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BGH · II ZR 48/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 48/86

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Sparkasse, ist Inhaberin von drei Wechseln, die sie von der Beklagten als Wechselausstellerin zu dem Diskont hereingenommen hat. Sie nimmt die Beklagte auf Bezahlung der Wechselsummen im Gesamtbeträge von 954.363,23 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten von 3.295,22 DM in Anspruch, weil die Bezogene in Konkurs gefallen ist und die Wechsel nicht bezahlt hat. Die Wechselsummen setzten sich aus dem Werklohn für die monatlichen Lieferungen der Beklagten und einem Finanzierungsanteil zusammen, den die Beklagte nach Diskontierung der Wechsel per Scheck an die StflBHB-PHHB GmbH auszahlte. Dezember 1981 zustande gekommenen Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, dem Geschäftsführer Schulte der Standard-Plastiks GmbH und dem damaligen Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten wurde unter anderem vereinbart, daß Schulte zugunsten der Klägerin auf dem Betriebsgrundstück der StflBB-PMBHB GmbH, dessen Eigentümer er werden sollte, eine Grundschuld in Höhe von 1 Mio DM bestellt. Trotz mehrmaliger Mahnungen der Klägerin wurde die Grundschuld zunächst nicht bestellt, und auch die Schuld der StflBHH- PHHHB GmbH nicht auf das vereinbarte Wechselobligo von 700.000 DM zurückgeführt. In den folgenden Wochen und Monaten drängte der damalige Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten die Klägerin, bei Schulte auf die Absicherung des Wechselobligos der StflBB-PflBB GmbH zu dringen. Die Klägerin, die das Konto der Beklagten bislang nicht mit den Wechselbeträgen zurückbelastet hat, stützt die Klage auf ihr Zurückbelastungsrecht aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Wechselrecht. Die Beklagte ist der Ansicht, die Diskontverträge seien sittenwidrig, weil allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß es sich teilweise um Finanzierungswechsel gehandelt habe, dies aber der Deutschen Bundesbank gegenüber bei der Rediskontierung habe verschwiegen werden sollen. Den Finanzierungsanteil in den Wechselsummen könne die Klägerin nicht erstattet verlangen, weil die Wechselfinanzierung mit ihrem Einverständnis und zu dem Zwecke der Umgehung der Kreditlinie der GmbH durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, für eine rasche Eintragung der Grundschuld durch Schulte zu sorgen, schuldhaft verletzt und sich deshalb der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Schließlich habe die Klägerin der Beklagten noch bis kurz vor dem Konkurs unrichtige Auskünfte über die Bonität der StflHHhPflflHH GmbH gegeben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß Art. 43 Abs.1, 44 Abs. 1 und 6 WG begründet, weil die Wechsel zu Protest gegangen beziehungsweise wegen des Konkurses der Standard-Plastiks GmbH nicht bezahlt worden seien. Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Beklagte hafte auch aus den beiden anderen, nicht protestierten Wechseln als Ausstellerin wechselmäßig, ist nicht zweifelsfrei. müssen, um den Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte zu erhalten; außerdem hat es nicht berücksichtigt, daß gemäß Art. 44 Abs.6 WG zur Ausübung des Rückgriffsrechts der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens vorgelegt werden muß, was nicht der Fall war. Diese Fragen brauchen jedoch nicht entschieden zu werden, da die Beklagte aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet ist, die Klageforderung, soweit sie auf die beiden nicht protestier ten Wechsel gestützt wird, in dem von den Vorinstanzen zuerkannten Umfang zu bezahlen. Dem sonach gegebenen Zurückbelastungsrecht steht nicht entgegen, daß die Klägerin - was zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Voraussetzungen für das Bestehen der wechselrechtlichen Ansprüche nicht dargetan hat. Der durch die Geltendmachung des Rückbelastungsrechts entstehende Rückforderungsanspruch der Beklagten ist, wenn zwischen der Bank und dem Diskontnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, grundsätzlich kontokorrentgebunden und kann nicht selbständig - wie es hier der Fall ist - geltend gemacht werden. Dem von der Beklagten allerdings erst in' der Revisionsinstanz erhobenen Kontokorrenteinwand läßt sich nicht - wie die Revisionserwiderung meint - dadurch begegnen, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nichts über ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien vorgetragen habe? Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch bislang nicht dem Konto der Beklagten belastet hat. Dadurch, daß die Klägerin auf die Belastung des Kontos der Beklagten verzichtet hat, ist ihr Rückforderungsrecht nicht beeinträchtigt worden. Ein derartiger Sachverhalt liegt jedoch nicht vor, obwohl nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auch in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Klägerin Kenntnis von den in den Wechseln enthaltenen Finanzierungsanteilen hatte. Die Revision übersieht, daß die von der Beklagten ausgestellten und der StHHB-PflflHB GmbH akzeptierten und von der Klägerin diskontierten Wechsel unstreitig ab Januar 1980 von der Bundesbank nicht mehr zu dem Rediskont angenommen worden sind. Es hat dies damit begründet, daß die Grundschuld zur Hälfte der Absicherung des Kontokorrentkredits der StflHM-PfllMHB GmbH bei der Klägerin und zur anderen Hälfte des Wechselobligos hätte dienen sollen. Dies käme nur in Betracht, wenn die von der Beklagten in den Vorinstanzen aufgestellte Behauptung zuträfe, in Wirklichkeit sei die Klägerin Kreditgeberin des auf dem Umwege über die Wechselfinanzierung gewährten Kredits gewesen. Da die Beklagte für den Fall, daß und soweit der Klage stattgegeben wird, ihren Schadensersatzanspruch mit der Hilfswiderklage verfolgt, muß über diese entschieden werden. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand für die Klägerin kein Anlaß, die Beklagte vor den Wechselgeschäften mit der StHHhPHHB GmbH zu warnen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht Sache der Bank, die einen Wechsel zu dem Diskont Von diesem Grundsatz hat der Senat eine Ausnahme für den Pall gemacht, daß der diskontierenden Bank, die durch günstige Gestaltung der Diskontbedingungen bei den Diskontnehmern den Anschein der Kreditwürdigkeit des Wechselschuldners hervorgerufen hatte, die Zahlungsunfähigkeit bei Hereinnahme der Wechsel bekannt war. Dahingestellt bleiben kann, ob die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge berechtigt ist, dem Berufungsgericht sei entgangen, daß die StflBHB-PflBHi GmbH nach dem mit der Klage vorgelegten Bericht des Konkursverwalters bereits seit 1978 und dann in immer stärkerem Maße überschuldet war. Selbst wenn dies so gewesen wäre und die Klägerin es auch gewußt hätte, wäre das noch kein Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, solange nicht feststand, daß die zu diskontierenden Wechsel nicht mehr bezahlt werden würden. Nach Ansicht der Revision ist die Klägerin der Beklagten auch deswegen schadensersatzapflichtig, weil sie dieser eine in Wahrheit nicht vorhandene Kreditwürdigkeit der St^BBB-PflBBB GmbH vorgespiegelt habe. Dezember 1981 gegenüber dem damaligen Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten geäußert, dieser brauche sich keine Sorgen zu machen, die Klägerin habe Privatbürgschaften von Herrn und Frau Sc^BM. sieht, die ein verständiger Empfänger angesichts der Umstände nicht zur Grundlage seiner weiteren Dispositionen im Hinblick auf die GmbH machen durfte, ist diese tatrichterliche Würdigung jedenfalls möglich und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin, weil diese sich nicht mit Nachdruck für die Eintragung der Grundschuld eingesetzt habe, mit eingehender Begründung verneint, da der Klägerin insoweit kein Schuldvorwurf zu machen sei. 4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob, wie die Beklagte behauptet, die Klägerin ihr im Frühjahr 1982 die unrichtige Auskunft erteilt habe, die Grundschuld sei bestellt, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß die Auskunft bereits vor der Begebung der den beiden Prolongationswechseln über 414.663,23 DM und 249.700 DM zugrundeliegenden Wechsel erteilt worden ist. Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß diese Wechsel prolongiert wurden, um den drohenden Protest zu verhindern und nicht durch die unterstellte unrichtige Auskunft der Klägerin bedingt waren. Hinsichtlich des Wechsels über 290.000 DM scheidet ein Schadensersatzanspruch deswegen aus, weil die unterstellte unrichtige Auskunft nicht ursächlich für die Eingehung der Wechselverpflichtung der Beklagten war. Das Berufungsgericht stellt dazu - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt - fest, die Beklagte hätte auch bei zutreffender Auskunft, daß die Grundschuld noch nicht eingetragen sei, diesen Wechsel ausgestellt. Juni 1982 sich durch Rücksprache bei dem ihm gut bekannten Schulte oder durch Einsichtnahme in das Grundbuch von der Eintragung der Grundschuld unterrichtet hätte, wenn dies Voraussetzung für die Ausstellung eines weiteren Wechsels gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 44 WG § 19 BBankG
BerufungsgerichtGmbHSchulteKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. November 1986
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 48/86	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 FflHHV GmbH, Kurt-ScIBHI^B-Straße vertreten durch den Geschäftsführer
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die NflHBHHB Sparkasse, öffentlich-rechtliche Kreditanstalt, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Walter H— und das Vorstandsmitglied Dr. H. J. BflÜ, RHHBstraße flHB,
W|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Röhricht
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurüpkgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Sparkasse, ist Inhaberin von drei Wechseln, die sie von der Beklagten als Wechselausstellerin zu dem Diskont hereingenommen hat. Sie nimmt die Beklagte auf Bezahlung der Wechselsummen im Gesamtbeträge von 954.363,23 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten von 3.295,22 DM in Anspruch, weil die Bezogene in Konkurs gefallen ist und die Wechsel nicht bezahlt hat. Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte stellt Plastikteile her und war Zulie-ferin der StMHHKPflBBi GmbH, die ihrerseits die Firma belieferte. Seit Oktober 1977 beglich die StflHBI-GmbH die monatliche Werklohnforderungen mit
 Wechseln, die von ihr akzeptiert und von der Beklagten ausgestellt waren. Die Wechselsummen setzten sich aus dem Werklohn für die monatlichen Lieferungen der Beklagten und einem Finanzierungsanteil zusammen, den die Beklagte nach Diskontierung der Wechsel per Scheck an die StflBHB-PHHB GmbH auszahlte. Dieser Finanzierungsanteil an den Wechseln stieg bis auf insgesamt etwa 500.000 DM an.
Die Klägerin stand mit der SttHH-P|BB| GmbH und mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung.
Sie hatte der	GmbH außer einem Konto-
korrentkredit einen Akzeptantenkredit und der Beklagten einen Diskontkredit bewilligt, in dessen Rahmen sie die von der	GmbH	akzeptierten Wechsel zu dem
 Diskont nahm. Als sich im Jahre 1981 Verzögerungen in den Zahlungen der StflHHB-PMHBB GmbH an die Klägerin ergaben, kündigte diese die Kredite. In einer daraufhin am 4. Dezember 1981 zustande gekommenen Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, dem Geschäftsführer Schulte der Standard-Plastiks GmbH und dem damaligen Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten wurde unter anderem vereinbart, daß Schulte zugunsten der Klägerin auf dem Betriebsgrundstück der StflBB-PMBHB GmbH, dessen Eigentümer er werden sollte, eine Grundschuld in Höhe von 1 Mio DM bestellt. Dadurch sollte in Höhe von 500.000 DM der von der Klägerin der StAHB-PMHB GmbH gewährte Kontokorrentkredit und in Höhe von ebenfalls 500.000 DM das "Wechseleinreicherobligo der Beklagten” gesichert werden.
Trotz mehrmaliger Mahnungen der Klägerin wurde die Grundschuld zunächst nicht bestellt, und auch die Schuld der StflBHH- PHHHB GmbH nicht auf das vereinbarte Wechselobligo von 700.000 DM zurückgeführt. Deshalb weigerte sich
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die Klägerin, einen am 5. Mai 1982 ausgestellten Wechsel über 249.700 DM anzukaufen. Die Beklagte hat diesen Wechsel bei einer anderen Bank untergebracht.
In den folgenden Wochen und Monaten drängte der damalige Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten die Klägerin, bei Schulte auf die Absicherung des Wechselobligos der StflBB-PflBB GmbH zu dringen. Am 22. Juli 1982 bestellte Schulte, der erst am 4. Mai 1982 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war, eine Grundschuld über 10 Mio DM, von der eine Teilgrundschuld in Höhe von 1 Mio DM an die Klägerin abgetreten wurde. Zur Eintragung dieser Grundschuld kam es jedoch nicht mehr.
Am 4. Oktober 1982 wurde lediglich eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Teilgrundschuld von 1 Mio DM eingetragen.
Am selben Tage wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der StflHBi-PfliBHI GmbH und von Schulte eröffnet.
Im Juni, Juli und August 1982 kaufte die Klägerin die der Klage zugrundeliegenden Wechsel an:
1.	über 290.000 DM, ausgestellt von der Beklagten am 8. Juni 1982 und fällig am 8. September 1982;
2.	über 414.663,23 DM, ausgestellt von der Beklagten am 6. Juli 1982 und fällig am 4. Oktober 1982;
3.	über 249.700 DM, ausgestellt von der Beklagten am 5. August 1982 und fällig am 3. November 1982.
Die Wechsel zu 2. und 3. waren Prolongationswechsel.
Als der Wechsel zu 1. fällig wurde, teilte Schulte dem
 
damaligen Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten mit, daß die StflHHB-PflHIHB GmbH ihn nicht einlösen könne. Scheinpflug war zur Hilfeleistung bereit, verlangte aber als Sicherheit die Abtretung von Ansprüchen gegen die Firma RflBHI. Dazu war Schulte nicht bereit, weil er mit Rowenta erheblich höhere Preise vereinbart hatte, als er der Beklagten bezahlte. Der Wechsel ging zu Protest.
Die Beklagte unterrichtete am 13. September 1982 die Firma RAUH von dem Protest und erbot sich zu Direktlieferungen. KVHHHP erwirkte am 16. September 1982 durch eine einstweilige Verfügung die Herausgabe der Werkzeuge zur Herstellung der von ihr benötigten Plastikteile. Darauf meldete die StflMHB-PflHHIB GmbH am 1. Oktober 1982 Konkurs an.
Hinsichtlich der beiden am Tage der Konkurseröffnung und am 3. November 1982 fällig gewesenen Wechsel ist Protest nicht erhoben worden.
Im März 1983 wurde das Schulte gehörende Betriebsgrundstück der StMHM-PflBIHI GmbH verkauft. Die Klägerin erhielt für ihre Zustimmung zur Löschung der Vormerkung auf Eintragung der Grundschuld einen Betrag von 60.000 DM.
Die Klägerin, die das Konto der Beklagten bislang nicht mit den Wechselbeträgen zurückbelastet hat, stützt die Klage auf ihr Zurückbelastungsrecht aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Wechselrecht.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 954.363,23 DM nebst 13 % Zinsen aus 290.000 DM vom 8.9.1982 bis 3.10.1982, 13 % Zinsen aus 704.663,23 DM vom 4.10.1982 bis 31.10.1982, 12 % Zinsen aus 704.663,23 DM vom 1.11.1982 bis 2.11.1982, 12 % Zinsen aus 954.363,23 DM vom 3.11.1982
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bis 10.12.1982, 11 % Zinsen aus 954.363,23 DM vom 11.12.1982 bis 20.3.1983 und 10 % Zinsen aus 954.363,23 DM seit 21.3.1983 sowie 3.295,22 DM Protestkosten und Rückwechselgebühren Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Wechseln zu zahlen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Diskontverträge seien sittenwidrig, weil allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß es sich teilweise um Finanzierungswechsel gehandelt habe, dies aber der Deutschen Bundesbank gegenüber bei der Rediskontierung habe verschwiegen werden sollen. Den Finanzierungsanteil in den Wechselsummen könne die Klägerin nicht erstattet verlangen, weil die Wechselfinanzierung mit ihrem Einverständnis und zu dem Zwecke der Umgehung der Kreditlinie der	GmbH durchgeführt worden sei. In Wirk-
lichkeit habe die Klägerin diesen Kredit der StflHHB-P0BHHI GmbH gewährt. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, für eine rasche Eintragung der Grundschuld durch Schulte zu sorgen, schuldhaft verletzt und sich deshalb der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem sei der Beklagten von der Klägerin im Frühjahr 1982 mitgeteilt worden, die Grundschuld sei eingetragen. Ohne diese Auskunft hätte die Beklagte die StflHHfc-PflHBHB GmbH zu einer anderen Zahlungsweise als durch Wechsel veranlassen können. Schließlich habe die Klägerin der Beklagten noch bis kurz vor dem Konkurs unrichtige Auskünfte über die Bonität der StflHHhPflflHH GmbH gegeben. Aus diesen Gründen meint die Beklagte, daß ihr, falls der Klaganspruch begründet sei, ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Klägerin zustehe. Sie hat daher beantragt, die Klage abzuweisen und - mit Rücksicht auf das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot - Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, den
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Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen, den diese auf Grund der Verurteilung auf die Klage hin an die Klägerin gezahlt hat.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Betrages von 30.000 DM und einem Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren Klagabweisungsantrag und hilfsweise die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 6 WG begründet, weil die Wechsel zu Protest gegangen beziehungsweise wegen des Konkurses der Standard-Plastiks GmbH nicht bezahlt worden seien.
Hinsichtlich des am 8. September 1982 fällig gewesenen Wechsels über 290,000 DM ist dies wechselrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unstreitig, daß dieser Wechsel nicht bezahlt und deswegen protestiert worden ist.
Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Beklagte hafte auch aus den beiden anderen, nicht protestierten Wechseln als Ausstellerin wechselmäßig, ist nicht zweifelsfrei. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der am Tage der Konkurseröffnung fällig gewesene Wechsel nicht hätte protestiert werde
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müssen, um den Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte zu erhalten; außerdem hat es nicht berücksichtigt, daß gemäß Art. 44 Abs. 6 WG zur Ausübung des Rückgriffsrechts der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens vorgelegt werden muß, was nicht der Fall war. Diese Fragen brauchen jedoch nicht entschieden zu werden, da die Beklagte aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet ist, die Klageforderung, soweit sie auf die beiden nicht protestier ten Wechsel gestützt wird, in dem von den Vorinstanzen zuerkannten Umfang zu bezahlen.
2.	Die Klage läßt sich insoweit auf Nr. 49 der AGB der Sparkassen in der Fassung vom April 1977, die unstreitig Gegenstand der Geschäftsbeziehungen der Parteien waren, stützen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung darf die Sparkasse die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall ohne Rücksicht auf das bestehende Rechnungsverhältnis ... im Konto zurückbelasten, wenn von der Sparkasse eingeholte Auskünfte über einen Wechselverpflichteten nicht zur Zufriedenheit ausfallen, oder wenn Akzepte eines Wechselverpflichteten protestiert werden, oder wenn in den Verhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung ein-tritt. In Absatz 3 ist bestimmt, daß die Sparkasse zurückbelasten darf, wenn von ihr diskontierte Wechsel bei Vorlegung nicht oder nicht voll bezahlt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dem sonach gegebenen Zurückbelastungsrecht steht nicht entgegen, daß die Klägerin - was zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Voraussetzungen für das Bestehen der wechselrechtlichen Ansprüche nicht dargetan hat. Das Zurückbelastungsrecht mangels Zahlung gemäß Nr. 49 Abs. 3 AGBSp besteht grundsätzlich auch bei Präjudizierung der Wechsel. Canaris (Bankvertragsrecht 2. Ausgabe Rz. 1554) weist zutreffend darauf hin, daß die Klausel dem Wortlaut nach auch diesen Fall erfaßt

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da sie keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern im Gegenteil die Problematik teilweise ausdrücklich einbezieht, indem sie die Rückbelastung auch bei Unterbleiben einer rechtzeitigen Vorlegung zuläßt. Der Rückbelastungsanspruch würde allerdings nicht bestehen, wenn der Protest schuldhaft unterlassen und dadurch Schaden verursacht wurde (BGHZ 59, 197, 201). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es hier, da es außer der Beklagten keine weiteren Regreßpflichtigen gibt. Deshalb ist es für die Beklagte unschädlich; wenn Rückgriffsansprüche verloren gingen. Davon ist nur die Klägerin betroffen.
Der durch die Geltendmachung des Rückbelastungsrechts entstehende Rückforderungsanspruch der Beklagten ist, wenn zwischen der Bank und dem Diskontnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, grundsätzlich kontokorrentgebunden und kann nicht selbständig - wie es hier der Fall ist - geltend gemacht werden. Dem von der Beklagten allerdings erst in' der Revisionsinstanz erhobenen Kontokorrenteinwand läßt sich nicht - wie die Revisionserwiderung meint - dadurch begegnen, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nichts über ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien vorgetragen habe? ein solches sei auch vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Revisionserwiderung übersieht dabei, daß die Klägerin selbst es war, die durch Vorlegung der Kreditvereinbarung mit der Beklagten vom 27. Februar 1980 vorgetragen hat, daß sie der Beklagten Kredit in laufender Rechnung, also Kontokorrentkredit, gewährt. Trotzdem steht der selbständigen Geltendmachung des Rückbelastungsrechts nicht im Wege. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch bislang nicht dem Konto der Beklagten belastet hat. Sie ist damit einem Verlangen der Beklagten im Schreiben vom 18. Oktober 1982 nachgekoromen, in dem diese darum gebeten hat, die Wechsel nicht dem Konto zu
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belasten, weil sie sonst zahlungsunfähig würde und Konkurs anmelden müßte. Die Parteien haben somit stillschweigend vereinbart, den Rückbelastungsanspruch der Klägerin aus dem Kontokorrent herauszunehmen, was zulässig ist (vgl. Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. § 355 Rz. 26). Dadurch, daß die Klägerin auf die Belastung des Kontos der Beklagten verzichtet hat, ist ihr Rückforderungsrecht nicht beeinträchtigt worden. Die Rückbelastung im Konto ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - einvernehmlich unterbleibt, nicht Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Durch den Verzicht auf die Kontobelastung hat die Klägerin nicht zugleich auf ihr Rückforderungsrecht verzichtet.
3.	Wechselforderung und,Rückbelastungsanspruch der Klägerin könnten unter Umständen entfallen, wenn die Wechseldiskontgeschäfte wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen wäre. Die Revision meint, dies-sei der Fall, weil die Wechsel im Einverständnis aller Beteiligten der Deutschen Bundesbank unter Verschweigen der Tatsache, daß es sich teilweise um Finanzierungswechsel handelt, zu dem Rediskont vorgelegt worden seien. Damit dringt die Revision nicht durch.
Wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1979 (II ZR 129/79, WM 1980, 126) entschieden hat, ist die Begebung lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel, die nicht mit einem Warenoder Dienstleistungsgeschäft in Zusammenhang stehen, und die ihr zugrundeliegende Vereinbarung nicht grundsätzlich sittenwidrig. Dies muß auch für Wechsel gelten-, bei denen es sich zu dem Teil um Waren-und teilweise um Finanzierungswechsel handelt.
Anders könnte ein Geschäft zu beurteilen sein, bei dem der den Wechsel der Bank zu dem Diskont hereingebende Aussteller und die Bank sich darüber einig sind, daß
 
ein Finanzierungszwecken dienender Wechsel ausgestellt und akzeptiert worden ist, damit die diskontierende Bank ihn unter Täuschung der Bundesbank entgegen § 19 BBankG rediskontiere. Ein solches Zusammenwirken der Klägerin mit der Beklagten zu Täuschungszwecken könnte den Wechseldiskontgeschäften das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben.
Ein derartiger Sachverhalt liegt jedoch nicht vor, obwohl nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auch in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Klägerin Kenntnis von den in den Wechseln enthaltenen Finanzierungsanteilen hatte. Die Revision übersieht, daß die von der Beklagten ausgestellten und der StHHB-PflflHB GmbH akzeptierten und von der Klägerin diskontierten Wechsel unstreitig ab Januar 1980 von der Bundesbank nicht mehr zu dem Rediskont angenommen worden sind. Im Zeitpunkt der Diskontierung der der Klage zugrundeliegenden Wechsel kann also keine Rede davon sein, daß die Parteien die Absicht hatten, die Bundesbank über den Charakter der Wechsel zu täuschen.
4.	Das Landgericht hat es entgegen der Auffassung der Beklagten abgelehnt, von der Forderung der Klägerin den gesamten Betrag von 60.000 DM abzusetzen, den diese für. die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung für die Eintragung der Grundschuld erhalten hat. Es hat dies damit begründet, daß die Grundschuld zur Hälfte der Absicherung des Kontokorrentkredits der StflHM-PfllMHB GmbH bei der Klägerin und zur anderen Hälfte des Wechselobligos hätte dienen sollen. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Erlös aus der Vormerkung nur zur Hälfte auf die Forderung der Klägerin aus den Wechseln anzurechnen. Dies hat die Beklagte weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren angegriffen.
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5.	Die Forderung der Klägerin ist auch nicht um die
 in den Wechseln enthaltenen Finanzierungsanteile zu kürzen. Dies käme nur in Betracht, wenn die von der Beklagten in den Vorinstanzen aufgestellte Behauptung zuträfe, in Wirklichkeit sei die Klägerin Kreditgeberin des auf dem Umwege über die Wechselfinanzierung gewährten Kredits gewesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts trifft dies nicht zu. Es war vielmehr die Beklagte, die auf diesem Wege die StflBHB-PMHIHI GmbH finanzierte. Davon geht nunmehr auch die Revision,aus.
6.	Die Vorinstanzen haben somit die Klage zu Recht in Höhe von 924.363,23 DM zuzüglich Zinsen und Nebenkosten für begründet erachtet.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten kann im Rahmen der Klage wegen des Aufrechnungsausschlusses in Nr. 7 AGBSp nicht berücksichtigt werden.
II. Da die Beklagte für den Fall, daß und soweit der Klage stattgegeben wird, ihren Schadensersatzanspruch mit der Hilfswiderklage verfolgt, muß über diese entschieden werden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint.
1.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand für die Klägerin kein Anlaß, die Beklagte vor den Wechselgeschäften mit der StHHhPHHB GmbH zu warnen. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht Sache der Bank, die einen Wechsel zu dem Diskont
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nimmt, den Diskontnehmer über die Vermögensverhältnisse anderer Wechselbeteiligter aufzuklären. Dies kann in der Regel schon mit Rücksicht auf die wiederstreitenden Interessen der am Diskontgeschäft Beteiligten nicht verlangt werden (BGH, Urt. v. 25.11.1976 - II ZR 3/75, WM 1977, 638). Von diesem Grundsatz hat der Senat eine Ausnahme für den Pall gemacht, daß der diskontierenden Bank, die durch günstige Gestaltung der Diskontbedingungen bei den Diskontnehmern den Anschein der Kreditwürdigkeit des Wechselschuldners hervorgerufen hatte, die Zahlungsunfähigkeit bei Hereinnahme der Wechsel bekannt war. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hielt der Senat die Bank für verpflichtet, die Diskontnehmer auf die Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin hinzuweisen, wenn sie die Diskontierung nicht ablehnen wollte. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts war die StiJHHB-PflHHB GmbH zur Zeit der Diskontierung der hier maßgeblichen Wechsel nicht zahlungsunfähig. Dazu kam es erst aufgrund der für die Klägerin nicht vorhersehbaren Maßnahmen der Firma RflHI, nachdem der Wechsel über 290.000 DM zu Protest gegangen war. Dahingestellt bleiben kann, ob die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge berechtigt ist, dem Berufungsgericht sei entgangen, daß die StflBHB-PflBHi GmbH nach dem mit der Klage vorgelegten Bericht des Konkursverwalters bereits seit 1978 und dann in immer stärkerem Maße überschuldet war. Darauf kommt es nicht an. Selbst wenn dies so gewesen wäre und die Klägerin es auch gewußt hätte, wäre das noch kein Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, solange nicht feststand, daß die zu diskontierenden Wechsel nicht mehr bezahlt werden würden. Dies war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Revision übersieht ihrerseits, daß der Konkursverwalter im Zusammenhang mit
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der Darlegung der Überschuldung der	GmbH
vermerkt, der Firmeninhaber habe durch Hinzugabe von privaten Mitteln für die Liquidität der Gesellschaft Sorge getragen.
2.	Nach Ansicht der Revision ist die Klägerin der Beklagten auch deswegen schadensersatzapflichtig, weil sie dieser eine in Wahrheit nicht vorhandene Kreditwürdigkeit der St^BBB-PflBBB GmbH vorgespiegelt habe. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Zeuge GflB, der Leiter der Kreditabteilung der Klägerin, habe bei der Besprechung am 4. Dezember 1981 gegenüber dem damaligen Geschäftsführer Scheinpflug der Beklagten geäußert, dieser brauche sich keine Sorgen zu machen, die Klägerin habe Privatbürgschaften von Herrn und Frau Sc^BM. Dabei habe GflB nicht darauf hingewiesen, daß die Bürgschaft von Frau ScflHl auf 500.000 DM beschränkt gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dadurch kein unrichtiger Eindruck bei Scheinpflug entstanden sei. Außerdem treffe den Zeugen GBBB keine Schuld, wenn er angesichts der vergleichsweise hohen Summe von 500.000 DM ohne Nachfrage die Beschränkung nicht von sich aus erwähnt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie läßt jedenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht unterstellt weiter zugunsten der Beklagten, der Zeuge GflBHi habe im Juli 1982, als SchBBBBB unangemeldet in dessen Büro erschienen sei und GflBfli habe gerade Weggehen müssen, zwischen "Tür und Angel" und in dem Bestreben, Sch^HÜ^B "hinauszukomplementieren" auf dessen Vorhalt, Schulte könne in Konkurs gehen, gesagt, er habe die Angelegenheit voll im Griff; eher würde die Beklagte Konkurs machen als die Stfl^B^PBBHB GmbH. Wehn das Berufungsgericht darin eine beiläufige Äußerung ohne substantiellen Gehalt
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sieht, die ein verständiger Empfänger angesichts der Umstände nicht zur Grundlage seiner weiteren Dispositionen im Hinblick auf die	GmbH	machen durfte, ist
 diese tatrichterliche Würdigung jedenfalls möglich und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
3.	Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin, weil diese sich nicht mit Nachdruck für die Eintragung der Grundschuld eingesetzt habe, mit eingehender Begründung verneint, da der Klägerin insoweit kein Schuldvorwurf zu machen sei. Darauf kommt die Revision nicht mehr zurück.
4.	Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob, wie die Beklagte behauptet, die Klägerin ihr im Frühjahr 1982 die unrichtige Auskunft erteilt habe, die Grundschuld sei bestellt, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß die Auskunft bereits vor der Begebung der den beiden Prolongationswechseln über 414.663,23 DM und 249.700 DM zugrundeliegenden Wechsel erteilt worden ist. Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß diese Wechsel prolongiert wurden, um den drohenden Protest zu verhindern und nicht durch die unterstellte unrichtige Auskunft der Klägerin bedingt waren. Hinsichtlich des Wechsels über 290.000 DM scheidet ein Schadensersatzanspruch deswegen aus, weil die unterstellte unrichtige Auskunft nicht ursächlich für die Eingehung der Wechselverpflichtung der Beklagten war. Das Berufungsgericht stellt dazu - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt - fest, die Beklagte hätte
 auch bei zutreffender Auskunft, daß die Grundschuld noch nicht eingetragen sei, diesen Wechsel ausgestellt. Dafür spreche schon der Umstand, daß die Beklagte etwa 50 % ihres Umsatzes mit der StflHBD-PflBHM GmbH abgewickelt
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habe und somit auf diese Geschäfte angewiesen gewesen sei.
Die	GmbH	habe	für	die	Beklagte	eine	außer-
ordentlich große wirtschaftliche Bedeutung gehabt und darauf habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ihre Bereitschaft beruht, weitere Finanzierungswechsel auszustellen. Jedenfalls sei zu erwarten gewesen, daß Scheinpflug, der den Eindruck eines erfahrenen und umsichtigen Geschäftsmannes mache, vor der Ausstellung des Wechsels am 8. Juni 1982 sich durch Rücksprache bei dem ihm gut bekannten Schulte oder durch Einsichtnahme in das Grundbuch von der Eintragung der Grundschuld unterrichtet hätte, wenn dies Voraussetzung für die Ausstellung eines weiteren Wechsels gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung ist jedenfalls möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Richter	am	Bundesgerichts-
hof Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Kellermann