Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß die mit der Widerklage geltend gemachte Darlehensforderung der "N" iMHHUBFritz GmbH & Dezember 1981 ergebe sich, daß diese Forderung nicht auf Hermann CflmB un<3 Ellen WflBlB übergegangen sei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht - was die Revision auch nicht in Frage stellt - davon aus, daß die Beklagte die Beweislast dafür trifft, daß die Darlehensforderung nicht auf Hermann und Ellen WflflHB) überge- 2. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO durchzuführen. Diese setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht (vgl. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung zutrifft, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (vgl. a) Den Schreiben der Klägerin an die "N" IflHHHHP Co. KG vom 7. Januar 1983 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Indizwert für die Frage beigemessen, ob bei der Übertragung des Kommanditanteils auf Hermann und Ellen stillschweigend vereinbart worden ist, daß die Darlehensforderung bei der Zedentin verbleiben sollte. Januar 1983 teilt die Klägerin der "N" IflMM Fritz GmbH & Co. KG mit, daß eine Aufrechnung mit "Ihrem Darlehen" nicht möglich sei und die "Modalitäten der Abrechnung Ihres Darlehens" in Nr. X des Schlußvergleichs geregelt seien. Es kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - diesen Schreiben entnommen werden kann, daß nicht so sehr die derzeitige rechtliche Zuordnung des Darlehens gemeint war, sondern dessen nach den Bestimmungen des Schlußvergleichs auszugleichender wirtschaftlicher Wert. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht auf das zeitlich vorangehende Schreiben des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts BeOTHMI an die Zedentin vom 22. Tatsachenbehauptung aufstellt, die Darlehensforderung sei mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf Hermann und Ellen auf diese übergegangen, und damit jede gegenteilige Abrede der vertragschließenden Parteien verneint. Zudem zeigt dieses Schreiben, daß die Klägerin zweispurig argumentiert: Sie behauptet, die Darlehensforderung stehe der "N" Fritz nMHMP GmbH & Co. KG nicht mehr zu; falls dies dennoch der Fall sein sollte, sei eine Aufrechnung ausgeschlossen. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß die vom Januar 1983 stammenden Schreiben nichts hinreichend Sicheres darüber aus-sagen, was die Vertragsparteien des Schlußvergleichs vom 21. Dezember 1981 hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei keinen Indizwert dafür beigelegt, daß der Darlehensanspruch nach dem Willen der vertragschließenden Parteien bei der Zedentin verbleiben sollte. Dieser Bilanz, die von dem Steuerberater B0i nachträglich erstellt worden ist und die nach der Darstellung der Klägerin unter rein buchhalterischen Gesichtspunkten erarbeitet worden sei und vorläufigen Charakter habe, kann nichts dafür entnommen werden, was zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich des Darlehens von den Vertragsparteien gewollt war. vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an die Meinung vertreten hat, der Darlehensanspruch sei zusammen mit dem Komman-ditanteil auf Hermann CBB und Ellen übertragen worden. 3. Daß eine Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände zu einer anderen Würdigung durch das Berufungsgericht hätte führen können, legt die Revision nicht substantiiert dar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. November 1987 Spengler, Justizangestel1te als Urkundsbeamter der Geachäftaatelle KflHü GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Dr. Friedrich CflHHPr Dipl.-Kaufmann Jürgen K^^^^T'exti An der UflHHi, I 1 inc Christoffer von II ZR 48/87 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwältin als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei Dr. gegen J. SflHH sMi GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin W füHHBPgesel 1 schaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hermann CflBP, Kl G®H®/Westfalen, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechtszug. Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85 - (WM 1986, 1314) verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß die mit der Widerklage geltend gemachte Darlehensforderung der "N" iMHHUBFritz GmbH & Co. KG (Zedentin) im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand, nicht für erbracht. Weder aus dem Schlußvergleich vom 21. Dezember 1981 noch aus der notariellen Vereinbarung vom 31. Dezember 1981 ergebe sich, daß diese Forderung nicht auf Hermann CflmB un<3 Ellen WflBlB übergegangen sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien dieses Inhalts sei ebensowenig festzustellen wie eine stillschweigende Übereinkunft. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht - was die Revision auch nicht in Frage stellt - davon aus, daß die Beklagte die Beweislast dafür trifft, daß die Darlehensforderung nicht auf Hermann und Ellen WflflHB) überge- 4 gangen ist. Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Sen.Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 162/85; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, aaO), folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist. 2. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO durchzuführen. Diese setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht (vgl. BGH, ürt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 192/74 LM ZPO § 448 Nr. 5 m.w.N.). Die Prüfung, ob diese Voraussetzung zutrifft, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (vgl. BGH, ürt. v. 18. Dezember 1964 - V ZR 207/62, LM ZPO § 448 Nr. 4; v. 20. Januar 1974 - VI ZR 192/74, LM ZPO § 448 Nr. 5; v. 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81, LM ZPO § 448 Nr. 6; vgl. noch BGH, ürt. v. 8. Mai 1984 - VI ZR 179/82, VersR 1984, 665, 666). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat weder die Grenzen seines Ermessens verkannt noch einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht. a) Den Schreiben der Klägerin an die "N" IflHHHHP Co. KG vom 7. Januar 1983 und 18. Januar 1983 sowie dem GmbH & GmbH & Co. KG an diese Schreiben der SMM und sflP vom 27. Januar 1983 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Indizwert für die Frage beigemessen, ob bei der Übertragung des Kommanditanteils auf Hermann und Ellen stillschweigend vereinbart worden ist, daß die Darlehensforderung bei der Zedentin verbleiben sollte. In dem Schreiben vom 7. Januar 1983 teilt die Klägerin der "N" IflMM Fritz GmbH & Co. KG mit, daß eine Aufrechnung mit "Ihrem Darlehen" nicht möglich sei und die "Modalitäten der Abrechnung Ihres Darlehens" in Nr. X des Schlußvergleichs geregelt seien. In dem Schreiben vom 18. Januar 1983 führt sie aus, daß weder Herr BJHP, ihr Steuerberater, noch Herr HflHHHI der Ansicht seien, daß "Ihr Darlehen" am 1. Januar 1982 fällig sei. In dem Schreiben der SflHBHHP und SM| GmbH & Co. KG vom 27. Januar 1983 heißt es, daß "Ihr Darlehen" laut Schlußvergleich nur mit "unserem Darlehen bei Ihnen" verrechnet werden könne. Es kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - diesen Schreiben entnommen werden kann, daß nicht so sehr die derzeitige rechtliche Zuordnung des Darlehens gemeint war, sondern dessen nach den Bestimmungen des Schlußvergleichs auszugleichender wirtschaftlicher Wert. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht auf das zeitlich vorangehende Schreiben des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts BeOTHMI an die Zedentin vom 22. Oktober 1982 verweist, in dem darauf abgestellt wird, daß dieser die Darlehensforderung nicht mehr zustehe, weil sie zur Beteiligung der "N" IflBHBHBlFritz GmbH & Co. KG an der Kläge- rin gehöre. Diese Erklärung hat entgegen der Meinung der Revision nicht nur eine (unzutreffende) Rechtsansicht zu dem Inhalt. Aus ihr ergibt sich vielmehr, daß die Klägerin die 6 Tatsachenbehauptung aufstellt, die Darlehensforderung sei mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf Hermann und Ellen auf diese übergegangen, und damit jede gegenteilige Abrede der vertragschließenden Parteien verneint. Zudem zeigt dieses Schreiben, daß die Klägerin zweispurig argumentiert: Sie behauptet, die Darlehensforderung stehe der "N" Fritz nMHMP GmbH & Co. KG nicht mehr zu; falls dies dennoch der Fall sein sollte, sei eine Aufrechnung ausgeschlossen. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß die vom Januar 1983 stammenden Schreiben nichts hinreichend Sicheres darüber aus-sagen, was die Vertragsparteien des Schlußvergleichs vom 21. Dezember 1981 und des Übertragungsvertrages vom 31. Dezember 1981 bei Abschluß dieser Verträge gewollt haben. b) Der Bilanz der Klägerin zu dem 31. Dezember 1981 hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei keinen Indizwert dafür beigelegt, daß der Darlehensanspruch nach dem Willen der vertragschließenden Parteien bei der Zedentin verbleiben sollte. Zwar sind in dieser Bilanz unstreitig Hermann und Ellen an Stelle der "N" iflHMi Fritz N^HI GmbH & Co. KG als Kommanditisten der Klägerin aufgeführt, während das Darlehen noch als der Zedentin zustehend aufgeführt wird. Dieser Bilanz, die von dem Steuerberater B0i nachträglich erstellt worden ist und die nach der Darstellung der Klägerin unter rein buchhalterischen Gesichtspunkten erarbeitet worden sei und vorläufigen Charakter habe, kann nichts dafür entnommen werden, was zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich des Darlehens von den Vertragsparteien gewollt war. Daß jedenfalls die Behandlung der Darlehensforderung in dieser Bilanz tatsächlich vorläufiger Natur war, zeigt schon der Umstand, daß die Klägerin im 7 vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an die Meinung vertreten hat, der Darlehensanspruch sei zusammen mit dem Komman-ditanteil auf Hermann CBB und Ellen übertragen worden. 3. Daß eine Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände zu einer anderen Würdigung durch das Berufungsgericht hätte führen können, legt die Revision nicht substantiiert dar. Hierfür fehlt auch jeder Anhaltspunkt. Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Dr. Hesselberger Röhricht