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BGH · II ZR 49/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 49/01

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§319 ZPO) der Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 25. Die Beklagte beantragt insoweit eine Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO. Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglicht keinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entscheidung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eine Umdeutung des auf §319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß § 321 ZPO nicht sachdienlich.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
gemäßZPOKlägerinersichtlichBerichtigungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 49/01
vom 16. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§319 ZPO) der Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.	Der Senat hat im Urteil vom 25. November 2002 "auf die Revision der Klägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Klägerin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungsklage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagten auferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühere Klägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO.
II.	Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglicht keinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entscheidung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich
 Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. BGHZ 106, 370, 373; offengelassen in BGHZ 127, 74, 78) z.B. infolge des Übersehens entscheidungsrelevanter Fakten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. AufI. §319 Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht um einen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen (Erklärungs-)lrrtum (vgl. BGHZ 106 aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eine Umdeutung des auf §319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß § 321 ZPO nicht sachdienlich.
Röhricht	Kurzwelly	Kraemer
 Münke
Graf