verlassen der Bank-wurde er you einem unbekannten.Zivilisten angehalten, der sich unter 'Vorzeigung ..eines Ausweises als Beamter der ICriminal-poiizei ausgab« Der Unbekannte erklärte ihm, im Geschäft seien Unterschlagungen vorgekommen, der Chef wisse Bescheid, v.‘e(00 müsse mit auf das Polizeiprä-sidium., das Geld werde sichergestellt« Da weflBB diesen Angaben glaubte, ging er mit«. Unbekannte vor der Türe des 3«Stockwerks warten und forderte ihn auf.ihm 'die Happe mit dem Geld zu geben, da dieses sichergestellt werde« We erheb zunächst Einwendungen, die der Unbekannte mit. dass sein Chef jetzt keine Zeit habe* Auf der Treppe liess er Ue wiederum Warten, angeblich, um 'sich im % Stockwerk weitere ‘Weisungen zu holen« Während dieser Zeit ließ er dem \7.eflgBI die Mappe mit dem Seid• und übergab ihm auch noch seine eigene Mappe.« zurück und erklärte, dass sie zu einem bestimmten Polizei-Revier müßten» Im Hausflur dieser Polizeiwache verlangte er wieder die Hergabe der Geldtasche.mit de ging durch eine' Tür den Gang entlangc Als er wieder snrückkehrt-e- stellte wcHül fest, dass er der Tür'noch ein anderer Ausgang auf die Ctras-ührte* Die vor. IC «CCC«- II.:« ic ist der Auffassung, dass der Schadensfall unter: den Versicherungsschutz falle, weil ein DiVosiahl verliere o Im übrigen hafte die Beklagte auch deshalb, v/ciö sie in einem Schriftwechsel der Parteien den “indruck erweckt"habe,'dass sich der Tersichermigsschuts gemäß erc YTunsch der Klägerin'auf 'alle bei' einem1 Goldtrans- her dem Eass.enboten rechtlich nicht als Diebstahl', ern als Betrug zu werten sei und damit nicht unter cas versicherte Bisiko falleo Ausserdem habe die Be- 347 J !ü /55o/)o Dies kann im vorliegenden Ball umso weniger ih zweifelhaft sein, als in'ZiffoIII der AVB für Personen-4|H Garantie-Versicherungen, die nach § 9 der Zusatzver- 2o)Das•Berufungsgericht würdigt den Tatbestand nicht als Betrug, sondern als Diebstahl mir der B -gründung, dass der. c Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts ging bereits dahin, dass, für die Grenzziehung zv;i sehen Betrug und Diebstahl in'dieser. es demgegenüber begrizilich unerheblich ist, ob und ’ inwieweit sich das Opfer an der Vornahme der rein vuysischen \Terscns frungskaiidlung selbst beteiligt oder rieht, cic.io es also oegrifflich keinen Unterschied aus-•nacht, ob aer Verletzte die Wegnahme duldet oder dein Taxer die Sachen aux dessen Verlangen aushändigt„ Käfige oend ist axlein eie oei ihm vorhandene innere Yfil-lensrichtuiigo .Richtig ist allerdings« dass bei einer Übergabe der Sache durch das Opfer sein Einverständnis zur Gewahrszmsubertraguiig im allgemeinen eher anzunehmen ist, als wenn er nur die Wegnahme duldete Aber der für die Annahme eines Letrüges erforderliche aktive _ willensaht des Einverständnisses braucht auch bei einer positiven Weggabehandlung•des Gewahrsams in*-nabers keineswegs immer vorzuliegen0 Die s zeigt sich pescnäers augenfällig in den Pallen der vorliegenden Art, in denen ein falscher Krimi ns1b e amt er unter Vortäuschung- einer Beschlagnahme die Herausgabe von Sacher, verlangte Lie strafrechtliche Würdigung eines solchen Sachverhalts kann schlechterdings nicht auf die rein zufälligen Umstanden abgest.ellt werden, ob sich das Opfer bloß passiv verhält oder sich entsprechend der Aufforderung des inters in der einen oder anderen \7ei-se an o.ern verschafxungsakt beteiligte 1\uph im letzte— .ogt keine Verfügung des Opfers im Sinne ren Palle des Betrug« Jcl'sanit Diebstahl vor, wenn das Opfer mit der Übertra- :: Vorstellung veranlasst wird, dass ein Widerstand (gegen die Aufforderung des angeblichen Polizeiheam-gt'en nicht zulässig und zwecklos sei, södass "ihm für Im Einklang mit dieser Rechtsauffassung'lehnt das Berufungsgericht auch im vorliegenden Falle die Annahme' nach kann gerade auch bei Betrachtung der Ges der Aussage des Zeugen ¥i MB8HÜI nicht davon ge-ochen werden, dass die vom. evisx ird die Annahme des Berufungsgerichts, cees icht freiwillig, sondern in einer Zwangslage delt habe, auch nicht dadurch ausgeschlossen. sei das Geld zu dem Zweck der Sicherstellung haben wolle« dem Umstand, dass Uepi das dann tatsächlich auc te und daraufhin das Geld hergab, ist'aber keine notwendig zu schliessen.

sinnenCOBetrugCDGeldopfernDiebstahl<Annahme

Volltext der Entscheidung

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 Druck'der Vo Widerstand ge liehen Belize zwecklos
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 Tatbestand?
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für ihre Eassenboten eine Personen-Garantie-YerSicherung und Geldverkehr-Versieherung über eine Versicherungssumme von iOoDOCs-"I!M abgeschlossen«,- Sie erhielt' hierdurch Versicherungsschutz- für alle unmittelbaren Vermögens schaden,' die ihr durch vorsätzliche Handlungen ihrer Kassenboten sowie dadurch entstehen, daß
 diese bei einem C-eldtransport beraubt oder bestohlen • . . . . werden oder das beförderte Geld verlieren» In den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Personen- -Garen _
ie--Versicherungen 1st unter B 1 folgendes bestimmt;
«Versicherungsschutz auf Grund dieser Versiehe ■ rung besteht ohne Hüeksicht auf((etwaige fahr -- lässige' Herbeiführung .des VerSicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer1 (also auch Verzicht auf Einwendungen aus fahrlässiger Auswahl und Überwachung)'»?t
Die Zusatzvereinbarung-über'die Geldverkehr- -Ver-•
I
Sicherung enthüls u»a» folgende Bestimmungen? '
mit
«Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der gleichen Vorsicht zu Werke zu gehen und die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, als wenn er nicht versichert wäre^
y Im übrigen finden, soweit im Vorstehenden'nichts Anderweitiges vereinbart ist, die für die Perso--nen-Garanti e-Versicherung festgelegten Bedingungen -sinngemäß Anwendung«
Am 29o Dezember 1548 holte, der damals 15-jährige Lehrling Aleflfli	erin,	der ver- ihr als Kassen -
bote verwendet wurde, von der Senk-17..0CCDM ab» Er verwahrte das Geld'in seiner Aktentasoke. in der s^ov
 auch seine Brieftasche mit seinen Ausweis, befand« Beim Verlassen der Bank-wurde er you einem unbekannten.Zivilisten angehalten, der sich unter 'Vorzeigung ..eines Ausweises als Beamter der ICriminal-poiizei ausgab« Der Unbekannte erklärte ihm, im Geschäft seien Unterschlagungen vorgekommen, der Chef wisse Bescheid, v.‘e(00 müsse mit auf das Polizeiprä-sidium., das Geld werde sichergestellt« Da weflBB diesen Angaben glaubte, ging er mit«. Im Polizeipräsidium ließ ihn der. Unbekannte vor der Türe des 3«Stockwerks warten und forderte ihn auf. ihm 'die Happe mit dem Geld zu geben, da dieses sichergestellt werde« We erheb zunächst Einwendungen, die der Unbekannte mit. dem Bemerken surückwies, ihm könne Yfc £■§ schon gl au oenü Schliesslich gab .\7effgi® nach wiederholter Aufforderung die Mappe her« Wie er' durch das Schlüsselloch der Tür beobachten konnte, ging nunmehr der Unbekannte den Gang entlang an eine Tür, kehrte aber vi ,der zurück« Er erklärte dem WeflB. dass sein Chef jetzt keine Zeit habe* Auf der Treppe liess er Ue wiederum Warten, angeblich, um 'sich im % Stockwerk weitere ‘Weisungen zu holen« Während dieser Zeit ließ er dem \7.eflgBI die Mappe mit dem Seid• und übergab ihm
 auch noch seine eigene Mappe.« Sach kurzer .Zeit kam e
zurück und erklärte, dass sie zu einem bestimmten Polizei-Revier müßten» Im Hausflur dieser Polizeiwache
 verlangte er wieder die Hergabe der Geldtasche.mit de
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nrKlärung,, dass das. Geld hier sichergestellt werde« IB-gab ihm daraufhin-die Aktentasche mit dem Geld« Bs-
ging durch eine' Tür den Gang entlangc Als er wieder snrückkehrt-e- stellte wcHül fest, dass er der Tür'noch ein anderer Ausgang auf die Ctras-ührte* Die vor. der Polizei alsbald durchgeführte ung nach der; Tater blieb erfolglos«
Die Klägerin verlangt nunmehr von der 'Beklagten Zahlung der V er s ich er ung s summe vor. IC «CCC«- II.:« ic ist der Auffassung, dass der Schadensfall unter: den Versicherungsschutz falle, weil ein DiVosiahl verliere o Im übrigen hafte die Beklagte auch deshalb, v/ciö sie in einem Schriftwechsel der Parteien den “indruck erweckt"habe,'dass sich der Tersichermigsschuts gemäß erc YTunsch der Klägerin'auf 'alle bei' einem1 Goldtrans-
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ort verkommenden Schaden' erstrecke« Äussere eia sei ’der
8chadensfall äuchaisei
 eren” im Sinn«
satsvereinbarung '"zur'Geldverkehr-T
der Zu-
-1'- a- u xu »c;ab ug- •> er s i eher ung anzuseheru i.e Beklagte 'Verweigert faen'Versicherungsschutz mit der egründüng, dass Vie' Handlung 'des V-.olizeibee.mt er. ge- . her dem Eass.enboten rechtlich nicht als Diebstahl', ern als Betrug zu werten sei und damit nicht unter cas versicherte Bisiko falleo Ausserdem habe die Be-
4 5.er Z-us atzvereinbs.-
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegebeho Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bitte to
 Entscheidungsgründe:
io) Das Berufungsgericht geht bei'der Beurteilung der Frage, ob der dem ‘Schadensfall'zugrunde liegende Vorgang als Diebstahl im Sinne der Geldverkehr-Ver-
sicherung anzusehen ist,; zutreffend davon aus.
0-äss ’
die Rechtssprache mit denin dem Versicherungsvertrag JjM verwendeten Ausdrücken ’'Diebstahl” und • "bestohlen wer-den” einen fest umrissehen Begriff verbindet und dass .die genannten Ausdrücke deshalb auch nur in diesem SinAgS he zu verstehen sind( so auch EGZ 1o1, 224? .-i14? 347 J !ü /55o/)o Dies kann im vorliegenden Ball umso weniger ih zweifelhaft sein, als in'ZiffoIII der AVB für Personen-4|H Garantie-Versicherungen, die nach § 9 der Zusatzver-
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einbarung sinngemäß auch auf die Geldverkehr-Tersiche-rungen anwendbar sind, zur Erläuterung des Begriffes 4 H
242 - 244 StGB Wm
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des Diebstahls .ausdrücklich,'aufA diel verwiesen istc Das Berufungsgericht stellt deshalb die
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Entscheidung mit Recht insoweit darauf ab,' ob der gebene Tatbestand objektiv als Diebstahl im strafrechtlichen Sinn zu werten istc
2o)Das•Berufungsgericht würdigt den Tatbestand nicht als Betrug, sondern als Diebstahl mir der B -gründung, dass der. ICassenbote -WeüKP bei der Hergal
 jg§§ öle Yiegnahme ,de lassen hätte, 'hier
 Demgegenüber meint' die'Revision, dass scho;i die Tatsache der Übergabe-aer: Mappe die' Annahme einer ,:¥eg-nah:nef? im Sinne vor. § 24i BGB aussehliessej denn das Wegnehmen stehe begrifflich in scharfem Gegensatz zu dem v:Sichgeber.lassen,!c Biese Auffassurr; der Revision, der such die ältere Rechtsprechung, des Reichsgerichts zu-' zuneigen-schien ( EGLZ ,192c 7 9 71 ° und 1 922, 265*) ,hat si ch jedoch, nach den in der modernen Strafrechtslehre und Rechtsprechung gewonnener. Erkenntnissen als nicht, 7 bar erwies er. c Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts ging bereits dahin, dass, für die Grenzziehung zv;i sehen Betrug und Diebstahl in'dieser. Bällen ledig--•ich sie innere Y/iliensr i c h tung des Verletzten ent scher- • ienci ist„ Duldet das Opfer die. Wegnahme, so kann hierin s/sr dann eine Verfügung im Simse des Betruges gesehen werren, wenn das Burden-das Ergebnis eines zwar durch
.seinen willen, d„h0 ohne sein Einverständnis auigehc-b e n« 's o liegt ni ch t Bet rüg, s c n d e r n liebst a hl y c r ' (EC- HER .1934 Nr.1259.)» Schrceder' (ZSt Vf. 6c,33 ß'\ ff,
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 .nscesondere 45/ und öJZ s 9oo, 94) und Heister {IluR 47f Sei;, n£oen .nierzu überzeugend nachgev;iesen,. ds.3
es demgegenüber begrizilich unerheblich ist, ob und ’ inwieweit sich das Opfer an der Vornahme der rein vuysischen \Terscns frungskaiidlung selbst beteiligt oder rieht, cic.io es also oegrifflich keinen Unterschied aus-•nacht, ob aer Verletzte die Wegnahme duldet oder dein Taxer die Sachen aux dessen Verlangen aushändigt„ Käfige oend ist axlein eie oei ihm vorhandene innere Yfil-lensrichtuiigo .Richtig ist allerdings« dass bei einer Übergabe der Sache durch das Opfer sein Einverständnis zur Gewahrszmsubertraguiig im allgemeinen eher anzunehmen ist, als wenn er nur die Wegnahme duldete Aber der für die Annahme eines Letrüges erforderliche aktive _ willensaht des Einverständnisses braucht auch bei einer positiven Weggabehandlung•des Gewahrsams in*-nabers keineswegs immer vorzuliegen0 Die s zeigt sich pescnäers augenfällig in den Pallen der vorliegenden Art, in denen ein falscher Krimi ns1b e amt er unter Vortäuschung- einer Beschlagnahme die Herausgabe von Sacher, verlangte Lie strafrechtliche Würdigung eines solchen Sachverhalts kann schlechterdings nicht auf die rein zufälligen Umstanden abgest.ellt werden, ob sich das Opfer bloß passiv verhält oder sich entsprechend der Aufforderung des inters in der einen oder anderen \7ei-se an o.ern verschafxungsakt beteiligte 1\uph im letzte— .ogt keine Verfügung des Opfers im Sinne
 ren Palle
 des Betrug«
sondern eine
 Wegnahme durch den Täter und

Jcl'sanit Diebstahl vor, wenn das Opfer mit der Übertra-
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Wgung nicht einverstanden ist« Das ist.dann der Fall, -•
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f'Menn aer Verletzte zu seinem Verhalten unter dem Druck
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:: Vorstellung veranlasst wird, dass ein Widerstand (gegen die Aufforderung des angeblichen Polizeiheam-gt'en nicht zulässig und zwecklos sei, södass "ihm für
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"einen eigenen freien Willens ent Schluß gar kein Raum mehr bleibt« Diese Voraussetzungen sieht die neuere
 Rechtsprechung und Rechtslehre in den Fällen der Be-
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.schlagnahmc durch einen angeblichen Polizeibeamten in aller Regel als gegeben an und wertet deshalb diese Tatbestände nicht als Betrug, sondern als Diebstahl, iuiid sv;ar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit sich .
das Opfer an der physischen VerSchaffungshandlung,etwa ; die Übergabe der Sachen oder Herausgabe von Schlüsseln eigenes öffnen der Verwahrungsräumejuiä= beteiligt hat (OLG Hamburg HESt 2, "19, OLG -Braunschweig, Hiedersäch-siche Rechtspflege 1 948, .183, .1949? 146 01shausen 1-2« Aufj. § 242 Ahm 2ot Schänke StGB 5= Auf! § 242 Arm: VI und § 263 Anm TI 1)c	■	’	f	'
Im Einklang mit dieser Rechtsauffassung'lehnt das Berufungsgericht auch im vorliegenden Falle die Annahme'
einer freiwilligen Verfügung des Kassenboten über die '
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Geldtasche ab» Bei dieser Ermittlung der inneren Wi'J ’ lensrichtung des We^BB handelt es;sich■um eine Tatsache nfestste llungdie vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist« Deswegen können auch die Ausführungen der Revision, • dass We flü in-Wahrheit - zu einer freiwilligen Aushändigung’der Geldtasche überlistet worden sei, nicht beachtet werden« Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als-sie rügt, dass dis Feststellung des Beruf ungsgerichtsY/< habe sich bei dem
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nach kann gerade auch bei Betrachtung der Ges der Aussage des Zeugen ¥i MB8HÜI nicht davon ge-ochen werden, dass die vom.
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 ird die Annahme des Berufungsgerichts, cees icht freiwillig, sondern in einer Zwangslage delt habe, auch nicht dadurch ausgeschlossen.
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hergabe einverstanden gewesen sei« Die dargelegten lassen vielmehr durchaus auch die Annahme des Be fungsgerichts zu, dass er in einer Zwangslage ge
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