Während es sich gegen 8.43 Uhr der linken Öffnung der Wormser Nibelungenbrücke (Strom-km 443,260) näherte, packte oberhalb der Brücke das im Eigentum der Beklagten zu 1 stehende und von dem Beklagten zu 2 geführte SB IIw (40,3 m lang; 7*54 m breit; 1.160 PS) das dort wegen eines Maschinenschadens - Kopf zu Berg - am linken Ufer liegende MS (63 m lang; 7,25 m breit; 629rt; 515 PS; Ladung 620 t Kies) auf.Dieses Fahrzeug, dessen Eigner und Schiffer der Sie hat behauptet, MS *H^^” sei mit dem Vorschiff nach Backbord und mit dem Hinterschiff nach Steuerbord verfallen, als TMS sich in der linken Brückenöffnung befunden habe. Dadurch habe der Anhang dem Bergfahrer die Ausfahrt aus der Brücken Öffnung versperrt, weshalb dieser gegen den Brückenpfeiler geraten sei. Das Verfallen des MS "H^|^n beruhe darauf, daß der Schleppstrang für ein Beihalten des Anhangs zu lang gewesen sei und außerdem am Ruder des unterbemannten MS nH^^^n die schiffahrtsunkundige Braut des Beklagten zu 3 gestanden habe, als dieser den Schlepp-draht übernommen, die Land drahte gelöst und den Anker aufgeholt habe. Nach ihrem Vorbringen ist MS "H^^" beim Auf packen höchstens 33 m vom linken Ufer abgegangen, so daß genügend Platz für den Bergfahrer vorhanden gewesen sei, um die etwa 90 m breite linke Brückenöffnung gefahrlos durchfahren zu können. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten zu 2 nicht vorzuwerfen, daß er MS MHauf-packte, obwohl dieses Fahrzeug nicht gehörig bemannt gewesen sei • Das habe der Beklagte zu 2 weder gewußt noch bemerken müssen. Sie beachtet jedoch nicht genügend, daß nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Braut des Beklagten zu 3» denen das Berufungsgericht gefolgt ist, diese das Ruder bediente, während der Beklagte zu 3 den Anker lichtete. 2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß der Beklagte zu 2 nicht gegen § 47 Nr. 1 , § 49 Nr. 1 RheinSchPolVO 1954 verstoßen habe. Diese Ansicht gründet es auf die Feststellung, TMS sei wegen des Aufpackens des MS nH^|^^n durch SB II" nicht gezwungen gewesen, unvermittelt die Geschwindigkeit zu vermindern oder den Kurs zu ändern. 3* Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob sich der Beklagte zu 2 durch ein zu starkes Ausfieren des Schlepp sträng es ''außerstande gesetzt habe, den Kopf Es meint, eine insoweit etwa vorliegende Sorgfaltsverletzung wäre - ebenso wie die Unterbemannung und die falsche Ruderbesetzung auf NS "H^|^", die beide dem Beklagten zu 3 anzulasten seien - nur für das Abgehen und Verfallen des Anhangs adäouat kausal, hingegen nicht für die Havarie des TMS Denn diese möglichen oder tatsächlichen Fehler hätten nur deshalb zu der Anfahrung des Brückenpfeilers durch den Bergfahrer geführt, weil sich dieser "unter grober AuBerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und wider alle Umsicht in ganz ungewöhnlichem Maße nautisch falsch verhalten" habe. Der Kurs des TMS "v£[^" sei während der Annäherung an die Nibelungenbrücke etwa 35 m aus dem linken Ufer ver laufen. Wenn er stattdessen in blindem Vertrauen darauf, daß MS "H^^" schon rechtzeitig die Fahrt auf nehmen werde, unbekümmert mit Kollisionskurs bis auf eine Schiffslänge auf das ohne Var aus gang im Strom liegende MS zugefahren sei und erst dann ein wegen der Strömungsverhältnisse im Brückenbereich riskantes Ausweichmanöver durchgeführt habe, so stelle ein solches Verhalten "einen derart gravierenden Verstoß gegen das von einem Schiffsführer vernünftigerweise zu erwartende Mindestmaß an Sorgfalt dar, daß auch ein optimaler Beobachter im Augenblick der Unterbemannung des Steuers des MS * und dem Ausfieren des Schlepp Stranges beim feeginn des Aufpackmanövers auf eine Länge von 40 m normalerweise mit diesem nicht hätte rechnen könnenDeshalb liege die Havarie des TMS außerhalb des Bereichs adäquater Verursachung durch die Beklagten zu 2 und 3. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, die Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er nicht wegen der eingeschränkten Steuerfähigkeit des MS und mit Rücksicht auf den Liegeplatz Denn ohne entsprechende Feststellungen in dieser Richtung laßt sich nicht beurteilen, ob ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2 beim Aufpacken des MS "H^^" oder die zeitweilige Besetzung des Ruders dieses Fahrzeugs mit einer schiffahrtsunkundigen Person für die Havarie des EMS "Vi^^P" ursächlich war. Auch erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach den bisherigen Feststellungen über den Unfallhergang die Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt ist, TMS "V^|^" sei "blindlings" und "unbekümmert" auf MS zuge- Immerhin hat der Bergfahrer die Geschwindigkeit auf 2 km/st herabgesetzt, als er das Aufpackmanöver bemerkte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als MS bereits die Landdrähte gelöst und sich auf etwa 35 m vom linken Ufer entfernt hatte, somit die baldige Abfahrt des Schleppzuges nicht unwahrscheinlich war.
BUNDESGERICHTSHOF
uv w
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 48/72 URTEIL Verkündet am
11. März 1974 Werner,
Justi zhaupt Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Reederei
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1e
2e
3.
die Aktiengesellschaft in
vertrete^aurch die Mitglieder des Vorstands Theodore und Dr. Gerhard
den Kapitän Peter R Straße
den Scfaiffsführer Horst H^W^straße 0*
9
Beklagten und Revisions beklagten,
: Rechtsanwalt Dr.
Beklagten zu 1 u
Rechtsanwalt Dr. Beklagten zu 3.-
2,
für die
für den
Pro zeßb e vo llmächti gt e
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Lieseckej Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 7. März 1972 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwie sen•
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 5. Januar 1967 fuhr das der Klägerin gehörende TMS "V4fe" (80 m lang; 8,20 m breit; 1.273 t; 750 PS) auf dem Rhein mit einer Ladung von 1.080 t Cyclohexan zu Berg. Während es sich gegen 8.43 Uhr der linken Öffnung der Wormser Nibelungenbrücke (Strom-km 443,260) näherte, packte oberhalb der Brücke das im Eigentum der Beklagten zu 1 stehende und von dem Beklagten zu 2 geführte SB IIw (40,3 m lang; 7*54 m breit;
1.160 PS) das dort wegen eines Maschinenschadens - Kopf zu Berg - am linken Ufer liegende MS (63 m
lang; 7,25 m breit; 629rt; 515 PS; Ladung 620 t Kies) auf. Dieses Fahrzeug, dessen Eigner und Schiffer der
Beklagte zu 3 ist, geriet während des Aufpackens in wechselnde Schräglagen. Beim Ausweichen schlug TMS mit der Backbordseite ungefähr auf
Höhe von Raum IV gegen die obere Rundung des rechten Pfeilers der linken Brückenöffnung, fiel sodann vollständig um diesen herum und wurde beschädigt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihres Havarieschadens in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 84.882,28 Ml nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagten zu 1 und zu 3 allerdings nur dinglich haftend mit dem ihnen jeweils gehörenden Fahrzeug sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG persönlich haftend. Sie hat behauptet, MS *H^^” sei mit dem Vorschiff nach Backbord und mit dem Hinterschiff nach Steuerbord verfallen, als TMS sich in der
linken Brückenöffnung befunden habe. Dadurch habe der Anhang dem Bergfahrer die Ausfahrt aus der Brücken Öffnung versperrt, weshalb dieser gegen den Brückenpfeiler geraten sei. Das Verfallen des MS "H^|^n beruhe darauf, daß der Schleppstrang für ein Beihalten des Anhangs zu lang gewesen sei und außerdem am Ruder des unterbemannten MS nH^^^n die schiffahrtsunkundige Braut des Beklagten zu 3 gestanden habe, als dieser den Schlepp-draht übernommen, die Land drahte gelöst und den Anker aufgeholt habe.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Nach ihrem Vorbringen ist MS "H^^" beim Auf packen höchstens 33 m vom linken Ufer abgegangen, so daß genügend Platz für den Bergfahrer vorhanden gewesen sei, um die etwa 90 m breite linke Brückenöffnung gefahrlos durchfahren zu können.
Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 haben ihre Fahrzeuge in Kenntnis der Klage for derung zu neuen Reisen aus gesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragten, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint Jedes adäquate Verschulden des Beklagten zu 2 ("H^^ IIn) und des Beklagten zu 3 an der Havarie des TMS
Seine Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten zu 2 nicht vorzuwerfen, daß er MS MHauf-packte, obwohl dieses Fahrzeug nicht gehörig bemannt gewesen sei • Das habe der Beklagte zu 2 weder gewußt noch bemerken müssen. Insoweit falle zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß die Mindestbemannung des MS n
dem Anschein nach vorhanden gewesen sei, da sich neben dem Beklagten zu 3 auch dessen Braut an Bord aufgehalten habe. Außerdem habe der Beklagte zu 3 die Frage des Beklagten zu 2, ob bei ihm an Bord alles klar sei, ausdrücklich bejaht.
Demgegenüber meint die Revision, die Unterbemannung des MS "Hdft” sei offensichtlich gewesen, weil dessen Schiffer vor den Augen der Führung von SB II" alle Arbeiten an Bord selbst ausge-
führt habe. Sie beachtet jedoch nicht genügend, daß nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Braut des Beklagten zu 3» denen das Berufungsgericht gefolgt ist, diese das Ruder bediente, während der Beklagte zu 3 den Anker lichtete. Es ist bei Partikulier fahr -zeugen nichts Außergewöhnliches, daß weibliche Familienmitglieder zur Besatzung gehören und das Ruder führen, während der Schiffer körperlich schwerere Arbeiten verrichtet. Der Beklagte zu 2 brauchte daher nicht schon deshalb eine Unterbemannung des MS "Hdd” ins Auge fassen, weil der Beklagte zu 3 selbst den Schleppstrang übernahm, die Landdrähte löste und den Anker hiewte«.
2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß der Beklagte zu 2 nicht gegen § 47 Nr. 1 , § 49 Nr. 1 RheinSchPolVO 1954 verstoßen habe. Diese Ansicht gründet es auf die Feststellung, TMS sei wegen
des Aufpackens des MS nH^|^^n durch SB II" nicht
gezwungen gewesen, unvermittelt die Geschwindigkeit zu vermindern oder den Kurs zu ändern. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammehang übersehen, daß es auf S. 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, TMS "V^d" hsbe sich bereits unmittelbar vor der Brücken ei nfahrt befunden, als MS ttHddn in wechselnde Schräglagen gefallen sei. Ob diese Rüge berechtigt ist, kann unerörtert bleiben. Denn ein Ver-
*6 HP
stoß des Beklagten zu 2 oder, wie die Revision außerdem darzulegen sucht, des Beklagten zu 3 gegen die oben genannten Vorschriften kommt Jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil diese vorliegend überhaupt nicht anwendbar sind.
§ 49 Nr. 1 regelt in Verbindung mit § 47 Nr. 1 S. 1 RheinSchPolVO 1954 die Abfahrt von Binzeifahrern oder Schleppzügen• Hierzu bestimmen sie, daß Einzel -fahrer oder Schleppzüge ihren Liege- oder Ankerplatz nur verlassen dürfen, wenn sie das Manöver ausführen künden, ohne daß andere Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt die Geschwindigkeit zu vermindern oder den Kurs zu ändern« Hingegen besagen sie nichts darüber, wie sich (Einzelfahrer oder) Schleppzüge während des Fertigma chens für die Abfahrt bis zu dem Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes zu verhalten haben« Insoweit greift die allgemeine Grundregel für das Verhalten im Schiffsverkehr (§4 RheinSchPolVO 1954) ein. Hier lag es nun so, daß das von der Klägerin behauptete und von dem Berufungsgericht fest gestellte Abgehen des MS vom linken Ufer und das nachfolgende Ver-
fallen dieses Fahrzeugs während des Fertigma chens des
-Schleppzuges für die Reise nach Mainz-Gustavs-burg erfolgte, nämlich nach dem Lösen der Landdrähte und beim Ankerhieven. Damit scheidet eine Anwendung des § 49 Nr. 1 in Verbindung mit § 47 Nr. 1 S. 1 RheinSchPolVO 1954 aus.
3* Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob sich der Beklagte zu 2 durch ein zu starkes Ausfieren des Schlepp sträng es ''außerstande gesetzt habe, den Kopf
des Anhangs im Interesse der durchgehenden Schiffahrt möglichst nahe am Ufer beizuhalten und erforderlichenfalls bei einem Abgehen desselben sofort abzuziehen".
Es meint, eine insoweit etwa vorliegende Sorgfaltsverletzung wäre - ebenso wie die Unterbemannung und die falsche Ruderbesetzung auf NS "H^|^", die beide dem Beklagten zu 3 anzulasten seien - nur für das Abgehen und Verfallen des Anhangs adäouat kausal, hingegen nicht für die Havarie des TMS Denn
diese möglichen oder tatsächlichen Fehler hätten nur deshalb zu der Anfahrung des Brückenpfeilers durch den Bergfahrer geführt, weil sich dieser "unter grober AuBerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und wider alle Umsicht in ganz ungewöhnlichem Maße nautisch falsch verhalten" habe. Das ergebe sich aus den folgenden Feststellungen und Überlegungen:
Der Kurs des TMS "v£[^" sei während der Annäherung an die Nibelungenbrücke etwa 35 m aus dem linken Ufer ver laufen. Als sich das Schiff noch ca. 230 m unterhalb der Brücke befunden habe, habe sein Rudergänger das Auf-packen des zwischen 80 und 100 m oberhalb der Brücke liegenden MS bemerkt; dessen Abstand zu demllinken
Ufer habe ebenfalls etwa 35 m betragen. Der Bergfahrer habe darauf die Geschwindigkeit auf 2 km/st verringert, den Kurs hingegen zunächst nicht geändert. Unmittelbar vor der Einfahrt des Bergfahrers in die linke Brückenöffnung sei MS in eine Backbordschräglage ge-
raten. Hierauf habe er sich zu einer Ausweichbewegung nach Steuerbord entschlossen. In diesem Augenblick, bei einem Abstand von einer Schiffslänge zwischen TMS
und MS "H^|^n, habe SB "H^J|p II" den Anhang zu dem linken Ufer hin gezogen, wodurch dieser nunmehr mit dem Kopf nach Steuerbord und mit dem Heck etwas nach Backbord abgegangen, in beiden Schräglagen aber keinesfalls jeweils mehr als 50 m vom linken Ufer entfernt gewesen sei. Die Steuerbordschräglage des MS habe den Bergfahrer veranlaßt, das Ruder hart nach Backbord zu legen und die Maschine wieder auf vollen Touren laufen zu lassen. Alsdann habe TMS "
die linke Brückenöffnung in starker Backbord schräg läge durchfahren und sei dabei von der kräftigen Strömung (Pegel Worms 4,06 m) mit der Backbordseite gegen den Brückenpfeiler gedrückt worden. Eine derartige Havarie hätte der Bergfahrer aber ohne weiteres vermeiden können, wenn er den Kurs rechtzeitig vor der Brücke nach Backbord geändert hätte, entweder um den wegen des linksrheinischen Aufpackmanövers für ihn besonders sicheren Weg durch die Mittlere Brückenöffnung zu nehmen oder um mit hinreichendem Abstand zu MS nH^|^" gestreckt die linke Brückenöffnung zu durchfahren; zu demindest hätte er, falls er die Lage für unklar gehalten habe, vor der Brücke stoppen müssen. Wenn er stattdessen in blindem Vertrauen darauf, daß MS "H^^" schon rechtzeitig die Fahrt auf nehmen werde, unbekümmert mit Kollisionskurs bis auf eine Schiffslänge auf das ohne Var aus gang im Strom liegende MS zugefahren sei
und erst dann ein wegen der Strömungsverhältnisse im Brückenbereich riskantes Ausweichmanöver durchgeführt habe, so stelle ein solches Verhalten "einen derart gravierenden Verstoß gegen das von einem Schiffsführer vernünftigerweise zu erwartende Mindestmaß an Sorgfalt
dar, daß auch ein optimaler Beobachter im Augenblick der Unterbemannung des Steuers des MS * und
dem Ausfieren des Schlepp Stranges beim feeginn des Aufpackmanövers auf eine Länge von 40 m normalerweise mit diesem nicht hätte rechnen könnenDeshalb liege die Havarie des TMS außerhalb des Bereichs
adäquater Verursachung durch die Beklagten zu 2 und 3.
Dem ist, wie die Revision mit Grund geltend macht, nicht zu folgen« Denn der Umstand, daß ein Fahrzeug einem beim Aufpacken befindlichen Schleppzug infolge einer Fehleinschätzung der Lage zu nahe auf läuft und alsdann beim Aus gleich eines Fehlers des Bootes oder eines Anhangs durch eigene rasche Ruder- oder Maschinenmanöver einen Unfall erleidet, ist nicht so außergewöhnlich, daß der adäquate Zusammenhang zwischen solchen Fehlern und dem Unfall zu verneinen ist«
4. Danach kann die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben« Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben« Da die Sache schon wegen des vom Berufungsgericht bisher nicht abschließend geprüften Verschuldens des Beklagten zu 2 noch weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiff -fahrtsöbergericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, die Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er nicht wegen der eingeschränkten Steuerfähigkeit des MS und mit Rücksicht auf den Liegeplatz
1
dieses Fahrzeugs kurz oberhalb einer der Bergfahrt zur Benutzung empfohlenen Brückenöffnung (vgl* § 64 Nr. 4 RheinSchPolVO 1954) zu einem besonders vorsichtigen Navigieren verpflichtet war, damit der Anhang bis zur Abfahrt des Schleppzuges in der Nähe des linken Ufers verblieb und die durchgehende Schiffahrt möglichst wenig behinderte. Ferner wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache noch weiter der Frage nachgehen müssen, was das Verfallen des MS "H^^" in eine Backbordschräglage tatsächlich bewirkt hat. Denn ohne entsprechende Feststellungen in dieser Richtung laßt sich nicht beurteilen, ob ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2 beim Aufpacken des MS "H^^" oder die zeitweilige Besetzung des Ruders dieses Fahrzeugs mit einer schiffahrtsunkundigen Person für die Havarie des EMS "Vi^^P" ursächlich war. Auch erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach den bisherigen Feststellungen über den Unfallhergang die Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt ist, TMS "V^|^" sei "blindlings" und "unbekümmert" auf MS zuge-
fahren. Immerhin hat der Bergfahrer die Geschwindigkeit auf 2 km/st herabgesetzt, als er das Aufpackmanöver bemerkte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als MS bereits die Landdrähte gelöst und sich auf etwa 35 m vom linken Ufer entfernt hatte, somit die baldige Abfahrt des Schleppzuges nicht unwahrscheinlich war. Außerdem wird man bei der Beurteilung des Verhaltens des Bergfahrers nicht unbeachtet lassen können, daß er erst dadurch in wesentliche Schwierigkeiten geriet, daß
JL
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MS nH^^" plötzlich in wechselnde Schräglagen verfiel, als er in die linke Brückenöffnung einfuhr.
Stimpel Liesecke Dr. Bauer Dr. Tidow Bundschuh