Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Dr. Dietrich und Willy HHHB bildeten als Angehörige zweier Familienstämrae, die über je 50 $> des Aktienkapitals verfügten, den Vorstand der beklagten Aktiengesellschaft. Nachdem nun aber eine völlig anders geartete Zusammensetzung des Vorstandes durchgeführt worden ist, beschließt der Aufsichtsrat hinsichtlich der Pension fü^Frau Margarete Herrn Willy hBBHBBund ggf.seiner Ehefrau Amalie HHR daß die Pension 75 # der Summe der Gehälter der beiden höchstbezahlten Vorstandsmitglieder betragen soll. Im Gegensatz zur Beklagten steht sie auf dem Standpunkt, auch nach der neuen Pensionszusage von 1952 richte sich die Höhe des Ruhegeldes nach den jeweiligen Bezügen der Vorstandsmitglieder, wie die Bezugnahme auf den früheren Vertrag von 1941 erkennen lasse. Das Berufungsurteil ist auf die mündliche Verhandlung vom 23* Dezember 1965 ergangen, in der ein Mit- Die Ansicht der Revision, hierdurch sei § 136 Abs.4 ZPO verletzt worden, weil das Urteil nicht vom "Vorsitzenden" verkündet worden sei, ist irrig. In diesem Termin kann das (Jericht anders besetzt sein als in der letzten mündlichen Verhandlung, da § 309 ZPO nicht auf die bloße Verkündung des Urteils zu beziehen ist {BGHZ 41, 249» 252). Rach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Ruhegeldanspruch der Klägerin auf Grund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 19* Dezember 1952 durch eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Notar Dr. Das Berufungsgericht hat als Inhalt dieser Vereinbarung festgestellt, durch sie sei das Ruhegehalt der Klägerin auf einen festen Betrag von monatlich 3*000 DM festgesetzt, also die im Anstellungsvertrag von 1941 enthaltene "Gleitklausel" nicht übernommen worden. Wenn man in dem Beschluß des Aufsichtsrats nicht einfach nur den Betrag von 3*000 DM genannt, sondern zur Erläuterung das Ruhegehalt zu den Gehältern der neuen Vorstandsmitglieder BflHHPund JflHB in Beziehung gesetzt habe, so sei dies geschehen, um gegenüber der Steuerbehörde dem Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzubeugen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war auch der Vertreter der Klägerin damit einverstanden, daß der Pensionsvertrag keine ’’Gleitklausel” mehr enthalten, daß also nicht mehr, wie früher, eine veränderliche Bezugsgröße wie das "jeweilige1* Gehalt von Vorstandsmitgliedern für die Berechnung des Ruhegelds maßgebend sein sollte. Was die Klägerin "hatte", war eine Pensionszusage, die auf das jeweilige Gehalt des höchstbezahlten Vorstandsmitglieds bezogen war. Wurde statt dessen eine andere Pensionsregelung vereinbart, die für die Klägerin nach der insoweit maßgeblichen Vorstellung ihres Vertreters vorteilhafter war, so konnte die Klägerin nicht ohne entsprechende Einigung verlangen, daß der nunmehr höhere Pensionsanspruch ebenfalls an die laufende Entwicklung der Vorstandsgehälter gebunden und hierdurch gegen Geldentwertung vertraglich abgesichert wurde. Dae Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, der Klägerin wegen einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse durch das Absinken der Kaufkraft für die Jahre 1958 und I960 eine höhere als die 1952 vereinbarte Pension zuzubilligen. Die damals auf monatlich 5*000 DM festgesetzte Pensionsleistung stehe trotz der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung noch im Einklang mit dem Sinn des Vertrags, der Witwe des Vorstandsmitglieds einen angemessenen und standesgemäßen Unterhalt zu sichern. Zu Unrecht macht die Revision dagegen geltend, nach dem Grundgedanken des § 323 ZPO müsse hier schon eine "wesentliche" und nicht erst eine "grundlegende" Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung des Ruhegeldes führen. Verhältnisse nicht entgegensteht (§ 323 Abs.4 ZPO;; ob die Änderung verlangt werden kann, beurteilt sich nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts, wie sie in der Xehre von der Geschäftsgrundlage herausgebildet worden sind (BGH IM RVO § 154£ Nr. 42 = VersR 1963* 1164 zu 2 c). Hinblick auf den Zv/eck der Pensionsvereinbarung von Ende 1952, soweit sie der Klägerin eine angemessene Versorgung sichern sollte, deren Geschäftsgrundlage seither durch eine fortschreitende Geldentwertung so geändert hat, daß ein Ruhegeld von monatlich 3*000 DM für die Jahre 1958 und I960 nicht mehr als eine vertragsmäßige Leistung angesprochen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF
A
IM NAMEN DES VOLKES
2048 032
II ZR 48/66
URTEIL
Verkündet am
11. Januar 1968 Heil,
Justizbauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Witwe Magarote H
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. dHP -
gegen
die Dr. H flHHHHIV AG*
vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kaufmann Dr. Heinz Hugo HflHlK Dipl«-Kaufmann Rudolf CMHHB» S|
Straße^,
Beklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Dr. Dietrich und Willy HHHB bildeten als Angehörige zweier Familienstämrae, die über je 50 $> des Aktienkapitals verfügten, den Vorstand der beklagten Aktiengesellschaft. Rach einem Anstellungsvertrag von 1941 sollten die Witwen der Vorstandsmitglieder eine Pension erhalten, die nach der Darstellung der Klägerin 75 nach der Behauptung der Beklagten 60 $ der Gebaltsbezüge des jeweils höchstbezahlten Vorstandsmitglieds betrug. Nachdem der
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Ehemann der Klägerin 1952 verstorben war, kam es au Verhandlungen darüber, daß Willy ebenfalls
aus dem Vorstand der Beklagten ausscbeiden sollte. Dieser Schritt sollte Willy HHi durch die Zusicherung einer Pension in Höhe seines zuletat bezogenen Gehalts erleichtert werden. Um hierfür die Zustimmung des anderen Familienstammes zu gewinnen, sah man für die Klägerin ein Ruhegeld in gleicher Höhe vor. Darüber faßte der Aufsichtsrat der Beklagten am 19* Dezember 1952 in einer Sitzung, an der u.a. Willy Hdas damals einzige Vorstandsmitglied der Beklagten, und als Bevollmächtigter der dom Aufsichtsrat angehörigen Klägerin der Rechtsanwalt und Notar Dr. M^|^ teilnahmen, einen Beschluß, der über die Pensionen folgendes bestimmtes
"Die Pensionsbezüge der Vorstandsmitglie-der Dr. Dietrich HUI und Willy hHHB bzw. ihrer Ehefrauen sind vertraglich auf 75 des Gehaltes des höchstbezahlten Vorstandsmitgliedes festgesetzt. Bei der Festlegung dieser Bestimmung ist man damals davon ausgegangen, daß der Vorstand stets von Herren mit Alleinzeichnungsberechtigung und langfristigen Verträgen besetzt bleiben würde . Nachdem nun aber eine völlig anders geartete Zusammensetzung des Vorstandes durchgeführt worden ist, beschließt der Aufsichtsrat hinsichtlich der Pension fü^Frau Margarete Herrn Willy hBBHBBund ggf.
seiner Ehefrau Amalie HHR daß die Pension 75 # der Summe der Gehälter der beiden höchstbezahlten Vorstandsmitglieder betragen soll. Ab 1.1.1953 beträgt also die Pension von Frau Margarete HBBBPP sowie von Herrn Willy HHHB75 $ der SumraedeaMtezüge von Herrn BflHib und Herrn dBHHHV - 75 ^ von DM 4.000,- * DM 3-000,-."
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In der Folgezeit zahlte die Beklagte der Klägerin ein Ruhegeld von monatlich 3*000 DM.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage darüber hinaus von der Beklagten für 1958 noch eine Zahlung von 22.500 DM und für 1960 eine solche von 24*000 DM, also insgesamt einen Betrag von 46-500 DM mit Zinsen.
Im Gegensatz zur Beklagten steht sie auf dem Standpunkt, auch nach der neuen Pensionszusage von 1952 richte sich die Höhe des Ruhegeldes nach den jeweiligen Bezügen der Vorstandsmitglieder, wie die Bezugnahme auf den früheren Vertrag von 1941 erkennen lasse. Den inzwischen gestiegenen Gehältern der beiden höchstbezahlten Vorstandsmitglieder entsprechend stehe ihr daher auch ein höheres Ruhegeld zu. Dieser Anspruch ergebe sich auch unabhängig von der Auslegung des Pensionsvertrags schon daraus, daß sich durch die erhebliche Geldentwertung die wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1952 grundlegend geändert hätten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgrunde£
I. Das Berufungsurteil ist auf die mündliche Verhandlung vom 23* Dezember 1965 ergangen, in der ein Mit-
glied des Senats stellvertretend den Vorsitz führte; es ist von allen damals mitwirkenden Richtern unterschrieben. In der Sitzung vom 20. Januar 1966, in der das Urteil verkündet wurde, hat der Senatspräsident vorgesessen. Die Ansicht der Revision, hierdurch sei § 136 Abs. 4 ZPO verletzt worden, weil das Urteil nicht vom "Vorsitzenden" verkündet worden sei, ist irrig. Vorsitzender im Sinne des § 136 ZPO ist immer der Richter, der in der jeweils anstehenden Verhandlung den Vorsitz führt. Das gilt auch für einen nach § 310 Abs. 1 ZPO anberaumten besonderen Verkündungstermin. In diesem Termin kann das (Jericht anders besetzt sein als in der letzten mündlichen Verhandlung, da § 309 ZPO nicht auf die bloße Verkündung des Urteils zu beziehen ist {BGHZ 41, 249» 252).
II. Rach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Ruhegeldanspruch der Klägerin auf Grund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 19* Dezember 1952 durch eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Notar Dr.
als dem Vertreter der Klägerin und dem damaligen Vorstand der Beklagten, dem Fabrikanten Willy llMB, neu geregelt worden. Das Berufungsgericht hat als Inhalt dieser Vereinbarung festgestellt, durch sie sei das Ruhegehalt der Klägerin auf einen festen Betrag von monatlich 3*000 DM festgesetzt, also die im Anstellungsvertrag von 1941 enthaltene "Gleitklausel" nicht übernommen worden. Hierfür spreche zwar nicht notwendig der Umstand, daß der Aufsichtsratsbeschluß nach dem Wortlaut seiner letzten beiden Sätze die zu-
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sammengerechneten Gehälter der beiden höchstbezahlten Vorstandsmitglieder nach dem Stand vom 1. Januar 1953 anstatt der ”jeweiligen” Gehälter zu dem Maßstab nehme. Denn auch bei der einleitenden Bezugnahme auf den alten Vertrag fehle das Wort ”jeweils", obwohl es dort tatsächlich enthalten gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien aber alle Teilnehmer an der Aufsichtsratssitzung von der Vorstellung ausgegangen, der Bezugsberechtigte jedes der beiden Familienstämme solle denselben Betrag, den das ausscheidende Vorstandsmitglied Willy HBBHIWzuletzt als Gehalt bezogen hatte, also 3*000 DM monatlich, als festes Ruhegeld erhalten. Auch der Bevollmächtigte der Klägerin habe keinen Grund gesehen, die Aufnahme einer Gleitklausel zu verlangen. Denn er habe die wesentli-^ che Anhebung der Pensionsbezüge als einen beträchtlichen Erfolg für die Klägerin verbucht. Wenn man in dem Beschluß des Aufsichtsrats nicht einfach nur den Betrag von 3*000 DM genannt, sondern zur Erläuterung das Ruhegehalt zu den Gehältern der neuen Vorstandsmitglieder BflHHPund JflHB in Beziehung gesetzt habe, so sei dies geschehen, um gegenüber der Steuerbehörde dem Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzubeugen.
Diese Beststellungen greift die Revision erfolglos an.
1. Richtig ist allerdings, daß nach den Aussagen mehrerer Zeugen bei den Verhandlungen, die zu der Pen-
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sionovereinbarung vom Dezember 1952 geführt haben, über eine Gleitklausel nicht ausdrücklich gesprochen werden sein soll. Dies rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Vertragsauslegung der unerklärt gebliebene Wille einer Partei außer Betracht bleiben müsse. Wie auch die Revision nicht verkennt, sind nicht geäußerte Vorstellungen für die Ermittlung des Vertragsinhalts jedenfalls dann erheblich, wenn sie von allen Vertragschließenden geteilt worden sind (BGHZ 20, 109» 110)* So liegt es in diesem Pall*
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war auch der Vertreter der Klägerin damit einverstanden, daß der Pensionsvertrag keine ’’Gleitklausel” mehr enthalten, daß also nicht mehr, wie früher, eine veränderliche Bezugsgröße wie das "jeweilige1* Gehalt von Vorstandsmitgliedern für die Berechnung des Ruhegelds maßgebend sein sollte.
2. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bekundung des Rechtsanwalts Dr.
’’auch" aus dem Fehlen des Worts ’’jeweils" in dem Auf-sichtsratsbeschluß schließe er, daß man damals bewußt von der Aufnahme einer Gleitklausel abgesehen habe, gebe keine Tatsache, sondern nur eine nachträglich gebildete Meinung wieder. Dr. Midphat nicht nur diesen einen, von der Revision jetzt herausgegriffenen Satz bekundet, sondern er hat vor allem auch aus seiner Erinnerung berichtet, warum er seinerzeit angesichts der wesentlichen Erhöhung des Ruhegehalts auf dessen wei-
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tere Sicherung durch eine Gleitlclausel tatsächlich keinen Wert gelegt habe. Wenn das Berufungsgericht hierdurch die Aussagen anderer Zeugen, man sei sich über die Nichtaufnahme einer Gleitklausel einig gewesen, bestätigt gesehen hat, so ist diese Beweis-v/ürdigung rechtlich unangreifbar.
3» Mit der Feststellung, daß tatsächlich keiner der Vertragschließenden eine Gleitklausel in den neuen Pensionsvertrag aufgenommen wissen wollte, ist dem Bedenken der Revision, die Beseitigung der früher vereinbarten Gleitklausel setze den Willen zu dem Verzicht auf die damit erworbenen Rechte voraus, der Boden entzogen. Es trifft auch nicht zu, daß der Vertreter der Klägerin die Vereinbarung einer Gleitklausel deshalb nicht mehr habe durchzusetzen brauchen, weil die Klägerin eine solche Klausel bereits "gehabt" habe. Was die Klägerin "hatte", war eine Pensionszusage, die auf das jeweilige Gehalt des höchstbezahlten Vorstandsmitglieds bezogen war. Wurde statt dessen eine andere Pensionsregelung vereinbart, die für die Klägerin nach der insoweit maßgeblichen Vorstellung ihres Vertreters vorteilhafter war, so konnte die Klägerin nicht ohne entsprechende Einigung verlangen, daß der nunmehr höhere Pensionsanspruch ebenfalls an die laufende Entwicklung der Vorstandsgehälter gebunden und hierdurch gegen Geldentwertung vertraglich abgesichert wurde.
Aus welchen Gründen die Pension der Klägerin angehoben wurde, spielt hierbei keine Rolle.
III. Dae Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, der Klägerin wegen einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse durch das Absinken der Kaufkraft für die Jahre 1958 und I960 eine höhere als die 1952 vereinbarte Pension zuzubilligen. Die damals auf monatlich 5*000 DM festgesetzte Pensionsleistung stehe trotz der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung noch im Einklang mit dem Sinn des Vertrags, der Witwe des Vorstandsmitglieds einen angemessenen und standesgemäßen Unterhalt zu sichern.
Zu Unrecht macht die Revision dagegen geltend, nach dem Grundgedanken des § 323 ZPO müsse hier schon eine "wesentliche" und nicht erst eine "grundlegende" Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung des Ruhegeldes führen. § 323 ZPO bildet keine eigene sachlichrechtliche Grundlage für die Abänderung solcher Rentenleistungen, die auf Grund eines Vertrages geschuldet werden, sondern stellt insoweit nur klar, daß die Eigenschaft eines Vergleichs als eines gerichtlichen oder eines Vertrages als eines vollstreckbaren der Abänderung wegen veränderter. Verhältnisse nicht entgegensteht (§ 323 Abs. 4 ZPO;; ob die Änderung verlangt werden kann, beurteilt sich nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts, wie sie in der Xehre von der Geschäftsgrundlage herausgebildet worden sind (BGH IM RVO § 154£ Nr. 42 = VersR 1963* 1164 zu 2 c). Bas gilt erst recht, wenn es sich, wie in diesem Pall, um Ansprüche aus eine Pensionsvertrag handelt, über die kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Es kommt daher darauf an, ob sich im
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Hinblick auf den Zv/eck der Pensionsvereinbarung von Ende 1952, soweit sie der Klägerin eine angemessene Versorgung sichern sollte, deren Geschäftsgrundlage seither durch eine fortschreitende Geldentwertung so geändert hat, daß ein Ruhegeld von monatlich 3*000 DM für die Jahre 1958 und I960 nicht mehr als eine vertragsmäßige Leistung angesprochen werden kann. Das hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei verneint.
Dr. Fischer Dr. Kuhn liesecke
Fleck
Stimpel