* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 49/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 49/50

Bei der Abnahme des Gipsverbandes waren ausser starker Schwellung des Pusses Blasenbildung auf dem Pussriicken und am Unterschenkel festgestellt worden. umgestellten Betrag, für den ihm bis zu dem 31* Dezember 1945 erwachsenen Schaden, verlangt er mil; der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen sonstigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Amputation des linken Beines entstanden wäre bzw noch entstehe« •fASr Das Landgericht hat die Beklagte nach Bev/ei sauf nähme antragsgemäss verurteilt« Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht, nachdem es erneut darüber Beweis erhoben hatte, ob den Krankenhausarzt bei der Behandlung des Klägers ein Verschulden treffe und ob dieses Verschulden für die Amputation des Bei-* nes ursächlich gewesen sei, die Klage abgewiesen« Dagegen richtet sich die Revision des Klägers« Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten wor-* ; den« Das Berufungsgericht hat die gutachtliche Äusserung des in der letzten mündlichen Verhandlung vernommenen ' Sachverständigen Prof« BfBB sowie die Aus- sage des als Zeugen vernommenen Krankenhausarztes Dr« protokollmassig nicht festgelegt« Die Revision;*-rügt daher in erster Reihe, dass das Berufungsgericht; die §§ 160>161, 286 ZPO verletzt habe, weil es das Gutachten des von ihm für die Entscheidung des Rechtsstreits für ausschlaggebend; angesehenen Sachverständigen Prof« B<mfe CflH) sowie die Aussage des Zeugen nicht im Wortlaut wiedergegeben, sondern in den Gründen des Urteils nur Folgerungen aus den Angaben der Vorgenannten gezogen habe« Hach der in Lehre und i.Rechtsprechung herrschenden Auffassung ist es dem Ermessen des Gerichts anheim gegeben, ob es die Angaben = vernommener Zeugen oder Sachverständiger im Tatbestand, oder in den Gründen seines Urteils.v/iedergeben will, und; es v/ird nur gefordert, dass das Berufungsgericht klar zwischen den tatsächlich gemachten Angaben und s ihrer Y/ürdigung unterscheidet (vgl RG Bd 145 S 393; BR 1939 S.795* Stein-Jonas ZPO 17. Aufl Bern I zu § 161) Ob diesen Anforderungen das Berufungsurteil in allen von der Revision gerügten Punkten insbesondere zur Präge des Verschuldens gerecht geworden ist, bedarf jedoch vorliegend nicht der Entscheidung. ist dem Berufungsgericht bei seinen Feststellungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen; Verschulden des Arztes und dem daraus dem Kläger erwachsenen Schaden ein Prozessverstoss nicht unterlaufe^ Bas Berufungsgericht geht bei Beantwortung der Präge, ob die Anlegung des Brahtzuges ursächlich für die Ver-| eiterung gewesen ist, davon aus, dass alle Sachverstän-? mung vor dem Senat des Oberlandesgerichts über die Ursache der Vereiterung des Pusses gesagt hat, und zwar wie folgt: Br« Bmmmmcm ±3^ seiner mündlichen Vernehmung der letzteren!?AhsicKt:tbeigetröten; er ist darüber hinaus sogar dei* Meinung, dass nach dem gesamten Krankheitsverlauf die zweitgenannte Möglichkeit die weitaus wahrscheinlichere sei* Dies folgert er insbesondere daraus, dass die Blasen am 6« Dezember 1943 noch nicht vereitert waren und dass - sie erst später vereitert sind« Abschliessend hat er sich dahin geäussert,. Es ist auch nicht zutreffendi dass, wie die Revision meint, gemäss der Rechtsprechung des Reichsgerichts = insbesondere in EGZ 3d 148 S 148 die Bev/eislast für den fehlenden Nachweis der Ursächlichkeit der Beklagten hätte auf erlegt werden müssen. Zv/ar hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung und auch in späte- g ren Urteilen für den Uerk- oder Bienstvertrag oder einen| diesen ähnlichen Vertrag ausgesprochen, dass den Dienst^ verpflichteten die Bev/eislast treffe, wenn sich aus derji Sachlage zunächst der Schluss rechtfertige, der Bienst-^ vei'pflichtete habe die ihm obwaltende Sorgfaltspflicht verletzt. Bas Reichsgericht hat aber stets den Standpunkt vertreten, dass, wenn es sich um Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt handle, der einen operativen!

PussesArztBerufungsgerichtBrKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

jäsA.'ig
XI ZR 49/50
«MMKMS »»Hb. . «. .»•■»v. «MM
Verkündet
 am 27o Juni 1951
Fieser, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
I m N a m e n d e s * V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Schlossers Hermann W in	aflBB	Hflp/eg
 Klägers und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
.gegen ' j w./
die kath. Kirchengemeinde in HQp (1 vertreten durch den Kirchenvorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklägte,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die V mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1951 unter Hi Wirkung des Sehatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br.. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Benkard
 für Recht erkannt:
J'-Ä*

iS

. . ; r> *
• A
Bie Revision des Klägers gegen das am 4» Mai 1950 verkündete Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm v.ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

I a t b,e
t a n d
. ». ■» ft. .«» «Mb«
Der Kläger erlitt am % Dezember 1943 im landwirt-schaftlichen Betrieb seines Bruders durch Sturz von ei-j ner zusamenbrechenden Leiter mehrere Verletzungen -Knochenbrüche- am linken Puss und Unterschenkel® Er wurde am gleichen Tage als Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse in B^Hi in das St. Marien-Hospital der beklagten katholischen Kirchengemeinde in ein-:
geliefert. Dort nahm an dem Puss des Klägers der .f,
• *	• ' *	' \
Assistenzarzt Dr.	der	damals	den Chefarzt ver- ^
trat, zunächst eine Einrenkung vor und legte einen
%
Gipsverband an. Diesen Gipsverband entfernte Dr. NJH bereits am 6. Dezember wieder, weil eine starke',Schwel-}-lung des Pusses bereits am 4» Dezember festgeotellt worden war und legte statt des Gipsverbandes einen Drahtzugverband an. Bei der Abnahme des Gipsverbandes waren ausser starker Schwellung des Pusses Blasenbildung auf dem Pussriicken und am Unterschenkel festgestellt worden. Am 12. Dezember 1943 v/urde von den iirz- i ten des Krankenhauses eine Entzündung des Pusses im Bereiche der Blasen festgestellt und es erfolgte am 23o Dezember wegen Eiterbildung die Abnahme des Drahtzugverbandes und eine operative Eröffnung des Eiter-«herdes, die aber einen Rückgang der Entsündungserschei-? nung nicht zur Polge hatte, so dass am 27« Januar 1944
^i
v/egen Sepsisgefahr die Amputation des Pusses und Un-terSchenkels in dessen mittleren Drittel vorgenommen V; ..werden musste.	|f
■ ‘ ‘ .	•	? ■	.	■.	■	M
Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde als? Inhaberin des Krankenhauses Ersatz des ihm durch die *
r-»'
-3-
35
&
vermeintlich fehlerhafte Behandlung entstandenen Schadens« Ausser einem auf 296,50 DM. umgestellten Betrag, für den ihm bis zu dem 31* Dezember 1945 erwachsenen Schaden, verlangt er mil; der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen sonstigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Amputation des linken Beines entstanden wäre bzw noch entstehe«
•fASr
 Das Landgericht hat die Beklagte nach Bev/ei sauf nähme antragsgemäss verurteilt« Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht, nachdem es erneut darüber Beweis erhoben hatte, ob den Krankenhausarzt bei der Behandlung des Klägers ein Verschulden treffe und ob dieses Verschulden für die Amputation des Bei-* nes ursächlich gewesen sei, die Klage abgewiesen« Dagegen richtet sich die Revision des Klägers« Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten wor-* ; den«
Entscheidimgsgründe:
Das Berufungsgericht hat die gutachtliche Äusserung des in der letzten mündlichen Verhandlung vernommenen ' Sachverständigen Prof« BfBB	sowie	die	Aus-
sage des als Zeugen vernommenen Krankenhausarztes Dr« protokollmassig nicht festgelegt« Die Revision;*-rügt daher in erster Reihe, dass das Berufungsgericht; die §§ 160>161, 286 ZPO verletzt habe, weil es das Gutachten des von ihm für die Entscheidung des Rechtsstreits für ausschlaggebend; angesehenen Sachverständigen Prof« B<mfe	CflH)	sowie die Aussage des Zeugen	nicht im Wortlaut wiedergegeben, sondern in
 den Gründen des Urteils nur Folgerungen aus den Angaben
. *«ää
•vJ£
■ y.
vi
::''t
. ^

der Vorgenannten gezogen habe« Hach der in Lehre und i. Rechtsprechung herrschenden Auffassung ist es dem Ermessen des Gerichts anheim gegeben, ob es die Angaben = vernommener Zeugen oder Sachverständiger im Tatbestand, oder in den Gründen seines Urteils.v/iedergeben will, und; es v/ird nur gefordert, dass das Berufungsgericht klar zwischen den tatsächlich gemachten Angaben und s ihrer Y/ürdigung unterscheidet (vgl RG Bd 145 S 393;
 BR 1939 S.795* Stein-Jonas ZPO 17. Aufl Bern I zu § 161) Ob diesen Anforderungen das Berufungsurteil in allen von der Revision gerügten Punkten insbesondere zur Präge des Verschuldens gerecht geworden ist, bedarf jedoch
 vorliegend nicht der Entscheidung. Benn in jedem Pall
. * * •
ist dem Berufungsgericht bei seinen Feststellungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen; Verschulden des Arztes und dem daraus dem Kläger erwachsenen Schaden ein Prozessverstoss nicht unterlaufe^ Bas Berufungsgericht geht bei Beantwortung der Präge, ob die Anlegung des Brahtzuges ursächlich für die Ver-| eiterung gewesen ist, davon aus, dass alle Sachverstän-? digeh, auch der von der Beklagten abgelehnte Sachverst. dige Br., Bf^|BI» darin übereinstimmten, es kämen Ursachen für die Vereiterung des Pusses in Präge:
io die Krankheitserreger könnten den Y7eg durch die Bol wunde entlang dem Bohrdraht genommen haben,
2. sie könnten unmittelbar von den Blasen durch;'Lymph-i und Gewebespalten.in die Tiefen des Gewebes einge-f' drängen sein;	. :
der erstinstanzliche Sachverständige Prof • Br.
P^|||||^ sehe die beiden Möglichkeiten im Gegensatz zö
 dem mit dem Kläger n^e verwandten • Sachverständigen
 Br«; bIHHA als annähernd- gleichwertig an. Alsdann
-5w

£< ; t v. '
gibt das Berufungsurteil dasjenige v/iedcr, was der Sachverständige Prof*	fp|^C^^bei	seiner	Verneh-
mung vor dem Senat des Oberlandesgerichts über die Ursache der Vereiterung des Pusses gesagt hat, und zwar wie folgt:
"Prof. Br« Bmmmmcm ±3^ seiner mündlichen Vernehmung der letzteren!?AhsicKt:tbeigetröten; er ist darüber hinaus sogar dei* Meinung, dass nach dem gesamten Krankheitsverlauf die zweitgenannte Möglichkeit die weitaus wahrscheinlichere sei* Dies folgert er insbesondere daraus, dass die Blasen am 6« Dezember 1943 noch nicht vereitert waren und dass - sie erst später vereitert sind« Abschliessend hat er sich dahin geäussert,. dass die Infektion und die dadurch notwendig gewordene Amputation aller Fahrschein lichkeit nach auch eingetreten wären, wenn kein Draht zug angelegt worden wäre«"
Damit hat das Berufungsgericht das zu diesem Punkte, erstattete Gutachten des Sachverständigen klar v/ieder-gegeben, und es hat daran im drittletzten Absatz sei-^' nes Urteils die rechtliche Würdigung angeschlossen, dass damit die Ursächlichkeit des Misserfolges des behandelnden Arztes -gemeint ist der Nichteintritt der Heilung der Knochenbrüche trotz Anlegung des Draht-züges- für den Schaden des Klägers verneint sei« Es begründet diese Auffassung damit, dass nunmehr drei anerkannte medizinische Autoritäten im Ergebnis übereinstimmend die Ursächlichkeit des ärztlichen Misserfolges verneint hätten« Das ist eine rein tatsächliche Erwägung, die jeder Nachprüfung in der Revisi- •
. onsinstanz entzogen ist-« Wenn das Berufungsgericht
-6«
daraus den Schluss zieht, dass damit jede Höflichkeit,za| einem für den Kläger günstigen Ergebnis zu gelangen, entfallen sei, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicl zu erheben.
.
Es ist auch nicht zutreffendi dass, wie die Revision meint, gemäss der Rechtsprechung des Reichsgerichts = insbesondere in EGZ 3d 148 S 148 die Bev/eislast für den fehlenden Nachweis der Ursächlichkeit der Beklagten hätte auf erlegt werden müssen. Zv/ar hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung und auch in späte- g ren Urteilen für den Uerk- oder Bienstvertrag oder einen| diesen ähnlichen Vertrag ausgesprochen, dass den Dienst^ verpflichteten die Bev/eislast treffe, wenn sich aus derji Sachlage zunächst der Schluss rechtfertige, der Bienst-^ vei'pflichtete habe die ihm obwaltende Sorgfaltspflicht verletzt. Bas Reichsgericht hat aber stets den Standpunkt vertreten, dass, wenn es sich um Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt handle, der einen operativen! Eingriff;vorgenommen habe, es nicht angehe,' den Arzt die Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufs tragen zu lassen (vgl RGZ Bd 128 S 123)*
Biese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, be-~J ruht auf der Erwägung, dass der Ablauf biologischer und?| physiologischer Vorgänge im lebenden Organismus mit menschlichen- Erkenntnis quellen kaum jemals mit voller Sicherheit ergründet werden kann (RG JTI 37 S 2592).
Es ist dsher kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts •darin zu fin^en^ ^dass es im; vorliegenden-Falle den Klä^ ger dafür als bev/eispflichtig angesehen hat, das angete*
. ♦»

liehe Verschulden des Arztes sei für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen*
Danach musste die Revision des Klägers zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
‘ 3»
*
Dr. Canter	Dr.	Drost	Dr«	Selowsky
 Dr. Haidinger Dr. Benkard